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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1998, Az.: BVerwG 2 B 26.98

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zurückweisung des Einwandes der unrichtigen Ermittlung der Höhe von Einkünften aus Arzneimittelprüfungen; Nichteinhaltung einer gesetzten Frist; Antrag auf Berichtigung bei Geltendmachung der Unrichtigkeit von ermittelten Einkunktshöhen; Grenze bei der Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung eines Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 26.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.12.1997 - AZ: 4 S 1377/95

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland, ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 699.802,13 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die dem angefochtenen Leistungsbescheid zugrunde gelegte Berechnung seiner Einnahmen aus Arzneimittelprüfungen für die Jahre 1984 bis 1989 sei unrichtig, aus Gründen des formellen Rechts fehlerfrei unberücksichtigt gelassen.

2

Den im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Höhe seiner Einkünfte aus Arzneimittelprüfungen unrichtig ermittelt, hat das Berufungsgericht zu Recht als verspätetes Vorbringen zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 128 a Abs. 1 VwGO erfüllt waren. Es handelte sich um eine neue Erklärung, die vom Kläger im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87 b Abs. 1 VwGO) nicht vorgebracht worden war. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger mehrmals, zuletzt mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 20. Januar 1995 unter Fristsetzung bis zum 26. Januar 1995 und mit Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 87 b Abs. 3 VwGO aufgefordert, alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Kläger hatte daraufhin die von der Beklagten errechnete und ihrem Leistungsbescheid zugrunde gelegte Höhe des von ihm empfangenen Entgelts für Arzneimittelprüfungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht bezweifelt.

3

Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 30. Januar 1995 (S. 14 UA) ist dazu festgestellt: "... haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf mehrfaches Befragen durch das Gericht erklärt, daß sie die im Urteil des Landgerichts sowie in den Anlagen zum Leistungsbescheid aufgelisteten Einnahmen aus Arzneimittelprüfungen nicht bestreiten. Dies gelte grundsätzlich auch für die dort dargelegte Rechenmethode zur Ermittlung des Erstattungsbetrages für Arzneimittelprüfungen." Die mit der Beschwerdebegründung beanstandete angebliche Unrichtigkeit dieser Feststellungen des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils kann nicht mit einer Verfahrensrüge, sondern gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur mittels eines Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - <Buchholz 310 § 119 Nr. 5> m.w.N). Einen solchen fristgebundenen Antrag hat der bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt.

4

Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils liefert als öffentliche Urkunde gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen im ersten Rechtszug (vgl. etwa Urteile vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - <Buchholz 310 § 117 Nr. 25> und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - <NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]>; BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IV a ZR 229/85 - NJW-RR 1987, 1090 <1091>[BGH 04.02.1987 - IVa ZR 229/85]). Der nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 314 Satz 2 ZPO allein zulässige Gegenbeweis durch das Sitzungsprotokoll ist nicht erbracht. Der Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom ... entkräftet den Urkundsbeweis des Urteilstatbestands hinsichtlich der dort festgestellten mündlichen Erklärungen des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten nicht. In dem Sitzungsprotokoll ist nach den Anträgen der Beteiligten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache lediglich vermerkt: "Der Prozeßbevollmächtigte übergibt eine Aufstellung von Kosten, die das Bundeswehrkrankenhaus durch die 'Angiologie' des Klägers erspart habe, weil die behandelten Soldaten nicht an externe Einrichtungen weitergeleitet werden mußten." Daraus läßt sich keine den im Urteilstatbestand festgestellten Erklärungen des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten auch nur andeutungsweise widersprechende Aussage entnehmen. Nur ausdrückliche Feststellungen des Sitzungsprotokolls können jedoch einer davon abweichenden Beurkundung des Tatbestands deren Beweiskraft nehmen (vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 1228; Beschluß vom 28. September 1981 - BVerwG 7 B 188.81 - <Buchholz 442.10 § 4 Nr. 60>).

5

Die Zulassung des verspäteten Vorbringens des Klägers hätte eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 128 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Folge gehabt. Sie hätte eine weitere umfangreiche Tatsachenaufklärung im Berufungsverfahren erfordert, die die Dauer des sonst entscheidungsreifen Rechtsstreits verlängert hätte. Das reicht zur Annahme einer Verzögerung im Sinne des § 128 a Abs. 1 Satz 1 VwGO aus (vgl. Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - <Buchholz 442.08 § 36 Nr. 23>; BVerfG, Kammerbeschluß vom 31. Oktober 1988 - 2 BvR 95/88 - <NJW 1989, 705 [BVerfG 31.10.1988 - 2 BvR 95/88]> m.w.N.).

6

Der Kläger hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 128 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ihm zuletzt mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 1995 gemäß § 87 b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzte Ausschlußfrist zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, war unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht unangemessen kurz. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger bereits zuvor u.a. mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 2. März 1994 zur umfassenden Begründung der bereits am 27. März 1992 erhobenen Klage aufgefordert. Daß der Kläger die dem angefochtenen Leistungsbescheid zugrunde gelegte Berechnung seiner Einkünfte nicht rechtzeitig anhand eigener Aufzeichnungen und Unterlagen überprüfen konnte, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Eine solche alsbaldige Überprüfung nach Zustellung des angefochtenen Leistungsbescheides mußte sich dem rechtskundig beratenen Kläger ohnehin als zur Wahrung seiner Rechte geboten und im eigenen Interesse liegend aufdrängen. Das gleiche gilt für die unverzügliche Geltendmachung erkannter Berechnungsfehler. Der anwaltlich vertretene Kläger hat überdies selbst nicht um Fristverlängerung nachgesucht oder in der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingewandt, wegen der Kürze der ihm zuletzt eingeräumten Frist könne er zu der entscheidungserheblichen Höhe seiner Einnahmen noch nichts vortragen. Er hat vielmehr die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlung seiner Einkünfte aus Arzneimittelprüfungen auf mehrfaches Befragen des Gerichts ausdrücklich eingeräumt.

7

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf einem sonstigen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren fortgesetzt hat und deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 8> m.w.N.). Die Rügen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt, weil es die Feststellungen des angefochtenen Leistungsbescheides zu den Einkünften des Klägers habe überprüfen und den Kläger zu Angaben über die Höhe seiner tatsächlichen Einnahmen habe veranlassen müssen, entbehren der sachlichen Grundlage. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - <Buchholz 310 § 104 Nr. 25> m.w.N.). Einem Kläger obliegt es, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (vgl. etwa Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - <Buchholz 451.20 § 14 Nr. 6> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz wiederholt befragt, ob er seine in den Anlagen zu dem angefochtenen Leistungsbescheid aufgelisteten Einnahmen aus Arzneimittelprüfungen und die dort dargelegte Rechenmethode zur Ermittlung des von ihm geforderten Erstattungsbetrages als unrichtig bestreite. Nachdem der Kläger und sein bevollmächtigter Rechtsanwalt diese mehrfach gestellte Frage übereinstimmend verneint hatten, war zu der vom Kläger selbst nicht in Zweifel gezogenen Höhe seiner maßgebenden eigenen Einkünfte eine weitere gerichtliche Sachaufklärung nicht veranlaßt. Ebensowenig war das Verwaltungsgericht zu einem von der Beschwerde vermißten Hinweis verpflichtet, der anwaltlich vertretene Kläger möge seinen Sachvortrag insoweit ergänzen. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, deren Umfang gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin geringer ist als gegenüber einer nicht rechtskundig vertretenen Naturalpartei (vgl. etwa Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 31>; Beschluß vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 38> jeweils m.w.N.), kann sich in bezug auf den Sachvortrag der Beteiligten nur auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist (vgl. etwa Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 35>). Ohne einen Anhalt für die Annahme, daß ein Kläger bei seiner Rechtsverfolgung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb einen zur Wahrnehmung seiner Rechte gebotenen Tatsachenvortrag unterlassen hat, kommt eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht (vgl. etwa Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 42> m.w.N.). So verhielt es sich hier.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 699.802,13 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Silberkuhl
Dr. Schmutzler