Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: BVerwG 2 B 27.89
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Umfang der Hinweispflicht eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 27.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.11.1988 - AZ: Bf I 23/84
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1988 unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO durch Formulierungshilfe zu dem als Anschlußberufung qualifizierten Feststellungsantrag des Inhalts veranlaßt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Pflichtstundenzahl in seinem Falle auf 23 bzw. 22 Wochenstunden herabzusetzen, und habe sodann diese Anschlußberufung als unbegründet zurückgewiesen, obwohl er, der Kläger, einen derartigen Antrag nach seinen Ausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen und seinen Anträgen in den früheren mündlichen Verhandlungen nicht beabsichtigt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 19. September 1983 und am 14. November 1983 und des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 1981 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1982 zu verpflichten, die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers von 26 auf 23 Stunden herabzusetzen". In der Berufungserwiderung vom 27. Juli 1984 hat sich der Kläger ausdrücklich auf sein Vorbringen in der ersten Instanz bezogen und ausgeführt, die Tatsache, daß er nach wie vor 26 Pflichtstunden zu leisten habe und nicht nur 23 verstoße gegen den Gleichheitssatz und die Fürsorgepflicht der Beklagten. Hiernach entsprach der formulierte und ausweislich der Sitzungsniederschrift von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag nach dem gesamten Verfahrensverlauf und dem Vorbringen dem Klagebegehren.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, daß sein Feststellungsantrag auch als Anschlußberufung angesehen werden könne, greift nicht durch. Mit den in § 86 Abs. 3 VwGO zur Pflicht gemachten Hinweisen müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks dem Kläger bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Eine solche Belehrungspflicht ist zwar auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht vor vornherein ausgeschlossen; sie ist aber geringer als sonst. Inhalt dieser Pflicht ist es nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger - wie hier - in allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen zu beraten, (vgl. hierzu Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 31> und Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 3 B 111.81 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 34>). Das Gericht durfte deshalb im vorliegenden Fall davon ausgehen, der anwaltlich vertretene Kläger erkenne, daß sein Feststellungsbegehren der Sache nach über die vom Verwaltungsgericht getroffene Verpflichtung hinausgeht. Jedenfalls brauchte sich dem Gericht der vom Kläger vermißte Hinweis auf die keineswegs schwer übersehbare Rechtslage nicht aufzudrängen. Aus diesem Grunde liegt auch kein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Überraschungsurteil (§§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO) vor (vgl. hierzu Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 98>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Müller