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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1953, Az.: III ZR 155/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1953
Aktenzeichen
III ZR 155/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.01.1952

Fundstelle

  • DVBl 1953, 417 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Hildegard W. in D., P. Straße ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg i.W.,

Amtlicher Leitsatz

An der vom Reichsgericht (RGZ 166, 299) vertretenen Auffassung, dass die Ausschlussfrist des §143 DBG auch bei einer fristgemässen, jedoch nicht formgerechten Zustellung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde in jeden Fall mit dem Ablauf von sechs Monaten beginnt, nachdem der Antrag des Beamten auf Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde zugegangen ist, wird festgehalten.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Januar 1952 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1927 als Lehrerin im Volksschuldienst beschäftigt und wurde ab 1. April 1929 endgültig bei dem Schulverband D. angestellt. Am 29. Juli 1943 heiratete sie den damaligen Rektor, jetzigen Berufsschuldirektor Dr. W., verblieb jedoch im Schuldienst. Auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde die Klägerin im Schuldienst bei der Stadt Dortmund weiter beschäftigt.

2

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte in einem Erlass vom 31. Oktober 1946 - A/02 Pers 4032/46 Dr. Sch/Kr -, dass die zweite Vorordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 nicht mehr anzuwenden sei. Darauf erging vom Regierungspräsidenten in Arnsberg unter dem 2. Dezember 1946 eine Rundverfügung an die Schulaufsichtsbehörden, die den angezogenen Erlass des Innenministers bekannt machte und zu seiner Durchführung u.a. folgendes anordnete:

"2)

  1. a)

    Verheiratete weibliche Beamte (Lehrpersonen) dürfen jetzt nicht mehr beschäftigt werden, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist, oder wenn er Wartegeld oder Ruhegehalt erhält.

    Diese weiblichen Beamten werden entlassen und erhalten beim Vorliegen der Voraussetzungen des §64 DBG eine Abfindung.

  2. b)

    pp

  3. c)

    Ich ersuche, alle weiblichen Lehrpersonen mit Ausnahme der Ledigen nach diesen Richtlinien zu überprüfen und mir für jeden Fall bis zum 15.1.1947 zu berichten."

3

Unter Bezugnahme auf diese Rundverfügung meldete die für die Klägerin zuständige Schulaufsicht II in D. unter dem 18. Januar 1947 dem Regierungspräsidenten in Arnsberg die Klägerin zur Entlassung aus dem Volksschuldienst. Der Regierungspräsident in Arnsberg verfügte daraufhin am 6. Februar 1947 gemäss §63 DBG die Entlassung der Klägerin zum 31. März 1947 unter grundsätzlicher Zubilligung einer Abfindung gemäss §64 DBG. Diese Entlassungsverfügung wurde der Klägerin am 21. Februar 1947 zugestellt.

4

In einer Eingabe vom 22. März 1947, beim Regierungspräsidenten in Arnsberg eingegangen am 25. März 1947, wandte sich die Klägerin gegen ihre Entlassung mit dem Hinweis, dass sie seit 20 Jahren im öffentlichen Schuldienst stehe und die Entlassung unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden besonderen Umstände sowie der unsicheren Zeitverhältnisse eine Härte bedeute, insbesondere sei eine Abfindung zur Zeit, weil sie keinen Dauerwert besitze, kein Ausgleich für die Preisgabe ihrer erworbenen Beamtenrechte. Abschliessend bat sie, die Entlassung aufzuschieben, bis nach erfolgter Währungsumstellung die Abfindung in etwa einen echten Ausgleich biete; ihre Weiterbeschäftigung sei auch wegen des bestehenden Lehrermangels gerechtfertigt. Der Regierungspräsident in Arnsberg erteilte auf diesen Antrag der Klägerin unter dem 28. März 1947 folgenden nicht förmlich zugestellten Bescheid:

"Ihrem Antrag vom 22. März ds.Js. auf Weiterbeschäftigung im Schuldienst vermag ich nicht stattzugeben.

Die Entlassung muss wegen Ihrer gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen."

5

Die Klägerin schied mit dem 31. März 1947 aus dem Schuldienst aus. Ihr wurde am 20. Juni 1947 eine Abfindung in Höhe von 7.442,77 RM ausgezahlt.

