Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1978, Az.: VIII ZR 24/77
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts; Anforderungen an die Verjährungsfrist für einen geltend gemachten Wandelungsanspruch ; Voraussetzungen für die Vollständigkeit einer Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 24/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.11.1976
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Josef F., H.-S.-Straße ... in D.
Prozessgegner
Georg S., M.-Straße ... in H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und inwieweit die zugestellte Klageschrift mit der eingereichten oder angebrachten Klage identisch sein muß, damit bereits mit der Einreichung oder Anbringung der Klage eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen wird.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1978
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte am 6. April 1974 vom Beklagten ein Reitpferd für 8.640 DM gekauft. Nach seiner Behauptung war das Pferd an diesem Tage mit dem Hauptmangel "Kehlkopfpfeifen" behaftet. Nachdem der Kläger dem Beklagten am 18. April 1974 diesen Mangel angezeigt und ihn zur Rücknahme des Pferdes erfolglos aufgefordert hatte, brachte er am 29. Mai 1974 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Dachau eine an das Amtsgericht Forchheim gerichtete Klage an. Mit der Klage, in der Namen und Anschrift der Parteien genannt waren, begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.640 DM gegen Rückgabe des Pferdes. Zur Begründung führte er aus, daß das Pferd einen "Ton" habe, wie beim Reiten festgestellt worden und wie durch ein tierärztliches Gutachten bestätigt worden sei. Da der Beklagte sich weigere, das Pferd zurückzunehmen, mache er "Schadensersatz" geltend. Diese Klage wurde nicht zugestellt. Der Kläger teilte dem Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 17. Juli 1974 mit, daß Klage "erhoben" worden sei, und forderte ihn erneut zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Nebenkosten auf. Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht.
Nach wiederholter Abgabe der Klage an ein anderes Amtsgericht zeigte nach "Verweisung" des Rechtsstreits an das Landgericht Nürnberg-Fürth der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt mit dem am 7. November 1974 zugestellten Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 seine Vertretung an, machte Wandelung geltend, erweiterte die Klage auf 11.965,88 DM nebst Zinsen und ergänzte die tatsächlichen Ausführungen zur Begründung der Klage. Zuletzt beantragte der Kläger in erster Instanz, den Beklagten zur Zahlung von 16.220,78 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte bestritt das Vorliegen eines Hauptmangels und machte Verjährung geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger die Klage auf 19.368,67 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung für verjährt gehalten. Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Wandelungsanspruch sei am 3. Juni 1974 abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Dachau angebrachte Klage sei mangels Zustellung nicht eingetreten. Durch die am 7. November 1974 erfolgte Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1974 habe die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen werden können, weil sie bereits abgelaufen gewesen sei. Trotz dieser Zustellung sei die Verjährungsfrist auch nicht gemäß §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO als gewahrt anzusehen, denn zwischen der Klageschrift vom 29. Mai 1974 und dem Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 bestehe keine "Identität". Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Zustellung dieses Schriftsatzes "demnächst" erfolgt sei.
II.
Dagegen wendet die Revision sich mit Erfolg.
1.
Der am 7. November 1974 zugestellte Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 kann als Klageschrift angesehen werden, weil er die gemäß § 253 Abs. 2 a.F. ZPO erforderlichen Angaben enthält. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
2.
Daß die Klage vom 29. Mai 1974 an ein unzuständiges Gericht gerichtet war, ist unschädlich (vgl. BGHZ 35, 374, 375; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 209 Rdn. 29), Da auch eine Klageerhebung bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht die Verjährung unterbricht, wenn der Rechtsstreit danach an das zuständige Gericht verwiesen wird, kann für die in den §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO angeordnete Rückwirkung nichts anderes gelten. Daß eine Rückwirkung der beim Amtsgericht angebrachten Klage nicht in Betracht komme, wenn die Sache bei der Zustellung nicht mehr beim Amtsgericht anhängig ist (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. § 496 Anm. 3 C; anders RG WarnRspr. 7 (1914) Nr. 84; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 496 Anm. 7), kann jedenfalls seit Einfügung des § 261 b Abs. 3 a.F. ZPO in die Zivilprozeßordnung durch die Vierte Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl I 7) nicht zutreffen, weil nunmehr auch im Verfahren vor dem Landgericht nach der erwähnten Vorschrift eine Rückwirkung eintreten kann.
3.
a)
Die Frage, ob die §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO anwendbar sind, wenn die angebrachte und die zugestellte Klageschrift nicht völlig identisch sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Das Reichsgericht hat lediglich in einem zwar nicht gleich, aber ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, daß die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht gewahrt werde, wenn die Anfechtungsklage nach Fristablauf anders begründet werde, daß jedoch Ergänzungen oder Berichtigungen der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen nach Fristablauf nicht ausgeschlossen seien (RGZ 132, 284, 286).
b)
Im Schrifttum wird diese Frage, soweit ersichtlich, nur von Schumann/Leipold bei Stein/Jonas (ZPO 19. Aufl. § 496 Anm. IV 3) im Anschluß an eine Anmerkung von Pohle zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. Juli 1954 - 5 AZR 42/64 = AP ZPO § 496 Nr. 2) erörtert. Nach dieser Ansicht tritt eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung eines Antrags oder einer Erklärung nur ein, wenn dasselbe Schriftstück, das eingereicht oder angebracht wurde, zugestellt wurde. Berichtigungen oder ganz unerhebliche Änderungen des zusstellten Schriftstücks seien allerdings unschädlich. Dagegen veränderten sachliche Abweichungen das Schriftstück so sehr, daß es ein anderes werde und eine Rückwirkung nicht eintreten könne.
c)
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß für die Anwendbarkeit der §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO die eingereichte oder angebrachte Klageschrift mit der zugestellten nicht völlig identisch sein muß, daß eine Rückwirkung vielmehr auch dann eintreten kann, wenn die zugestellte mit der angebrachten Klageschrift im wesentlichen identisch ist, insbesondere sich auf den gleichen Sachverhalt stützt.
aa)
Zweck der §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO ist es, den Gläubiger vor Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, daß er seine Klageschrift nicht selbst zustellen kann, sondern durch die Geschäftsstelle des Gerichts zustellen lassen muß. Der Gläubiger soll daher durch Verzögerungen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen, die er auch bei gewissenhafter Prozeßführung nicht vermeiden kann, keine Nachteile erleiden (BGH Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 59/70 = LM ZPO § 261 b Nr. 16 = NJW 1972, 208). Dementsprechend sind mit der Einführung der Klagezustellung von Amts wegen (in Verfahren vor den Amtsgerichten: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 1. Juli 1909, RGBl 475; in Verfahren vor den Landgerichten: Vierte Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943, RGBl I 7) die Vorschriften der §§ 496 Abs. 3 bzw. 261 b Abs. 3 a.F. ZPO in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden. In diesen Bestimmungen ist das Interesse des Beklagten, zu wissen, ob er noch mit seiner Inanspruchnahme rechnen muß, oder ob er sich dagegen mit der Einrede der Verjährung wehren kann, gegenüber den Belangen des Klägers zurückgestellt worden. Eine Rückwirkung der vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten oder angebrachten, jedoch danach zugestellten Klageschrift ist aber dann nicht anzunehmen, wenn sie den Beklagten unbillig belasten würde, weil die Zeitspanne zwischen Einreichung oder Anbringung und Zustellung der Klage unangemessen lang ist oder weil die Länge dieser Zeitspanne auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen ist (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1955 - III ZR 144/54 = LM ZPO § 261 b Nr. 2).
bb)
Nach dem Zweck der §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 ZPO dürfen diese Vorschriften nicht engherzig ausgelegt werden (BGH Urteil vom 15. Dezember 1955 a.a.O.). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn geringfügige Abweichungen der zugestellten von der angebrachten Klageschrift eine Rückwirkung ausschlossen. Die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche Zustellung dient zwar ebenso wie die sonstigen Zustellungen in erster Linie der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Übersicht § 166 Anm. 1 A). Darin erschöpft sich aber der Zweck einer Zustellung nicht. Durch die Zustellung eines Schriftstücks soll auch gewährleistet werden, daß der Zustellungsempfänger angemessene Gelegenheit hat, von dem Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu nehmen (Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. Vorbem. § 166 Anm. I, II; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 73 I 1). Durch die Zustellung einer Klageschrift soll der Beklagte daher auch verlässliche Kenntnis von dem prozessualen Begehren des Klägers erhalten. Aus diesem Grund muß die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 a.F. ZPO außer der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts die Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten.
cc)
Enthält eine Klageschrift die Angaben gemäß § 253 Abs. 2 a.F. ZPO, so ist nicht einzusehen, weshalb eine Rückwirkung der Zustellung der im wesentlichen nicht geänderten Klageschrift auf den Zeitpunkt ihrer Anbringung nicht eintreten sollte.
Es kann bereits fraglich sein, ob ein Vorbringen in der zugestellten Klageschrift, das nach § 268 a.F. ZPO keine Änderung der zunächst angebrachten Klage darstellte, nicht als mit dieser "identisch" anzusehen ist. Wenn ein Vorbringen gemäß § 268 a.F. ZPO während des Prozesses nicht als Klageänderung anzusehen ist, so kann ein derartiges Vorbringen die ursprüngliche Klage nicht so sehr verändern, daß das Schriftstück "ein anderes" würde. Doch kommt es hier nicht darauf an.
Denn die am 29. Mai 1974 beim Amtsgericht Dachau angebrachte Klageschrift deckt sich im wesentlichen mit dem Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 und weicht von ihm lediglich insofern ab, als in diesem der Antrag erweitert ist und Zinsen verlangt werden, Beweisanträge gestellt und andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen werden. Das sind keine so erheblichen sachlichen Änderungen, die es verbieten würden, eine Rückwirkung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1974 anzunehmen.
d)
Dieser Auffassung des erkennenden Senates steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 1964 (a.a.O.) nicht entgegen. Denn dort handelte es sich mangels der richtigen Anschrift der Beklagten um eine unvollständige Klageschrift, die infolgedessen nicht zustellbar war. Daraus läßt sich nicht folgern, daß auch in einem Falle wie dem vorliegenden eine Rückwirkung der Zustellung nicht eintreten könne.
e)
Es kommt daher darauf an, ob die Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1974 am 7. November 1974 als "demnächst" erfolgt anzusehen ist. Der Zeitraum zwischen der Anbringung der Klage am 29. Mai 1974 und der Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1974 am 7. November 1974 braucht einer Rückwirkung nicht ohne weiteres und jedenfalls dann nicht entgegenzustehen, wenn die Verzögerung von über 5 Monaten nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers, sondern ausschließlich auf Umständen beruhte, auf die er keinen Einfluß hatte und die im Bereich des Gerichts begründet waren (BGH Urteil vom 27. Mai 1974 - II ZR 109/72 = LM AktienG 1965, § 246 Nr. 2 = NJW 1974, 1557). Das gilt auch hier, zumal der Beklagte durch das Schreiben vom 17. Juli 1974 von der angeblich "erhobenen" Klage unterrichtet worden war. Eine Rückwirkung könnte allerdings dann nicht angenommen werden, wenn dem Kläger oder einer Person, deren Verschulden er sich gemäß § 232 Abs. 2 a.F. ZPO zurechnen lassen muß, eine Nachlässigkeit zur Last fiele. Insoweit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts, die es von seinem Standpunkt aus mit Recht nicht für erforderlich hielt. Nunmehr wird es dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu prüfen haben.
III.
Sollte die Zustellung am 7. November 1974 als demnächst erfolgt anzusehen sein, so waren auch die über den Antrag in der Klageschrift vom 29. Mai 1974 hinausgehenden Ansprüche nicht verjährt.
1.
Wird auf Leistung eines bestimmten Betrags geklagt, so wird allerdings die Verjährungsfrist nur in dieser Höhe unterbrochen, weil nur insoweit der Anspruch zur richterlichen Nachprüfung gestellt wird (Palandt/Danckelmann, BGB, 37, Aufl. § 209 Anm. 2). Eine Rückwirkung gemäß §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3 a.F. ZPO kann daher nur insoweit in Betracht kommen, als ein Anspruch in unverjährter Zeit durch Einreichung oder Anbringung der Klage geltend gemacht worden war.
2.
Die mit dem am 7. November 1974 zugestellten Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 erhobenen Ansprüche auf Zinsen und auf Erstattung von Nebenkosten wurden zwar in der Klageschrift vom 29. Mai 1974 nicht geltend gemacht, waren aber am 7. November 1974 noch nicht verjährt.
a)
Verzugszinsen verjähren gemäß § 197 BGB in vier Jahren. Da, wie dargelegt wurde, der Wandelungsanspruch am 7. November 1974 noch nicht verjährt war, war in diesem Zeitpunkt auch der Zinsanspruch als Nebenforderung nicht gemäß § 224 BGB verjährt.
b)
Ob hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Nebenkosten gemäß § 488 BGB grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt (Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 488 Rdn. 2), weil dieser Anspruch erst mit der rechtzeitig vollzogenen Wandelung entsteht, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man auf den den Anspruch nach § 488 BGB den § 224 BGB entsprechend anwenden wollte (Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 490 Anm. 1), kann dieser Anspruch so lange nicht verjähren, wie der Wandelungsanspruch nicht verjährt ist.
IV.
Kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß die Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 1974 am 7. November 1974 als demnächst erfolgt anzusehen ist, wird es mithin die Berechtigung der weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und auf Erstattung von Nebenkosten usw. zu prüfen haben. Da es demnach sowohl hinsichtlich der demnächstigen Zustellung wie hinsichtlich der Begründetheit der Klage weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier