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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1951, Az.: II ZB 6/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1951
Aktenzeichen
II ZB 6/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.02.1951

Fundstellen

  • BGHZ 2, 31 - 35
  • NJW 1951, 657 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Theodor G. in S., Im S.,

Prozessgegner

1. Frau Maria S. in A., S.strasse,

2. Georg W. in Firma Bankgeschäft Georg W. & CO. KG in A.-B.,

3. Bankgeschäft Georg W. & Co. KG in A.-B.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss einem Beamten ausgehändigt wird, der nicht zur Entgegennahme der für das Berufungsgericht bestimmten Eingänge befugt ist, und wenn daraufhin die Berufungsschrift erst am folgenden Tage in die Hand des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gelangt.

  2. 2)

    Es stellt für die betroffene Partei einen unabwendbaren Zufall dar, wenn seitens der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass insbesondere an Tagen mit frühem Dienstschluss auch noch nach Dienstschluss Schriftstücke dem Gericht zur Wahrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können. Auf Antrag ist in einem solchen Fall der betroffenen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 25. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1951 aufgehoben und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erteilt.

Gründe:

1

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. November 1950 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. November 1950 zugestellt. Am Nachmittag des 23. Dezember 1950 übergab der Schwiegersohn des Klägers gegen 18 Uhr nach Dienstschluss des Oberlandesgerichts dem Pförtner des Justizgebäudes, in dem der Generalstaatsanwalt und Teile des Justizministeriums untergebracht sind, die von seinem Prozessbevollmächtigten II. Instanz unterschriebene Berufungsschrift mit dem Hinweis, dass die Frist am 23. Dezember 1950 ablaufe und er für eine rechtzeitige Einreichung sorgen möge. Die Übergabe der Berufungsschrift in dem benachbarten Gebäude des Oberlandesgerichts war nicht möglich, da das Oberlandesgericht zu dieser Zeit verschlossen und eine Pforte am Oberlandesgericht nicht eingerichtet war. Die Berufungsschrift ist am 27. Dezember 1950 in die Hand des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht gelangt und von diesem mit dem Eingangsstempel vom 27. Dezember 1950 versehen worden.

2

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Berufungsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäss §519 b ZPO zulässig und auch sachlich begründet.

3

Dem angefochtenen Beschluss ist dahin beizutreten, dass die Berufung des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Einlegung der Berufung erfolgte gemäss §518 ZPO durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht. Die Einreichung der Berufungsschrift ist nicht schon dadurch vollzogen, dass sie in das Gerichtsgebäude gelangt, sondern erst dadurch, dass sie von dem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen ist (RG JW 1938, 2153). Dieser Beamte ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Abweichendes gilt dann, wenn durch Verwaltungsanordnung des Behördenvorstandes etwa für die Zeit nach Dienstschluss besondere Anordnungen zur Entgegennahme von Schriftstücken getroffen sind, die erkennen lassen, dass die Behörde die Eingänge, z.B. durch Entgegennahme seitens einer Briefannahmestelle in der Wachtmeisterei oder durch Einwurf in einen Abend- oder Nachtbriefkasten, als in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansieht (RG JW 1936, 2136). Nach der beigezogenen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten waren zur Zeit der Berufungseinlegung durch den Beschwerdeführer solche besondere Verwaltungsanordnungen nicht getroffen; insbesondere war der Pförtner des Justizgebäudes, dem der Schwiegersohn des Beschwerdeführers am Nachmittag des 23. Dezember 1950 die Berufungsschrift übergeben hatte, nicht befugt, für das Berufungsgericht bestimmte Eingänge in Empfang zu nehmen. Somit konnte der Beschwerdeführer auch nicht auf diese Weise die Berufungsschrift noch am 23. Dezember 1950 bei dem Berufungsgericht einreichen; vielmehr ist die Berufung erst am 27. Dezember 1950 eingelegt worden, da erst an diesem Tage die Berufungsschrift von dem Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle in Empfang genommen wurde.

4

Hat somit der Beschwerdeführer bei der Einlegung der Berufung die Berufungsfrist versäumt, so war zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Es ist der Auffassung, dass der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Schwiegersohn des Klägers die Möglichkeit gehabt habe, die rechtzeitige Einlegung der Berufung am Vormittag des 23. Dezember 1950 zu veranlassen, und es ihm habe bekannt nein müssen, dass die Behörden am Sonnabend (um diesen Wochentag handelte es sich bei dem 23. Dezember 1950) um die Mittagszeit schliessen. Da somit die rechtzeitige Berufungseinlegung durch ein Verschulden des Schwiegersohnes verursacht sei und der Kläger dieses Verschulden gegen sich gelten lassen müsse (§232 Abs. 2 ZPO), könne die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht erteilt worden. Der Senat vermag sich dieser Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzuschliessen.

5

Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags muss die Tatsache sein, dass die Berufungsfrist erst am 23. Dezember 1950 um 24 Uhr ablief, und dass jede Partei das Recht hat, auch noch am letzten Tag unter Ausnutzung der ihr gesetzlich zugebilligten Frist die Berufung einzulegen. Die Justizverwaltung hat diesem Umstand in weitem Umfang aus zutreffenden Erwägungen dadurch Rechnung getragen, dass sie - vornehmlich an Tagen mit frühem Dienstschluss - Vorkehrungen getroffen hat, um die Gefahren für Fristversäumungen nach Dienstschluss auszuschliessen. Nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war - offenbar aus den gleichen Erwägungen - in früherer Zeit bis zum Jahre 1944 bei dem Oberlandesgericht ein automatisch schliessender Nachtbriefkasten zur fristgerechten Entgegennahme von Schriftstücken angebracht. Wenn für die Einrichtung solcher Vorkehrungen auch keine unmittelbare Verpflichtung der Justizverwaltung bestehen mag, so wird man eine solche Einrichtung mit Jonas (JW 1929, 3157) doch als nobile officium der Justizverwaltung bezeichnen müssen. Bei dem starken Formzwang, dem aus zutreffenden Gründen die Beurteilung der Frage unterliegt, ob eine gesetzliche Frist gewahrt ist, muss man andererseits auch zugunsten der in Betracht kommenden Partei ihr Recht berücksichtigen, die ihr gesetzlich zugebilligte Frist entsprechend ausschöpfen zu können. Wenn die Justizverwaltung im einzelnen Fall glaubt, solche Massnahmen für die Möglichkeit einer Fristwahrung zugunsten der recht suchenden Bevölkerung nicht treffen zu brauchen oder wie hier, frühere in dieser Richtung getroffene Massnahmen nicht erneuern zu müssen, so kann dies nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten der davon betroffenen Partei gehen. Das kann im Interesse der Rechtseinheit umsoweniger der Fall sein, als bei anderen Gerichten derartige Einrichtungen bestehen und es daher zu unerfreulichen Folgerungen führen müsste, wenn die Ausschöpfung der gesetzlich einheitlich festgelegten Fristen für die betroffenen Parteien zu möglicherweise schwerwiegenden Unterschieden bei den einzelnen Gerichten führen würde. Die rechtsuchende Bevölkerung kann damit rechnen, dass angesichts der weittragenden Bedeutung der gesetzlich festgelegten Fristen und angesichts der großen Nachteile, die bei einer Fristversäumnis drohen, die Justizverwaltung auch ihrerseits das Recht jeder Partei auf Ausschöpfung dieser Fristen entsprechend berücksichtigt. Eine solche Erwartung der rechtsuchenden Bevölkerung entspricht einer gesunden Auffassung von den Aufgaben der Verwaltung im Dienst der Allgemeinheit. Es kann daher auch nicht dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich in ihrer dahin gehenden Erwartung getäuscht sahen, und dass der Schwiegersohn am Nachmittag des 23. Dezember 1950 nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Berufungsschrift bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig einzureichen. Das Fehlen einer solchen Möglichkeit stellt für den Beschwerdeführer somit einen unabwendbaren Zufall dar, der dazu nötigt, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

6

Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss in vollem Umfang aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer