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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1968, Az.: III ZR 28/68

Pfändung von Zubehör eines Ziegeleigrundstückes; Schaden durch amtspflichtwidrige Pfändungsmaßnahmen und Verwertungsmaßnahmen; Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit eines Ziegeleibetriebes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1968
Aktenzeichen
III ZR 28/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.12.1967

Prozessführer

Ehemaliger Ziegeleibesitzer Heinrich R., ... D., G. Straße ...

Prozessgegner

Allgemeine Ortskrankenkasse für den Stadt- und Landkreis Re. in Re.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Eigentümer einer Ziegelei in D.. Im Jahre 1952 mußte er, um seinen Betrieb zu modernisieren, erhebliche Fremdmittel investieren. Da er seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, wurden in der Folgezeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgebracht. Durch Vermittlung des Rechtsanwalts B. gelang es, in den Jahren 1954 und 1955 mit allen Gläubigern Stillhalteabkommen abzuschließen. Zu den zahlreichen Gläubigern des Klägers gehörte auch die beklagte Ortskrankenkasse, und zwar wegen rückständiger Beitragsforderungen, die im Laufe der Zeit immer mehr angestiegen waren und am 1. Oktober 1956 insgesamt 25.252,71 DM ausmachten. Durch Sicherungs- und Übereignungsvertrag vom 24. Oktober 1954 hatte die beklagte Ortskrankenkasse sich u.a. etwa 2,5 km Feldbahngleise nebst Weichen zum Schrottwert von 7.000 DM und eine Schreibmaschine übereignen lassen. Außerdem war die Ortskrankenkasse durch drei Sicherungshypotheken über insgesamt etwa 15.000 DM gesichert. Ferner hatte sie verschiedene Ziegel- und Schrottvorräte auf dem Ziegeleigrundstück des Klägers pfänden lassen.

2

Nachdem der Präsident des Landesarbeitsamts eine weitere Stundung der rückständigen Beiträge abgelehnt hatte, beantragte die beklagte Ortskrankenkasse am 13. August 1956 die Zwangsversteigerung des Ziegeleigrundstücks. Mit Schreiben vom 27. September 1956 kündigte sie das Leih- und Pachtverhältnis hinsichtlich der ihr zur Sicherheit übereigneten Gegenstände und wies darauf hin, daß sie die Sachen in den nächsten Tagen abholen lassen werde.

3

Die Vollziehungsbeamten der beklagten Ortskrankenkasse erschienen am 1. Oktober 1956 auf dem Ziegeleigrundstück; sie glaubten feststellen zu können, daß der Betrieb nicht mehr arbeite und daß Arbeiter des Klägers einen für die Beklagte im Januar 1956 gepfändeten Haufen Schrott entfernt und verkauft hätten. Laut Protokoll pfändeten sie am Vormittag des 1. Oktober 1956:

  • drei Dieselloks,
  • zwölf Transportwagen,
  • sämtliche Gegenstände und Geräte im Magazin und
  • in der Werkstatt,
  • einen Tieflader,
  • drei Presswagen,
  • sämtliche Steine, die sich im Ofen befinden,
  • sämtliche bewegliche Gegenstände auf dem Betriebsgelände,
  • eine Transportanlage für Steine mit Lauf über Stromschiene,
  • sämtliche Schienen und Weichen auf dem Betriebsgelände und eine alte Presse mit Zubehör.

4

Im Auftrage der Beklagten begann der Schrotthändler Stranghöner noch am gleichen Tage mit dem Abbau und dem Zerschneiden der Schienen auf dem Ziegeleigelände. In den nächsten Tagen wurde der Ausbau und Abtransport der gepfändeten Gegenstände fortgesetzt. Stranghöner zahlte als Erlös aus den als Schrott verkauften Gegenständen an die Beklagte 5.921,80 DM. Die Beklagte verkaufte einige der gepfändeten Gegenstände freihändig, und zwar die Schreibmaschine für 110 DM, eine Ofenkarre und ein Schmirgelgerät für je 50 DM und eine Bohrmaschine für 350 DM, von denen jedoch 296,28 DM an die Firma Tykwer gezahlt wurden, die Eigentumsrechte geltend gemacht hatte.

5

Am 6. Oktober 1956 wurde die Zwangsversteigerung des Ziegeleigrundstücks angeordnet. Der Beschluß wurde der beklagten Ortskrankenkasse am 10. Oktober 1956 zugestellt.

6

In der Folgezeit entfernten einige Gläubiger verschiedene Gegenstände, die sie dem Kläger unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatten, von dem Ziegeleigelände. Nachdem die Firma C. bereits am 2. Oktober 1956 Werkzeuge abgeholt hatte, entfernte die Firma Diegner & Schade am 30. Oktober die elektrische Ausrüstung der Hängebahn und die Firma K.-Do. ebenfalls am 30. Oktober 1956 u.a. eine neue Vakuumpresse. Der Bochholter Verkaufsverein holte am 16. Juli 1957 den Hauptmotor, der die Antriebskraft für zahlreiche Maschinen darstellte, weg. Die Firma S. stellte am 5. Juli 1957 einen Antrag auf Freigabe von drei gepfändeten Lokomotiven und 370.000 Rohlingen. Bevor die Lokomotiven abgeholt werden konnten, wurden sie vom Ziegeleigrundstück gestohlen. Am 27. Januar 1958 ersteigerte die Kreissparkasse in Re. die eine Forderung von 88.758,85 DM gegen den Kläger hatte, das Grundstück für insgesamt 45.000 DM, von denen - bei bestehenbleibenden Hypotheken in Höhe von 30.000 DM - ein Betrag von 15.000 DM bar bezahlt wurde. Der Gesamtwert des Grundstücks war in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Architekten W. durch Beschluß des Amtsgerichts in Dorsten vom 8. Juni 1957 auf 120.000 DM festgesetzt worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers war als unzulässig verworfen worden.

7

Der Kläger fordert von der beklagten Ortskrankenkasse Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen ihrer Vollziehungsbeamten, die er darin sieht, daß die Vollziehungsbeamten unzulässigerweise Grundstückszubehör gepfändet und verwertet, außerdem auch eine unstatthafte Überpfändung vorgenommen hätten. Im einzelnen hat der Kläger vorgetragen:

8

Die Pfändung sei unzulässig gewesen, weil die gepfändeten Gegenstände Zubehör des Ziegeleigrundstücks gewesen seien. Zur Zeit der Pfändung sei die Ziegelei noch in Betrieb gewesen, der Ofen habe gebrannt und die Arbeiter seien wie üblich zur Arbeit erschienen. Er habe eine Einstellung des Betriebes nicht beabsichtigt. Wenn er sich auch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, so habe er doch durch einen Kredit, den Rechtsanwalt B. ihm habe beschaffen wollen, den Betrieb aufrecht erhalten können. Diese Möglichkeit aber sei ihm durch die Pfändungsmaßnahmen der Beklagten genommen worden. Die Beklagte habe alles, was nicht niet- und nagelfest war, gepfändet und als Schrott weit unter Wert verkauft. Wegen ihrer Forderung in Hohe von etwa 25.000 DM habe sie Gegenstände im Werte von etwa 120.000 DM gepfändet. Nur diese unzulässigen Maßnahmen hätten zum Zusammenbruch des Betriebes geführt. Mehrere 100.000 Rohlinge hätten nicht mehr abgebrannt werden können und seien infolge der Witterungseinflüsse im folgenden Winter zerstört worden. Allein 120.000 Rohlinge, die sich bereits im Ofen befanden, seien unbrauchbar geworden. Infolge der unzulässigen Pfändungsmaßnahmen der Beklagten seien auch andere Gläubiger hellhörig geworden und hätten ihrerseits die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände herausgeholt, was ohne die Maßnahmen der Beklagten nicht der Fall gewesen wäre. Auf dem Betriebsgelände habe nach der Pfändungsaktion ein völliges Chaos geherrscht. Zahlreiche Maschinen im Wert von mindestens 10.000 DM seien gestohlen worden. Ohne die Pfändungsmaßnahmen der Beklagten hätte er die Ziegelei an den Ziegeleibesitzer Rehage für 250.000 DM verkaufen können. Rehage, der die Ziegelei besichtigt habe, habe von dem beabsichtigten Kauf nur deshalb abgesehen, weil der Betrieb durch das Vorgehen der Beklagten praktisch die gesamte Maschineneinrichtung verloren habe. Auch bei einer Zwangsversteigerung wäre ohne die Maßnahmen der Beklagten ein weit höherer Erlös erzielt worden. Das Grundstück habe durch die Entziehung des gesamten maschinellen und sonstigen Zubehörs seine Eigenschaft als Ziegeleigrundstück verloren. So sei das Grundstück bei der Zwangsversteigerung der Ersteherin weit unter dem tatsächlichen Wert zugefallen. Noch im Jahre 1954 habe der Ingenieur Kl. den Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000 DM geschätzt. Nach den Pfändungsmaßnahmen der Beklagten aber sei das Grundstück von den Sachverständigen Wolf nur noch mit 120.000 DM bewertet worden.

9

Nachdem der Kläger seinen Schaden zunächst in Höhe von 85.900 DM angegeben hat, und zwar errechnet nach dem Wert der nach seiner Auffassung unzulässig gepfändeten und verwerteten Gegenstände, hat er sich in der Folge darauf berufen, sein Schaden bestehe darin, daß die Ziegelei durch die Maßnahmen der Beklagten als wirtschaftliche Einheit zerschlagen worden sei, und zur Schadenshöhe geltend gemacht: Der Schaden müsse berechnet werden nach der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös und dem Betrag, der für einen unversehrten Betrieb hätte erzielt werden können. Da der Ziegeleibesitzer Rehage den Betrieb für 250.000 DM habe erwerben wollen, sei mindestens von einem erzielbaren Erlös von 250.000 DM auszugehen. Unter Berücksichtigung der bei der Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen Hypotheken, des Bargebots mit Zinsen von 15.118,36 DM, des Erlöses aus der Verwertung der gepfändeten Sachen von 6.199,80 DM und des der Beklagten noch geschuldeten Beitragsrückstandes von 18.362,15 DM betrage sein Schaden daher 180.419,69 DM.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 180.419,69 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung, und zwar einen Teilbetrag von 6.000 DM an den Rechtsanwalt B. und den Rest an seine Ehefrau, denen er den Klageanspruch - dies ist unstreitig - unter Vorbehalt des Rechts zu eigener Geltendmachung abgetreten hat, zu zahlen.

11

Die beklagte Ortskrankenkasse hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat sich auf Verjährung berufen und ein amtspflichtwidriges Verhalten der Vollziehungsbeamten sowie eine unsachgemäße Verwertung der Pfandgegenstände in Abrede gestellt. Der Ziegeleibetrieb habe am 1. Oktober 1956 stillgelegen und der Kläger nicht die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Betriebes gehabt. Zur Wegnahme ihres Sicherungsgutes sei sie berechtigt gewesen, ohne dieserhalb erst Klage erheben zu müssen.

12

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage zum Betrage von 400 DM - die Beklagte verurteilt 6.000 DM an Rechtsanwalt B. und 174.019,49 DM nebst Zinsen an die Ehefrau des Klägers zu zahlen.

13

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Teil- und Grundurteil vom 18. Dezember 1964 in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 85.900 DM nebst Zinsen beansprucht, im übrigen aber den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage,

die Berufung der Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen.

14

Die Beklagte hat sich - nach Ablauf der Revisionsfrist, aber innerhalb der verlängerten Begründungsfrist - der Revision des Klägers angeschlossen mit dem Antrage,

die Klage ganz abzuweisen.

15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 10. Januar 1966 hat der Kläger die Revision zurückgenommen; auf Antrag der Beklagten ist er dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und sind ihm die Kosten der Revision sowie der Anschlußrevision auferlegt worden.

16

In Verfahren über den Betrag des Ansprüche hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht beantragt,

die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

17

Der Kläger hat gebeten, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie die Abweisung der Klage in Höhe des Betrages von 85.900 DM erstrebt.

18

Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 12. Dezember 1967 hat das Berufungsgericht die Klage - über die in dem Teilurteil ausgesprochene Abweisung hinaus - in vollem Umfange abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit dies noch nicht geschehen ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Betragsverfahren gestellten Antrag weiter; die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

I.

1.

Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 18. Dezember 1964 den Klageanspruch bis zur Höhe von 85.900 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung:

20

Die Vollstreckungsorgane der Beklagten hätten ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie entgegen den §§ 865 ZPO, 1120 ff BGB Zubehör des Ziegeleigrundstücks pfändeten und verwerteten. Ob am 1. Oktober 1956 der Ofen der Ziegelei noch brannte, Kohlen noch vorhanden waren, das Elektrizitätswerk bereits den Strom abgeschaltet hatte und nur noch wenige Arbeiter zur Arbeit erschienen waren, könne dahinstehen; alle diese Umstände ließen nicht darauf schließen, daß der Kläger den Betrieb eingestellt und eine Wiederaufnahme nicht beabsichtigt habe, und es könne nicht festgestellt werden, daß eine Wiederaufnahme des Betriebes objektiv unmöglich gewesen sei oder der Kläger den Betrieb endgültig habe aufgeben wollen. Ebenso bedürfe nicht der erschöpfenden Feststellung, ob alle in der Aufstellung des Klägers verzeichneten 26 Gegenstände vorschriftswidrig gepfändet und verwertet worden seien; vielmehr genüge, daß überhaupt in Zubehörstücke, die dem Kläger gehörten, vollstreckt worden sei. Jedenfalls seien als Grundstückszubehör unpfändbar gewesen

  1. a)

    die Standseilbahn, die nach Erneuerung eines Seiles dem Betrieb noch habe dienen können und nicht endgültig außer Betrieb gesetzt worden sei,

  2. b)

    das Grubenkratzgerät

  3. c)

    die Schmiederiehtplatte, ein Seil auf Holzrolle, 3 Seilaufhänger, ein Schmirgelgerät,

  4. d)

    Schienen und Weichen auf dem Betriebsgelände, eine Schreibmaschine; insoweit bleibe allerdings fraglich, ob der Kläger durch Pfändung und Verwertung geschädigt sei, da die Schienen der Beklagten zur Sicherheit übereignet gewesen seien und die Beklagte bei Verzug des Klägers berechtigt gewesen sei, ihr Sicherungsgut ohne Klage aus den Räumen des Klägers herauszuholen.

21

Amtspflichtwidrig sei die Pfändung wie die Verwertung dieser Sachen gewesen. Es sei hinreichend dargetan, daß dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden sei. Nach der Lebenserfahrung spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Veräußerung oder Versteigerung des Ziegeleigrundstücks einen weit höheren Erlös erbracht haben würde, wenn das Grundstückszubehör noch vorhanden gewesen wäre. Wenn der sachkundige Zeuge Klein den Verkehrswert der Ziegelei für Ende 1955 auf etwa 400.000 DM geschätzt habe, der Wert des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren von dem Sachverständigen aber nur noch mit 120.000 DM angegeben worden sei, dann lasse die große Wertdifferenz sich nur darauf zurückführen, daß zur Zeit der Zwangsversteigerung der Ziegeleibetrieb als solcher zerschlagen war. Hierfür seien die unzulässigen Pfändungs- und Verwertungsmaßnahmen der Beklagten ursächlich gewesen. Denn es stehe fest, daß wenigstens ein Teil der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Betriebsgegenstände von dem Ziegeleigrundstück vorerst nicht entfernt worden wäre, wenn die beanstandeten Maßnahmen der Beklagten unterblieben wären, und es lasse sich nicht feststellen, daß allein die Anordnung der Zwangsversteigerung die anderen Gläubiger veranlaßt hätte, das ihnen gehörende Zubehör wegzuholen. Auch wenn nur ein Teil der im Eigentum Dritter stehenden Gegenstände vorerst auf dem Betriebsgelände verblieben wäre, wäre der Ziegeleibetrieb als eine wirtschaftliche Einheit weitgehend erhalten geblieben und hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zwangsversteigerung oder auch in einem etwaigen Konkurs einen Erlös erbracht, der den bei der Zwangsversteigerung schließlich erzielten Erlös erheblich überstiegen hätte.

22

Mit hoher Wahrscheinlichkeit bleibe eine Schadensersatzforderung des Klägers auch dann noch übrig, wenn die Gegenforderungen der Beklagten (rund 18.600 DM) berücksichtigt würden. Durch ein Rechtsmittel habe der Kläger den Schaden nicht abwenden können; er könne von anderer Seite nicht Ersatz erlangen. Da die Höhe des Schadens noch weiterer Aufklärung bedürfe, rechtfertige sich die Entscheidung über den Grund des Anspruchs. Die Frage, ob und wie die Bestimmung in § 114 a ZVG sich auf den rechtshängigen Schadensersatzanspruch auswirke, müsse dem Betragsverfahren überlassen bleiben.

23

2.

Trotz dieses zugunsten des Klägers ergangenen Grundurteils hat das Berufungsgericht die Klage im Betragsverfahren abgewiesen; es hat erwogen:

24

Das Grundurteil habe die Frage, ob und welcher Schaden dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung entstanden sei, offen gelassen und sich mit der für ein Grundurteil ausreichenden Feststellung begnügt, daß nach der Lebenserfahrung ein ziffermäßig feststellbarer Schaden "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eingetreten sei. Wenn in den Entscheidungsgründen gesagt sei, daß der Ziegeleibetrieb als solcher zerschlagen und hierfür die unzulässigen Maßnahmen der Beklagten ursächlich gewesen seien, so sei dies lediglich die Begründung dafür, warum das Berufungsgericht damals die "hohe Wahrscheinlichkeit" eines Schadens bejaht habe. Eine abschließende und bindende Entscheidung darüber, was geschehen wäre, wenn die Beklagte das Zubehör nicht gepfändet hätte, und ob dann insbesondere der Zusammenbruch verhindert, der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre, sei damit nicht getroffen worden. Diese Frage sei erst jetzt im Betragsverfahren endgültig zu klären; sie sei zu verneinen. Denn der Zusammenbruch des Betriebes habe - das führt das Berufungsurteil im Einzelnen aus - seine entscheidende Ursache darin, daß die Beklagte ihr Sicherungsgut rechtmäßig an sich genommen habe; die amtspflichtwidrig vorgenommene Pfändung und Verwertung sei für einen Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.

25

II.

1.

Das nunmehr angefochtene zweite Urteil des Berufungsgerichts geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daß eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) nicht die unumstößliche Gewißheit von der Entstehung eines Schadens voraussetzt, sondern bereits ergehen kann, wenn nach der Sachlage und dem regelmäßigen Verlauf der Dinge eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Klageanspruch wenigstens in irgendeiner, im einzelnen noch festzustellenden Höhe besteht (RGZ 103, 219, 220; LM zu ZPO § 304 Nr. 16 und Nr. 19). Es kann daher sehr wohl vorkommen, daß - trotz eines dem Kläger günstigen Grundurteils - die Klage im Betragsverfahren vollständig abgewiesen wird, weil der zunächst als wahrscheinlich erachtete Schaden sich schließlich doch nicht feststellen läßt; der Umstand, daß die Vorabentscheidung über den Grund unanfechtbar geworden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. LM zu ZPO § 304 Nr. 21 mit weiteren Nachweisen). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel; sie rügt jedoch, das Berufungsurteil habe die Bindungswirkung des Grundurteils verkannt und sei in seinem zweiten Urteil in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise von der über den Grund des Anspruchs rechtskräftig ergangenen Entscheidung abgegangen.

26

Das Grundurteil ist, nachdem der Klüger seine Revision zurückgenommen und damit auch die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung verloren hat (§§ 522, 556 ZPO), unanfechtbar geworden. Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden (§ 318 ZPO); dazu gehört auch eine nach § 304 ZPO ergangene Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs mit der Wirkung, daß der Grund des Anspruchs für das Betragsverfahren feststeht, in diesem nicht mehr zu prüfen ist, und das Gericht von seiner früheren Entscheidung auch dann nicht abweichen darf, wenn es anderer Meinung geworden ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 29. Aufl. zu § 318 Anm. 2). Deshalb ist auch jedes weitere tatsächliche Vorbringen der Parteien in Bezug auf den Prozeßstoff, den das Grundurteil erledigt hat, als zwecklos unzulässig (Stein-Jonas-Pohle ZPO 18. Aufl. zu § 318 Anm. II). Das Grundurteil muß, selbst wenn es in der vorliegenden Form und Weise nicht hätte ergehen sollen, hingenommen werden; auch einer inkorrekten Entscheidung nach § 304 ZPO kommt im Grundsatz bindende Wirkung zu, die sich allerdings auf das beschränkt, was festgestellt und entschieden worden ist (LM zu ZPO § 318 Nr. 4).

27

2.

Die Revision rügt mit Recht, daß das nunmehr angefochtene Urteil die Bindung des Berufungsgerichts durch das unanfechtbare Grundurteil vom 18. Dezember 1964 nicht beachtet.

28

Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden daß das Grundurteil mit den Sätzen (Urteilsausfertigung S. 34):

"Es ist auch hinreichend dargetan, daß dem Kläger durch die Maßnahmen der Beamten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Nach der Lebenserfahrung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei einer Veräußerung oder bei der Zwangsversteigerung des Ziegeleigrundstücks ein weit höherer Erlös erzielt worden wäre, wenn das Grundstückszubehör noch vorhanden gewesen wäre"

29

bindend entschieden habe, die Pfändungs- und Verwertungsmaßnahmen der Beamten seien für den Schaden des Klägers ursächlich geworden und dieser bestehe darin, daß das Grundstück nicht mehr als ein eingerichteter Ziegeleibetrieb habe veräußert oder versteigert werden können. Denn gerade die Einzelheiten der Formulierung dieser Sätze sprechen - wie das nunmehr angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt - dafür, daß das Grundurteil hier zunächst nur die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens bejaht hat, den die Beklagte in Abrede gestellt hatte.

30

Wohl aber besteht ein Widerspruch zwischen beiden Urteilen in folgendem Punkt: Das Grundurteil (Urteilsausfertigung S. 35) stellt fest,

31

die unzulässigen Pfändungs- und Verwertungsmaßnahmen der Beklagten seien dafür ursächlich gewesen, daß zur Zeit der im Zwangsversteigerungsverfahren vorgenommenen Wertschätzung der Ziegeleibetrieb als solcher zerschlagen war,

32

und begründet dies damit, daß ohne das unzulässige Vorgehen der Beklagten wenigstens ein Teil der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Betriebsgegenstände von den Vorbehaltsverkäufern vorerst nicht abgeholt worden und der Ziegeleibetrieb als wirtschaftliche Einheit weitgehend vorerst erhalten geblieben wäre. Demgegenüber will das nunmehr angefochtene Urteil (Urteilsausfertigung S. 5) die Möglichkeit ausschließen, daß der Ziegeleibetrieb hätte gehalten werden können, wenn die Beklagte in das Zubehör nicht vollstreckt und es nicht verwertet hätte. Es stellt fest (Urteilsausfertigung S. 9), die sofortige Betriebsstillegung beruhe nicht auf einer Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten und (Urteilsausfertigung S. 10) es lasse sich nicht auf amtspflichtwidrige Pfändungsmaßnahmen zurückführen, daß die Vorbehaltsverkäufer im wesentlichen die gelieferten Maschinen und Geräte wieder an sich nahmen, und zieht hieraus die Folgerung:

"Angesichts dieser Feststellung scheidet die Möglichkeit aus, daß die Ziegelei ohne die fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten im Versteigerungsverfahren als intakter, funktionsfähiger Betrieb hätte ausgeboten werden und einen wesentlich höheren Erlös hätte bringen können".

33

Schließlich hält das angefochtene Urteil (Urteilsausfertigung S. 20) als tatsächlichen Ausgangspunkt der Entscheidung fest,

"daß die Zerschlagung des Ziegeleibetriebes des Klägers bereits damit besiegelt war, daß die Beklagte die ihr übereigneten Schienen befugterweise entfernte, und daß die amtspflichtwidrige Pfändung sonstigen Zubehörs für den weiteren Geschehensablauf ohne Bedeutung war".

34

Gerade die letzte Formulierung macht deutlich, daß das Berufungsgericht im Betragsurteil über die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für die Zerschlagung des Betriebes des Klägers entschieden hat und dabei zu einer anderen Auffassung als im Grundurteil gelangt ist.

35

3.

Die Frage der Ursächlichkeit gehört in erster Linie zum Grund des Anspruchs. Daran laßt der Wortlaut des § 839 BGB nicht zweifeln, wenn er auch nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (wie etwa § 823 Abs. 1 BGB) voraussetzt, sondern lediglich von der Pflicht zum Ersatz des "daraus entstehenden Schadens" spricht. Die Prüfung, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Vermögenslage des Verletzten sein würde, wenn der Beamte die Amtspflichtverletsung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 50), bezieht sich im Grundsatz auf die materielle Grundlage des Anspruchs; denn wenn die Dinge sich auch bei pflichtgemäßem Handeln in gleicher Weiße entwickelt hätten, entfällt ein Anspruch aus § 839 BGB, weil dessen Tatbestand alsdann nicht zutrifft. Die Art der Verletzung gehört zum Grund des Anspruchs (vgl. RGZ 161, 276) ebenso wie die Frage der Verursachung (Wieezorek ZPO zu § 304 Anm. B II a 3).

36

Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Frage, ob und in welcher Weise ein pflichtwidriges Handeln auf die Rechtsverhältnisse des Betroffenen eingewirkt hat, auch für die Höhe des Schadens bedeutsam sein kann. Das zeigt mit Deutlichkeit gerade der Klagevortrag in der vorliegenden Sache. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 6. September 1960 seinen Anspruch auf 85.000 DM damit begründet, daß die Vollziehungsbeamten der Beklagten die in der beigefügten Aufstellung angeführten 26 Gegenstände und Anlagen im Gesamtwert von 85.900 DM aus ihren Halterungen gerissen, zerstört und verschleudert hätten, und deren Wert als Ersatz gefordert. Er hat dann erstmals in der Beschwerde gegen die teilweise Versagung des Armenrechts vom 14. Dezember 1960 (vgl. auch Schriftsatz vom 6. Februar 1961) auf die Möglichkeit hingewiesen, den Schaden in anderer Weise zu sehen und zu berechnen, nämlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem effektiv erzielten Versteigerungserlös für das Grundstück und demjenigen - auf mindestens 250.000 DM, später auf 400.000 DM geschätzten - Erlös zu berechnen, der erzielt worden wäre, wenn die unzulässigen Maßnahmen der Beklagten nicht zur Vernichtung des Ziegeleibetriebes geführt hätten. Damit hat der Kläger nicht einen neuen Klagegrund eingeführt, nicht einen weiteren Anspruch erhoben; er hat vielmehr aus der Entwicklung des Rechtsstreits und des Prozeßstoffs die Folgerung gezogen, die Maßnahmen der Beklagten hätten nicht nur zum Verlust oder zur Vernichtung einzelner Sachen und Betriebsanlagen, sondern zur Zerschlagung der gesamten betrieblichen Einheit sowie des darin liegenden höheren Wertes geführt und die Schadensberechnung müsse von diesem Ergebnis ausgehen. Diese zweite Art der Schadensberechnung, die darauf beruht, daß es ohne die Maßnahmen der Beklagten zur "ordnungsmäßigen Versteigerung eines intakten Ziegeleibetriebes gekommen" und ein entsprechend höherer Gewinn erzielt worden wäre, liegt der Erhöhung des Klageantrages auf 180.419,69 DM zugrunde, wie der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt. Daß es sich dabei nicht um mehrere Ansprüche, sondern um die Methode der Berechnung des durch die Maßnahmen der Beamten entstandenen Schadens handelt, lassen die Ausführungen der Berufungserwiderung des Klägers (dort Bl. 48) und des Schriftsatzes vom 28. August 1964 (dort Bl. 27), schließlich auch die Berechnung im Schriftsatz vom 10. Mai 1967 zweifelsfrei erkennen; der Kläger ist dabei ganz zu der zweiten Berechnung übergegangen, weil diese allein den wirklich entstandenen Schaden richtig erfasse.

37

Damit wird die Frage, ob die pflichtwidrigen Maßnahmen nur zur Verschleuderung einzelner Sachen oder zur Vernichtung des ganzen Betriebes geführt haben, für den Grund des Anspruchs ebenso wie für die Höhe des Schadens von Bedeutung.

38

Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit läßt die Rechtsprechung es zu - sofern nur die Entstehung eines Schadens überhaupt mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann - Fragen und Feststellungen, die gleichermaßen für die Verursachung wie für die Höhe (Berechnung) des Schadens bedeutsam sein können, dem Betragsverfahren vorzubehalten. Die Erörterung des Kausalzusammenhanges läßt sich - wie das Reichsgericht in Recht 1908 Nr. 2593 ausgeführt hat - nicht grundsätzlich und vollständig aus dem Verfahren über den Betrag des Schadens hinausweisen; sie hat hier insoweit zu erfolgen, als nicht in dem Urteil über den Grund des Anspruchs schon darüber entschieden ist. So hält die Rechtsprechung (vgl. RG WarnRspr 1913 Nr. 156; LM zu ZPO § 304 Nr. 5 und zu § 318 Nr. 4), wenn aus einer schädigenden Handlung mehrere selbständige Ansprüche hergeleitet werden, im Grundurteil die Feststellung der Verursachung für jeden Einzelanspruch für geboten, läßt es aber zu, die Prüfung der Ursächlichkeit bei mehreren unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs den Betragsverfahren vorzubehalten. Auf dieser zweiten Linie könnte die vorliegende Sache liegen, bei der es ebenfalls um einen einheitlichen Anspruch geht, dessen Berechnung lediglich eine andere wäre, wenn pflichtwidrige Maßnahmen der Beklagten den Betrieb zerschlagen oder wenn sie nur einzelne Geräte vernichtet hätten.

39

4.

Es bedarf hier jedoch nicht der abschließenden Erörterung, ob das Grundurteil die Entscheidung der Frage, in welcher Weise und mit welchem Erfolg die pflichtwidrigen Maßnahmen auf den Rechtskreis des Klägers einwirkten, ganz dem Betragsverfahren hätte vorbehalten dürfen. Denn auch einer inkorrekten Entscheidung nach § 304 ZPO käme bindende Wirkung zu, und die Frage des Ursachenzusammenhangs wäre voll im Betragsverfahren zu entscheiden, wenn das Grundurteil diese Frage dem Betragsverfahren - selbst zu Unrecht - vorbehalten hätte (LM zu ZPO § 318 Nr. 4). Eine Bindung durch das Grundurteil besteht nur, soweit daß Grundurteil bindende Feststellungen und eine bindende Entscheidung von Streitpunkten treffen will. Das ist eine Frage der Auslegung des Urteils (LM zu ZPO § 304 Nr. 21 unter 2).

40

Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil, bei dem drei andere Richter mitgewirkt haben, die Feststellung des Grundurteils, durch die unzulässigen Maßnahmen der Beklagten sei der Ziegeleibetrieb als solcher zerschlagen worden, dahin verstanden: Hierdurch habe der Senat lediglich begründen wollen, weshalb er die "hohe Wahrscheinlichkeit" eines Schadens bejaht habe; eine abschließende und bindende Entscheidung darüber, was geschehen wäre, wenn die Beklagte das Zubehör nicht gepfändet hätte, sei damit nicht getroffen worden; diese Frage sei erst jetzt im Betragsverfahren endgültig zu klären.

41

Das Revisionsgericht wird durch diese Auslegung nicht gebunden, es hat das Urteil selbständig auszulegen. Die Auslegung führt zu den Ergebnis, daß das Grundurteil mit bindender Wirkung die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzungen für die Zerschlagung des Betriebes festgestellt hat.

42

Das Grundurteil (Urteilsausfertigung S. 33, 34) führt aus, es lasse sich weder eine Überpfändung feststellen, noch liege eine weitere Amtspflichtverletzung darin, daß die Vollstreckungsorgane überhaupt zur Pfändung und Verwertung geschritten seien, obwohl "zu erwarten war, daß durch diese Maßnahmen der Betrieb des Klägers zum Erliegen kam", und knüpft hieran die Folgerung, daß nur die unzulässige Pfändung von Grundstückszubehör und die ebenfalls unzulässige Verwertung der Pfandstücke schuldhaft amtspflichtwidrig gewesen sei. Die daran anschließenden Ausführungen beginnen mit dem Satz, es sei hinreichend dargetan, daß dem Kläger durch die Maßnahmen der Beklagten ein Schaden entstanden sei (Urteilsausfertigung S. 34). Damit kommt das Grundurteil zu den Fragen der Ursächlichkeit und der Schadenshöhe, die es vorher (Urteilsausfertigung S. 27 und 32) kurz gestreift hatte und die hier ihren besonderen Charakter dadurch erhielten, daß die Beklagte jeden adäquat verursachten Schaden in Abrede stellte, der Kläger aber seinen Schaden darin sah, daß die Devastierung des Grundstücks es verhindert habe, den Erlös für einen unversehrten Betrieb zu erzielen. Richtig ist - worauf das angefochtene Urteil hinweist -, daß das Grundurteil im Zuge der anschließenden Ausführungen mehrfach von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" spricht, nämlich von der hohen Wahrscheinlichkeit, daß

  1. a)

    bei einer Veräußerung oder bei der Zwangsversteigerung des Ziegeleigrundstücks ein weit höherer Erlös erzielt worden wäre, wenn das Grundstückszubehör noch vorhanden gewesen wäre (Urteilsausfertigung S. 34),

  2. b)

    trotz des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens und auch bei einem etwaigen Konkurs des Klägers eine Verwertung des Betriebes möglich gewesen und hierbei ein Erlös erzielt worden wäre, der den bei der Zwangsversteigerung schließlich erzielten erheblich überstiegen hätte (Urteilsausfertigung S. 35),

  3. c)

    eine Schadensersatzforderung des Klägers auch dann noch übrig bleibe, wenn man die Gegenforderungen der Beklagten an den Kläger berücksichtige (Urteilsausfertigung S. 36).

43

Das läßt sich zwanglos allein auf die Höhe des Schadens beziehen und besagt nichts über den Ursachenzusammenhang. Aber gerade die Ausführungen über die Wirkungen der Amtspflichtverletzungen begnügen sich nicht mit der Feststellung einer Wahrscheinlichkeit, sondern sagen bestimmt und eindeutig:

"Hierfür" - nämlich dafür, daß zur Zeit der im Zwangsversteigerungsverfahren vorgenommenen Wertschätzung der Ziegeleibetrieb als solcher zerschlagen war - "aber waren die unzulässigen Pfändungs- und Verwertungsmaßnahmen der Beklagten ursächlich".

44

Ebenso bestimmt wie dieser Ausspruch ist die hierfür gegebene Begründung, nach dem Beweisergebnis stehe fest, daß ohne die beanstandeten Maßnahmen der Beklagten wenigstens ein Teil der Vorbehaltsverkäufer die gelieferten Betriebsgegenstände vorerst nicht entfernt hätte, und es könne nicht festgestellt werden, daß allein die Anordnung der Zwangsversteigerung die Gläubiger veranlaßt hätte, die ihnen gehörenden Zubehörstücke wegzuholen. Ebenso bestimmt nach Inhalt und Formulierung ist auch der hieran geknüpfte, den Eingangssatz bestätigende Schluß, auch wenn nur ein Teil der im Eigentum Dritter stehenden Gegenstände vorerst auf dem Betriebsgelände verblieben wäre, wäre der Ziegeleibetrieb als wirtschaftliche Einheit weitgehend vorerst erhalten geblieben. Daß das Berufungsgericht in der Besetzung des Betragsurteils die in beiden Urteilen behandelte Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges anders glaubte würdigen zu müssen, als es im Grundurteil geschehen ist (vgl. Grundurteil S. 35, Betragsurteil S. 10 zu den Aussagen C. und Dr. S.), ist hier ohne Belang; denn es kommt nicht darauf an, ob das Grundurteil die Beweisaufnahme richtig und unanfechtbar gewürdigt hat; entscheidend ist allein, was es entschieden hat. Wortlaut und Inhalt seiner Entscheidungsgründe sprechen dafür, daß es eine Bindung für das weitere Verfahren in der Richtung herbeiführen wollte, die amtspflichtwidrigen Maßnahmen seien ursächlich für die Zerschlagung des Betriebes gewesen, ohne sie wäre der Ziegeleibetrieb als wirtschaftliche Einheit weitgehend vorerst erhalten geblieben.

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Allerdings hat das Grundurteil (Urteilsausfertigung S. 39) die weitere Aufklärung der "Höhe des Schadens" und des möglichen Einflusses der Bestimmung in § 114 a ZVG dem Betragsverfahren überlassen. Aber das besagt nicht, daß es die Frage der Verursachung offen lassen wollte und offen gelassen hätte. Denn auch wenn im Grundurteil entschieden wurde, daß die unzulässigen Maßnahmen die wirtschaftliche Einheit des Betriebes zerschlagen hätten, blieb die reine Frage der Schadenshöhe noch aufklärungsbedürftig. Es blieb die Frage, von welcher der verschiedenen, für den Betrieb genannten Wertschätzungen auszugehen sei; ebenso bedurfte noch der Prüfung, ob der Betrieb - ohne pflichtwidrige Maßnahmen - als voll arbeitsfähig oder als in Produktionsfähigkeit und Wert bereits beeinträchtigt einzusetzen sei. Das Grundurteil wirft diese Frage geradezu auf, indem es davon spricht, daß der Betrieb als wirtschaftliche Einheit "weitgehend vorerst" erhalten geblieben wäre (Urteilsausfertigung S. 35).

46

Das Grundurteil läßt im ganzen erkennen, daß das Berufungsgericht bei seinem Erlaß bestrebt war, alle Streitpunkte zu erledigen, bei denen dies möglich war, wie es der Aufgabe eines Grundurteils entspricht. Die Frage der Verursachung konnte wenigstens in der Richtung, in welcher Weise der Kläger durch die unzulässigen Maßnahmen betroffen worden war, entschieden werden; es wäre wenig sinnvoll gewesen, sie offen zu lassen. Denn wenn - wie das Berufungsgericht im jetzt angefochtenen Betragsurteil meint - nicht einmal diese Frage entschieden worden wäre, hätte das Grundurteil nur über ein Anspruchselement entschieden, nämlich nur darüber, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorlag, den wesentlichen Streitpunkt aber, ob und welcher Schaden dadurch verursacht wurde, offen gelassen Damit wäre nur über ein Tatbestandsmerkmal, aber nicht über den "Grund" des Anspruchs entschieden worden. Für die Auslegung kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht im Grundurteil eine sinnvolle, dem Prozeßrecht gemäße Entscheidung treffen wollte, und diese sollte - nach Formulierung, Zusammenhang und Inhalt des Berufungsurteils - dahin gehen, daß die pflichtwidrigen Maßnahmen ursächlich für die Zerschlagung des Ziegeleibetriebes gewesen seien, der ohne sie als wirtschaftliche Einheit vorerst weitgehend erhalten geblieben wäre.

47

Sprechen hiernach Wortlaut und Inhalt dee Grundurteils dafür, daß das Berufungsgericht eine bindende Entscheidung über die Verursachung treffen wollte, und läßt sieh dem Urteil nichts darüber entnehmen, daß das Grundurteil die Frage der Verursachung dem Schlußurteil vorbehalten wollte, so ist gemäß § 318 ZPO von einer bindenden Wirkung der Entscheidung, die pflichtwidrigen Maßnahmen hätten zur Zerschlagung des Ziegeleibetriebes geführt, auszugehen.

48

5.

Das angefochtene Urteil hat diese bindende Wirkung verkannt und muß daher aufgehoben werden; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die weiter gebotene tatsächliche Prüfung zu ermöglichen, in welchem Maße der - durch die unzulässigen Maßnahmen der Beklagten zerschlagene - Ziegeleibetrieb des Klägers am 1. Oktober 1956 noch lebensfähig war und mit welchem erzielbaren Wert er noch eingeschätzt werden konnte.

49

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, wieweit dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommen kann.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler