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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1975, Az.: IV ZB 21/75

Anforderungen an die Einreichung einer Schrift bei einem Gericht; Fristwahrung durch Eingang bei einem falschen Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1975
Aktenzeichen
IV ZB 21/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.04.1975

Fundstelle

  • NJW 1975, 2294-2295 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine für das OLG (KG) bestimmte, jedoch irrig an das LG adressierte Berufungsschrift wahrt auch dann, wenn sie bei der gemeinsamen Briefannahmestelle vor Ablauf der Berufungsfrist eingeht, die Rechtsmittelfrist nicht, wenn sie von der Annahmestelle erst an das LG und von dort - nach Fristablauf - an das OLG weitergeleitet wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 7. April 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, daß sein Vaterschaftsanerkenntnis infolge Anfechtung unwirksam und er nicht der Vater des Beklagten sei. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1974 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 27. Januar 1975 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die an das Landgericht Berlin gerichtet war, ist am 27. Februar 1975 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingegangen. Von dort ist sie an das Landgericht Berlin weitergeleitet worden, bei dem sie am 28. Februar 1975 eingegangen ist. Das Landgericht hat sie noch am selben Tage dem Kammergericht zugeleitet, dem sie am 4. März 1975 zugegangen ist.

2

Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen seinen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat keinen Erfolg.

3

Mit Recht hat das Kammergericht die Berufung als verspätet angesehen. Sie ist nicht innerhalb der am 27. Februar 1975 abgelaufenen Berufungsfrist beim Kammergericht als dem im vorliegenden Fall zuständigen Berufungsgericht eingereicht worden (§§ 119 Nr. 1 GVG, 640 Abs. 2 Nr. 1, 3, 518 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift ist zwar am letzten Tag der Frist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingegangen. Damit war sie hier aber noch nicht beim Berufungsgericht eingereicht. Zur Einreichung ist die Begründung des Gewahrsams des Berufungsgerichts, die Entgegennahme der Berufungsschrift für das Berufungsgericht durch einen dazu befugten und bereiten Beamten erforderlich. Daran fehlt es. Der Beamte der Briefannahmestelle hat die Berufungsschrift entsprechend dem in der Anschrift - sei es auch rechtsirrtümlich - ausgedrückten Willen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an das Landgericht weitergeleitet. Er war zwar auch zur Entgegennahme für das Kammergericht befugt, hat aber, wie das Berufungsgericht seinem Verhalten unter Berücksichtigung der in der Berufungsschrift angegebenen Adresse zutreffend entnimmt, das Schriftstück nicht für das Kammergericht, sondern für das Landgericht entgegengenommen. Beim Kammergericht ist die Berufungsschrift erst nach Fristablauf und damit verspätet eingegangen. Daß eine für das Oberlandesgericht (Kammergericht) bestimmte, jedoch irrig an das Landgericht adressierte und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist nicht wahrt, wenn sie von der Annahmestelle an das Landgericht, von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und dort erst nach Fristablauf eingeht, haben auch bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (LM § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 8 im Anschluß an die Entscheidung des I. Zivilsenats in LM a.a.O. Nr. 1), der VIII. Zivilsenat (Beschluß vom 19. Dezember 1966 - VIII ZB 49/66, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1967, 875) und in einem obiter dictum auch der V. Zivilsenat ausgesprochen (LM a.a.O. Nr. 9; ebenso Grunsky bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl., Anm. I 1; Karch bei Zöller, ZPO 11. Aufl., Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 33. Aufl., Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. Anm. 1 - je zu § 518).

4

Etwas anderes kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gelten, weil in der Berufungsschrift mit dem Landgericht als Adressaten immerhin ein anderes als dasjenige Gericht bezeichnet war, dessen Urteil angefochten wurde. Mag auch der Berufungssehrift zu entnehmen sein, daß sie an das Berufungsgericht gerichtet sein sollte, so war als Berufungsgericht doch nicht das Kammergericht bezeichnet. Der zum Ausdruck gebrachte Wille des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ging dahin, das Schriftstück an das Landgericht gelangen zu lassen. So hat es der Beamte der Annahmestelle auch verstanden. Die Verantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift auch bei Vorhandensein einer gemeinsamen Briefannahmestelle für mehrere Gerichte nicht infolge Angabe des unzuständigen Gerichts von dem Justizbeamten für dieses entgegengenommen und deshalb ohne Begründung eines Gewahrsams für das zuständige Gericht fehlgeleitet wird, kann der Partei nicht abgenommen werden (vgl. LM a.a.O. Nr. 8).

Dr. Hauß
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner