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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: III ZR 209/51

Geltung des Bundesbahngesetzes für Ruhestahndsbeamte der Deutschen Reichsbahngesellschaft; Regelung der Rechtsverhältnisse für Ruhestandsbeamte der Deutschen Reichsbahngesellschaft; Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichsbahnbeamten; Ermächtigung zur Regelung der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze; Bindungswirkung des Verordnungsgesetzgebers; Ermächtigung zum Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte; Geltung der Weimarer Reichsverfassung für Beamte der Weimarer Republik; Begründung wohlerworbener Rechte im Sinne der Weimarer Reichsverfassung; Zulässigkeit der Herabsetzung der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1953
Aktenzeichen
III ZR 209/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 07.06.1951
LG Frankfurt am Main - 30.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 9, 359 - 373
  • DVBl 1953, 644-645 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1257-1258 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion F.

Prozessgegner

Reichsbahninspektor a.D. Albert K. in F. Ka. straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Jahre 1934 in den Ruhestand getretene Beamte der Deutschen Reichsbahngesellschaft sind nicht auf Grund des Bundesbahngesetzes Bundesbahnbeamte geworden. Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich gemäß Abschn. IV C Abs. 2 der 2. Verordnung zum Bundespersonalgesetz nach bisherigem Recht. Materiell gilt für sie mit Ausnahme einiger Übergangsregelungen (§ 184 Abs. 1 DBG) das Reichsbeamtengesetz; hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gelten§§ 142 ff, insbesondere§ 143 DBG.

  2. 2.

    § 27 Abs. 2 UmstG ermächtigt den Verordnungsgesetzgeber nur, die Regelungen der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze, allerdings auch soweit sie Reichsgesetze waren, zu ändern. Er stellt aber den Verordnungsgesetzgeber weder allgemein noch im Einzelfall frei von der Bindung an die nicht in den einzelnen beamtenrechtlichen Gesetzen, sondern in Art. 129 WeimVerf aufgestellten beamtenrechtlichen Grundsätze. Er ermächtigt daher nicht zum Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte im Sinne des Art. 129 WeimVerf, unabhängig davon, ob Art. 129 nach dem Zusammenbruch noch weiter mit Verfassungskraft galt oder nicht.

  3. 3.

    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge, ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der dem Ruhestandsbeamten zustehende Prozentsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge begründen wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WeimVerf. Jedoch kann die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ohne Verletzung wohlerworbener Rechte für die Zukunft herabgesetzt werden, und zwar auch dadurch, daß die Bestimmungen über das Aufsteigen im Dienstalter durch Vergrößerung der für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen vorgesehenen Zeiträume zu Ungunsten des Beamten geändert werden.

  4. 4.

    § 2 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung ist nichtig, soweit dadurch der Prozentsatz des Ruhestandsbeamten an seinem ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen herabgesetzt wird, gültig dagegen, soweit dadurch die Höhe seines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens herabgesetzt wird.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Prof. Dr. Geiger, Rietschel und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Juni 1951 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, daß das Ruhegehalt des Klägers nach Gruppe 7 Stufe 8 der Besoldungsordnung zu berechnen ist; insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 30. Juni 1950 zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird folgendermaßen neu gefaßt:

"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Ruhegehalt des Klägers vom 1. Januar 1949 ab in Höhe von 65 % des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens, berechnet nach Gruppe 7 Stufe 2 der Besoldungsordnung für Reichsbahnbedienstete, festzusetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger war Reichsbahn Inspektor. Er wurde 1924 in den Wartestand und am 1. Juni 1934 in den Ruhestand versetzt. Er erhielt ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 179,75 RM (59 % der Besoldungsgruppe 7 Stufe 2) unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 22 Jahren 31 Tagen. Vom 1. Juli 1940 bis 31. Juli 1943 wurde er erneut bei der Reichbahn beschäftigt, und zwar als Beamter auf Widerruf in einer im Besoldungsetat aufgeführten Stelle. Sein Besoldungsdienstalter wurde neu festgesetzt. Er erhielt nach seiner Wiedereinstellung ein Grundgehalt nach Stufe 6 Besoldungsgruppe 7 und stieg bis zu seinem erneuten Ausscheiden am 31. Juli 1943 in Besoldungsgruppe 7 Stufe 8. Nach seinem erneuten Ausscheiden erhielt er ab 1. August 1943 ein monatliches Ruhegehalt von 281,24 RM (65 % der Besoldungsgruppe 7 Stufe 8); dabei war gemäß § 9 der zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in der Fassung vom 9. Oktober 1942 (RGBl I 580) (im Folgenden kurz 2. Maßnahmenverordnung genannt) sein infolge der Wiederbeschäftigung erhöhtes Besoldungsdienstalter (Besoldungsgruppe 7 Stufe 8) und die durch die Zeit seiner Wiederbeschäftigung erhöhte ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 25 Jahren berücksichtigt.

2

Am 4. April 1949 wurde ihm unter Hinweis auf §.3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 111) - im folgenden kurz 2. Sicherungsverordnung genannt - mitgeteilt, daß er ab 1. Januar 1949 nur noch die alten Bezüge ohne Berücksichtigung der durch seine Wiederbeschäftigung eingetretenen Erhöhungen erhalte. Seitdem bezieht er monatlich nur 168,97 DM.

3

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Tatsache, daß er von 1940 bis 1943 Beamter auf Widerruf gewesen sei, hindere nach den auf seine Pension anzuwendenden Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes nicht die Anerkennung dieser Zeit bei der Berechnung seiner Pension. Deshalb müsse sowohl die durch seine zeitweise Wiederbeschäftigung erfolgte Vermehrung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wie die während seiner Wiederbeschäftigung eingetretene Erhöhung seines letzten Diensteinkommens unabhängig von der Anwendung der 2. Maßnahmenverordnung berücksichtigt werden. Die Anrechnung seiner weiteren Beschäftigung bei Neufestsetzung seiner Ruhegehaltsbezüge sei ihm auch bei seiner Wiedereinstellung im Jahre 1940 zugesagt worden.

4

Er hat beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, sein Ruhegehalt vom 1. Januar 1949 ab nach Gruppe 7 Stufe 8 der Besoldungsordnung für Reichsbahnbedienstete zu berechnen und in Höhe von 65 % des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens der Gruppe 7 Stufe 8 festzusetzen,

  2. 2.

    hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 1. Januar 1949 ab monatlich im voraus weitere 112,27 DM zu zahlen.

5

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger sei trotz seiner Einstellung als Widerrufsbeamter Ruhestandsbeamter geblieben. Die Bestimmungen der 2. Maßnahmenverordnung könnten auf Grund der 2. Sicherungsverordnung nicht angewandt werden. Nach den für die Wiederbeschäftigung des Klägers in Betracht kommenden Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes stehe ihm aus dieser Tätigkeit ein weiteres Ruhegehalt nicht zu, Eine Erhöhung seines früheren Ruhegehalts trete auf Grund der allein anzuwendenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht ein; aber auch die Voraussetzungen einer Erhöhung des ursprünglichen Ruhegehalts nach dem Reichsbeamtengesetz seien nicht gegeben. Sie bestreitet, daß dem Kläger bei seiner Einstellung Zusicherungen hinsichtlich der späteren Neufestsetzung seines Ruhegehalts gegeben worden seien.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers nach dem Hauptklageantrag erkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Berufungsgericht ohne ausdrückliche Erörterungen bejaht und auch in Revisionsrechtszug von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden. Sie ist aber trotzdem als der Parteivereinbarung entzogene öffentlich-rechtliche Prozeßvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtzug von Amts wegen zu prüfen. Zu dieser Prüfung ist besonderer Anlaß gegeben, weil die Parteien im ersten Rechtszuge, wie die Gründe des landgerichtlichen Urteils zeigen, über die Zulässigkeit des Rechtswegs gestritten haben. Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sich aus dem Deutschen Beamtengesetz oder aus dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 ergibt, da beide Bestimmungen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffneten und auch die Voraussetzungen des Vorbescheides nach§ 143 DBG gewahrt seien. Es hat die Anwendung der Hessischen Bestimmungen über die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auf die vom Kläger gemachten Ansprüche verneint.

8

1.

Der Kläger macht Ansprüche auf Versorgungsbezüge als am 1. Juni 1934 zur Ruhe gesetzter Beamter der früheren deutschen Reichsbahngesellschaft, dagegen, wie er im Revisionsrechtszug nochmals ausdrücklich betont hat, nicht als am 31. Juli 1943 zur Ruhe gesetzter Beamter der deutschen Reichsbahn geltend. Zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf es deshalb der Klärung, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen Versorgungsansprüche eines am 1. Juni 1934 in den Ruhestand versetzten Beamten der früheren Reichsbahngesellschaft vor den Gerichten geltend gemacht werden können.

9

Unstreitig hat die beklagte Bundesbahn die Versorgungsbezüge der in den Ruhestand getretenen Reichsbahnbeamten übernommen. Diese Ruhestandsbeamten sind jedoch keine Bundesbeamten geworden (Sarter-Eittel: Die Deutsche Bundesbahn 1952 § 19 Bundesbahngesetz Anm. II Fußnote 3 S 115 und S 133), § 19 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl I, 955) bestimmt nur, daß die Bundesbahnbeamten unmittelbare Bundesbeamte sind; dagegen bestimmt § 20 Abs. 5 dieses Gesetzes für die "ehemaligen Beamten ... der deutschen Reichsbahngesellschaft", daß für sie geradeso wie regelmäßig für die Bundesbahnbeamten der Vorstand die oberste Dienstbehörde ist. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine besondere Regelung für diese "ehemaligen Beamten" für erforderlich ansah, und daß er davon ausging, daß die an sich ohne Einschränkung für alle Bundesbahnbeamten getroffene Regelung des Abs. 3 Satz 1 die ehemaligen Beamten der genannten Verwaltungen nicht erfaßte; auch der Bundesgesetzgeber sah sie also nicht als Bundesbahnbeamte an. Ihre Versorgung beruht daher nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis. Deshalb findet auf sie nicht das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl I, 207), auch nicht hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern dieÜberleitungsbestimmung des Abschnittes IV C 7 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 10. Oktober 1950 (BGBl I, 726) Anwendung. Nach dieser Bestimmung regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten ..., deren Versorgung nicht auf einem Bundesbahnbeamtenverhältnis beruht und deren Versorgungsbezüge vom Bund übernommen werden, nach bisherigem Recht.

10

Es bedarf daher zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage auf die Versorgungsbezüge der Ermittlung des "bisherigen Rechts", auf dem die Zahlungen der Versorgungsbezüge dieser Beamten vor der Übernahme der Versorgungsbezüge auf den Bund oder die Bundesbahn beruhen.

11

Im Hinblick auf die zahlreichen Wandlungen der staatsrechtlichen Stellung der Eisenbahnverwaltung wird dabei zweckmäßig von den Verhältnissen zur Zeit der ursprünglichen Zurruhesetzung des Klägers vom 1. Juni 1934 ausgegangen.

12

Damals war für die Geltendmachung der Versorgungsbezüge nach § 8 Reichbahnpersonalgesetz vom 30. August 1924 (RGBl II, 287) in Verbindung mit § 149 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (RGBl 245) der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet; jedoch bedurfte es gemäß § 150 RBG eines Vorbescheides und der Erhebung der Klage innerhalb bestimmter Fristen. Diese Bestimmungen wurden nach der in § 153 Abs. 2 Satz 2 DBG getroffenen Regelung durch die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche ersetzt, die nach § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG auch für Ruhestandsbeamte gelten, die bereits vor dem 1. Juli 1937; dem Tage des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes, Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1951 (BGHZ 2, 273) ausgeführt hat, sind die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, wonach die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind, niemals in Kraft getreten; es war also bei der durch Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf erfolgten Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten geblieben. Das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl I, 1205) brachte insoweit keine Änderung.

13

Nach dem Zusammenbruch trat in dem hier allein interessierenden Land Hessen hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichsbahnbeamten und Versorgungsberechtigten kraft landesgesetzlicher Regelung eine Änderung nicht ein. In § 1 Abs. 1 Satz 2 des hessischen Bedienstetengesetzes vom 12. November 1946 (GVBl Hess 1946, 205) und in§ 1 Abs. 1 Satz 2 des hessischen Beamtengesetzes vom 25. Juni 1948 (GVBl Hess 1948, 101) wurde vielmehr ausdrücklich bestimmt, daß die Verwaltung der Eisenbahn von der Anwendung dieser Gesetze ausgenommen ist.

14

Für das Verkehrswesen einschließlich der Eisenbahn wurde in der Folgezeit zunächst durch das vorläufige Abkommenüber die Bildung einer deutschen Verkehrsverwaltung vom 10. September 1946 (VerkBl 1946, 2 ff) und später durch die Bildung des Wirtschaftsrats (Prokl Nr. 5 der amerikanischen Militärregierung; Verordnung Nr. 88 der britischen Militärregierung) und durch die Bildung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (Prokl Nr. 7 der amerikanischen Militärregierung; Verordnung Nr. 126 der britischen Militärregierung) eine gemeinsame bizonale Verwaltung geschaffen. Dadurchänderte sich zunächst nichts an dem beamtenrechtlichen Rechtszustand der hier interessierenden Ruhestandsbeamten. Auch durch das Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 9. August 1947 (Überleitungsgesetz) (GBl VerWiGeb 1947, 1) und durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 95) wurden die beamtenrechtlichen Verhältnisse der Beamten und der Ruhestandsbeamten der deutschen Reichsbahn einschließlich der Bestimmungen über die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis nicht geändert.

15

Das Übergangsgesetz über die Rechtstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 54) betraf nur die aktiven Beamten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, nicht aber die Ruhestandsbeamten, deren Versorgungsbezüge das Vereinigte Wirtschaftsgebiet zu zahlenübernommen hatte. Auch das Militärregierungsgesetz Nr. 15 (Anlage 2 zum GBl VerWiGeb 1949), betreffend Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, bezieht sich nicht auf die bereits im Ruhestand befindlichen Beamten.