6

Wie sich aus den Personalakten der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt, richtete die Klägerin am 17. Januar 1950 eine Eingabe an den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen, mit der sie in erster Linie eine Aufwertung der in Reichsmark gezahlten Abfindung forderte, da die vor der Währungsreform gezahlte Abfindungssumme keinen Ersatz für den Fortfall der Pension darstelle. Nach Berichterstattung durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg beschied der Kultusminister die Klägerin unter dem 1. März 1950, dass eine Aufwertung der gezahlten Abfindung nicht möglich sei. Unter dem 2. April 1950 erfolgte eine neue Eingabe der Klägerin, womit sie insbesondere um Wiedereinstellung bat, die der Kultusminister am 19. April 1950 dem Regierungspräsidenten in Arnsberg zur Stellungnahme zuleitete. Diesen Antrag auf Wiedereinstellung lehnte der Regierungspräsident in seinem Bericht an den Kultusminister vom 6. Mai 1950 ab. Nach dem unwidersprochen gebliebenen eigenen Vorbringen der Klägerin hat das beklagte Land die Beseitigung des von ihr behaupteten Schadens durch ihre Weiterbeschäftigung bezw. Wiedereinstellung oder Aufwertung der Abfindungssumme mit weiteren Bescheiden vom 19. Mai und 3. August 1950 abgelehnt.

7

Die Klägerin macht mit ihrer am 27. Juli 1951 zugestellten Klage Schadensersatzansprüche nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Gründe (Art. 131 WeimVerf) geltend und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilbetrages von 100 DM zu verurteilen. Sie ist der Meinung, ihre Entlassung aus dem Schuldienst zum 31. März 1947 sei rechtswidrig gewesen, da §63 DBG als Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts und Verletzung des Grundsatzes der beruflichen Gleichstellung der Geschlechter (Art. 109 und 128 WeimVerf) nicht mehr hätte angewendet werden dürfen. Diese Auffassung von der Nichtanwendbarkeit des §63 DBG habe der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in einem späteren Runderlass vom 26. Februar 1948 (MBl. NRhWf S. 78) selbst vertreten. In anderen Ländern und auch in anderen Verwaltungszweigen des Landes Nordrhein-Westfalen seien im übrigen Entlassungen gemäss §63 DBG nicht durchgeführt. Dem bei der Regierung in Arnsberg tätigen Beamten, der unter Berufung auf §63 DEG ihre Entlassung verfügt und durchgeführt habe, falle also ein grober Ermessensmissbrauch zur Last, wodurch das beklagte Land zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Schaden bestehe insbesondere auch darin, dass die Abfindung infolge der späteren Währungsreform nur einen Betrag von 483,78 DM darstelle.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es verneint das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, da §63 DBG zu Recht zur Anwendung gekommen sei. In der Kultusverwaltung des Landes seien in den Jahren 1945 bis 1948 im übrigen laufend alle verheirateten weiblichen Beamten zur Entlassung gekommen, deren wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert war, so dass die Entlassung der Klägerin kein Ausnahmefall sei. Die Abwertung der Abfindungssumme sei allein auf die spätere Währungsumstellung zurückzuführen, für die das beklagte Land nicht einzustehen habe, zumal weder der Eintritt noch die Folgen einer künftigen Währungsumstellung voraussehbar gewesen seien.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt unter Erweiterung der Klageforderung um einen Zinsanspruch von 4 % der geltend gemachten Forderung seit dem 12. Juli 1951. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch auf Verletzung der ihr gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg gestützt, da unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände ihres Falles, insbesondere auch ihrer Krankheit, das Vorgehen des beklagten Landes gegen sie eine ausgesprochen unsoziale Handlungsweise darstelle.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Vorderurteile und die Verurteilung des beklagten Landes entsprechend dem letzten Klageantrag. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

1)

Zur Frage der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen ist davon auszugehen, dass eine solche objektiv grundsätzlich vorliegt, wenn bei der Entscheidung über eine Rechtsfrage die zuständige Dienststelle sie unrichtig beurteilt und dementsprechend rechtswidrige Massnahmen gegen einen Beamten verfügt, da sie damit auch eine ihr dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (RGZ 146, 35 [39]). Es kann hier auch keinen Unterschied ausmachen, ob - wie die Klägerin darlegt - der die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg insofern eine Amtspflichtverletzung begangen hat, als er rechtswidrig, d.h. ohne sich auf §63 DBG stützen zu können, die Entlassung unter Bezug auf §63 DBG aussprach, oder der Innenminister des beklagten Landes bezw. der dort tätig gewordene Beamte, indem er rechtsirrig die Wiederanwendbarkeit des §63 DBG mit seinem Erlass vom 31. Oktober 1946 verfügte. Selbst wenn der Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg sich für seine die Klägerin treffende Massnahme der Entlassung auf die Weisung des Innenministers berufen könnte - was das Berufungsgericht unterstellt, so bliebe immer noch die unrichtige Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit des §63 DBG und damit eine objektive Amtspflichtverletzung des Innenministers bestehen, denn die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung vom Land Nordrhein-Westfalen, für das auch der Minister selbst kraft seiner Organstellung handelte.

12

Auf die in der Rechtsprechung verschieden beurteilte Rechtsfrage, ob der §63 DBG (alte Fassung) als Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts und mit den bereits nach 1945 bestehenden, in den Bestimmungen der Art. 109, 128 WeimVerf und Art. 3 GrundG zum Ausdruck gelangten Rechtsauffassungen über die berufliche Gleichstellung der Geschlechter im Widerspruch stehend überhaupt nicht mehr angewandt werden durfte, braucht in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingegangen zu werden, da insoweit ein Verschulden weder des Beamten des Regierungspräsidenten noch des Innenministers bejaht werden kann. Das Berufungsgericht gelangt ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung, dass der die Entlassung der Klägerin verfügende Beamte des Regierungspräsidenten in Arnsberg einer allgemeinen Weisung des Innenministers hinsichtlich der Wiederanwendbarkeit des §63 DBG folgte und somit - ausgehend von den verschiedenen Meinungen über die Rechtsbeständigkeit des §63 DBG - in seiner Person eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint werden muss. Aber auch dem Innenminister bezw. seinen Beamten kann ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Die 2. Massnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 war nach ihrer Entstehungsgeschichte durch die im Krieg besonders schwierig gewordenen Personalverhältnisse in der zivilen Verwaltung bedingt. Es liess sich deshalb in der ungeklärten allgemeinen Situation auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der ersten Zeit nach dem Umbruch von 1945 durchaus die Meinung vertreten, dass die 2. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 nicht mehr anzuwenden und dafür wieder die Bestimmungen des §63 DBG (a.F.) durchzuführen seien, zumal diese nicht in den vom Kontrollrat ausdrücklich aufgehobenen ehemaligen Gesetzen des nationalsozialistischen Regimes aufgeführt waren und auch schon vor 1933 in verschiedenen Gesetzen in ähnlicher Weise zum Ausdruck gekommen waren. Ferner bestimmte §2 Abs. 2 der genannten Verordnung vom 9. Oktober 1942 lediglich, dass ein verheirateter weiblicher Beamter im Falle des §63 Abs. 1 DBG nicht entlassen zu werden brauchte, ohne dass damit die Entlassungsmöglichkeit des §63 DBG überhaupt entfiel. Wenn der Innenminister deshalb mit seinem Erlass vom 31. Oktober 1946 für die nachgeordneten Behörden durch Verwaltungsanordnung ganz allgemein bestimmte, dass von dieser Kannvorschrift des §2 a.a.O. künftig kein Gebrauch mehr gemacht werden sollte, so konnte er davon ausgehen, dass er sich damit im Rahmen des in §2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1942 den Behörden überlassenen Ermessens hielt. Berücksichtigt man schliesslich, dass auch in der Folgezeit die Rechtsprechung durchaus gegensätzlich die Frage der Anwendbarkeit des §63 DBG beurteilte, so kann jedenfalls dem Innenminister des beklagten Landes oder seinem sachbearbeitenden Beamten ein schuldhaftes Verhalten nicht zugemessen werden.

13

Im besonderen Maß ungewöhnlich ist zwar, dass dasselbe Ministerium noch nicht 1 1/2 Jahre später, nämlich durch Runderlass vom 26. Februar 1948 (MinBl. NRhWf S. 78) mit einer ausführlichen Begründung die Anwendung des §63 DBG untersagte, weil diese Bestimmungen angeblich mit den geltenden staatsrechtlichen Grundsätzen und den modernen demokratischen Grundgedanken nicht mehr vereinbar seien. Diese andere und später verlautbarte Rechtsauffassung des Innenministers kann jedoch die Frage des Verschuldens eines Beamten im Bezug auf die behauptete Amtspflichtverletzung in den Jahren 1946 und 1947 nicht berühren, da damals eine derartige Rechtsansicht nirgends bekannt gemacht war. Aus dem Erlass des Innenministers vom 31. Oktober 1946 war jedenfalls für den Beamten des. Regierungspräsidenten in Arnsberg sogar die gegenteilige Auffassung zu entnehmen.

14

2)

Auch die nach Ansicht der Revision weiterhin angeblich vorliegenden Amtspflichtverletzungen können die Klageforderung nicht stützen.

15

Selbst wenn die Entlassung der Klägerin vom Regierungspräsidenten in Arnsberg trotz eines etwaigen Lehrermangels ausgesprochen sein würde, so hat doch der Regierungspräsident - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt - geglaubt, die Entlassung der Klägerin als Folge einer gesetzlichen Verpflichtung aussprechen zu müssen, so dass hier weder eine Willkürmassnahme der Verwaltungsbehörde noch ein schuldhaftes Verhalten des tätig gewordenen Beamten vorliegt.

16

Im Gegensatz zur Ansicht der Revision brauchte der Regierungspräsident in Arnsberg weder über die Entlassung der Klägerin noch auf ihre Eingabe vom 22. März 1947 eine besondere Entscheidung des zuständigen Ministers einzuholen. Insoweit fehlt es schon an einer objektiven Amtspflichtverletzung.

17

Sofern man der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Volksschullehrerin der Stadt D. die Rechtsstellung eines nur mittelbaren Staatsbeamten gibt (hierfür spricht die Tatsache, dass der im Einvernehmen mit dem Innenminister ergangene Erlass des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1948 (MinBl. NRhWf S. 312) unter Bezugnahme auf einen früheren Erlass vom 30. Januar 1947 die Anwendung der für die Anstellungsverhältnisse von Volksschullehrern vor 1933 geltenden Bestimmungen verfügt hat, die nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts den Volksschullehrern den Status eines nur mittelbaren Staatsbeamten gaben, so dass sie als unmittelbare Beamte der Schulunterhaltsträger anzusehen sind), ist der Regierungspräsident für das ehemals preussische Gebiet als obere Aufsichtsbehörde auch die oberste Dienstbehörde im Sinne des §63 DBG in Verbindung mit §1 Abs. 4 Ziff 1 DVO zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 [RGBl. I S. 729].

18

Aber auch als unmittelbare Landesbeamtin (in sinngemässer Anwendung des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939 [RGBl. I S. 1197]) wäre für die Klägerin entsprechend der früheren Regelung der Regierungspräsident als Ernennungsbehörde die für die Entlassungsverfügung zuständige Behörde (§66 DBG) geblieben, da insoweit das Reichsgesetz vom 5. Juli 1939 keine Änderung hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung im Behördenaufbau gebracht hat, insbesondere die Zuständigkeiten und Befugnisse, der bisherigen Landesbehörden gegenüber ihren Beamten unberührt geblieben sind (Brand, DBG 1942 S. 89). Was aber die Entscheidung gemäss §63 Abs. 2 DBG anbetrifft, so hatte der Innenminister als zuständige oberste Landesbehörde für die hier in Rede stehenden Fragen des Beamtenrechts mit seinem Erlass vom 31. Oktober 1946 die Anwendung des §63 DBG generell angeordnet, und für eine besondere Prüfung nach §63 Abs. 2 DBG ist grundsätzlich kein Raum, wenn die Voraussetzung des §63 Abs. 1 Satz 2 DBG vorliegt, also - wie hier - der Ehemann einer Beamtin in einem mit Ruhegehalt verbundenen Beamtenverhältnis steht (Brand, DBG 1942 S. 35).

19

Aus der Tatsache, dass der Regierungspräsident in Arnsberg die Klägerin nicht wiedereingestellt hat, obwohl sie nach Ansicht der Revision schon wegen ihrer Krankheit und politischen Unbelastetheit nicht hätte entlassen werden dürfen, und der Innenminister mit seinem späteren Erlass vom 26. Februar 1948 die Anwendbarkeit des §63 DBG selbst verneint hat, kann jedenfalls eine Amtspflichtverletzung nicht hergeleitet werden. Die Frage der Wiederbeschäftigung der Klägerin ist, nachdem sie aus dem Beamtenverhältnis förmlich entlassen ist, eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde, über die von den ordentlichen Gerichten nicht über den insoweit unzulässigen Umweg eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung sachlich entschieden werden kann. Im übrigen haben diese Angriffe der Revision im wesentlichen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Gegenstand, worauf nachfolgend einzugehen ist.

20

II.

Die Revision meint, dass die Klageforderung auch als Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht des beklagten Landes gerechtfertigt sei.

21

1)

Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235). Jedoch ist die Grundlage beider Ansprüche eine verschiedene. Der Anspruch aus §839 BGB gründet sich auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten, für deren vermögensrechtliche Folgen der Staat nur an Stelle des Beamten haftet. Für diesen Anspruch ist, da er sich als vermögensrechtlicher Anspruch nicht aus dem öffentlichen Dienstverhältnis herleitet, deshalb auch ein Vorbescheid nach §143 DBG nicht erforderlich (Brand, DBG 1942 S. 249; RGZ 146, 35 [39]). Anders ist jedoch die Rechtslage für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als vermögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des §143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S. 249 und 257; Fischbach, DBG 1951 S. 507/508; RGZ 141, 385; 146, 35).

22

Ebenso wie es nicht erforderlich ist, dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beamte sich zur Zeit der Klageerhebung noch im Beamtenverhältnis befindet, sondern genügend ist, wenn es sich um einen aus dem früheren Beamtenverhältnis ergebenden vermögensrechtlichen Anspruch handelt (Brand, DBG 1942 S. 782; Fischbach, DBG 1951 S. 1004; RGZ 108, 117), werden auch die Bestimmungen des §143 DBG nicht dadurch berührt, dass der Beamte inzwischen aus seinem Amt ausgeschieden ist (RG in HRR 40 Nr. 94).

23

2)

Da die Einhaltung der Vorschriften des §143 DBG eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist (Brand, DBG 1942 S. 790; Fischbach, DBG 1951 S. 1009 und 1015; RG in JW, 1795; RGZ 146, 35), ist zunächst die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu prüfen, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist. Insbesondere fragt es sich, ob der der Klägerin auf ihre Eingabe vom 22. März 1947 vom Regierungspräsidenten in Arnsberg unter dem 28. März 1947 erteilte Bescheid oder etwaige auf ihre späteren Eingaben zum Teil vom Kultusminister des beklagten Landes ergangene Bescheide von rechtlicher Bedeutung im Sinne des §143 DBG sind, besonders im Hinblick darauf, dass die Klage erst am 27. Juli 1951 erhoben ist.

24

Die Regelung des §143 DBG ist vorwiegend aus praktischen Erwägungen getroffen worden, um einmal unnötige Prozesse im Interesse des Beamten und der Behörde zu vermeiden, und zum andern im Interesse des öffentlichen Haushalts- und Kassenwesens möglichst bald das Bestehen von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten gegen ihre Dienstherrn endgültig zu klären (Fischbach, DBG 1951 S. 1008/9; RGZ 146, 35 [37]). Nach diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift des §143 DBG muss schon der erste von der zuständigen obersten Dienstbehörde ergangene Bescheid, durch den der Anspruch des Beamten in klar erkennbarer Weise und mit Bestimmtheit abgelehnt wird, massgebend für den Beginn der Ausschlussfrist sein, die einerseits den Klageweg öffnet und andererseits nach ihrem Ablauf den Rechtsweg endgültig verschliesst. Neue Gesuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den Lauf der Frist nicht wieder eröffnen, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befasst und sogar neue Bescheide erteilt (Fischbach, DBG 1951 S. 1013; RGZ 146, 35). Kommt für die Begründung des Anspruchs ein einheitlicher Tatbestand in Frage, so umfasst der erteilte Vorbescheid alle nur denkbaren juristischen Begründungen des Anspruchs, insbesondere sind spätere tatsächliche und rechtliche Erweiterungen des ursprünglich erhobenen einheitlichen Anspruchs insoweit ohne Belang (Brand, DBG 1942 S. 789; auch RGZ 92, 114 [117]).

25

Wenn man hiervon ausgeht, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin bereits mit ihrem Antrag vom 22. März 1947 alle wesentlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre jetzige Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützt, geltend gemacht und hieraus auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung erhoben hat, d.h. auf die Nichtdurchführung der Entlassung, die sie in ihrer Klage als gegen die Fürsorgepflicht des beklagten Landes verstossend ansieht mit der Wirkung, dass, ein Schadensersatzanspruch gegeben sei. Bereits in ihrem Antrag vom 22. März 1947 hat die Klägerin nämlich geltend gemacht, dass die Entlassung in ihrem besonders gelagerten Fall eine Härte bedeute, besonders auch im Hinblick auf eine kommende Währungsumstellung; ferner, dass auch der angebliche Lehrermangel ihre Weiterbeschäftigung rechtfertige. Wenn daraufhin der Regierungspräsident in Arnsberg mit seinem Bescheid vom 28. März 1947 diesen Antrag auf Nichtdurchführung der Entlassung klar und unmissverständlich ablehnte mit dem Hinweis, dass die Entlassung erfolgen müsse, so erfüllt schon diese Entscheidung des Regierungspräsidenten die Voraussetzung eines Vorbescheides im Sinne des §143 DBG.

26

Dass der Regierungspräsident in Arnsberg als obere Gemeindeaufsichtsbehörde für die Klägerin die Stellung der obersten Dienstbehörde hat, die für die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des §143 DBG zuständig ist, ergibt sich aus §1 Abs. 3 DVO zum DBG für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 729) in der Fassung vom 28. April 1938 (RGBl. I S. 509).

27

Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss §163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -; ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S. 1014/15).

28

Im vorliegenden Fall ist zwar eine förmliche Zustellung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. März 1947 und der späteren Entscheidungen des beklagten Landes vom 1. März, 19. Mai und 3. August 1950 nicht erfolgt bezw. nicht nachgewiesen. Dass jedoch die Klägerin tatsächlich Kenntnis von all diesen Bescheiden genommen hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen. Trotz des nur formlosen Zugangs dieser Bescheide, insbesondere desjenigen des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. März 1947, hatte die Klägerin aber ihr Klagerecht aus einem Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zur Zeit der erst am 27. Juli 1951 erhobenen Klage verloren. Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids gemäss §143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164, 72 [78]), setzt aber nicht die sechsmonatige Klageausschlussfrist in Lauf. Indessen beginnt gemäss §143 Abs. 1 Satz 2 DBG diese Ausschlussfrist in jedem Fall mit dem Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Antrag des Beamten auf Entscheidung der zuständigen obersten Dienstbehörde zugegangen ist. Dies gilt auch bei einer fristgemässen, jedoch nicht formgerecht zugestellten Entscheidung der obersten Dienstbehörde (so RGZ 166, 299 und offenbar auch RG in DR 1941, 1223; aA anscheinend RG in einer früheren Entscheidung desselben Senats in JW 1938, 2365).

29

Da der Antrag der Klägerin vom 22. März 1947 dem Regierungspräsidenten in Arnsberg als der für sie als mittelbare Staatsbeamtin zuständigen obersten Dienstbehörde am 25. März 1947 zugegangen ist, hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Verordnungen über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 16. Dezember 1946 und 17. Dezember 1947 (VOBl. BritZ S. 19 und 174) und der Verordnungen über die Beendigung der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13. Januar 1949 und 24. August 1949 (VOBl. BritZ S. 19 und 367) ihr Klagerecht spätestens mit dem 30. Juni 1949 verloren, da es sich um eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren handelt. Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid grundsätzlich einer Rechtsbelehrung, insbesondere des Hinweises auf den Verlust des Klagerechts, nicht bedarf (Brand DBG 1942 S. 791; auch RG in JW 1936, 2225) und auch die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr auf die rein verfahrensrechtliche Bestimmung des §143 DBG keine Anwendung finden (RGZ 146, 35). Im übrigen besteht aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat auch eine Verpflichtung, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (vgl. RGZ 141, 385 [390]).

30

Einer sachlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs aus angeblicher Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes bedarf es somit nicht.

31

3)

Zu demselben Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Dienstbehörde im Sinne des §143 DBG für die Klägerin oder deren erste Eingabe vom 22. März 1947 als nicht genügend bestimmter Antrag angesehen würden. Ausweislich der Personalakte der Klägerin ist ihre Eingabe vom 17. Januar 1950, mit der sie vorwiegend eine Aufwertung der Abfindungssumme begehrte, spätestens Ende Januar 1950 beim Kultusminister eingegangen (und von ihm formlos unter dem 1. März 1950 ablehnend beschieden) und diejenige vom 2. April 1950, die vor allem die Wiedereinstellung der Klägerin zum Ziele hatte, spätestens am 19. April 1950, denn unter diesem Datum hat der Kultusminister den Regierungspräsidenten in Arnsberg zum Bericht aufgefordert. Ohne dass es darauf ankommen würde, wann im einzelnen und unter Beachtung welcher äusseren Förmlichkeiten die ablehnenden Bescheide des Kultusministers erteilt und der Klägerin zugegangen sind, hätte auch dann, wenn der Kultusminister für die Erteilung des Vorbescheides zuständig gewesen wäre, die Klägerin nach dem oben Dargelegten in jedem Falle spätestens ein Jahr nach Zugehen ihres letzten Antrags beim Kultusminister, d.h. spätestens mit dem 19. April 1951 ihr Klagerecht verloren. Die erst am 27. Juli 1951 zugestellte Klage ist also auf alle Fälle erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des §143 DBG, d.h. verspätet erhoben, so dass es insoweit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht fehlt und insoweit der Rechtsweg nicht mehr zulässig ist.

32

III.

Die Klageforderung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer notwendigen Währungsumstellung der gezahlten Abfindungssumme im Verhältnis 1 : 1 - wie die Klägerin meint - gerechtfertigt. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem öffentlichen Dienst und ist von diesem Zeitpunkt in einer Summe fällig (DVO zu §64 DBG). Da der Abfindungsanspruch der Klägerin schon mit ihrer Entlassung am 31. März 1947 entstanden und fällig geworden ist, ist dieser auch eine Reichsmark-Forderung, die das beklagte Land durch seine Zahlung am 20. Juni 1947 erfüllte und damit zum Erlöschen brachte. Im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestand somit ein für eine Umstellung geeigneter Abfindungsanspruch, der seiner rechtlichen Natur nach zwar ein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG und deshalb im Verhältnis 1 : 1 umzustellen gewesen wäre (so Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -), nicht mehr.

33

IV.

Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz die Klageforderung nunmehr auch als Gehaltsanspruch wegen angeblicher Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 1947 geltend macht, liegt eine Klageänderung vor, die in der Revisionsinstanz schlechthin ausgeschlossen ist (Stein-Jonas, ZPO, 1949 zu §246 III).

34

Die bisher erhobenen Ansprüche aus Verletzung einer Amtspflicht oder Fürsorgepflicht und auch, soweit eine Umstellung der gezahlten Abfindungssumme begehrt wurde, haben hier eine jedenfalls formell wirksame Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin zur Voraussetzung Wenn deshalb von der Klägerin in der Revisionsinstanz die Klageforderung als Gehaltsanspruch aus einem angeblich noch bestehenden Beamtenverhältnis erhoben wird, so liegt darin nicht nur eine neue rechtliche Begründung oder Heranziehung eines anderen Rechtssatzes für den erhobenen Anspruch; der Tatbestand, aus dem der jetzt geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, ist ein anderer, als der, aus dem die bisher erhobenen Ansprüche abgeleitet sind. Eine Änderung des Klagegrundes liegt daher vor. Dem erkennenden Senat war deshalb verwehrt, in diesem Rechtsstreit auf diese Klagegrundlage einzugehen.

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Die Berufung der Klägerin ist somit zu Recht zurückgewiesen worden. Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

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