Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1980, Az.: VII ZB 17/80
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist; Falsche Adressierung der Berufungsschrift; Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für ein Eingehen der Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht; Bedeutung der Vermeidbarkeit der Fristversäumung durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1980
- Aktenzeichen
- VII ZB 17/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.06.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1981, 63
Prozessführer
Katharina G., V.straße S., G.
Prozessgegner
Steuerbevollmächtigten Norbert S., H.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Der Prozeßbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem richtigen Gericht eingeht. Er muß sich daher bei ihrer Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
am 9. Oktober 1980
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 120.000 DM.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts München 1 vom 5. März 1980 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 1980 zugestellt. Seine Berufungsschrift vom 2. Mai 1980, gerichtet an das Landgericht München, 23. Zivilkammer, ging am 5. Mai 1980 bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München und am 13. Mai 1980 - einem Dienstag, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - beim Oberlandesgericht München ein. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 23. Mai 1980 vom verspäteten Eingang der Berufungsschrift erfahren hatte, hat er am 2. Juni 1980 für die Klägerin rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er meint, die falsche Adressierung der Berufungsschrift ans Landgericht habe die Fristversäumung nicht verursacht. Diese beruhe vielmehr darauf, daß die Berufungsschrift nicht umgehend ans Oberlandesgericht weitergeleitet und die Geschäftsstelle des Landgerichts ihn auch nicht alsbald von der Fehlleitung unterrichtet habe. Bei pflichtgemäß zügiger Weiterleitung der Berufungsschrift oder rechtzeitiger Unterrichtung wäre die Fristversäumung vermieden worden.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Der Eingang der Berufungsschrift bei der Allgemeinen Einlaufstelle 1 der Justizbehörden, welche auch die für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätze entgegennimmt, kann hier nicht als Eingang beim Oberlandesgericht gewertet werden, weil die Schrift an das Landgericht adressiert war und deshalb auch nur für das Landgericht am 5. Mai 1980 angenommen wurde (vgl. BGH NJW 1975, 2294). Laut Aktenvermerk des Justizangestellten in der Geschäftsstelle der 23. Zivilkammer des Landgerichts ist die Schrift dort am 8. Mai 1980 eingegangen. Warum sie erst am 13. Mai 1980 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingegangen ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen.
2.
Die durch die falsche Adressierung der Berufungsschrift verursachte Versäumung der Berufungsfrist beruht - jedenfalls auch - auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, welches ihr zuzurechnen ist. Der Prozeßbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJW 1979, 876, 877 m.w.N.). Er muß sich bei ihrer Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie richtig adressiert ist. Es muß ihm auffallen, wenn eine Rechtsmittelschrift irrtümlich an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
3.
Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Fristversäumung durch das Gericht hätte vermieden werden können (vgl. BGH NJW 1975, 2294, 2295; 1979, 876, 877). Zwar war für das Landgericht die Fehladressierung der Berufungsschrift sowie die Eilbedürftigkeit ihrer Weiterleitung an das Oberlandesgericht zur Fristwahrung unschwer erkennbar. Bei alsbaldiger Weiterleitung wäre die Berufungsschrift auch noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen. Das alles ändert aber nichts daran, daß die Fristversäumung durch die Fehlleitung der Berufungsschrift infolge der falschen Anschrift verursacht worden ist, die auf dem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht. Damit hat er die Fristversäumnis mindestens schuldhaft mitverursacht. Von einer "überholenden Kausalität" kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsanwalt kann sein eigenes Verschulden nicht damit ausräumen, daß das Gericht sein Versehen rechtzeitig hätte erkennen und die nachteiligen Folgen hätten abwenden können. Er kann nicht darauf vertrauen, daß das irrtümlich angeschriebene, für das Rechtsmittel unzuständige Gericht die Rechtsmittelschrift doch noch fristgerecht an das zuständige Gericht weiterleitet oder ihn noch rechtzeitig auf die falsche Adressierung hinweist (vgl. BGH NJW 1972, 684).
4.
Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 120.000 DM.
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener