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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1960, Az.: V ZB 11/60

Voraussetzung für eine vollzogene Einreichung einer Berufungsschrift; Gewahrsambegründung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts; Einwurf der falsch adressierten Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist in einen gemeinsamen Nachtbriefkasten zweier Gerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1960
Aktenzeichen
V ZB 11/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.04.1960
LG Hamburg

Fundstellen

  • DVBl 1961, 346
  • MDR 1961, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 193-195

Amtlicher Leitsatz

Ist eine versehentlich an das Landgericht anstatt an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluß in einen für beide Gerichte bestimmten Nachtbriefkasten eingeworfen und am andern Tag unmittelbar dem Oberlandesgericht zugeleitet worden, so ist sie dort jedenfalls dann rechtzeitig eingegangen, wenn der Beamte der Annahmestelle auch zur Entgegennahme der an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftstücke bestellt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 2. Zivilsenats, des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. April 1960 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin legte gegen das am 15. Januar 1960 zwischen den Parteien zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15. Februar 1960 Berufung ein. Dieser Schriftsatz ist "an das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 21 -"adressiert; er entrhält das Aktenzeichen des Landgerichts und ist überschrieben: "Formelle Berufung". Nach dem Rubrum ist ausgeführt, daß gegen das näher bezeichnete, am 15. Januar 1960 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung eingelegt werde. Dieser Schriftsatz wurde am 15. Februar 1960 zwischen Dienstschluß und Mitternacht in den Gerichtsbriefkasten für eilige Spätsendungen eingeworfen. Der Abendbriefkasten ist durch Verfugung vom 31. März 1932 (HansJVBl. 1932, 39) am Ziviljustizgebäude in Hamburg (S.platz) eingerichtet worden und dient nach der genannten Verfügung "sowohl zur Aufnahme der für das Amts- und das Landgericht als auch der für das Arbeitsgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht bestimmten Eilsendungen", Verwaltet wird dieser Briefkasten nach der Auskunft der Landesjustizverwaltung in Hamburg von der Annahmestelle des Amts und Landgerichts Hamburg. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine eigene Annahmeverteilungsstelle. Die Berufungsschrift wurde am 16. Februar 1960 sogleich der Annahmestelle des Oberlandesgerichts zugeleitet und erhielt dort den Eingangsstempel: "Eingegangen 16.2.60 14.00". Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet eingelegt und hat sie durch Beschluß vom 19. April 1960 als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

3

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 518 Abs. 1 ZPO).

4

Grundsätzlich ist die Einreichung vollzogen, wenn sie von dem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten, nämlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, in Empfang genommen ist (BGHZ 2, 31, 32 [BGH 25.04.1951 - II ZB 6/51]; RG JW 1938, 2153). Es können jedoch durch Verwaltungsanordnung des Gerichtsvorstands, insbesondere für die Zeit nach Dienstschluß, besondere Anordnungen zur Entgegennahme getroffen werden (BGH a.a.O., Stein/Jonas, ZPO 17. Aufl, § 207, IV 2). Ist die Berufungsschrift an eine danach zur Entgegennähme befugte Person übergeben oder ist durch Einwurf in einen dazu bestimmten Nachtbriefkästen eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Berufungsschrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Wäre der Nächtbriefkasten (oder ein bestimmtes Fach) nur für ein Gericht eingerichtet, so wäre daher eine falsche Bezeichnung des Empfängers nicht schädlich. Umgekehrt ist eine Berufung verspätet, wenn sie mit falscher Adresse versehen in den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangt und von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird (für vorliegenden Nachtbriefkasten in Hamburg vgl. BGH III § 518 Abs. 1 Nr. 1), und zwar selbst für den Fall, daß eine gemeinsame Annahmestelle vorliegt und die ihr zugeteilten Bürobeamten als Urkundsbeamte der Gerschäftsstellen der angeschlossenen Gerichte und Behörden bestellt sind (für die gemeinsam Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg vgl. BGK JR 1960, 381; OLG Dresden JW 1930, 2081), weil solchenfalls der Beamte der Briefannahmestelle durch die Weiterleitung an die unzuständige Behörde zum Ausdruck bringt, daß er entsprechend der Anschrift ein Geschäft erledigt, das dem Urkundsbeamten dieser Behörde obliegt (a.A. zu § 341 StPO Sarstedt, JR 1954, 391).

5

Daraus ergibt sich folgerichtig für den Fall, in dem der Beamte einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der angeschlossenen Gerichte bestellt ist, die falsch adressierte Rechtsmittelschrift entgegen der Anschrift noch am letzten Tag der Frist unmittelbar an das zuständige Gericht leitet, daß er die Schrift für dieses entgegennimmt und es keine Rolle spielt, wenn sie bei dem zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Frist eingeht (BGH JR 1953, 430).

6

Zu prüfen bleibt der Fall, in dem die falsch adressierte Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist in einen gemeinsamen Nachtbriefkasten geworfen wird und von der Annahmestelle entgegen der Anschrift unmittelbar dem zuständigen Gericht zugeleitet wird. Ob dem Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1954 (erwähnt bei Sarstedt a.a.O.) ein solcher Fall zu Grunde lag, oder ob die Revision entsprechend der Anschrift zuerst der nicht zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet worden ist, ist aus der Veröffentlichung nicht festaustellen (dasselbe gilt für die Beschlüsse des OLG Bremen vom 27. Oktober 1949, NJW 1950, 395 und des OLG Hamm vom 23. Februar 1956, JMBl NRW 1956, 141; offenbar soll nach diesen Entscheidungen, die § 341 StPO betreffen, unerheblich sein, ob die Schrift für das; angeschriebene (nicht zuständige) oder das in Wirklichkeit zuständige Gericht entgegengenommen wird). Wird die Rechtsmittelschrift entgegen ihrer Anschrift entsprechend dem wirklichen Willen des Rechtsmittelklägers an das zuständige Gericht geleitet, so liegt eine falsche Bezeichnung vor, die unschädlich sein kann, wenn der Erklärungsempfanger die Erklärung in dem Sinn versteht, in dem sie von dem Erklärenden in Wirklichkeit gemeint ist. Benutzt der Rechtsmittelkläger noch unter Ausnutzung der letzten Stunden der Rechtsmittelfrist einen gemeinsamen Nachtbriefkasten, so ist es allerdings allein seine Sache, sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig auch hinsichtlich des Empfängers des Rechtsmittels zu erklären, und es kann die Verantwortung der richtigen Weiterleitung in keiner Weise der Annahmestelle überbürdet werden. Spätestens mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist muß objektiv eindeutig auch feststehen, welchem Gericht oder welcher Behörde der Schriftsatz übergeben gelten soll. Die Entscheidung darüber, ob der Erklärungsempfänger nicht entgegen der falschen Bezeichnung den wahren Willen des Rechtsmittelklägers erkennt, kann jedoch überhaupt erst bei der Sichtung durch den Beamten der Annahmestelle, also nach Fristablauf fallen. Gibt man aber Gelegenheit, die Rechtsmittelfrist bis zur letzten Stunde auszuschöpfen, so kann nicht versagt sein, der sofortigen Erkennung einer falschen Bezeichnung durch den Beamten der Annahmestelle jedenfalls dann Rechnung zu tragen, wenn er dazu bestellt ist, Schriftstücke für das zuständige und in Wirklichkeit auch angesprochene Gericht entgegenzunehmen. Dieser Fall liegt ähnlich dem zuerst erwähnten, in dem der versehentlich falsch adressierte Schriftsatz in einen Kasten oder in ein Fach gelegt wird, welches allein zur Aufnahme von Schriftstücken für das zuständige Gericht bestimmt ist. Wenigstens in diesem Fall muß der Schriftsatz schon mit dem Einwerfen in den gemeinsamen Briefkasten als dem Gericht zugegangen gelten, dem es in Übereinstimmung mit dem Willen des Absenders in Wirklichkeit zugeleitet worden ist (zu eng KG JR 1954, 391).

7

Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Prozesbevollmächtigte der Klägerin die Berufung an das Oberlandesgericht richten wollte. In den Anordnungen der Hamburgischen Justizverwaltung sind zwar die Beamten der Annahmestelle beim Amts- und Landgericht Hamburg in Ansehung der von ihnen zu erledigenden Geschäfte nicht ausdrücklich als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts bestellt worden. Daß auch sie zur Entgegennahme von Schriftstücken bestellt sind, die an das Oberlandesgericht gerichtet sind, kann jedoch daraus entnommen werden, daß eine solche Bestellung für das Landesverwaltungsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamburg in Nr. 1 der Gemeinsamen Verfügung der Landesjustizverwaltung, des Rechtsamts des Hamburgischen Senats und der Arbeitsbehörde vom 29. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 623) erfolgt und dort unter Nr. 5 zusammenfassend weiter bestimmt ist: "Damit findet der Gerichtsbriefkasten für eilige Spätsendungen im Verkehr mit den nachfolgend aufgeführten Behörden Verwendung: ... Hanseatisches Oberlandesgericht, ...".

8

Die Berufungsschrift ist damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden, da keine Gerichtskosten entstanden sind, es sich im übrigen aber um allgemeine Verfahrenskosten handelt, über die in der Schlußentscheidung zu befinden ist.

Dr. Tasche
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger