Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1978, Az.: IV ZB 54/78
Beschwerde; Weitere Beschwerde; Neue Tatsachen; Rechtsmittelfrist; Schuldhafte Versäumung; Falsches Gericht; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1978
- Aktenzeichen
- IV ZB 54/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die weitere Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den eine Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden ist, kann auf neue Tatsachen gestützt werden.
2. Hat eine Partei deshalb eine Rechtsmittelfrist versäumt, weil durch schuldhaftes Verhalten ihres Anwalts ein falsches Gericht angerufen worden ist, so kann ihr auch dann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn das angerufene Gericht zeitlich in der Lage gewesen wäre, die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterzuleiten, und wenn durch diese Weiterleitung eine Fristversäumnis vermieden worden wäre.