Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 53.95
Geltendmachung eines erstinstanzlichen Mangels ohne Einfluss auf das Berufungsverfahren mit der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 53.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.01.1995 - AZ: 11 S 3306/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 37a Abs. 1 WoGG
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1995 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.838 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, ist erledigt, nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 28. März 1995 - 11 S 704/95 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Oktober 1994 - 6 K 1203/92 - zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des Bezeichnungsgebots des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren nicht "fortgesetzt" hat, sondern ohne Einfluß auf das zweitinstanzliche Verfahren geblieben ist, kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf nicht beruhen kann (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 2. Mai 1990 - BVerwG 9 B 40.90 - Buchholz 402.25 § 31 AsylVfG Nr. 1 S. 1 jeweils m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil deshalb als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel ohne die nicht erfolgte, nach § 37 a Abs. 1 WoGG erforderliche Zulassung der Berufung unstatthaft sei. Daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich gerügten vermeintlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sich auf das Verfahren und diese Entscheidung des Berufungsgerichts in irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnten, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und auch nicht sonstwie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.838 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhr
Dr. Honnacker