Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1974, Az.: VI ZB 7/74
Überwachungspflicht; Prozessbevollmächtigter; Berufungsfrist; Berufungseinlegung; Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1974
- Aktenzeichen
- VI ZB 7/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.03.1974
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Erteilung eines Auftrags zur Berufungseinlegung am vorletzten Tag der Berufungsfrist genügt der Prozeßbevollmächtigte seiner Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch, daß er einer Büroangestellten die Weisung erteilt, den Auftrag in bestimmter Weise zu übermitteln; ihm obliegt es vielmehr auch, die Ausführung der Anweisung zu überwachen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Steffen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. März 1974 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 13.240 DM.
Gründe
I.
Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger stellten das zu Ungunsten des Beklagten ergangene landgerichtliche Urteil am 8. Januar 1974 dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu, nahmen allerdings die gleiche Zustellung am 15. Januar 1974 noch einmal vor. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ging von der Zustellung vom 8. Januar 1974 aus und verfügte entsprechende Eintragungen in dem Fristenkalender und in den Handakten. Am 29. Januar 1974 teilte er dem Haftpflichtversicherer des Beklagten mit, daß ihm das Urteil vom Gegner zweimal zugestellt worden sei, und zwar am 8. und am 15. Januar 1974, fügte indes hinzu, daß selbstverständlich die erste Zustellung die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt habe; er empfehle Einlegung der Berufung. Mit Schreiben vom 3. Februar 1974, eingegangen am 7. Februar 1974, gab der Haftpflichtversicherer Weisung zur Einlegung der Berufung. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beauftragte daraufhin noch am Vormittag des 7. Februar seine Angestellte M., die Akten sofort an die beim Oberlandesgericht zugelassenen jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu übersenden, damit die Berufungsfrist (8. Februar 1974) gewahrt werde. Die Angestellte fertigte auch das Schreiben an die Rechtsanwälte in Hamm, entdeckte dabei aber in den Handakten die zweite Zustellungsbescheinigung vom 15. Januar 1974. Sie glaubte, hieraus entnehmen zu können, daß die Berufungsfrist erst am 15. Februar 1974 ablief. Die erste Zustellungsbescheinigung vom 8. Januar 1974 übersah sie ebenso wie das Schreiben an den Haftpflichtversicherer vom 29. Januar 1974. Sie ließ sich daher mit der Versendung der Akten Zeit und gab diese erst am 8. Februar 1974 zur Post, so daß der Auftrag nicht mehr rechtzeitig, sondern erst am Samstag, 9. Februar 1974 bei den Rechtsanwälten in Hamm eintraf, die vorsorglich am 11. Februar 1974 Berufung einlegten und dabei als Zustellungstag den 15. Januar 1974 angaben. Nach Aufklärung des Hergangs beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluß geht zu Recht davon aus, daß der Beklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden ist, sondern aus Gründen, die im Verhalten seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten liegen und die er sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Der Prozeßbevollmächtigte wußte, als er am 7. Februar 1974 von dem Haftpflichtversicherer Auftrag zur Einlegung der Berufung erhielt, daß die Berufungsfrist am nächsten Tag ablief. Er hätte sich daher nicht damit begnügen dürfen, seiner Angestellten bloße Weisungen zu geben. Er mußte die Ausführung seiner Anweisung selbst überwachen (BGH Beschluß v. 5. Juni 1963 - VIII ZR 127/63 - LM ZPO § 233 [Fc] Nr. 24). Auch wenn seine Angestellte eine besonders zuverlässige Arbeitskraft ist, hätte er sich persönlich davon überzeugen müssen, daß seine Anordnung auch befolgt worden war, zumindest soweit es sich um die Fertigstellung des Auftragsschreibens mit richtigem Inhalt handelte, d.h. mit genauer Bezeichnung des Zustellungsdatums und mit der Berechnung der Berufungsfrist. Der Prozeßbevollmächtigte war ohnehin in Zeitnot, weil er erst am 29. Januar 1974 dem Haftpflichtversicherer das Urteil übersandte, von dem er übrigens laut Kanzleivermerk des Landgerichts bereits am 2. Januar 1974 eine Ausfertigung zugesandt erhalten hatte. Wenn nun gerade noch ein Tag für die Einlegung der Berufung zur Verfügung stand, so genügte die sonst vielleicht ausreichende Überwachung seines Büropersonals nicht. Der Prozeßbevollmächtigte hätte angesichts der Tatsache, daß Postsendungen von Münster nach Hamm nicht mit Sicherheit am nächsten Tage ankommen mußten, sich am folgenden Tag durch einen Telefonanruf bei den Rechtsanwälten in Hamm davon überzeugen müssen, ob Auftragsschreiben und Handakten eingetroffen waren. Dann hätte sich herausgestellt, daß seine Angestellte weisungswidrig die Sendung nicht am 7. Februar 1974 zur Post gegeben hatte. Es wäre noch Zeit und Gelegenheit gewesen, die für die Berufungseinlegung notwendigen Angaben fernmündlich durchzugeben.
Nach alledem erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 13.240 DM.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Richter Dr. Steffen ist beurlaubt.
Dr. Weber