Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1984, Az.: BVerwG 3 B 111.81
Verfolgungsschäden und Vertreibungsschäden nach dem Lastenausgleichsgesetz; Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit im Lastenausgleichsverfahren nach bereits erfolgter Anerkennung der Angehörigkeit zum deutschen Sprachkreis und Kulturkreis nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG); Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf alle Zulassungsgründe; Umfang der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufklärung durch den Vorsitzenden im Verwaltungsgerichtsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 111.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 18.09.1981 - AZ: III/V E 201/81
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 3 FG
- § 12 LAG
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- IFLA 1984, 105-106
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleichsrecht
FG-Schäden
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. September 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor:
1.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, daß mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterbildung des Rechts beantwortet werden kann. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vorträgt, das angefochtene Urteil gehe von der irrigen Rechtsauffassung aus, daß die Feststellung im Verfahren auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), ein Antragsteller habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört (§ 4 Abs. 2 BEG), im lastenausgleichsrechtlichen Entschädigungsverfahren für die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit (§ 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV i.V.m. § 6 BVFG) nicht bindend sei; vielmehr komme nach richtiger Rechtsauffassung in der Gesamtregelung der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß es bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht mehr auf ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ankomme. Hiermit formuliert die Klägerin keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern greift lediglich die materielle Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils an.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die Klägerin sinngemäß die Rechtsfrage geklärt haben will, ob im Rahmen der Anwendung des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV i.V.m. § 6 BVFG nach dem Willen des Gesetzgebers auf ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgestellt werden darf, wäre diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Denn abgesehen davon, daß sich das Erfordernis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum eindeutig aus dem Wortlaut des § 6 BVFG ergibt, entspricht das angefochtene Urteil in dieser Frage der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach welcher sich der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV nach § 6 BVFG bestimmt, und diese Bestimmung neben der Erfüllung der objektiven Voraussetzungen ("Bestätigungsmerkmale") ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzt (vgl. statt vieler: Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 6 = BVerwGE 30, 305]; Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG 3 C 40.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13]; Beschluß vom 8. Juli 1976 - BVerwG 3 CB 87.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 49]).
Die Rechtsfrage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren aber auch nicht klärungsfähig, da das angefochtene Urteil - soweit die Klägerin aus eigenem Recht Entschädigungsansprüche geltend macht - nicht nur das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne der genannten Vorschriften verneint hat, sondern zusätzlich auch die für ihre Anerkennung als deutsche Volkszugehörige erforderlichen Bestätigungsmerkmale als von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht erachtet hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt hierzu fest, daß die Angaben der Klägerin, es sei in ihrer Familie (zum maßgeblichen Zeitpunkt 1933) in erster Linie deutsch gesprochen, die Familie habe in Polen deutschen Kulturkreisen angehört und sei dort als Deutsche behandelt worden, unglaubwürdig sei. Diese tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind für das Revisionsgericht bindend, weil sie - wie noch näher erörtert wird - von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
2.
Soweit die Klägerin geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Beschwerdeschrift keine einzige Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte, bezeichnet wird. Letzteres ist aber nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO unverzichtbare Voraussetzung für das Begehren auf Zulassung der Revision.
3.
Schließlich wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insbesondere ist die Rüge der Klägerin unbegründet, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts sei seiner richterlichen Fragepflicht gemäß § 139 ZPO (richtig: § 86 Abs. 3 VwGO) nicht nachgekommen, indem er es versäumt habe, auf die Bedenken hinsichtlich der Antragsberechtigung der Klägerin für die Entschädigungsansprüche ihrer Schwester hinzuweisen; gegebenenfalls hätte die Klägerin rechtzeitig Urkunden beigebracht, die bewiesen, daß ihr die lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche von ihrer Schwester abgetreten worden seien. Die verfahrensrechtliche Pflicht des Vorsitzenden aus § 86 Abs. 3 VwGO besteht darin zu vermeiden, daß eine Klage nicht an der Unbeholfenheit und mangelnden Vertrautheit eines Klägers mit der Fülle der selbst für Rechtskundige oft nur schwer übersehbaren gesetzlichen Vorschriften scheitert; der Vorsitzende muß dem Kläger durch Hinweise behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und am zweckmäßigsten erreichen kann (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG 4 B 23.77 - [Buchholz 310 § 104 Nr. 10]). Zu den sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Pflichten des Vorsitzenden gehört es aber nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen zu beraten und ihn z.B. zur Änderung des Klaggrundes zu veranlassen (vgl. Beschluß vom 27. November 1972 - BVerwG 7 B 74.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 14] = betr. die Anregung zur Klagänderung).
Im übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung über eine Abtretung der lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche ihrer Schwester an sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht substantiiert, insbesondere keine entsprechende Abtretungsurkunde vorgelegt.
Mit den weitergehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift greift die Klägerin lediglich die Tatsachen- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils an und stellt ihre eigene Würdigung der des Verwaltungsgerichts gegenüber. Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens dargelegt, da die Tatsachen - und Beweiswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht angehört.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Schäfer
Schmidt