Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1983, Az.: VII ZB 14/83
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist; Unterzeichnung fristwahrender Schriftsätze an das Oberlandesgericht durch einen gerade erst beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt; Befolgen der Anordnung des Prozessbevollmächtigten durch die Bürovorsteherin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1983
- Aktenzeichen
- VII ZB 14/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 26.09.1983
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hermann Z., L. Straße ..., V.
Prozessgegner
Bauunternehmer Edgar S., Zur R.
Amtlicher Leitsatz
Ein gerade erst beim LG zugelassener Rechtsanwalt muß wissen, daß er an das OLG gerichtete fristwahrende Schriftsätze nicht unterzeichnen darf. Eine Verkennung der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflicht muß sich die Partei gem. § 85 ZPO jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn dem Rechtsanwalt die Sache von dem zuständigen Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch
sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
am 10. November 1983
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. September 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 19.220,- DM
Gründe
Der Beklagte hat gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1983, durch das seine auf Zahlung von 75.630,- DM nebst Zinsen und unbezifferte Schadensersatzleistung gerichtete Widerklage abgewiesen wurde, am 22. April 1983 frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 24. Juni 1983 verlängert worden. Die am 23. Juni 1983 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung, mit der die Widerklageforderung auf 19.220,- DM nebst Zinsen ermäßigt wurde, ist nicht von seinem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet, sondern von dem in der Anwaltskanzlei angestellten, nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt Schatz.
Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen worden war, hat er fristgerecht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung ausgeführt: Sein Prozeßbevollmächtigter habe damals in seiner Kanzlei angeordnet gehabt, daß alle von dem soeben erst zugelassenen Rechtsanwalt Schatz ausgearbeiteten Schriftsätze ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, zur Kontrolle vorgelegt würden, bevor sie hinausgingen. So sei auch stets verfahren worden. Am 21. Juni 1983 habe jedoch die sonst absolut zuverlässige zweite Bürovorsteherin zwei in dieser Sache von Rechtsanwalt S. verfaßte und irrtümlich unterschriebene Schriftsätze, darunter die Berufungsbegründung, nicht dem Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegt, sondern gleich in den Postausgang gegeben. Ohne dieses unvorhersehbare Versehen wäre es zu dem Formfehler nicht gekommen.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die dagegen vom Beklagten rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar wäre nach der glaubhaften Schilderung des Beklagten die unstatthafte Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch Rechtsanwalt S. wohl bemerkt und durch Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten ersetzt worden, wenn die Bürovorsteherin die Anordnung des Prozeßbevollmächtigten beachtet hätte. Dieses dem Beklagten nicht zuzurechnende Versehen der Kanzleiangestellten räumt aber das vorangegangene Verschulden des Rechtsanwalts S. nicht aus. Die Berufungsbegründungsschrift wäre von einer zuverlässigen Bürovorsteherin gewiß nicht ohne weitere Kontrolle in den Postausgang gegeben worden, wenn sie nicht bereits von Rechtsanwalt S. unterzeichnet gewesen wäre. Dieser mußte wissen, daß er als gerade erst beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht unterzeichnen durfte, sondern dem dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorlegen lassen mußte. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht also vor allem auf dem Verschulden des Rechtsanwalts S.
Dieses muß der Beklagte sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen. Wie das Oberlandesgericht feststellt und der Beklagte auch einräumt, war die Sache von seinem Prozeßbevollmächtigten dem Rechtsanwalt S. zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden. Insofern vertrat er auch den Beklagten (vgl. BGH Beschl. v. 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.N.), mag er von diesem auch nicht bevollmächtigt worden sein. Zu Recht sieht das Oberlandesgericht in der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch Rechtsanwalt S. einen deutlichen Hinweis auf dessen selbständige eigenverantwortliche Tätigkeit. Das gilt auch für die zugleich eingereichte ergänzende Erwiderung auf die Berufung des Klägers. Daran ändert der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich die Kontrolle aller Schriftsätze des soeben erst zugelassenen angestellten Rechtsanwalts vorbehalten hatte, nichts. Diese Anordnung erlaubt es nicht, die Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts als unselbständig und untergeordnet zu werten. Zutreffend entnimmt das Oberlandesgericht den Ausführungen des Beklagten, daß sich die Kontrolle durch den Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen darauf beschränkte, ob und von wem die Schriftsätze unterzeichnet oder zu unterzeichnen waren.
Somit muß der sofortigen Beschwerde der Erfolg mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO versagt bleiben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 19.220,- DM
Recken
Bliesener
Walchshöfer
Quack