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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1952, Az.: III ZR 366/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1952
Aktenzeichen
III ZR 366/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover
OLG Celle - 09.11.1951

Fundstelle

  • DVBl 1953, 215 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Papenbergstr. 1,

Prozessgegner

den Polizeinspektor a.D. Reinhold St. in Ste. bei H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Als ein Antrag des Beamten, der die in § 143 Abs. 1 DBG bestimmte Ausschlußfrist von 6 + 6 = 12 Monaten in Lauf setzt, kann nur eine solche Erklärung angesehen werden, durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und dass er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet.

  2. 2.)

    Im Dezember 1946 waren im Bereich des Landes Niedersachsen die Regierungspräsidenten für die Zurruhesetzung von Polizeibeamten nicht absolut unzuständig, so dass die durch sie erfolgten Zurruhesetzungen nicht schlechthin nichtig sind.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem beklagten Land zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde 1939 als Reservist zum Polizeidienst eingezogen und während des Krieges bis zum Polizeileutnant der Reserve befördert. Nach dem Zusammenbruch blieb er im Polizeidienst und beantragte alsbald seine Übernahme in das aktive Beamtenverhältnis. Er wurde daraufhin zunächst durch den Inspekteur der Ordnungspolizei in Hannover mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 in eine Planstelle der Polizeischule für Hannover, Braunschweig und Oldenburg eingewiesen und unter dem 1. Dezember 1945 durch den Kommandeur dieser Schule "unter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis" zum Leutnant der Polizei ernannt. Die Worte "auf Lebenszeit" sind in der Ernennungsurkunde nicht enthalten.

2

Auf Grund eines schweren Augenleidens suchte der Kläger mit einer an den Kommandeur der Polizeischule gerichteten Eingabe vom 2. November 1946 "pflichtgemäß lt. § 73 DBG" seine Zurruhesetzung nach. Der Antrag wurde an den Niedersächsischen Minister des Innern weitergeleitet und von diesem "zur zuständigen Bearbeitung" an den Regierungspräsidenten in Hildesheim abgegeben. Der Regierungspräsident erliess daraufhin unter dem 21. Dezember 1946 eine an den Kläger gerichtete Verfügung folgenden Wortlauts: "Ich versetze Sie gemäß § 73 des DBG vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S 39 - mit Wirkung vom 1. Januar 1947 unter Gewährung der gesetzlichen Ruhegehaltsbezüge in den Ruhestand."

3

Mit Schreiben vom 23. April 1949 teilte der Regierungspräsident in Hildesheim dem Kläger, dem bis dahin volle Versorgungsbezüge in Höhe von 249,36 DM monatlich gezahlt wurden, mit, dass auf Anordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern die Zahlung der vollen Versorgungsbezüge sofort eingestellt werden müsse, da der Kläger nur Beamter auf Widerruf gewesen sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben, dass dem Kläger vorläufig nur ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte der bisherigen Bezüge gezahlt werde und er über die endgültige Höhe seiner Versorgungsbezüge demnächst weitere Mitteilung erhalte. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem an den Regierungspräsidenten in Hildesheim gerichteten Schreiben vom 4. Mai 1949, in dem er unter Darlegung seiner Rechtsauffassung um Aufhebung der Verfügung vom 23. April 1949 bat. Mit einem - an die späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz gerichteten - Schreiben vom 29. April 1950 erklärte sich der Niedersächsische Minister des Innern lediglich bereit, dem Kläger einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. der gesetzlichen Versorgungsbezüge zu gewähren.

4

Mit seiner am 8. Juni 1950 erhobenen Klage verlangt der Kläger Zahlung der rückständigen vollen Versorgungsbezüge.

5

Die Vorinstanzen haben dieser Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob dem Kläger ein Vorbescheid erteilt worden ist und ob weiter die für die Klageerhebung in § 143 DBG vorgesehenen Fristen gewahrt sind, ist zu bejahen:

7

1.)

Mit seinem Schreiben vom 29. April 1950 lehnt der Niedersächsische Minister des Innern - der zumindest seit dem mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in Kraft getretenen Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger gemäß VO 57 der Militärregierung vom 23. April 1947 (GVBl. Nds 1947, 58), durch das die Landespolizeischule dem Innenminister unmittelbar unterstellt wurde (§ 6 Nr. 6), oberste Dienstbehörde des Klägers ist - die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers eindeutig und endgültig ab. Dieses Schreiben stellt sonach einen Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG, der den Klageweg eröffnet, dar. Da die Klage bereits am 8. Juni 1950 zugestellt ist, ist mithin insoweit die in der genannten Gesetzesbestimmung normierte sechsmonatige Frist gewahrt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob und gegebenenfalls wann der Vorbescheid dem Kläger zugestellt worden ist.

8

2.)

In dem Schreiben des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 23. April 1949 kann ein Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 DBG nicht erblickt werden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben, das nicht von der obersten Dienstbehörde selbst ausgeht, in dem vielmehr lediglich die Anordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern über die Einstellung der Zahlung der vollen Versorgungsbezüge mitgeteilt wird, überhaupt als ein Bescheid der obersten Dienstbehörde angesehen werden kann. Jedenfalls aber stellt dieses Schreiben schon deswegen keinen Vorbescheid nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG dar, weil es keine endgültige Mitteilung über den Umfang der dem Kläger weiterhin zugebilligten Versorgungsbezüge enthält, sondern die endgültige Festsetzung dieser Bezüge ausdrücklich einer späteren Regelung vorbehält. Ausserdem ist die Verfügung nicht zugestellt und konnte mithin - wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 166, 296 [299]) bereits in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) und vom 17. November 1952 (III ZR 74/51) entschieden hat - die sechsmonatige Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG nicht in Lauf setzen.

9

3.)

Wenn die Revision die Nichtwahrung der Ausschlußfristen des § 143 Abs. 1 DBG auch daraus herleiten will daß bei Klageerhebung seit dem Zugang des an den Regierungspräsidenten in Hildesheim gerichteten Schreibens des Klägers vom 4. Mai 1949 mehr als zwölf Monate verstrichen gewesen seien, so ist auch das verfehlt.

10

Es ist anerkannten Rechts, daß als Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG zwar jede, aber auch nur diejenige Erklärung anzusehen ist, die eine eindeutige und endgültige ablehnende Stellungnahme der zuständigen obersten Dienstbehörde zu dem von dem Beamten geltend gemachten Anspruch enthält (RGZ 146, 36 [37]; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm. 10 zu § 143; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, Anm. 4 zu § 143; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1951, Anm. II 1 zu § 143). Nur einer derartigen den Anspruch des Beamten klar erkennbar und bestimmt ablehnenden Verfügung der obersten Dienstbehörde kommt daher im Rahmen des § 143 Abs. 1 DBG entscheidende Bedeutung zu. Das Entsprechende muss aber auch für den Antrag des Beamten, dessen Zugang bei der obersten Dienstbehörde den Beginn der zwölfmonatigen Ausschlußfrist nach Maßgabe der genannten Bestimmung auslöst, gelten. Als ein derartiger Antrag kann angesichts der weittragenden Bedeutung, die ihm wegen der durch ihn in Gang gesetzten Klageausschlußfrist zukommt, nur eine solche Erklärung angesehen werden, durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und dass er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet. Eine derartige Erklärung aber enthält das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 1949 nicht. In diesem Schreiben legt der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung, dass seine Zurruhesetzung "endgültig und unabdingbar" erfolgt sei, dar und bittet um Aufhebung der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 23. April 1949. Da diese Verfügung jedoch selbst keine abschliessende war und sie die endgültige Festsetzung der Bezüge des Klägers offenlies, kann auch die Bitte um ihre Aufhebung nicht als ein Antrag in dem oben dargelegten Sinne aufgefasst werden. Die Revision will zur Auslegung des Schreibens des Klägers vom 4. Mai 1949 noch dessen späteres Schreiben vom 4. Juli 1949 mitheranziehen; das ist jedoch in dem hier entscheidenden Zusammenhang nicht angängig. Vielmehr muss die Erklärung eines Beamten, wenn sie sich als ein den Beginn der Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 auslösender Antrag darstellen soll, aus sich selbst heraus und ohne Rücksicht auf spätere Erklärungen des Beamten als ein solcher Antrag verstanden werden können. Das ist, wie oben dargelegt, bei dem Schreiben des Klägers vom 4. Mai 1949 nicht der Fall. Ob das Schreiben vom 4. Juli 1949 selbst - gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem früheren Schreiben vom 4. Mai 1949 - als ein solcher Antrag aufgefasst werden kann, kann dahingestellt bleiben; denn bei Klageerhebung (8. Juni 1950) war seit Zugang dieses Schreibens bei der zuständigen Behörde die Klageausschlußfrist von zwölf Monaten jedenfalls noch nicht verstrichen.

11

II.

Auch sachlich konnte die Revision keinen Erfolg haben.

12

1.)

Es ist davon auszugehen, dass der Kommandeur der Polizeischule für Hannover, Braunschweig und Oldenburg für die unter dem 1. Dezember 1945 erfolgte Ernennung des Klägers zum Leutnant der Polizei zuständig war. Die Anordnung der Britischen Militärregierung über die Reorganisation der deutschen Polizei in der Britischen Zone vom 25. September 1945 - BAOR 38708/30/G (SDO 1 b) - (im Auszug abgedruckt bei Pioch, Das Polizeirecht, 2. Aufl. S 193 ff) bestimmte in Ziff. 7 c, dass u.a. Beförderungen und Ernennungen Funktionen des leitenden Polizeioffiziers seien, und in der ergänzenden Anordnung der Militärregierung in Hannover vom 8. November 1945 (229/MG/1576/PS) wurde nochmals ausdrücklich gesagt, dass die Befugnis zu Ernennungen und Beförderungen der Angehörigen der Polizei den Chefs der in der "Region Hannover" gebildeten zehn selbständigen Polizeiverwaltungen zustehen sollte. Wenn in dieser Anordnung auch die Polizeischule nicht erwähnt ist und die Aufgabendes Kommandeurs der Schule nicht ausdrücklich festgelegt worden sind, so ist doch die Annahme berechtigt, daß der Kommandeur der "Polizeischule für Hannover, Braunschweig und Oldenburg" den Chefs der zehn Polizeiverwaltungen insoweit mindestens gleichgeordnet und mithin in seinem Geschäftsbereich zu personalpolitischen Maßnahmen mindestens in dem gleichen Umfang wie diese befugt sein sollte. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass die Anordnung vom 8. November 1945 nach dem "Verteiler" ebenso wie an die zehn Chefs (Kommandeure) der selbständigen Polizeiverwaltungen auch an die "Polizeischule Hannover" gerichtet war. Daraus kann geschlossen werden, daß der Kommandeur der Polizeischule ebenso wie die Chefs der Polizeiverwaltungen dem Public-Safety-Officer unmittelbar unterstand und mit zu den "leitenden Polizeioffizieren" im Sinne der oben angeführten Bestimmung der Reorganisationsanordnung vom 25. September 1945 zählte. Sind danach Zweifel an der Befugnis des Kommandeurs der Polizeischule zur Ernennung der Beamten seines Geschäftsbereichs für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht begründet, dann ergibt sich bei Zugrundelegung der Bestimmungen der § § 27, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 DBG, dass der Kläger durch die unter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis vorgenommene Ernennung zum Leutnant der Polizei aktiver Polizeibeamter, wenn auch wegen Fehlens der Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde vielleicht nicht Beamter auf Lebenszeit, so doch mindestens Widerrufsbeamter geworden ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob auch für die erste Zeit nach dem Zusammenbruch, in der weithin Unklarheit darüber bestand, ob und in welchem Umfang das Deutsche Beamtengesetz von 1937 überhaupt noch Gültigkeit zu beanspruchen hatte, zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausnahmslos der Gebrauch der Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde gefordert werden kann und muß. Denn die Klage ist auch unter der Voraussetzung, dass der Kläger nur Beamter auf Widerruf gewesen ist, begründet, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergibt.

13

2.)

Was zunächst die Frage der Zuständigkeit für die Zurruhesetzung des Klägers im Dezember 1946 angeht, so führt das Berufungsgericht dazu aus: Daraus, dass im Anhang zu der am 1. Dezember 1946 in Kraft getretenen Verordnung 57 der Militärregierung die Polizei nicht mehr als Vorbehaltsgebiet der Militärregierung aufgeführt sei, ergebe sich, dass mindestens seit dem 1. Dezember 1946 die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Polizeiverwaltung auf die Landesbehörden übergegangen sei. Deshalb habe auch am 21. Dezember 1946 die Zuständigkeit für die Ernennung und Pensionierung der Angehörigen der Polizei in den Händen des Landes gelegen, und für die Zurruhesetzung des Klägers sei dementsprechend der Niedersächsische Minister des Innern zuständig gewesen.

14

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar gab die Militärregierung dadurch, dass sie im Anhang zu ihrer Verordnung 57 das Polizeiwesen nicht als eine von der Gesetzgebung des Landes abgenommene Angelegenheit aufführte, zu erkennen, dass die neugebildeten Länder das Polizeiwesen in eigener Zuständigkeit sollten regeln können. Das besagt aber nicht, daß mit dem Inkrafttreten der Verordnung 57 den damals bestehenden Polizeidienststellen ohne weiteres die ihnen bis dahin zustehenden Befugnisse genommen gewesen seien. Es kann sich höchstens fragen, ob diese Stellen nunmehr als Landesbehörden tätig wurden, eine Frage, auf die es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ankommt und die auch für die einzelnen Länder der Britischen Zone nicht einheitlich zu beantworten ist (für Schleswig-Holstein vgl. BGHZ 3, 1 ff). Etwas Gegenteiliges ist auch nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Erlass des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 15. Juli 1948 (ABl. Nds 1948, 273) und der Regierungserklärung vom 9. Dezember 1946 (abgedruckt in ABl Nds 1946, 118 ff) zu entnehmen. Der erstgenannte Erlass befasst sich überhaupt nur mit dem Aufgabenübergang, der sich auf den Gebiet der Polizei "nach den von der Militärregierung getroffenen Maßnahmen und Anordnungen für die Reorganisation der deutschen Polizei" vollzogen hatte, und lässt die Frage, wann und in welchem Umfang Aufgaben auf dem Gebiet des Polizeiwesens nach Maßgabe der Verordnung 57 auf das Land übergegangen sind, unberührt. Das ergibt sich schon eindeutig daraus, dass als Stichtag für den Aufgabenübergang, auf den es der Erlass vom 15. Juli 1948 abstellt, der 1. April 1946 bestimmt ist, während die Verordnung 57 erst am 1. Dezember 1946 in Kraft getreten, ist. Wenn es ferner in der Regierungserklärung vom 9. Dezember 1946 heisst, dass inzwischen "die Polizei wieder in den Bereich der Landesverwaltung eingegliedert sei", so war damit noch nicht gesagt, dass inzwischen auch eine Verschiebung von Zuständigkeiten der hier in Rede stehenden Art stattgefunden hätte. Diese Zuständigkeitsveränderungen erfolgten vielmehr erst durch das bereits oben erwähnte, mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in Kraft getretene Übergangsgesetz vom 23. April 1947. Bis zum Ende des Jahres 1946 muß sonach der Kommandeur der Polizeischule, wenn man dessen Zuständigkeit für die Ernennung des Klägers zum Beamten für gegeben ansieht, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 DBG auch noch als für die Zurruhesetzung des Klägers zuständig erachtet werden.

15

Wenn danach auch die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zu verneinen ist, so ist doch die Zurruhesetzungsverfügung des Regierungspräsidenten nicht rechtsunwirkam. Mit der Reorganisationsanordnung vom 25. September 1945 strebte die Militärregierung zwar die Schaffung selbständiger und von den sonstigen Behörden völlig unabhängiger Polizeibehörden an; sie bestimmte jedoch in dieser Anordnung ausdrücklich, daß u.a. die Regierungspräsidenten vorläufig Polizeibehörden bleiben sollten. Wenn sie auch nach der bereits oben erwähnten Anordnung der Militärregierung in Hannover vom 8. November 1945 lediglich für die "innere Wirtschaft der Verwaltungen" verantwortlich sein sollten, so wurden die Regierungspräsidenten doch aus der Organisation des Polizeiwesens keineswegs völlig ausgeschaltet, und man kann deshalb nicht annehmen, daß sie als damals für personalpolitische Maßnahmen innerhalb der Polizei absolut unzuständige Behörden mit der Folge angesehen werden mußten, dass die durch sie erfolgten Zurruhesetzungen von Polizeibeamten schlechthin nichtig seien.

16

3.)

Die Revision vertritt die Auffassung, dass der Kläger sich auf die Versetzung in den Ruhestand auch deswegen nicht berufen könne, weil sowohl er wie der Regierungspräsident in Hildesheim bei der Zurruhesetzung übereinstimmend davon ausgegangen seien, der Kläger sei Beamter auf Lebenszeit; deshalb könne sich der Kläger, der sich mit der Behörde im gleichen Irrtum befunden habe, auf deren Erklärung nicht beziehen, ohne sich dem Einwand der Arglist auszusetzen, zumal durch seinen eigenen Antrag auf Zurruhesetzung "lt. § 73 DBG" die Erklärung der Behörde herbeigeführt sei. Die Revision verweist dazu, auf die für das bürgerliche Recht entwickelte Rechtsprechung (RGZ 108, 105; 122, 200 [203]; RGRKom Anm. 2 zu § 119 BGB), wonach ein beiderseitiger Irrtum über die objektiven Grundlagen eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts den Einwand der allgemeinen Arglist begründen kann. Diese für das Gebiet des bürgerlichen Rechts entwickelte Rechtsprechung kann aber auf das Gebiet des öffentlichen Rechts höchstens in den Fällen entsprechend angewandt werden, in denen die Tatbestände in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar sind. Die hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung eines beiderseitigen Irrtums bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft entwickelten Rechtsgrundsätze können deshalb allenfalls auf zweiseitige Verwaltungsakte, die ebenso wie die zweiseitigen Rechtsgeschäfte ohne die Mitwirkung des anderen Teiles ungültig sein würden, entsprechende Anwendung finden. So hat auch bisher das Reichsgericht die Anwendung der in Rede stehenden Rechtsgrundsätze im Gebiete des öffentlichen Rechts auf zweiseitige Verwaltungsakte beschränkt (RGZ 126, 243 [245]; 141, 240 [259]). Um einen zweiseitigen Verwaltungsakt aber handelt es sich bei der Zurruhesetzung des Klägers nicht. Bei Dienstunfähigkeit muß ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit gemäß § 73 DBG in den Ruhestand versetzt werden, ohne dass es dabei entscheidend auf einen dahingehenden Antrag ankommt.

17

Ein Antrag des Beamten auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hat lediglich die Bedeutung, dass sich bei seinem Vorliegen das Zurruhesetzungs verfahren gegenüber dem bei Nichtvorliegen eines solchen Antrags vereinfacht (§ 74 DBG gegenüber § 75 DBG). Die zuständige Behörde aber hat trotz des Antrags des Beamten auf Zurruhesetzung nach eigenem pflichtmässigem Ermessen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden, und die daraufhin angeordnete Zurruhesetzung ist wirksam, auch wenn ein rechtsgültiger Antrag nicht vorgelegen haben sollte. Dem Irrtum des Klägers, dem er bei der Stellung seines Antrags auf Zurruhesetzung offensichtlich unterlag, könnt mithin in dem hier maßgeblichen Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.

18

Der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung, daß schon allein mit Rücksicht darauf, dass der Kläger durch die Stellung seines Antrags auf Pensionierung tatsächlich bei dem Zustandekommen des - einseitigen - Verwaltungsaktes der Zurruhesetzung mitgewirkt habe, die für den Fall des beiderseitigen Irrtums entwickelten Rechtsgrundsätze Anwendung zu finden hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Grundsätze hat vielmehr stets zur Voraussetzung, dass die Mitwirkung beider Teile rechtlich notwendig war, während andernfalls nur die bei dem Vorliegen eines einseitigen Irrtums geltenden Grundsätze Anwendung finden können. Es kann sich deshalb nur fragen, ob der Irrtum der die Zurruhesetzung des Klägers anordnenden Behörde, die den Kläger für einen Beamten auf Lebenszeit hielt, für sich allein rechtserheblich ist. Insoweit aber gleicht hier der Sachverhalt demjenigen, welcher der Entscheidung des Senats in BGHZ 2, 315 ff zugrunde liegt. Wenn die Revision meint, daß diese Entscheidung hier nicht herangezogen werden könne, weil es sich bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall um die Zurruhesetzung durch eine zentrale Behörde gehandelt habe, so trifft das nicht zu. Vielmehr war auch die Zurruhesetzung des damaligen Klägers lediglich durch einen Polizeiamtsleiter in einem Regierungsbezirk verfügt worden. Ebenso wie dort der Polizeiamtsleiter, der den damaligen Kläger, der nur Widerrufsbeamter war, für einen Beamten auf Lebenszeit hielt, hat auch hier der Regierungspräsident nur insoweit geirrt, als er geglaubt haben mag, es gehe nicht um eine in seinem Ermessen liegende Zurruhesetzung eines Widerrufsbeamten gemäß § 76 Abs. 2 DBG, sondern um eine solche, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach Maßgabe der § § 73 ff DBG; zu erfolgen hat. Es handelt sich mithin auch hier nicht um einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung der Behörde, sondern um einen blossen Irrtum im Beweggründe. Einem solchen Irrtum aber kann rechtliche Bedeutung nur insoweit zugemessen werden, als er selbst auf einer arglistigen Täuschung beruht (RGZ 141, 240 [457]; 148, 266 [267]). Für die Annahme einer derartigen arglistigen Täuschung seitens des Klägers liegt jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Anhalt nicht vor.

19

Deshalb kann auch in diesen Falle dahingestellt bleiben, ob die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand angesichts der Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 3 DBG, nach der die die Zurruhesetzung anordnende Verfügung zurückgenommen werden kann, überhaupt einer Anfechtung wegen Irrtums unterliegt oder nicht.

20

III.

Die Revision mußte sonach als unbegründet zurückgewiesen werden.

21

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat das beklagte Land gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Meiß Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Heimann-Trosien Dr. Kreft