Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1952, Az.: III ZR 52/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 52/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 20.12.1951
Rechtsgrundlage
- § 143 DBG
Fundstelle
- DVBl 1953, 646 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau in Mainz,
Prozessgegner
den Steueroberinspektor i.R. Heinrich G. in S., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des § 143 Abs. 2 DBG läßt die Vorschrift des § 143 Abs. 1 DBG unberührt und hat im Verhältnis zu dieser keine weitergehende Bedeutung, so daß es bei der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen hinsichtlich der Frage des Vorbescheids und der rechtzeitigen Klageerhebung nicht immer auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § § 126 bis 133 DBG anzukommen braucht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 20. Dezember 1951 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1940 Obersteuerinspektor bei dem Finanzamt in S.. Am 15. Juni 1945 wurde er durch die amerikanische Besatzungsmacht in Simmern durch Urkunde vom selben Tage mit Wirkung vom 17. April 1945 zum Leiter des Finanzamts S. anstelle des von der Militärregierung entlassenen und verhafteten bisherigen Leiters dieser Stelle mit dem gleichen Rang und den gleichen Rechten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und mit Besoldungsdienstalter vom 1. April 1938 ernannt. Diese Ernennung versah der französische Kreisdelegierte am 14. September 1945 mit einem schriftlichen Vermerk des Einverständnisses und der Bestätigung. Mit Ernennungsurkunde vom 29. Dezember 1945 bestätigte der Regierungspräsident in Koblenz die von der Militärregierung am 15. Juni 1945 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Regierungsrat mit Wirkung vom gleichen Tage, unter gleichzeitiger Übertragung der Stelle eines Regierungsrats der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung beim Finanzamt Si.. Weiter teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1946 mit, daß sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 gemäß § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes auf den 1. April 1938 und sein allgemeines Dienstalter als Regierungsrat auf den 15. Juni 1945 festgesetzt worden sei.
Nach Übernahme seiner Dienstgeschäfte als Regierungsrat ist der Kläger am 13. Juni 1946 von der Bereinigungskommission in Bad Ems unter Beibehaltung im Amt in das Amt eines Steuerinspektors, das er vor seiner Mitgliedschaft in der NSDAP gehabt hatte, außerhalb Si. zurückversetzt und dann von seiner Behörde in dieser Eigenschaft mit Wirkung vom 1. September 1946 an das Finanzamt in Kreuznach versetzt worden. Auf den Einspruch des Klägers wurde am 24. Februar 1948 durch die Rechtsmittelabteilung der Spruchkammer in Koblenz die Säuberungsentscheidung vom 13. Juni 1946 aufgehoben und der Kläger unter Belassung im Amt als Obersteuerinspektor in die Gruppe der. Mitläufer eingereiht; seine Dienstbezüge wurden auf die Dauer eines Jahres um 10 % gekürzt. In den Gründen dieser Entscheidung ist weiter ausgeführt, daß die Spruchkammer zu der späteren Beförderung des Klägers keine Stellung zu nehmen gehabt hätte und daß diese durch die Entscheidung nicht berührt werde. Es sei Sache der vorgesetzten Dienstbehörde des Betroffenen, gegebenenfalls nachzuprüfen, ob die nach dem Zusammenbruch erfolgte Ernennung zum Regierungsrat mit den beamtenrechtlichen Vorschriften bezw. den Beförderungsrichtlinien vereinbar sei.
Wegen Krankheit wurde der Kläger mit Urkunde vom 22. März 1948 durch den Präsidenten des Landesfinanzamts von Rheinland-Hessen-Nassau im Namen des Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz und mit Ermächtigung des Ministers der Finanzen "als Steuerinspektor (Regierungsrat)" in den Ruhestand versetzt. Gegen die verfügte Zurruhesetzung legte der Kläger Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 6. April 1948, 3. Juli 1948 und 14. Februar 1949 an den Präsidenten des Landesfinanzamts in Koblenz beantragte er die Berechnung seiner Ruhegehaltsbezüge als Regierungsrat. Dieser benachrichtigte den Kläger, daß er die Schreiben der Landesregierung, Minister der Finanzen, mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt habe, wo sie auch alsbald eingegangen sind. Auf diesen Antrag des Klägers, ihm Versorgungsbezüge als Regierungsrat aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu gewähren, wurde ihm von dem Oberfinanzpräsidium Rheinland-Pfalz erst mit dem 28. Mai 1950 zugestellten Schreiben vom 26. Mai 1950 mitgeteilt, daß der Ministerpräsident mit Erlaß vom 13. April 1950 hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge folgende Entscheidung getroffen habe:
"Nach Lage der Sache und besonders im Hinblick darauf, daß eine rechtswirksame Ernennung des Steuerinspektors a.D. Heinrich G. zum Regierungsrat nicht vorliegt, vermag ich dem Antrag auf Gewährung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nicht zu entsprechen.
Da der Beamte jedoch Obersteuerinspektor war und auch nach dem rechtskräftigen Säuberungsspruch der Rechtsmittelabteilung der Spruchkammer Koblenz vom 11. Februar 1948 Obersteuerinspektor geblieben ist, bitte ich, die Versorgungsbezüge vom Tage der Versetzung in den Ruhestand ab aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 zu regeln".
Ferner war in dem Schreiben mitgeteilt, daß über die Höhe der Ruhegehaltsbezüge demnächst besondere Verfügung ergehe. Daraufhin hat die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz am 11. Januar 1951 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Mai 1950 die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers verfügt und ihm die Festsetzung nebst einer beglaubigten Abschrift der Kassenanweisung über die Auszahlung der Versorgungsbezüge am 20. Januar 1951 zugestellt. In dem Anschreiben ist die Endsumme des Ruhegehalts nebst Kinderzuschlägen angegeben und eine Ruhensberechnung hinsichtlich des Ruhegehalts des Klägers wegen der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Helfer in Steuersachen beigefügt.
Mit der am 4. Juli 1951 eingereichten und am 16. August 1951 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Regierungsrat) ab 1. April 1948 abstelle der ihm von diesem Zeitpunkt an gezahlten Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 (Obersteuerinspektor). Er stützt sein Verlangen darauf, daß er durch die Urkunden vom 15. Juni 1945 und vom 29. Dezember 1945 rechtswirksam zum Regierungsrat ernannt worden sei. Das beklagte Land macht demgegenüber geltend, daß eine wirksame Ernennung des Klägers zum Regierungsrat i.S. des Beamtengesetzes nicht vorliege. Die Urkunde vom 15. Juni 1945 habe diese Wirkung nicht gehabt, weil die Militärregierung weder Beamte i.S. des Deutschen Beamtengesetzes habe ernennen können, noch diesen Willen gehabt habe. Die Ernennung des Regierungspräsidenten in Koblenz vom 29. Dezember 1945 sei bedeutungslos, weil dieser lediglich mittlere Verwaltungsbehörde gewesen sei, die Beförderung in die Eingangsstufe eines höheren Beamten aber wirksam nur durch die höchste Staatsgewalt habe erfolgen können. Diese Ernennung sei im übrigen auch deshalb unwirksam, weil die in § 15 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung von Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl I 895) aufgestellten Voraussetzungen, deren Einhaltung absolute Gültigkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Ernennung seien, nicht beachtet worden seien.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung von Ruhegehaltsbezügen an den Kläger nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (eines Regierungsrats) ab 1. April 1948 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land mit Einwilligung des Klägers Sprungrevision eingelegt. Das beklagte Land begehrt die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat dem Klageantrag aus sachlichen Gründen entsprochen, ohne vorher zu prüfen, ob dem Kläger wegen seines vermögensrechtlichen Anspruchs auf Gewährung des Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ein Vorbescheid gemäß § 143 DBG erteilt worden ist, der erst für seine Klage den Rechtsweg eröffnen würde, und ob die Klage danach fristgemäß erhoben worden ist. Es ist offenbar stillschweigend davon ausgegangen, daß mit der Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 1951 gemäß § 143 Abs. 2 DBG ein Bescheid nach § 126 DBG vorliege, der als Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 zu gelten habe, und daß innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die Klage rechtzeitig erhoben worden sei.
In Wirklichkeit ist aber, wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden.
Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 6. April 1948 an den Präsidenten des Landesfinanzamts in Koblenz beantragt, ihm Ruhegehaltsbezüge als Regierungsrat zu bewilligen und diesen Antrag mit den Schreiben vom 3. Juli 1948 und 14. Februar 1949 wiederholt. Der Landesfinanzamtspräsident hatte den Antrag der obersten Dienstbehörde des Klägers zur Entscheidung weitergereicht und dies dem Kläger mitgeteilt. Gemäß § 143 DBG hätte der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der für die Entscheidung seitens der obersten Dienstbehörde über den gestellten Antrag bestimmten Sechsmonatsfrist seit. Zugang des Antrags Klage erheben müssen. Obwohl der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 14. Februar 1949 angekündigt hatte, daß er gegen den Staat Rheinland-Pfalz wegen Nichtzahlung der verdienten Ruhestandsbezüge Klage erheben werde, hat er die rechtzeitige Klageerhebung unterlassen. Schon aus diesem Grunde hätte bereits das Landgericht die Klage als unzulässig abweisen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, der zuständige Personalsachbearbeiter im Ministerium habe ihm gesagt, er solle keine Klage erheben. Soweit diese tatsächliche Behauptung noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen wäre, vermag sie der Klage auf Zahlung der Ruhegehaltsbezüge eines Regierungsrats nicht als Stütze dienen, weil ein danach möglicherweise auf Zahlung dieser Bezüge unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht gerichtetes Klagebegehren eine Änderung der Klage bedeuten würde, welche in der Revisionsinstanz nicht zulässig ist.
Die Klageerhebung ist aber auch noch aus einem weiteren Grunde verspätet erfolgt. In jedem Falle würde nämlich mit dem im Benehmen mit dem Finanzminister als zuständigem Fachminister (§ 2 Abs. 4 DBG) ergangenen Erlaß des Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz vom 13. April 1950, durch den der eindeutige Antrag des Klägers auf Gewährung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ebenso eindeutig und auch endgültig abgelehnt worden war, ein Vorbescheid für den Anspruch des Klägers vorliegen (vgl. das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 22. Dezember 1952 - III ZR 366/51 -). Diese dem Kläger mit Schreiben des Oberfinanzpräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1950 mitgeteilte Ablehnung seines Anspruchs ist ihm am 28. Mai 1950 zugestellt worden. Da die Klage erst am 4. Juli 1951 bei Gericht eingegangen ist, also erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 DBG, so ist sie auch aus diesem Grunde nicht rechtzeitig erhoben.
Auf die Ruhegehaltsfestsetzung vom 11. Januar 1951 kann der Kläger sich zur Wahrung der Klagefrist nicht berufen. Zwar ist ein Vorbescheid nicht nur mit der Ablehnung des Anspruchs durch die oberste Dienstbehörde nach § 143 Abs. 1 DBG gegeben. Denn nach § 143 Abs. 2 DBG gilt auch ein Bescheid nach den § § 126 bis 133 DBG immer als Vorbescheid. Die Bestimmung des § 143 Abs. 2 DBG, die im Falle der Beschwerde gegen die Ruhegehaltsfestsetzung ausdrücklich auf Abs. 1 verweist, läßt aber im übrigen die Vorschrift des § 143 Abs. 1 DBG unberührt und hat im Verhältnis zu dieser keine weitergehende Bedeutung, so daß es bei der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen hinsichtlich der Frage des Vorbescheids und der rechtzeitigen Klageerhebung nicht Immer auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § § 126 bis 133 DBG anzukommen braucht. Sie war ursprünglich dem Reichsbeamtengesetz in der Fassung vom 31. März 1873 (RGBl S 61) fremd, in dem nur durch die oberste Reichsbehörde eine Zurruhesetzung und Festsetzung des Ruhegehalts erfolgen konnte, gegen deren Entscheidung dann unter Wahrung der in § 150 RGB angeordneten Prozeßvoraussetzungen der Rechtsweg zur Verfolgung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gegeben war. Demgemäß fehlte auch in der ursprünglichen Fassung des Reichsbeamtengesetzes der spätere zweite Absatz des § 150 RBG, welcher im Prinzip der heutigen Regelung des § 143 Abs. 2 DBG entspricht. Erst durch das Gesetz vom 25. Mai 1887 betr. Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl S 194) wurde in Abänderung des § 54 RGB die oberste Reichsbehörde ermächtigt, die Befugnis zur Pensionierung und Festsetzung der Pension eines Beamten auf die höhere Reichsbehörde zu übertragen. Damit wurde eine Entlastung der obersten Dienstbehörde erstrebt (RGZ 146, 105 [108]; Brand DBG 3. Aufl. § 143 Anm. 2 S 734; Fischbach DBG § 143 Anm. IV 1 a Fußnote 1).
Für die vorliegende Klage kommt es auf die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers vom 11. Januar 1951 unmittelbar gar nicht an. Bedeutung hat die Ruhegehaltsfestsetzung vom 11. Januar 1951 allerdings jedenfalls insoweit, als darin wegen des Nebenverdienstes des Klägers für eine bestimmte Zeit das Ruhen der Ruhegehaltsbezüge angeordnet wurde. Hinsichtlich des mit der gegenwärtigen Klage verfolgten Anspruchs des Klägers auf Gewährung der Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 kommt dagegen der Festsetzung vom 11. Januar 1951 keine selbständige Bedeutung zu. Der Kläger war nach seiner Zurruhesetzung vom 22. März 1948 um die Gewährung der Ruhegehaltsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 eingekommen. Dies hatte der Ministerpräsident mit Erlaß vom 13. April 1950 abgelehnt, so daß der Kläger nun zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche auf den Klageweg angewiesen war. Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 143 DBG ist die alsbaldige Klärung, welche rechtlichen Ansprüche dem Beamten gegen den Fiskus zustehen und welche Verpflichtungen dem Fiskus dem Beamten gegenüber obliegen. Sowohl bei einer wirksamen, dem Beamten zugestellten endgültigen Entscheidung der obersten Dienstbehörde über den geltend gemachten Anspruch wie bei einem innerhalb von sechs Monaten nicht beschiedenen Antrag, ist der Beamte zur rechtzeitigen Klageerhebung verpflichtet, um so eine Beunruhigung der öffentlichen Haushalte durch baldige Klärung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nach Möglichkeit zu verhüten oder zu vermindern (RGZ 146, 105 [109] und RGZ 166, 297 [299]).
Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger nach § 91 ZPO aufzuerlegen.