16

Demnach war es also bis dahin bei der nach §§ 142 ff DBG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf gegebenen Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten und dem Erfordernis eines Vorbescheids nach § 143 DBG geblieben. Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch durch den Erlaß des Grundgesetzes etwas geändert, wie der Senat bereits in BGHZ 2, 273 f näher begründet hat.

17

2.

Da der Rechtsweg demnach grundsätzlich offensteht, bedarf es nur noch der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 143 DBG (Vorbescheid und Fristwahrung) erfüllt sind.

18

Das Landgericht hat in dem Bescheid des Bundesverkehrsministers an den Anwalt des Klägers vom 4. März 1950 den Vorbescheid des§ 143 DBG gesehen. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es sich insoweit nicht um den ersten und daher allein maßgeblichen Vorbescheid handelt. Der Vorbescheid ist vielmehr bereits in der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers durch die Reichsbahndirektion in Frankfurt a. Main vom 18. Dezember 1948 zu erblicken. Auch eine durch Gesetzesänderung bedingte Neufestsetzung der Versorgungsverzüge ist als ein Bescheid nach §§ 126-133 DBG anzusehen (vgl. das Urteil des Senats vom 18. Dezember 1952 - III ZR 52/52) und gilt nach§ 143 Abs. 2 DBG als Vorbescheid. Ein Vorbescheid liegt mithin vor.

19

Auch die Fristen des § 143 DBG sind gewahrt. Der Kläger mußte innerhalb 6 Monaten nach Zustellung der Festsetzungsverfügung vom 18. Dezember 1948 entweder Klage erheben oder Beschwerde bei der obersten Dienstbehörde einlegen. Ob eine diese Fristen in Lauf setzende Zustellung erfolgt ist, steht nicht fest. Es bedarf insoweit aber keiner weiteren Aufklärung. Die Festsetzungsverfügung ist dem Kläger nach dem Inhalt der Personalakten erstmalig am 4. April 1949 mitgeteilt worden, Wäre eine ordnungsmäßige Zustellung im Sinne des § 163 DBG nicht erfolgt, so wären die Fristen des § 143 DBG überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 3, 307); die Klage wäre damit rechtzeitig erhoben, Selbst wenn eine formelle Zustellung im Sinne des § 163 DBG erfolgt wäre, so wäre die dann am 4. Oktober 1949 ablaufende Frist des§ 143 DBG doch gewahrt. Die Klage ist zwar erst am 13. Februar 1950 zugestellt worden, jedoch wirkt eine solche Zustellung gemäß dem damals noch in Hessen vor dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz in Kraft befindlichen § 2 Abs. 2 der 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl I, 7), der inhaltlich mit dem jetzigen § 261 b Abs. 3 ZPOübereinstimmt, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurück, wenn die Zustellung "demnächst erfolgt" ist. Wie der Senat bereits in seinem insoweit in BGHZ 8, 169 ff nicht abgedruckten Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - ausgeführt hat, kann eine Zustellung dann als "demnächst" erfolgt angesehen werden, wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist, d.h. ohne besondere Verzögerung bewirkt wird. Hier ist die Klage bereits am 8. August 1949 bei Gericht eingereicht. Gleichzeitig wurde ein Armenrechtsgesuch eingereicht, über das das Gericht im Armenrechtsprüfungsverfahren aber erst am 10. Februar 1950 entschieden hat. Infolgedessen sind hier die Voraussetzungen der Rückwirkung der Zustellung gegeben. Mithin wäre auch in diesem Falle die Klage rechtzeitig erhoben.

20

Die Voraussetzungen des § 143 DBG sind daher für die vorliegende Klage auf jeden Fall gegeben.

21

II.

1.

a)

Der Streit der Parteien geht um folgendes: Der Kläger war im Jahre 1934 entsprechend seiner damaligen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 22 Jahren 31 Tagen aus Besoldungsgruppe 7 Stufe 2 mit 59 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge zur Ruhe gesetzt worden. Das Besoldungsdienstalter des Klägers ist anläßlich seiner Wiederverwendung in Jahre 1940 unter Berücksichtigung seiner Wartestands- und Ruhestandszeiten so festgesetzt worden, daß er statt früher nach Besoldungsgruppe 7 Stufe 2 nunmehr nach Besoldungsgruppe 7 Stufe 8 besoldet wurde. Außer diesem erhöhten Besoldungsdienstalter wurde der Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge anläßlich der Beendigung seiner Tätigkeit am 31. Juli 1943 im Hinblick auf die vom 1. Juli 1940 bis zum 31. Juli 1943 weiter geleisteten Dienste eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 25 Jahren statt früher 22 Jahren 31 Tagen zugrunde gelegt. Diese Neufestsetzung des ursprünglichen Ruhegehalts des Klägers war formell unter Berufung auf § 9 Abs. 2 Satz 2-4 der 2. Maßnahmenverordnung erfolgt. Auf Grund der dort getroffenen Regelung wurde nicht etwa neben der ursprünglichen Pension des Klägers im Hinblick auf seine erneute Tätigkeit von 1940 bis 1943 eine weitere Pension festgesetzt, sondern das ursprüngliche Ruhegehalt des Klägers war unter Berücksichtigung der Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und unter Hinzurechnung der Zeit der neuen Verwendung zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit neu festgesetzt worden (vgl. Ruppert, DJ 1940, 685 [688]). Durch diese Änderung der Grundlage der Ruhegehaltsansprüche sind die Rechtsverhältnisse des Klägers geändert worden. Auf ihn findet daher § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung Anwendung. Dieser bestimmt:

"Soweit die Rechtsverhältnisse von Versorgungsberechtigten, die ihre Ansprüche vor dem 1. Juli 1937 erworben haben, nach diesem Zeitpunkt geändert worden sind, ist wieder das frühere Recht anzuwenden."

22

b)

Die Parteien streiten nun darum, welches Recht als das "frühere Recht" anzuwenden ist.

23

Im ersten Rechtszug hat der Kläger sich auch darauf berufen, daß ihm bei seiner Wiederverwendung im Jahre 1940 ausdrücklich Zusagen dahin gemacht worden seien, daß bei Neufestsetzung seiner Pension das anläßlich der Wiederverwendung verdiente erhöhte Diensteinkommen und die durch die Zeit der Wiederverwendung erhöhte ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden sollten. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, da es bereits aus anderen Gründen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zuspricht. Das Landgericht hat aber auf S 8 seines Urteils mit Recht ausgeführt, daß in der Anstellungsurkunde des Klägers vom 26. Juni 1940 besondere Vergünstigungen für die Zeit nach der späteren Entlassung als Beamter auf Widerruf nicht zugesagt seien. Der Text der Einstellungsverfügung der Reichsbahndirektion Frankfurt a. Main gibt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, lediglich den Inhalt einzelner Bestimmungen der Maßnahmenverordnung wieder und kann daher nicht als eine neben dieser Verordnung herlaufende besondere Zusicherung angesehen werden.

24

Die Parteien streiten darüber, ob das anzuwendende "frühere Recht" das Deutsche Beamtengesetz oder das Reichsbeamtengesetz ist, und ob das Ruhegehalt des Klägers sich unabhängig von der 2, Maßnahmenverordnung, bereits auf Grund der Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes oder des Reichsbeamtengesetzes, nach seinem auf Grund erhöhten Dienstalters berechneten letzten Diensteinkommen aus dem Jahre 1943 und nach einer unter Hinzurechnung der Zeit der erneuten Verwendung von 1940 bis 1943 errechneten neuen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bemißt. Der Kläger hält im Hinblick auf § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes für maßgeblich und meint, aus §§ 58, 37 RBG einen Anspruch auf erhöhte Pension infolge seiner Wiederverwendung zu haben. Die beklagte Bundesbahn sieht dagegen hinsichtlich der Frage der Erhöhung der Pension die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes allein für entscheidend an; sie verneint unter Berufung auf §§ 76 und 88 Abs. 2 DBG Ansprüche auf erhöhte Pension; sie vertritt weiter die Ansicht, daß aber auch nach §§ 58, 37 RBG dem Kläger keine erhöhte Pension zustände.

25

Das Landgericht sieht die Voraussetzungen einer Änderung der Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund des Reichsbeamtengesetzes nicht als gegeben an; es findet allein in der 2. Maßnahmenverordnung die Grundlage für die Erhöhung der Versorgungsbezüge. Die 2. Maßnahmenverordnung sieht es aber durch die 2. Sicherungsverordnung als aufgehoben an und hat daher die Klage abgewiesen.

26

Das Berufungsgericht hat sich dagegen der Auffassung des Klägers angeschlossen. Es findet auch im Reichsbeamtengesetz eine Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Zeit der Wiederverwendung von 1940 bis 1943 und sieht deshalb die Aufhebung der 2. Maßnahmenverordnung als bedeutungslos an. Es hat daher der Klage stattgegeben. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus: Für den Kläger als Altruhestandsbeamten hätten hinsichtlich der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 184 DBG die bisherigen Bestimmungen gegolten, und zwar die §§ 34 ff RBG, Der Kläger sei trotz seiner vorübergehenden Einstellung als Beamter auf Widerruf Altpensionär geblieben, denn nach § 57 Ziff 2 RBG hätten seine Versorgungsbezüge infolge dieser Wiedereinstellung nur geruht; sie seien nicht erloschen. Der Kläger habe nach § 58 Abs. 1 RBG den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension, wenn er "in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten und darin wenigstens ein Jahr tätig gewesen sei". Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt, denn er habe als Widerrufsbeamter eine in den Besoldungsetat aufgenommene Stellung länger als ein Jahr bekleidet. Eine solche Stelle als Widerrufsbeamter gewähre aber nach§ 37 RBG Pensionsberechtigung.

27

Der Kläger, das Landgericht und das Berufungsgericht gehen also übereinstimmend davon aus, daß die Auswirkungen der Wiederbeschäftigung des Klägers von 1940 bis 1943 auf die Pensionsbezüge sich in vollem Umfang nach dem Reichsbeamtengesetz richteten. Der Unterschied in der Beurteilung liegt allein darin, daß der Kläger und das Berufungsgericht annehmen, der Kläger sei während der Zeit seiner Wiederverwendung "in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung" (§§ 58, 37 RBG) eingetreten, während das Landgericht den Eintritt in eine solche Stellung verneint.

28

2.

Mit Recht rügt insoweit die Revision Verletzung der§§ 88 Abs. 2, 127, 184 DBG.

29

Da die Rechtsverhältnisse des Klägers, wie unter II 1 a ausgeführt wurde, formell unter Berufung auf die 2. Maßnahmenverordnung geändert worden sind, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung wieder das frühere Recht anzuwenden. Dabei ist auf den Rechtszustand vom 1. Juli 1937, nicht etwa auf denvor dem 1. Juli 1937 abzustellen, mithin nach dem oben zu I 1 Ausgeführten auf den durch das Deutsche Beamtengesetz geregelten Rechtszustand. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Erhöhung seiner ursprünglichen Pension hat, nach § 76 DBG zu beurteilen ist.

30

a)

Richtig ist zwar, daß am 1. Juli 1937 die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten sich gemäß § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG im wesentlichen nach bisherigem Recht regelten; jedoch finden nach der gleichen Bestimmung die §§ 126-141 DBGüber gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld auch auf diese Ruhestandsbeamten Anwendung. Die in §§ 127, 129 DBG enthaltenen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Bezügen aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge sind daher auch auf die vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen Beamten, wie den Kläger, anzuwenden; damit sind die das gleiche Sachgebiet regelnden Bestimmungen der §§ 57, 58 Abs. 2, 59 RBG auch auf die Altpensionäre nicht mehr anwendbar.

31

Diese Erwägungen treffen dagegen auf § 58 Abs. 1 RBG nicht zu. Dieser bestimmt:

"Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat."

32

In dieser Bestimmung wird also geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist, beim Zurücktreten in den Ruhestand "einen Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension erwirbt". Insoweit handelt es sich nicht um das "Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge" im Sinne des § 129 DBG; vielmehr werden die Voraussetzungen eines neuen zu der alten Pension hinzutretenden Pensionsanspruchs geregelt. Es handelt sich nicht um die Änderung der früheren Pension, wie etwa die Maßnahmenverordnung sie enthalten hatte, sondern um eine hinzutretende weitere Pension (vgl. Brand Reichsbeamtengesetz 3. Aufl §§ 58/59 Anm. 3 S 285). Das ist gerade auch aus § 58 Abs. 2 RBG ersichtlich, der wie § 129 DBG Bestimmungen über die Auswirkungen beim Zusammentreffen der "neu berechneten Pension" und "der alten Pension" gibt. Regelt aber § 58 Abs. 1 RBG die Frage, wann der wiederbeschäftigte Pensionär aus seiner neuen Tätigkeit neue zu der alten Pension hinzutretende Ruhegehaltsansprüche erwirbt, so betrifft dieser Paragraph das gleiche Gebiet wie § 88 Abs. 2 DBG. Dieser lautet:

"Ein Ruhestandsbeamter, der wieder zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist, erhält Ruhegehalt aus dem neuen Amte nur, wenn er es wenigstens ein Jahr bekleidet hat."

33

§ 88 DBG ist in § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG auf die Altpensionäre nicht für anwendbar erklärt worden. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß die Pensionsberechtigung der wiederbeschäftigten Altpensionäre aus ihrer neuen Tätigkeit sich wie die Rechtsverhältnisse aus ihrer alten Pensionsberechtigung nach dem bisherigen Recht richtet. Es handelt sich bei der neuen Tätigkeit nicht mehr um das alte Beamtenrechtsverhältnis, aus dem die bisherige Pension gezahlt wird, sondern um ein nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes begründetes neues Beamtenrechtsverhältnis. Hinsichtlich dieses Beamtenrechtsverhältnisses und damit auch hinsichtlich der Frage der Pensionsberechtigung aus diesem neuen Beamtenrechtsverhältnis findet ohne weiteres das für aktive Beamte geltende Deutsche Beamtengesetz Anwendung, ohne daß es insoweit einer besonderen Bestimmung bedürfte, weil das Deutsche Beamtengesetz für alle nach seinem Inkrafttreten begründeten Beamtenverhältnisse allein anwendbar ist (Nadler-Wittland DBG Aufl 1938§ 184 Anm. 7 S 1639).

34

Ob ein nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes wiederbeschäftigter Altpensionär im Hinblick auf diese Wiederbeschäftigung Versorgungsbezüge erhält, ist daher allein nach dem Deutschen Beamtengesetz zu beurteilen.

35

b)

Der Kläger war von 1940 an unstreitig als Widerrufsbeamter beschäftigt. Ein Widerrufsbeamter hat nach § 76 DBG - ausgenommen bei Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich im Dienst zugezogen hat - keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Da diese Ausnahmen beim Kläger nicht Vorliegen, hat er keinen Ruhegehaltsanspruch auf Grund des § 76 DBG.

36

Daran ändert auch § 88 Abs. 2 DBG nichts. Dieser findet zunächst nur auf Beamte Anwendung, die wieder für Lebenszeit oder auf Zeit ernannt worden sind, also nicht auf Widerrufsbeamte. Aber selbst die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder Zeit hat, wenn die Voraussetzungen der Gewährung einesneuen Ruhegehalts nicht vorliegen, nicht die Erhöhung der alten Ruhegehaltsbezüge zur Folge; die Wiederbeschäftigung hat überhaupt keinen Einfluß auf die Bemessungsgrundlagen des alten Ruhegehalts. Das wird auch durch die Ziff 2 der Ausführungsbestimmungen zu§ 88 DBG bestätigt, die lauten:

"Wird ein Ruhestandsbeamter im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so kann die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses weder durch die Einrechnung einer nachträglichen Dienstzeit in Form eines Privatdienstverhältnisses noch durch diejenige einer späteren Beamtendienstzeit erhöht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der wiederverwendete Ruhestandsbeamte aus dem späteren Beamtenverhältnis nach dessen Beendigung kein Ruhegehalt erhält."

37

Demnach hat der Kläger auf Grund des nach dem Willen der 2. Sicherungsverordnung maßgeblichen früheren Rechts keinen Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehalts auf Grund seiner in der Zeit von 1940 bis 1943 erfolgten Wiederverwendung. Er stände damit den erst nach dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getretenen und während des Krieges als Beamter auf Widerruf wieder eingestellten Ruhestandsbeamten gleich. Nichtgewährung einer Pension für die Zeit der Wiederverwendung würde bei beiden Gruppen von Pensionären allein darauf beruhen, daß § 76 DBG den Beamten auf Widerruf einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt nicht gewährt.

38

Daraus ergibt sich, daß die Versorgungsbezüge des Klägers im Jahre 1943 nicht nur formell auf Grund der 2. Maßnahmenverordnung erhöht worden sind, sondern daß allein die 2. Maßnahmenverordnung die materielle Grundlage für diese Erhöhung abgegeben hat, weil nach den übrigen damals geltenden Vorschriften eine solche Erhöhung der Pensionsbezüge des Klägers unzulässig gewesen wäre. Mithin sind die Rechtsverhältnisse des versorgungsberechtigten Klägers in der Tat nach dem 1. Juli 1937 geändert worden. Wenn daher § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung bestimmt, daß in solchen Fällen wieder das frühere Recht anzuwenden ist, so sollen damit die Versorgungsbezüge der in Betracht kommenden Versorgungsberechtigten und damit auch die des Klägers von der bei Anwendung der 2. Maßnahmenverordnung sich ergebenden Höhe auf die frühere Höhe herabgesetzt werden.

39

III.

Es bedarf der Prüfung, ob eine solche Beseitigung der auf Grund der 2. Maßnahmenverordnung erworbenen Rechte auf dem Wege der 2. Sicherungsverordnung rechtlich möglich ist. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob es sich um einen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte handelt und welche Möglichkeiten eines solchen Eingriffs auf Grund des§ 27 UmstG, auf dem die 2. Sicherungsverordnung beruht, gegeben sind.

40

Bereits im ersten Rechtszug haben die Parteien darüber gestritten, ob eine derartige Entziehung rechtmäßig erworbener Versorgungsbezüge zulässig sei. Das Landgericht hält sie für zulässig; es hat ausgeführt, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte liege nicht vor, da eine Änderung der Besoldungsordnung für die Zukunft durch Gesetz keine Verletzung wohlerworbener Rechte darstelle; im übrigen sei die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der 2. Sicherungsverordnung durch deutsche Gerichte unzulässig, weil die 2. Sicherungsverordnung auf Grund der von der Militärregierung in § 27 Abs. 2 UmstG erteilten Ermächtigung ergangen und die Nachprüfung der Gesetze der Militärregierung sowie der auf Grund solcher Gesetze ergangenen Verordnungen durch Anordnung der Besatzungsmacht den deutschen Gerichten entzogen sei.

41

Unrichtig ist die vom Landgericht vertretene Ansicht, eine solche Nachprüfung sei den deutschen Gerichten entzogen. Eine gesetzesvertretende Verordnung, die eine deutsche Stelle auf Grund einer Ermächtigung der Besatzungsmacht nach eigenem freien Ermessen erläßt, setzt deutsches Recht und nicht Besatzungsrecht. Deutsche Gerichte können daher so zustande gekommenes Recht auf seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht nachprüfen (BGHZ 6, 208 [209/210]).

42

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen (BGHZ 6, 208 [210]) hat ausgesprochen, daß Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf über die wohlerworbenen Beamtenrechte auch nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand und daß die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG - der Rechtsgrundlage der 2. Sicherungsverordnung - sich nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung erstreckt. Demgegenüber nimmt die herrschende Meinung (Forsthoff, Verwaltungsrecht 1951 S 254; Stoedter DVerwBl 1948, 21 ff; Pagenkopf NJW 1952, 1193 [1194 und Anm. 21]; Giese DRiZ 1953, 61; DOG Köln NJW 1950, 540; Bay VerfGerHof in VerwRspr 1, 125 [127]) allerdings an, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf habe nach dem Zusammenbruch nur noch als einfaches Reichsgesetz weitergegolten. Diese Auffassung könnte für das Recht der hier allein in Betracht kommenden Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes eine Stütze in Art IX der Proklamation Nr. 7/MilRegVO Nr. 126 finden, wonach "die Gesetze des Wirtschaftsrats und des Länderrats und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen dem nicht damit in Einklang stehenden deutschen Recht vorgehen", also auch den noch geltenden Bestimmungen der Weimarer Verfassung (vgl. DOG Köln aaO). Nun war aber durch Art III Ziff 1 der Proklamation Nr. 7/MilRegVO Nr. 126 dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet "die Regelung des Personalwesens der Öffentlichen Dienste der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets" zugewiesen. Art. 129 WeimVerf dürfte, soweit er die Bediensteten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes betraf, ebenfalls zu diesem Sachgebiet gehören und hätte alsdann im Wege der einfachen Gesetzgebung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geändert werden können. Eine Bestimmung, die aber jederzeit im Wege der einfachen Gesetzgebung beseitigt werden kann, könnte kaum als ein "mit Verfassungskraft fortgeltender" Rechtssatz angesprochen werden.

43

Jedoch kann diese Frage im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Die 2. Sicherungsverordnung ist nicht vom ordentlichen Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, dem Wirtschaftsrat und dem Länderrat, sondern vom Verwaltungsrat erlassen worden. Die dem Verwaltungsrat in § 27 UmstG erteilte Ermächtigung ging aber nicht so weit, wie die Gesetzgebungsbefugnis des Wirtschaftsrates und des Länderrates. Die Ermächtigung des § 27 UmstG mußte sich zwar darauf erstrecken, daß von der Regelung der Beamtengesetze, auch soweit es sich dabei um Reichsrecht handelte, abgewichen werden durfte, weil für die Bediensteten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in weitgehendem Maße Reichsbeamtenrecht galt und eine neue Regelung, die dieses Recht nicht hätte antasten dürfen, geradezu undenkbar gewesen wäre. Der Verordnungsgesetzgeber wurde also durch§ 27 UmstG ermächtigt, die Regelungen der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze, auch soweit sie Reichsgesetze waren, zu ändern. Dagegen kann nicht angenommen werden, daß die Ermächtigung auch die Befugnis umfaßte, über dieÄnderungen einzelner beamtenrechtlicher Bestimmungen hinaus die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze zu ändern, die nicht in den einzelnen beamtenrechtlichen Gesetzen, sondern gesondert davon als Grundsätze wie in Art. 129 WeimVerf aufgestellt waren. Zur Annahme einer so weitgehenden Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis auf den Verordnungsgesetzgeber (Verwaltungsrat) anstelle des parlamentarischen Gesetzgebers (Wirtschaftsrat und Länderrat) besteht weder nach Wortlaut noch nach Zweck des § 27 Abs. 2 UmstG Anlaß. Diese Bestimmung ermächtigt den Verordnungsgesetzgeber "auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihm zur Sicherung der Währung und deröffentlichen Finanzen geboten erscheinen". Die Gesetzgebungsbefugnis des Verordnungsgesetzgebers umfaßt daher nicht schlechthin das "Beamtenrecht", sondern nur soweit auf dem Gebiet des Beamtenrechts Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Daß dabei nicht an grundlegendeÄnderungen der allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze gedacht ist, ergibt sich daraus, daß die Blickrichtung hingelenkt wird "insbesondere auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht", also auf beamtenrechtliche Einzelgesetze. Auch aus dem Vergleich der hier gebrauchten Worte "auf dem Gebiet des Beamtenrechts" mit dem etwa in Art III Ziff 1 der Proklamation Nr. 7/MilRegVO Nr. 126 gebrauchten Ausdruck "Regelung des Personalwesens des öffentlichen Dienstes" ergibt sich vor allem in Verbindung mit der besonderen Hervorhebung "des Besoldungs- und Versorgungsrechts" in § 27 Abs. 2 UmstG ein Anhaltspunkt in gleicher Richtung. Die amtliche Überschrift des § 27 UmstG "Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts" in Verbindung mit der in § 27 Abs. 1 UmstG getroffenen Regelung über die vorzeitige Kündigung langfristiger Arbeitsverhältnisse zeigt, daß an die Regelung vonÜbergangsschwierigkeiten gedacht war, die sich aus der Währungsumstellung ergaben, also nicht an grundsätzlicheÄnderungen des Beamtenrechts. Dieser Übergangscharakter der Maßnahmen des § 27 Abs. 2 ergibt sich auch daraus, daß die Ermächtigung nur bis zum 31. März 1949, also nur für eine kurze Zeit nach erfolgter Währungsumstellung gegeben wurde. Sicherlich konnte daher der Verordnungsgesetzgeber die leitenden Grundsätze des Beamtenrechts, wie sie in Art. 129 WeimVerf niedergelegt wären, auf Grund der in § 27 Abs. 2 UmstG erteilten Ermächtigung nicht allgemein ändern. Darüberhinaus lag aber kein unbedingt zwingender Anlaß vor, in Einzelfällen von Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf abzuweichen, um "die Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen" zu verwirklichen. In allen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen waren dem § 39 RBesGes entsprechende Bestimmungen enthalten, die die Gehalts- und Versorgungsbezüge der Beamten nur "mit dem gesetzlichen Vorbehalt einer gewissen Beschränkbarkeit und Widerruflichkeit" zur Entstehung gelangen Hessen (RGZ 134, 1 ff), so daß ihre Herabsetzung - mindestens für die Zukunft (vgl. BGHZ 6, 208) - innerhalb der Grenzen der Alimentationspflicht des Dienstherrn kein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf enthielt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und nicht zu vermuten, daß § 27 Abs. 2 UmstG die deutschen Stellen von der Bindung an die nicht in den einzelnen beamtenrechtlichen Gesetzen, sondern in Art. 129 WeimVerf aufgestellten Grundsätze für das Beamtenrecht allgemein oder im Einzelfall freistellen wollte, ohne daß es darauf ankommt, ob Art. 129 WeimVerf nach dem Zusammenbruchüberhaupt noch und insbesondere ob er mit Verfassungskraft fortgegolten hat. Im Ergebnis stimmt daher der Senat mit dem Beschluß des Großen Zivilsenats (BGHZ 6, 208) überein.

44

Es kommt also darauf an, ob die durch die 2. Sicherungsverordnung gewollte Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte enthält.

45

IV.

Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. RGZ 134, 1 [12/13]) zwar die Ansicht vertreten, daß das uneingeschränkt gewährte Gehalt als einmal erworbener, subjektiver,öffentlich-rechtlicher Anspruch in voller Höhe ein wohlerworbenes Recht darstellt. Das Reichsgericht hat diesen Grundsatz auch auf die Ruhegehaltsbezüge der Ruhestandsbeamten angewandt (vgl. z.B. Urteil vom 26. September 1924 - III 137/24 - im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu Art. 129 WeimVerf Nr. 17). In Anwendung dieser Grundsätze hat es weiter ausgesprochen, die einmal erworbenen Ruhegehaltsbezüge könnten nicht dadurch entzogen werden, daß nach der Verabschiedung des Beamten eine Änderung der Ruhegehaltsregelung erfolge (vgl. das bereits angezogene Urteil vom 26. September 1924 und das Urteil vom 6. März 1928 - III 234/27 - im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu Art. 129 WeimVerf Nr. 48). Eine Ausnahme hat das Reichsgericht allerdings da gemacht, wo die Besoldungsbezüge ihrem Inhalt nach von vornherein nur als beschränkte Rechte gewährt worden sind, wie z.B. wenn in den Besoldungsgesetzen (vgl. § 39 RBesG vom 16. Dezember 1927 - RGBl I, 349) vorbehalten ist, daß Änderungen der gewährten Gehälter durch einfache Gesetze erfolgen können; dort können das Gehalt wie auch die Versorgungsbezüge im Rahmen der Alimentationspflicht des Dienstherrn herabgesetzt werden. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts angeschlossen.

46

Die Änderung der Versorgungsbezüge des Klägers ist dadurch eingetreten, daß bei der jetzt auf Grund der 2. Sicherungsverordnung erfolgten Ruhegehaltsfestsetzung von einem durch Nichtberücksichtigung der Dienstzeit von 1940/1943 verminderten letzten Diensteinkommen (Verminderung des Besoldungsdienstalters) und von einer verminderten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers im Vergleich zur Ruhegehaltsfestsetzung von 1943 ausgegangen wird. Welche ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und welche ruhegehaltsfähigen. Dienstzeiten der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen sind, ist im Deutschen Beamtengesetz (§§ 80, 81) und nicht im Reichsbesoldungsgesetz geregelt. Eine Änderung dieser Regelung stellt daher keine Änderung des Reichsbesoldungsgesetzes, sondern eineÄnderung des Deutschen Beamtengesetzes dar. Die Gewährung von Bezügen unter dem Vorbehalt der Abänderung durch einfaches Gesetz enthält aber nur das Reichsbesoldungsgesetz, nicht auch das Deutsche Beamtengesetz. Demnach sind die Versorgungsbezüge, soweit sie auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes nach bestimmten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und einer bestimmten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berechnen sind, unbeschränkt erworbene Rechte. Die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes über die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit können daher nicht auf Grund der in § 27 Abs. 2 UmstG erteilten Ermächtigung zum Nachteil der Versorgungsberechtigten verschlechtert werden.

47

1.

Nun bestimmt § 80 DBG:

"Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind

1. das von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene Grundgehalt oder die zuletzt bezogenen, dem Grundgehalt entsprechenden Dienstbezüge,

..."

48

Diese Bestimmung wurde durch die 2. Maßnahmenverordnung in der Fassung vom 9. Oktober 1942 (RGBl 1942 I, 580) dahin geändert, daß das Ruhegehalt eines während des Krieges wiederbeschäftigten Ruhestandsbeamten, der bei seinem Eintritt in den Ruhestand den Höchstbetrag des Ruhegehalts noch nicht erreicht hatte, neu festzusetzen ist. Dabei war eine Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 7 Abs. 1 der 2. Maßnahmenverordnung zu berücksichtigen; in jener Bestimmung war aber angeordnet, daß die als Beamte auf Widerruf in den Dienst gestellten Ruhestandsbeamten mit ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, nach denen das bisherige Ruhegehalt berechnet war, in den Dienstaltersstufen aufsteigen. Das führt im Ergebnis dazu: Bei der Neuberechnung des Ruhegehalts war nicht mehr von dem bei der ursprünglichen Zurruhesetzung zuletzt bezogenen Gehalt, sondern von dem Gehalt auszugehen, das infolge Aufsteigens in den Dienstaltersstufen bis zum erneuten Ausscheiden aus dem nach der 2. Maßnahmenverordnung begründeten Verhältnis als Widerrufsbeamter bezogen wurde. Insoweit wurden also die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes zu Gunsten der zeitweise wiederbeschäftigten Ruhestandsbeamten geändert. Dieser Zustand begründet ein wohlerworbenes Recht des Ruhestandsbeamten, daß bei der Berechnung seines Ruhegehalts in Zukunft von diesem erst während des Krieges erreichten "ruhegehaltsfähigen Gehalt" auszugehen war.

49

Dagegen war damit die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht ein für alle Mal unabänderlich festgelegt. Die zur Zeit des hier maßgeblichen Ausscheidens (Beendigung des Verhältnisses als Widerrufsbeamter) gezahlten Beträge ergeben sich nämlich nicht aus dem Deutschen Beamtengesetz, sondern aus dem Reichsbesoldungsgesetz. Dieses gewährt aber, wie oben bereits erörtert, im Hinblick auf seinen § 39 ihrem Inhalt nach von vornherein nur beschränkte Rechte. Ebenso wie daher die Höhe der Grundgehälter der einzelnen Besoldungsordnungen herabgesetzt werden kann, können auch die Bestimmungen über das Aufsteigen im Dienstalter (vgl.§ 3 RBesGes) geändert werden. Die Herabsetzung der Bezüge kann daher auch in der Form erfolgen, daß anstelle einer Herabsetzung der Grundgehälter eine Vergrösserung der für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen vorgesehenen Zeiträumen vorgenommen wird.

50

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung ist bestimmt:

"Soweit die Rechtsverhältnisse von Versorgungsberechtigten, die ihre Ansprüche vor dem 1. Juli 1937 erworben haben, nach diesem Zeitpunkt geändert worden sind, ist wieder das frühere Recht anzuwenden."

51

Damit ist die Beseitigung des Grundsatzes ausgesprochen, daß von den beim Ausscheiden aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis zustehenden Bezügen auszugehen ist; es sollte in Zukunft wieder von den bei der ursprünglichen Zurruhesetzung zustehenden Bezügen ausgegangen werden. Darin liegt nach dem oben Ausgeführten ein durch § 27 Abs. 2 UmstG nicht ermächtigter Eingriff in "wohlerworbene Beamtenrechte". Als das Geringere enthält diese Bestimmung zugleich die Anordnung, daß das zur Zeit der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses zu zahlende Gehalt herabgesetzt wird. Diese Herabsetzung kommt dadurch zum Ausdruck, daß bei Berechnung der damals zu zahlenden Dienstbezüge entsprechend den früheren Bestimmungen ein Aufsteigen in den Dienstaltersstufen während der Zeit, in der Dienst als Widerrufsbeamter abgeleistet würde, nicht erfolgte. Eine solcheÄnderung der Bestimmungen über das Aufsteigen innerhalb der Dienstaltersstufen war aber nach dem oben Ausgeführten zulässig. In dem Umstand, daß nach der 2. Sicherungsverordnung das Ruhegehalt des Klägers nicht mehr nach Gruppe 7 Stufe 8, sondern wieder nach einer ungünstigeren Gruppe zu berechnen ist, liegt daher ein unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte jedenfalls dann nicht, wenn durch die Höhe dieser Herabsetzung der Bezüge nicht in die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn eingegriffen wird.

52

2.

Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich des entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zahlenden Prozentsatzes der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dieser Prozentsatz ist dem Beamten in § 89 DBG uneingeschränkt gegeben; er hat also auf Beibehaltung dieses Prozentsatzes ein wohlerworbenes Recht. Eine Änderung kann hier auch nicht auf dem Wege über eine Änderung der Bestimmungenüber die "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" durch einfaches Gesetz erfolgen. Denn was als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen ist, ist nicht etwa im Besoldungsgesetz geregelt und in Hinblick auf dessen § 39 nur beschränkbar gewährt, sondern ausschließlich in § 81 DBG, also nicht eingeschränkt durch die Möglichkeit jederzeitiger Veränderung. Der Beamte hat daher ein wohlerworbenes Recht darauf, Ruhegehalt in Höhe des einmal erdienten Prozentsatzes zu erhalten, und dieses Recht kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß ihm nachträglich die für diesen Prozentsatz als Grundlage dienende ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu seinem Nachteil verkürzt wird.

53

Soweit also die 2. Sicherungsverordnung bestimmt, daß bei Berechnung des Ruhegehalts von den durch die 2. Maßnahmeverordnung gewährten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten abzuweichen und wieder von der bei der ursprünglichen Zurruhesetzung erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auszugehen ist, wird sie durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckt, weil diese Ermächtigung sich nicht auf Eingriffe in wohlerworbene Beamtenrechte erstreckt.

54

Die teilweise Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 2. Sicherungsverordnung hat aber nicht die Nichtigkeit dieser ganzen Bestimmung zur Folge. Zwar besagt der in § 139 BGB niedergelegte allgemein nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf dasöffentliche Recht und insbesondere auch auf Gesetze anzuwendende Rechtsgrundsatz, daß die Teilnichtigkeit den ganzen Akt ergreift, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Erkennbar wollte der Gesetzgeber der 2. Sicherungsverordnung die vorgesehenen Herabsetzungen der Bezüge in möglichst großem Umfang, mindestens aber, falls sie nicht voll herbeizuführen waren, in dem Umfang, in dem sie rechtswirksam herbeigeführt werden konnten.

55

V.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, bedarf es daher nur noch der Untersuchung, ob durch die Herabstufung des Klägers von Gruppe 7 Stufe 8 in die Gruppe 7 Stufe 2 die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn verletzt worden ist (vgl. dazu RGZ 134, 1 [14/15]). Diese Prüfung wird zweckmäßig verbunden mit der Prüfung, ob in der Herabsetzung der Bezüge (durch Herabsetzung des Besoldungsdienstalters) etwa der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist, weil solche Beamte, deren Besoldungsdienstalter sich nicht erst durch Wiederbeschäftigung als Widerrufsbeamte nach vorangegangener Zurruhesetzung, sondern durch ihre Dienstleistung während der aktiven Dienstzeit erhöht hat, durch die 2. Sicherungsverordnung in ihren Bezügen nicht herabgesetzt worden sind.

56

Zu Unrecht vergleicht der Kläger sich mit dieser Gruppe von Beamten. Mit seiner Stellung vergleichbar sind nur diejenigen Ruhestandsbeamten, die nach ihrer Zurruhesetzung vor der durch die 2. Maßnahmenverordnung geregelten Kriegszeit vorübergehend wieder tätig wurden. Diese Ruhestandsbeamten hatten aus ihrer Wiederbeschäftigung nach ihrer ursprünglichen Zurruhesetzung kraft der Regelung, wie sie vor der 2. Maßnahmenverordnung galt, keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Ruhegehaltsbezüge im Hinblick auf diese spätere Wiederbeschäftigung, wie im einzelnen oben bereits dargelegt wurde.

57

Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht darin, daß die auf Grund der 2. Maßnahme Verordnung gewährten Ruhegehaltsbezüge stärker gekürzt werden als andere Bezüge, die auf Grund der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Der Gleichheitsgrundsatz bedeutet, daß gleiche Tatbestände gleich zu behandeln sind. Er darf aber nicht dahin verstanden werden, daß alles gleich behandelt werden müsse; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können vielfach eine verschiedene rechtliche Behandlung auch durch den Gesetzgeber rechtfertigen und erfordern. Notwendig ist dabei nur, daß weder Willkür noch Ermessensmißbrauch walten dürfen, wie der Senat bereits in BGHZ 2, 117 [129/30] ausgeführt hat. Im vorliegenden Fall beseitigt die 2, Sicherungsverordnung durch die Herabsetzung der kraft der 2. Maßnahmenverordnung erhöhten Ruhegehaltsbezüge der während des Krieges als Widerrufsbeamten wieder eingestellten Ruhestandsbeamten aber gerade eine Ungleichheit; denn die vor dem Kriege als Widerrufsbeamte wieder beschäftigten Ruhestandsbeamten erhalten trotz ihrer Wiederbeschäftigung ebenfalls keine erhöhten Ruhegehälter. Nicht ohne Berechtigung weist die Revision auch darauf hin, daß die während des Krieges in der freien Wirtschaft wieder tätig gewordenen Ruhestandsbeamten und Rentner, die durch diese zusätzliche kriegsbedingte Tätigkeit etwa ermöglichten Ersparnisse über die Währungsreform im allgemeinen nicht haben bewahren können, also jetzt ebenfalls kaum einen Vorteil dieser zusätzlichen Arbeit genießen; im Hinblick darauf erscheint es auch nicht unbillig, wenn die im Kriege wieder tätig gewordenen Ruhestandsbeamten neben ihrer voll erhalten gebliebenen Altpension außer der über § 89 DBG eingetretenen Steigerung keine erhöhten Ruhegehaltsbezüge auf Grund ihrer Wiedereinstellung und Tätigkeit während des Krieges beziehen.

58

Eine Verletzung der Alimentationspflicht ist im vorliegenden Falle ebenfalls nicht gegeben. Der Umfang der Alimentationspflicht kann im vorliegenden Felle nicht durch Vergleich der Ruhegehaltsbezüge eines Beamten gewonnen werden, der in seiner aktiven Dienstzeit von Gruppe 7 Stufe 2 in Gruppe 7 Stufe S aufgerückt ist. Vergleichbar ist vielmehr nur ein Ruhestandsbeamter, der ursprünglich aus Gruppe 7 Stufe 2 in den Ruhestand getreten war, der aber vor der Zeit, für die die 2. Maßnahmenverordnung galt, zeitweise wiederbeschäftigt worden ist. Für ihn bemißt der Gesetzgeber die notwendige Alimentation nach Beendigung seiner Wiederbeschäftigung aber trotz der Wiederbeschäftigung auch in Zukunft genau so wie vor der Wiederbeschäftigung nach Gruppe 7 Stufe 2. Diese Sätze erhält der Kläger aber nach der vom Senat für zulässig erachtetenÄnderung der Dienstaltersstufen, die sich hier wie eine Herabsetzung des Besoldungsdienstalters auswirkt. Der Kläger erhält sogar, da ihm im Hinblick auf die während der Zeit seiner Wiederbeschäftigung angewachsene ruhegehaltsfähige Dienstzeit mehr als jene mit ihm vergleichbaren Ruhestandsbeamten. Von einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Verpflichtung zur Alimentation kann daher keinesfalls die Rede sein.

59

Durch die 2. Sicherungsverordnung ist damit das Einkommen, aus dem die Ruhegehaltsbezüge des Klägers festzusetzen sind rechtswirksam dahin herabgesetzt worden, daß das ruhegehaltsfähige Diensteinkommen nicht, wie vom Kläger begehrt, nach Gruppe 7 Stufe 8, sondern nach Gruppe 7 Stufe 2 zu berechnen ist. Dagegen konnte die 2. Sicherungsverordnung den dem Kläger nach der 2. Maßnahmenverordnung zustehenden Prozentsatz von 65 % dieses ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nicht rechtswirksam herabsetzen. Dementsprechend war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Im übrigen aber mußte die. Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten mußte berücksichtigt werden, daß die streitigen Ruhegehaltsbezüge des Klägers auch durch Herabsetzung des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens im Ergebnis nur etwa zu einem Viertel zuerkannt werden.

Meiß
Dr. Pagendarm
Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Kreft