Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1955, Az.: III ZR 144/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 144/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.11.1953
- OLG Braunschweig - 25.03.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Landes N., vertreten durch den Präsidenten des N. V. B.,
Prozessgegner
den Lehrer a.D. Willi E. in I. über G.,
Amtlicher Leitsatz
Eine vor Ablauf einer zu wahrenden Frist eingereichte Klageschrift ist in der Regel nicht "demnächst" zugestellt im Sinne von §261 b Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger die Zahlung der nach Fristablauf von ihm erforderten Prozeßgebühr erst 3 Monate nach ihrer Anforderung vornimmt und die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten deswegen erst etwa 4 Monate nach Ablauf der Frist erfolgt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. März 1954 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 20. November 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Kläger war Lehrer im Dienst des beklagten Landes und lebt seit dem 1. Oktober 1952 im Ruhestand. Der Berechnung seines Ruhegehalts wurden die Dienstbezüge eines - ersten - Lehrers (BesGr A 4 c 2) zugrundegelegt. Gegen diese Festsetzung seiner Versorgungsbezüge erhob der Kläger "Einspruch" mit der Begründung, daß bei der Ruhegehaltsberechnung seine - von 1918 bis 1931 ausgeübte - Tätigkeit als Hauptlehrer nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger wurde daraufhin vom Präsidenten des N. V. B. mit Verfügung vom 24. November 1952, zugestellt am 28. November 1952, auf Weisung des N. K. dahin beschieden, daß keine Veranlassung zu einer Änderung der getroffenen Entscheidung bestehe.
Der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass gemäß §90 DBG sein Ruhegehalt nach den Dienstbezügen eines Hauptlehrers (BesGr A 4 b 1) berechnet werden müsse, hat am 23. Mai 1953 Klage beim Landgericht eingereicht mit dem Antrag, fetzustellen, daß die Dienstbezüge des Klägers, von denen sein Ruhegehalt zu berechnen ist, nicht 7.152 DM, sondern 7.552 DM betragen. Der Streitwert wurde vom Landgericht durch. Beschluß vom 29. Mai 1953 auf 2.000 DM, festgesetzt und daraufhin unter dem 2. Juni 1953 eine gerichtliche Prozeßgebühr in Höhe von 62,50 DM vom Kläger angefordert. Nachdem dieser Betrag am 11. September 1953 bezahlt worden war, wurde die Klageschrift mit der Ladung zu der auf den 23. Oktober 1953 anberaumten mündlichen Verhandlung dem beklagten Land am 17. September 1953 zugestellt. Später hat der Kläger vor dem. Landgericht hilfsweise noch beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 450 DM (Unterschiedsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 30. September 1953) nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag des beklagten Landes entsprechend aus sachlichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das beklagte Land dem - in der Berufungsinstanz allein noch gestellten - Zahlungsantrag entsprechend zur Zahlung von 450 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht innerhalb der in §143 DBG bestimmten Ausschlußfristen erhoben worden.
Aus den dem Senat vorliegenden Personalakten des Klägers - VIII Pers. E 89/52 - ergibt sich nicht, daß dem Kläger der Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge, den er nach dem Inhalt seiner Einspruchsschrift vom 10. September 1952 am 3. September 1952 erhalten haben will, ordnungsgemäß zugestellt und damit die in §143 Abs. 2 Satz 1 DBG bestimmte 6-Monatsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Darauf kommt es auch nicht entscheidend an. Denn ausweislich der Personalakten ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge am 18. Juli 1952 erfolgt, so daß jedenfalls die an den K. in H. gerichtete Beschwerde (als "Einspruch" bezeichnet), die am 18. September 1952 bei dem Präsidenten des n. V. B. eingegangen ist, rechtzeitig erhoben worden ist. Durch die am 28. November 1952 erfolgte Zustellung des Erlasses vom 24. November 1952 begann alsdann gemäß §143 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 DBG die - erneute - Klageausschlußfrist von 6 Monaten. Die Klage mußte mithin bis zum 28. Mai 1953 erhoben werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Einreichung der Klage erfolgt war, die Klage gemäß §253 Abs. 1 ZPO aber erst mit der Zustellung der Klageschrift "erhoben" wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Bestimmung des §261 b Abs. 3 ZPO abgestellt, nach der in den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung eintritt, "sofern die Zustellung demnächst erfolgt" (vgl. §§207 Abs. 1, 496 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO). Es kann jedoch dem Berufungsgericht darin nicht beigepflichtet werden, daß auch in vorliegendem Fall die am 17. September 1953 vorgenommene Zustellung der Klageschrift noch als "demnächst" erfolgt anzusehen sei.
Wie der Senat bereits in seinem in NJW 1953, 620 veröffentlichten Urteil vom 22. Dezember 1952 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des §261 b ZPO sowie aus den Zusammenhängen dieser und ähnlicher Bestimmungen in der Zivilprozeßordnung, daß der Gesetzgeber die Antwort auf die Frage, was unter einer "demnächstigen Zustellung" zu verstehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Prozeßrichters überlassen hat (vgl. auch RGZ 105, 422). Der Sinn der in Rede stehenden Vorschriften ist der, den die Zustellung Betreibenden vor der schädlichen Wirkung von Umständen zu schützen, die die Zustellung verzögern und auf die er keinen Einfluß hat. Die Zustellung kann danach immer als "demnächst" erfolgt angesehen werden, wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist, d.h. ohne besondere Verzögerung bewirkt worden ist, und insbesondere die Prozeßpartei, die die Frist zu wahren hat, nicht zu einer Verzögerung der Zustellung schuldhaft beigetragen hat (Urteile des Senats vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/54 - S. 6 und vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - S. 11). Wenn die zur Erörterung stehenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung ihrem Zweck entsprechend auch nicht eng ausgelegt werden dürfen, so darf aber doch andererseits die Fristerstreckung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn sie den Prozeßgegner offensichtlich unbillig belasten würde, also insbesondere dann nicht, wenn die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift auf ein nachlässiges oder gar absichtliches Verhalten des Klägers zurückzuführen ist (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. Anm. IV 2 zu §496; RG in JW 1937, 2467).
In vorliegendem Fall ist die Zustellung der Klageschrift (17. September 1953) erst beinahe 4 Monate nach ihrer Einreichung bei Gericht (23. Mai 1953) erfolgt. Diese Verzögerung hatte ihren Grund darin, daß der Kläger die Prozeßgebühr, deren Anforderung bei seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten nach deren eigener Darstellung (Schriftsatz vorn 8. März 1954) bereits am 8. Juni 1953 eingegangen war, erst am 11. September 1953 bezahlt hat. Diese Verzögerung muß dem Kläger als eine grobe Nachlässigkeit angerechnet werden und es muß ihm deshalb die Rechtswohltat der Bestimmung des §261 b Abs. 3 ZPO versagt bleiben. Der Kläger hat die Verzögerung der Zahlung damit erklärt, daß er zunächst bei dem Gesamtverband B. Lehrer, der den Rechtsstreit finanziere, ein Gesuch um Zahlung der angeforderten Kosten habe anbringen müssen. Die Behandlung dieses Gesuches bei dem genannten Verband habe sich insbesondere dadurch verzögert, daß im Juli Schulferien waren und die Sachbearbeiter sich im Urlaub befanden. Alles dies vermag aber die Säumnis des Klägers nicht zu entschuldigen. Der Lauf der hier in Rede stehenden Frist war dem Kläger bekannt; denn er war in dem Erlaß vom 24. November 1952 ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er sein Klagerecht verliere, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten vom Tage der Zustellung des Bescheids an Klage erhebe. Er wußte auch - zumindest wußten es seine damaligen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden er sich insoweit anrechnen lassen muß -, daß die Klage nicht bereits mit der Einreichung der Klageschrift erhoben war, sondern daß erst mit der Zustellung der Klageschrift, die ihrerseits wieder gemäß §§261 a ZPO, 74 DGKG von der Zahlung der Prozeßgebühr abhängig war, die Klage "erhoben" wurde. Der Kläger mußte deshalb, wenn er sich nicht dem Vorwurf grober Nachlässigkeit aussetzen wollte, seinerseits das ihm nach Lage der Dinge Zumutbare tun, um in der Zustellung der Klageschrift keine vermeidbare Verzögerung eintreten zu lassen. Das hat er aber nicht getan. Insbesondere kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm die Aufbringung der Prozeßgebühr in Höhe von 62,50 DM nicht vor der tatsächlich erfolgten Einzahlung möglich gewesen wäre.
Eine Prozeßpartei, die ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts außerstande ist, die Prozeßkosten zu bestreiten, kann gemäß §§114 ff ZPO die Bewilligung des Armenrechts beantragen. Tut sie dies rechtzeitig, dann kann ihr aus der durch das Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der Klagezustellung kein begründeter Vorwurf gemacht werden. Liegen zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nicht vor, würde aber dem Kläger die Zahlung der angeforderten Prozeßgebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten, hat er ferner die Möglichkeit, sich gemäß §74 Abs. 4 DGKG von der Vorauszahlung der Prozeßgebühr befreien zu lassen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts oder für eine Befreiung von der Vorauszahlung der Prozeßgebühr nicht vor, oder unterläßt es der Kläger, entsprechende Gesuche zu stellen, dann kann er dem Vorwurf, die Zustellung der Klageschrift durch grobe Nachlässigkeit verzögert zu haben, nur entgehen, wenn er die Prozeßgebühr in angemessener Frist nach ihrer Anforderung bezahlt, sofern nicht sonstige, ihm nicht zurechenbare Gründe dem entgegenstehen, wie dies beispielsweise in dem der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1937, 2467 zugrunde liegenden Fall zutraf. Derartige besondere Gründe sind hier darin, daß der Kläger bei seinem Berufsverband den Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt hatte und der Verband diesen Antrag verzögerlich behandelt hat, nicht gegeben. Die Frage der Kostenübernahme durch den Verband war eine rein persönliche Angelegenheit des Klägers, von deren Erledigung er keinesfalls die rechtzeitige Wahrnehmung dessen, was für ihn zur Vermeidung von Rechtsnachteilen prozessual geboten war, abhängig machen durfte. Der Kläger hat ohnehin die Klageschrift erst gegen Ende der Klageausschlußfrist eingereicht. Er hatte bereits in den bei Einreichung der Klageschrift seit Zustellung des Erlasses vom 24. November 1952 verstrichenen fast 6 Monaten Zeit gehabt, die Frage der Kostenübernahme durch den Verband zu regeln. Aber selbst wenn der Kläger sich tatsächlich, wie das Berufungsgericht annimmt, schon alsbald nach Beginn der Klageausschlußfrist mit seinem Verband in Verbindung gesetzt haben sollte, so könnte das nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der Kläger hätte entweder unter Hinweis auf den Ablauf der Frist auf eine rechtzeitige Erledigung bei seinem Verband drängen oder zunächst selbst den Prozeßkostenvorschuß leisten müssen oder - wenn ihm dies trotz seines monatlichen Einkommens von rund 450 DM Schwierigkeiten machte - zumindest ein Gesuch gemäß §74 Abs. 4 DGKG stellen müssen. Dies alles hat er nicht getan, sondern hat trotz Ablaufs der Klageausschlußfrist die Zahlung der Prozeßgebühr über 3 Monate lang hinausgezögert, so daß bei der gebotenen Berücksichtigung der berechtigten Interessen auch des Prozeßgegners die Bestimmung des §261 b Abs. 3 ZPO nach ihrem Zweck nicht mehr zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommen kann. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Normierung von Klageausschlußfristen verfolgt, würde völlig verfehlt, wenn man auch in solchen Fällen, in denen infolge einer auf Säumnis des Klägers zurückzuführenden Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zustellung der Klageschrift erheblich hinausgezögert wird, die Zustellung noch als "demnächst" erfolgt und damit die bereits fast 4 Monate vor der Klagezustellung abgelaufene Klageausschlußfrist noch als gewahrt ansehen wollte. Sinn der Vorschrift des §143 DBG, deren Frist durch die Einreichung und die "demnächstige" Zustellung der Klage gewahrt werden soll, ist es, die Unklarheit der Rechtslage im Interesse des Dienstherrn baldmöglichst zu beseitigen, indem der Beamte durch Erhebung der Klage innerhalb der festgesetzten Fristen zu erkennen geben muß, daß er sich bei der Ablehnung seiner Ansprüche oder bei der seitens der Behörde erfolgten Festsetzung seiner Bezüge nicht beruhigen will. In den Fällen, die den oben angeführten Entscheidungen, des Senats zugrunde lagen, hatte der Dienstherr die erstrebte Klarheit durch Mitteilung des gleichzeitig mit der Klageschrift eingereichten Armenrechtsgesuches erhalten und konnte sich entsprechend einstellen. In diesen Fällen wurden deshalb auch dadurch, daß die Klageausschlußfrist als gewahrt angesehen wurde, berechtigte Interessen des Dienstherrn nicht berührt. In dem vorliegenden Fall aber liegen die Dinge anders. Hier hat der Dienstherr des Klägers erst mit der fast 4 Monate nach Ablauf der Ausschlußfrist erfolgten Zustellung der. Klageschrift erfahren, daß der Kläger es bei der Ablehnung seiner Ansprüche durch den Erlaß vom 24. November 1953 nicht bewenden lassen, sondern klageweise dagegen vorgehen wollte. In Fällen dieser Art kann die Zustellung angesichts des Interesses des beklagten Dienstherrn an alsbaldiger Klarstellung jedenfalls dann nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, wenn sie durch ein nachlässiges Verhalten des klagenden Beamten selbst nennenswert verzögert worden ist, zumal es auch zu den sich aus dem Treueverhältnis gegenüber dem Staat ergebenden Pflichten des Beamten gehört, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (S. 17 des Urteils des Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 - im Anschluß an RGZ 141, 385 [390]).
Da nach alledem der Kläger die Klageausschlußfristen des §143 DBG nicht gewahrt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende und ihn mit den Kosten belastende landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als der im Prozeß Unterlegene zu tragen. Die Kosten der Revision waren hingegen nach Maßgabe der Sondervorschrift des §97 Abs. 3 ZPO angesichts des den Betrag von 500 DM nicht übersteigenden Wertes des Streitgegenstandes dem beklagten Land aufzuerlegen.