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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1958, Az.: IV ZB 127/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1958
Aktenzeichen
IV ZB 127/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.04.1958 - AZ: 4 U 73/58

Fundstellen

  • MDR 1958, 756 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1726-1727 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Hauers Heinrich Eugen M. in A., N.str. ..., z.Zt. K. S. in L.,

Prozessgegner

Frau Marianne M. geb. S. in A., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in ihr die Person des Rechtsmittelklägers falsch bezeichnet ist und erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehenden Gerichtsakten festgestellt werden kann, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat.

Ein Anwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat. Sein Verschulden wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er sein Büro anweist, ihm die Schrift noch einmal vorzulegen, bevor sie dem Gericht eingereicht wird.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1958

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. April 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch ein dem Beklagten am 3. März 1958 zugestelltes Urteil des Landgerichts ist seine Ehe aus seinem Verschulden geschieden worden. Am 1. April 1958 ging beim Berufungsgericht eine Berufungsschrift ein, in der die Parteien des Rechtsstreits und das angefochtene Urteil richtig bezeichnet waren. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Berufung einlegte, bezeichnete sich dabei als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und Berufungsklägerin. Er erklärte, er lege namens der Klägerin Berufung ein und werde beantragen, nach den Schlußanträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen. Die Berufungsschrift wurde den Prozeßbevollmächtigten, die den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten hatten, zugestellt. Die Berufung sollte in Wahrheit für den Beklagten eingelegt werden. Die Gerichtsakten gingen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte, der den Beklagten im Berufungsrechtszug vertrat, seinen Irrtum bemerkt hatte, wies er in einem am 9. April 1958 eingegangenen Schriftsatz hierauf hin und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch den angefochtenen Beschluß ist diesem Antrag nicht entsprochen und die Berufung als unzulässig verworfen worden.

2

Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem BGHZ 21, 168 veröffentlichten Urteil zutreffend und übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, ist eine Berufung nur dann ordnungsmäßig eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in ihr richtig bezeichnet ist. Eine falsche Bezeichnung schadet nichts, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist. Es genügt jedoch, wie der V. Zivilsenat entschieden hat, nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann. Dieser Ansicht des V. Zivilsenats ist zuzustimmen. Wie das Reichsgericht in dem RGZ 144, 314, 318 veröffentlichten Urteil zutreffend ausgeführt hat, müssen die wenigen zwingenden Vorschriften, die das Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstellt, beachtet werden, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schließlich auflösen und damit Rechtsunsicherheit Platz greifen soll. Die Forderung, daß die Person des Rechtsmittelklägers in einem ordnungsmäßigen Rechtsmittel richtig bezeichnet werden muß, ist keine leere und bedeutungslose Form, die zu beachten kein erkennbares Interesse besteht. Regelmäßig kann das Gericht nur auf Grund der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers die Person des Rechtsmittelbeklagten feststellen.

3

Nach §519 a ZPO ist die Berufungsschrift der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung hat schon mit Rücksicht auf die nach §522 a ZPO bestehende Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, alsbald zu erfolgen. Handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine Revision, dann ist zu beachten, daß der Revisionsbeklagte sich diesem Rechtsmittel nach §556 ZPO nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist anschließen kann. Schon daraus folgt, daß eine Revision nicht zulässig eingelegt und die Revisionsbegründungsfrist und die Frist für die Anschließung nicht in Lauf gesetzt sein kann, bevor nicht Rechtsmittelkläger und Rechtsmittelbeklagter in solcher Weise bezeichnet sind, daß diesem die Rechtsmittelschrift zugestellt werden könnte. Nach §522 a ZPO kann allerdings der Berufungsbeklagte sich auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist diesem Rechtsmittel anschließen. Dennoch besteht kein Grund, an die Form der Berufung und der Revision in bezug auf die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers abweichende Anforderungen zu stellen Auch der Berufungsbeklagte soll durch die Zustellung der Berufungsschrift alsbald nachdem das Rechtsmittel eingelegt ist, also spätestens wenige Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfahren, ob das Urteil angefochten ist. Das kann er nicht, wenn in der Rechtsmittelschrift der Rechtsmittelbeklagte als Rechtsmittelkläger bezeichnet ist.

4

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine ordnungsmäßige Berufung erst am 9. April verspätet eingelegt worden ist. Dem Beklagten ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung dieser Frist mit Recht nicht erteilt worden, da sein Prozeßbevollmächtigter die Frist schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden muß der Beklagte sich nach §232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Die Versäumung der Frist beruht daher für ihn nicht auf einem unabwendbaren Ereignis, wie es §233 ZPO als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand forderte.

5

Das Verschulden des prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht darin, daß er die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, bevor er sie, wie es seine Pflicht war, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft hatte. Sein Verschulden wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er seine Angestellten anwies, ihm die Schrift, bevor sie dem Gericht eingereicht wurde, noch einmal zur Prüfung vorzulegen. Die Gefahr, daß eine von dem Anwalt inhaltlich nicht überprüfte Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht wird, ist größer, wenn der Anwalt sie unterzeichnet hat, als wenn er die Unterschrift bis zur Prüfung unterläßt. Diese Gefahr wird gerade dadurch, daß der Anwalt seine Unterschrift unter das Schriftstück setzt, begründet. Sie kann nicht dadurch vollständig abgewandt werden, daß das Büro angewiesen wird, die Schrift einstweilen nicht dem Gericht zugehen zu lassen. Darin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ohne Notwendigkeit die Unterschrift leistete und damit die Möglichkeit und die Gefahr begründete, daß eine ungeprüfte, unvollständige und unrichtige Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht würde, liegt ein Verschulden. Dieser Fall kann nicht mit denen verglichen werden, in denen Anwälte an den ihnen zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätzen unwesentliche, die gesetzliche Form oder den bestimmenden Inhalt der Schriftsätze nicht berührende Verbesserungen vornehmen lassen. Es ist unbedenklich, daß ein mit solchen Mängeln behafteter Schriftsatz von dem Anwalt unterzeichnet und das Büro angewiesen wird, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg