Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1981, Az.: IVb ZB 625/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist; Unterzeichnung einer Berufungsschrift durch einen Rechtsanwalt vor Überprüfung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit; Übertragung der erforderlichen Korrektur eines Schriftsatzes an die Büroangestellten; Annahme eines an das Amtsgericht adressierten Schriftsatzes für das Kammergericht; Verantwortung für den Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes beim richtigen Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 625/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.03.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Christel S. geb. J., G. str. 12, B.
Prozessgegner
Dr. Günter S., I. Straße 11, B.
Der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
am 8. Juli 1981
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Gründe
Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 14. Oktober 1980 einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Versäumung der Berufungsfrist ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zurückzuführen, welches diese sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Als Rechtsanwalt D. "beim Unterschreiben" der Berufungsschrift bemerkte, daß der Schriftsatz nicht an das Kammergericht, sondern fälschlicherweise an das Amtsgericht Charlottenburg, Familiengericht, Cicerostraße 2 gerichtet war, hätte er bei Beachtung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt zunächst von der Unterzeichnung absehen und den Schriftsatz ohne Unterschrift zur Änderung der Anschrift in sein Büro zurückgeben müssen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, handelt ein Rechtsanwalt schuldhaft, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat (BGH Beschluß vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 1978, 1159 m.N.). Das gilt auch für die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Schriftsatz eingereicht werden soll; denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich darauf zu achten, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist (BGH Beschluß vom 19. Dezember 1966 - VIII ZB 49/66 = LM § 233 (D) ZPO Nr. 8; vgl. auch Beschluß vom 13. Juli 1977 - VI ZB 35/77 = VersR 1977, 1031; Beschluß vom 9. Oktober 1980, VII ZB 17/80 = VersR 1981, 63).
Der Ansicht der Antragsgegnerin, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine anwaltliche Sorgfaltspflicht hier dadurch gewahrt, daß er seine Sekretärin ausdrücklich angewiesen habe, die Anschrift des Gerichts zu korrigieren und den Schriftsatz beim Kammergericht einzuwerfen, kann nicht gefolgt werden. Ein Rechtsanwalt kann der ihn treffenden Verantwortung für die Richtigkeit einer Rechtsmittelschrift nicht dadurch genügen, daß er einen - in wesentlichen Punkten - änderungsbedürftigen Schriftsatz unterschreibt und die erforderliche Korrektur seinen Angestellten überträgt, selbst wenn er beabsichtigen sollte, sich anschließend noch davon zu überzeugen, ob die angeordnete Berichtigung weisungsgemäß durchgeführt worden ist (BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = NJW 1958, 1726). Hätte Rechtsanwalt D. die Berufungsschrift zunächst ohne Unterschrift zur Änderung der Anschrift zurückgegeben, so wäre ihm der Schriftsatz bei ordnungsgemäßer Bearbeitung in seinem Büro vor der Absendung (nochmals) zur Unterschrift vorgelegt worden. Insoweit hätte sich der Prozeßbevollmächtigte ohne zurechenbares Verschulden darauf verlassen können, daß seine - grundsätzlich zuverlässig arbeitende - Sekretärin den Schriftsatz nicht ohne Unterschrift hinausgehen lassen werde (vgl. BGH Beschluß vom 20. September 1957 - IV ZB 142/57 = NJW 1957, 1678 [BGH 20.09.1957 - IV ZB 142/57]/1679).
Das Verschulden von Rechtsanwalt D. bei der Unterzeichnung der falsch adressierten Berufungsschrift wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er seine Angestellte ausdrücklich anwies, den Schriftsatz bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts (im Gebäude des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, in dem sich auch einige Zivilsenate des Kammergerichts befinden) einzuwerfen. Selbst wenn die Angestellte dieser Anordnung gefolgt wäre, wäre der an das Amtsgericht adressierte Schriftsatz - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - nicht für das Kammergericht angenommen worden (BGH Beschluß vom 19. Dezember 1966 - VIII ZB 49/66 - LM § 233 (D) ZPO Nr. 8).
An dem hiernach den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin treffenden Verschulden ändert nichts die Tatsache, daß die Berufungsschrift bei rechtzeitiger Weiterleitung durch das Familiengericht noch vor Fristablauf am 29. Dezember 1980 (Montag) bei dem Berufungsgericht hätte eingehen können.
Die Verantwortung dafür, daß ein Rechtsmittelschriftsatz beim richtigen Gericht eingeht, trägt der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt (BGH Beschluß vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 = LM § 232 (Ca) ZPO Nr. 34). Darauf, ob neben seinem Verschulden auch ein Verschulden anderer Personen oder Stellen, hier unter Umständen der für die gerichtliche Postbeförderung verantwortlichen Bediensteten, bei der Fristversäumung mitgewirkt hat, kommt es für die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an (BGH Beschluß vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78 = FamRZ 1979, 223). Diese ist vielmehr - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - schon dann zu versagen, wenn ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters, wie im vorliegenden Fall, jedenfalls mitursächlich dafür gewesen ist, daß die Frist versäumt wurde (BGH Beschluß vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 - LM § 232 (Ca) ZPO Nr. 34).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 30.000 DM.
Krohn