Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1984, Az.: III ZR 13/83
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund mehrerer durch einen Straßenausbau verursachter Wassereinbrüche in ein Haus; Vorliegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten aufgrund eines Straßenausbaus; Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflichten; Unterbrechung der Verjährung durch Regulierungsverhandlungen; Verjährung von Ansprüchen wegen enteignungsgleichem Eingriff; Enteignungsgleicher Eingriff bei Verursachung eines Wassereinbruchs in Grundstück und Haus eines Dritten infolge der Verstopfung des Straßeneinlaufs durch stärkere Regenfälle ; Zwangsläufigkeit des Wassereinbruchs wegen Herstellen einer Senke in Höhe des betroffenen Grundstückes entgegen den Regeln des Straßenbaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 13/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.10.1982
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Frage der Bindungswirkung eines auf eine Teilklage ergehenden Grundurteils.
Haftung einer Gemeinde aus enteignungsgleichem Eingriff für Überschwemmungsschaden, die auf die fehlerhafte Anlage einer Straße zurückzuführen sind.
Prozessführer
Fritz S., N. Weg 4, B.,
Prozessgegner
Gemeinde B.,
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister, H. straße 113, B.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger errichtete im Jahre 1961 im Gebiet der beklagten Gemeinde ein Haus, das bergseitig eingeschossig und talseitig zweigeschossig ausgebaut ist. Das in einer Talmulde befindliche Hausgrundstück grenzt im Norden und Westen an zwei höher gelegene Straßen. Der Kläger ließ mit Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes den über sein Gelände führenden Nächstenbach verrohren und zwei Schächte in die Verrohrung einbringen, um das Oberflächenwasser des Grundstücks abzuleiten.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1973 baute die Beklagte südlich des Grundstücks des Klägers die höher gelegene Gartenstraße aus und schüttete das ohnehin ansteigende Gelände um etwa 1,50 m auf. Der Dammfuß der Gartenstraße verläuft über dem verrohrten Nächstenbach. Im Zuge der Herstellung der Gartenstraße ließ die Beklagte hinter einem am Haus des Klägers errichteten Holzanbau ein in den Nächstenbach einmündendes Tonrohr mit einem Durchmesser von 150 mm verlegen. In der - in östlicher Richtung leicht abschüssigen - Gartenstraße sind drei Straßeneinläufe für Oberflächenwasser angebracht. Einer dieser Einläufe befindet sich in Höhe des Holzanbaus an einer Stelle, an der die Gartenstraße eine Senke aufweist.
Nach der Anlegung der Gartenstraße kam es wiederholt zu Wassereinbrüchen in das Untergeschoß des dem Kläger gehörenden Hauses. Am 4. September 1975 wurde das Untergeschoß durch Wasser und Schlamm, die durch die nach außen führende Tür eindrangen, bis zur Höhe von 30 cm überschwemmt. Der Kläger macht für den ihm entstandenen Schaden die Beklagte verantwortlich.
Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Schadensregulierung erhob der Kläger Klage auf Zahlung eines Betrages von 30.000 DM nebst Zinsen als Teil seines angeblich 100.000 DM übersteigenden Gesamtschadens. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht anhängig war, erweiterte der Kläger mit einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 19. Dezember 1978 die Klage auf 103.394,05 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 25. April 1979 den Klageanspruch zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 7.500 DM (1/4 von 30.000 DM) abgewiesen.
Im Betragsverfahren hat das Landgericht der auf Zahlung von 103.394,05 DM gerichteten Klage in Höhe von 22.500 DM nebst Zinsen entsprochen. Die Berufung des Klägers, mit der er über den ihm zuerkannten Betrag hinaus weitere 52.795,54 DM nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß dem Kläger unter dem - im Berufungsurteil allein behandelten - Gesichtspunkt der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht kein über 22.500 DM nebst Zinsen hinausgehender Ersatzbetrag zugesprochen werden konnte. Von den zunächst geltend gemachten 30.000 DM hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. April 1979 bereits 7.500 DM wegen des den Kläger treffenden Mitverschuldensanteils von 1/4 rechtskräftig abgewiesen. Das wird auch von der Revision nicht verkannt.
Weitergehende Ansprüche aus einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Berufungsgerichts vom 25. April 1979 für Hessen nach § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 = NJW 1967, 1325 f.), sind nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt; dasselbe würde für etwaige Amtshaftungsansprüche gelten. Die zunächst erhobene Teilklage hat die Verjährung nur für den eingeklagten Teilbetrag unterbrochen (BGH Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77 - NJW 1978, 1058, 1059; MünchKomm - v. Feldmann § 209 Rn. 10). Die Klageerweiterung ist erst nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB erfolgt und konnte die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen (MünchKomm - v. Feldmann aaO).
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die vor dem 1. Januar 1978 geführten Regulierungsverhandlungen keine Hemmung der Verjährung bewirkt haben. Die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Neufassung des § 852 Abs. 2 BGB ist nicht mit Rückwirkung anzuwenden (BGH Urteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81 = NJW 1983, 2075). Im zeitlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verhandlungen mehr stattgefunden.
II.
1.
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das Klagebegehren (soweit es mehr als 30.000 DM zum Gegenstand hat) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs geprüft hat (zur Fortgeltung dieses Haftungsinstituts Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Entschädigungsansprüche daraus verjähren innerhalb von 30 Jahren (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 275); diese selbständig zu beurteilende (BGHZ 66, 315, 319) Frist ist hier - anders als die Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB - noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht war durch sein rechtskräftiges Urteil vom 25. April 1979, das - wie ausgeführt - allein den Haftungsgrund der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht angenommen hatte, nicht gehindert, die 30.000 DM übersteigende Klageforderung aus enteignungsgleichem Eingriff zuzusprechen. Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO) des Grundurteils erstreckt sich nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur auf den Umfang des Anspruchs, wie er zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei späterer Klageerweiterung muß der Anspruch auch dem Grunde nach neu geprüft werden (RGZ 103, 219, 220; 124, 131, 134; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 304 Anm. III 3 m.w.Nachw.; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 304 Anm. VI 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 304 Anm. 5 B; Rosenberg/Schwab ZPR 13. Aufl. § 58 IV 5 b S. 323).
Im Streitfall war allerdings die Klage durch einen beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 19. Dezember 1978 schon auf 103.394,05 DM erweitert worden, als die Berufung gegen das landgerichtliche Grundurteil vom 6. Juni 1977 noch beim Oberlandesgericht anhängig war. Das Berufungsgericht hat indes nur über den bei ihm angefallenen Streitgegenstand (Klageanspruch von 30.000 DM; vgl. die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge) entschieden und folgerichtig die Klage wegen einer den Kläger treffenden Mitverantwortungsquote von 1/4 in Höhe von 7.500 DM (beziffert) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat also in seinem Grundurteil nur bezüglich eines Klageanspruchs in Höhe von 30.000 DM eine bindende (§ 318 ZPO) Entscheidung getroffen. Daher reicht die Bindungswirkung seines Grundurteils auch nicht weiter (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1968 - III ZR 28/68 = WM 1968, 1380, 1382; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 304 Anm. IV 2; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 304 Anm. 3 b, aa). Demnach ist der Haftungsgrund des enteignungsgleichen Eingriffs, soweit es um die Klageerweiterung geht, nicht bindend aus dem Verfahren ausgeschieden worden.
Der Kläger hatte sein Klagebegehren auch nicht ausschließlich auf die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht gestützt.
2.
Nach Lage des Falles kommen (den geltend gemachten Schaden abdeckende) Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Das sachverständig beratene Oberlandesgericht, das zudem eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, hat in seinem Urteil vom 25. April 1979 zur haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten ausgeführt: "Sie (die Beklagte) hat bei Anlage der Gartenstraße, die im übrigen ein Längsgefälle nach Osten aufweist, gerade in Höhe des Anwesens des Klägers entgegen den Regeln des Straßenbaus eine Senke herstellen lassen, die bei stärkeren Regenfällen und der angesichts des damaligen Charakters der Umgebung (Neubaugebiet mit unbefestigten Erdaufschüttungen) zu erwartenden Verstopfung des Straßeneinlaufs einen Wassereinbruch in das Grundstück und Haus des Klägers zwangsläufig verursachen mußte und bereits vor dem hier streitigen Schadenseintritt verursacht hat."
Hiernach liegt es nahe, daß der Schaden nicht auf einem mangelhaft gewordenen Zustand oder einer vernachlässigten Unterhaltung der Straße und ihrer Entwässerungsanlagen, was allein in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht fallen könnte, beruht. Vielmehr geht das Oberlandesgericht offenbar davon aus, daß der Kläger schon durch die Anlage und den Ausbau der Straße und die dadurch bewirkte Veränderung der Entwässerungsverhältnisse beeinträchtigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = LM NRW-LandeswasserG Nr. 4 = VersR 1976, 985). Bei der Planung der Straße und der dazugehörigen Entwässerungsanlagen ist die Beklagte jedoch im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig geworden (Senatsurteile vom 29. April 1976 a.a.O. m.w.Nachw. und vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 = LM Art. 14 (Cc) GG Nr. 38 = VersR 1982, 772).
Im Streitfall läßt sich somit nicht ausschließen, daß der Kläger von einem nach dem Wassernachbarrecht nicht mehr entschädigungslos hinzunehmenden Eingriff der beklagten Gemeinde unmittelbar betroffen worden ist (vgl. die vorgenannten Senatsurteile, insbes. Urteil vom 13. Mai 1982). Da das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Blickwinkel noch nicht gewürdigt hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erneuter tatrichterlicher Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp