Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1985, Az.: BVerwG 8 C 84.83
Zweitwohnung; Steuerbegünstigung; Fremdnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 84.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 19.01.1981 - AZ: 1 A 70/80
- OVG Niedersachsen - 07.04.1983 - AZ: 14 OVG A 34/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 II. WoBauG
- § 2 II. WoBauG
- § 7 II. WoBauG
- § 12 II. WoBauG
- § 39 II. WoBauG
- § 82 II. WoBauG
- § 83 II. WoBauG
Fundstellen
- DokBer A 1986, 1-3
- NJW 1986, 1774-1776 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 648 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1986, 377-379
Amtlicher Leitsatz
Überläßt der Eigentümer einer als steuerbegünstigt anerkannten (Zweit-)Wohnung diese entgeltlich oder länger als insgesamt vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Dritten zur lediglich vorübergehenden Fremdnutzung, so ist die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt zu widerrufen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. April 1983 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 17 im Hause "N.", K. Straße 19 bis 21, in Westerland/Sylt. Die Eigentumswohnung wurde am 29. Mai 1972 von der Stadt Westerland als steuerbegünstigt anerkannt.
Bei einer Überprüfung der Nutzung von Zweitwohnungen stellte die Stadt Westerland fest, daß der Kläger seine Wohnung in der Zeit vom 27. Juli bis 20. August 1974 einer vierköpfigen Familie sowie in der Zeit vom 1. bis 28. Juni 1975 zwei Personen überlassen hatte. Im Jahre 1976 hatte der Kläger seine Wohnung einem dreiköpfigen Familienhaushalt und einer Frau überlassen, die die Wohnung jeweils vom 4. bis 18. September und vom 9. September bis 7. Oktober 1976 nutzten. Für das Jahr 1977 ergaben die Feststellungen der Stadt Westerland eine wechselnde Nutzung der Wohnung des Klägers durch insgesamt fünf verschiedene Personengruppen oder Einzelpersonen im März, April, Juli und August während insgesamt 60 Tagen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1979 widerrief der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt rückwirkend für die Zeit vom 27. Juli 1974 an.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 3. April 1980) Anfechtungsklage erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Im Jahre 1974 habe sein Neffe die Wohnung kurzfristig genutzt. 1975 habe er die Wohnung einem Mitglied seiner kirchlichen Gemeinschaft überlassen. Die Wohnung habe damals ohnehin leergestanden, da er sie selbst nicht ständig habe bewohnen können. Abgesehen davon sei die Wohnung, auf das ganze Jahr hin gesehen, stets nur für verhältnismäßig kurze Zeit vermietet worden. Selbst 1977 sei die Wohnung nur für 16,74 v.H. der Gesamtdauer des Jahres vermietet gewesen. Außer der zeitweiligen Überlassung der Wohnung an Freunde und Verwandte liege kein Indiz dafür vor, daß er seine Eigentumswohnung nicht zum Bewohnen durch sich selbst oder seine Angehörigen bestimmt habe. Weder reiche eine Vermietung von mehr als 30 Tagen aus, noch genüge es bereits, wenn damit überhaupt erst begonnen werde. Für den Bereich der Einkommensteuer nehme der Bundesfinanzhof eine Eigennutzung im Sinne der Einfamilienhausverordnung auch dann an, wenn eine Ferieneigentumswohnung nur zeitweise vom Eigentümer genutzt und teilweise vermietet werde. Dabei führe eine Überlassung der Wohnung an andere Personen über einen längeren Zeitraum als insgesamt einen Monat zwar zur vorübergehenden Einschränkung, aber nicht zur Aufgabe der Eigennutzung durch den Eigentümer. Gleiches müsse für die Gewährung der Grundsteuervergünstigung gelten.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin der Widerruf für die Zeit vor dem 4. September 1976 ausgesprochen worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1979 sowie den Widerspruchsbescheid in vollem Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Vorschriften über die zulässige Nutzung würden durch die zeitweilige Überlassung der Wohnung an Kur- und Feriengäste nicht verletzt. Eine Eigentumswohnung, die als Zweitwohnung in zulässiger Weise zu Wochenend- und Ferienaufenthalten genutzt werden solle, sei nicht zur Fremdnutzung bestimmt und daher eigengenutzte Eigentumswohnung. Die vorübergehende Überlassung der Wohnung an Dritte hebe, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung selbst nutzen und nur vorübergehend an Dritte überlassen wolle, die Eigennutzung nicht auf.
Selbst wenn die bisherige Eigennutzung durch Art und Umfang der Fremdnutzung für deren Dauer ausgeschlossen werde, könne bei einer Gesamtbetrachtung ein Überwiegen der Fremdnutzung im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden. Bei abwechselnder Eigen- und Fremdnutzung der Wohnung komme es für die Frage ihrer Steuerbegünstigung auf ein Überwiegen der Eigen- oder der Fremdnutzung an, wenn nicht von vornherein aus den erkennbaren Absichten oder Umständen auf eine Aufgabe der Eigennutzung durch den bisherigen Wohnungsinhaber geschlossen werden könne. Ein Überwiegen der Fremdnutzung könne nur angenommen werden, wenn sie sich über mehr als die Hälfte des zehnjährigen Grundsteuervergünstigungszeitraumes (§ 94 Abs. 2 II. WoBauG) erstrecke.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und hält die von der Revision vertretene Rechtsansicht für zutreffend, daß das Tatbestandsmerkmal der Dauernutzung nicht mehr erfüllt sei, wenn der Wohnungseigentümer - wie hier der Kläger zumindest ab 1976 - die Wohnung verschiedenen Parteien für eine Zeit von mehr als einem Monat oder - wie im Jahre 1977 - fünf wechselnden Parteien für eine Dauer von mehr als zwei Monaten während eines Jahres überlassen habe.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil sich die Teilabweisung der Klage als Rechtens erweist (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil ist in erster Linie auf die Annahme gestützt, die lediglich vorübergehende Überlassung einer im übrigen vom Eigentümer als Zweitwohnung eigengenutzten (Kauf-)Eigentumswohnung an Dritte (Kur- oder Feriengäste) widerspreche den Vorschriften über die zulässige Benutzung einer steuerbegünstigten Eigentumswohnung nicht, weil die Eigennutzung durch eine nur zeitweilige Fremdnutzung nicht aufgehoben werde. Mit dieser Annahme verletzt das Urteil Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt (auch) die (nur) zeitweilige Vermietung einer (Zweit-)Wohnung an wechselnde Kur- oder Feriengäste eine Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt aus und führt bei einer bereits als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung zum Widerruf der Anerkennung (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA S. 9 f. m.weit. Nachw.). In dem Urteil vom 27. Juni 1985 ist hierzu ausgeführt (UA S. 9 f.):
"Wie dargelegt darf eine Zweitwohnung nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie bei gleicher Sachlage als Erstwohnung anerkannt werden müßte (u.a. Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 <44> m.weit.Nachw.). Bei einer Wohnung, die keinen Heimcharakter aufweisen muß (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a und b II. WoBauG), ist deswegen für die Anerkennungsfähigkeit notwendig, daß sie zur Dauernutzung als (Zweit-)Wohnung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und - sei es auch nur vorübergehend - entsprechend genutzt wird (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 <15>). Daß unter einer förderungsfähigen Dauernutzung grundsätzlich nur eine solche durch dieselben Benutzer zu verstehen ist, während eine andauernde Nutzung durch ständig wechselnde Benutzer (Feriengäste) dem vorrangigen Förderungsziel des Zweiten Wohnungsbaugesetzes widerspricht, den Wohnungsbedarf von Wohnungsuchenden zu decken (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 <22>; vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 <27> und vom 1. März 1978, a.a.O. S. 47 f.). Insbesondere ist schon durch das Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - (Buchholz 454.4 § 2 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 <2 bis 6>) klargestellt worden, daß eine nur zur zeitweiligen Eigennutzung und im übrigen zur kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Feriengäste bestimmte Wohnung nicht zu den nach § 2 Abs. 2 II. WoBauG förderungsfähigen Wohnungstypen gehört. Für Kaufeigentumswohnungen (vgl. § 12 Abs. 2 II. WoBauG) und 'andere Wohnungen' gilt insoweit nichts anderes. Unter einer förderungsfähigen dauernden Nutzung einer solchen Wohnung ist ebenfalls nur die Führung eines selbständigen Haushalts (durch den Eigentümer und dessen Haushaltsangehörige oder durch Dritte) zu verstehen, die in einer bereits an einen anderen Haushalt zur Nutzung überlassenen (Eigentums-)Wohnung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O.). Auch die Anerkennung einer Eigentumswohnung oder einer anderen Wohnung als steuerbegünstigt ist objektgebunden und muß nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG dem Erwerber gegenüber widerrufen werden, wenn dieser als Eigentümer die Wohnung nicht (mehr) in bauförderungsrechtlich zulässiger Weise nutzt. (vgl. Urteile vom 2. März 1977 - BVerwG VIII C 36.76 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 7 S. 7 <8 f.> und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 <9>). Ein insoweit bereits während des Anerkennungsverfahrens erkennbar gewordener 'Widerrufssachverhalt' (anerkennungsfeindliche Nutzungsabsicht des Erwerbers) muß schon zur Ablehnung der Anerkennung führen (vgl. Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 24 S. 57 <59 f.>). Zwar ist seit der Erweiterung der Förderungszielbestimmung in § 1 Abs. 2 II. WoBauG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 die Eigentumsbildung nicht mehr allein Mittel der Wohnraumversorgung, sondern nunmehr ebenfalls Förderungsziel. Dieses Ziel kann jedoch der finanziell auf den Mietertrag angewiesene Bauherr oder Erwerber einer Eigentumswohnung durch deren Dauervermietung erreichen, die zugleich der nach wie vor in erster Linie angestrebten Beseitigung des Wohnungsmangels (§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG) dient."
Daran ist aus den dargelegten Gründen festzuhalten. Nicht tragfähig ist danach auch die Hilfserwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei abwechselnder Eigen- und Fremdnutzung der Wohnung hänge deren Steuerbegünstigung davon ab, ob die Eigen- oder die Fremdnutzung überwiege, sofern nicht von vornherein aus den erkennbaren Absichten oder Umständen auf eine Aufgabe der Eigennutzung geschlossen werden könne. Die vorübergehende Vermietung einer Wohnung an Dritte zum Bewohnen während des Urlaubs oder an Wochenenden stellt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz eine grundsätzlich nicht förderungsfähige Nutzung dar. Nur die Dauervermietung einer Wohnung entspricht - neben der dauernden Eigennutzung - dem Förderungszweck des § 1 Abs. 2 II. WoBauG, die Wohnungsnot zu beheben (vgl. bereits Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 <34>). Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört gerade außer der objektiven Eignung das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen. Insoweit gilt für Zweitwohnungen nichts anderes als für "Erstwohnungen" (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA S. 5 f. m.weit.Nachw.). Zwar muß der Eigentümer einer Wohnung, die die Wohnflächengrenze für "andere Wohnungen" nicht überschreitet, diese weder zur ständigen ununterbrochenen Benutzung bestimmen noch tatsächlich ununterbrochen ständig bewohnen (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26 und 27.83 - UA S. 9 m.weit. Nachw.). Zur Dauerbenutzung durch einen selbständigen Haushalt bestimmt ist eine Wohnung aber nur dann, wenn sie diesem Haushalt zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Daran fehlt es, wenn der Verfügungsberechtigte die Wohnung zeitweilig Ferien- oder Kurgästen zur ausschließlichen Nutzung überläßt. Die Wohnung ist dann nicht zum dauernden Bewohnen durch denselben Haushalt, sondern zumindest zeitweilig zur vorübergehenden Benutzung durch einen anderen selbständigen Haushalt bestimmt. Hiervon geht auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauGVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 168 a vom 8. September 1983) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend aus. Gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 a Satz 3 II. WoBauGVwV ist eine Wohnung nicht zur dauernden wohnungsmäßigen Nutzung bestimmt und aus diesem Grunde nicht als steuerbegünstigt anerkennungsfähig, wenn sie "zeitweise an Dritte vermietet wird".
Der Hinweis des Klägers auf das zur Einfamilienhausverordnung ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1977 - VIII R 194/73 - (BStBl. 1977 II, 723 <724>), wonach durch eine vorübergehende entgeltliche Überlassung, der Wohnung an dritte Personen die Eigennutzung nur vorübergehend eingeschränkt, aber nicht aufgegeben werde, verfängt demgegenüber nicht, weil es für die Förderungsfähigkeit einer Wohnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz auf die Zweckbestimmung zur Dauernutzung ankommt (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 1979 - III R 41/78 - BFHE 128, 259 <262 f.>).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 12. März 1983 - BVerwG 8 C 59.80 - (Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 <4>) ist ebenfalls schon im Ansatz verfehlt. In dem Urteil vom 12. März 1983 (a.a.O.) hat der Senat entschieden, daß ein Familienheim längstens bis zu fünf Jahren Dritten zum dauernden Bewohnenüberlassen werden darf, ohne daß es gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG wegen dauernder bestimmungswidriger Fremdnutzung seine Eigenschaft als Familienheim verliert. § 7 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG regelt jedoch lediglich die zulässige Dauer einer bestimmungswidrigen Fremdnutzung des Familienheims. Die zulässigen Arten der Nutzung einer Wohnung ergeben sich auch für Familienheime aus den allgemeinen Vorschriften über die Benutzung, namentlich aus dem Wohnungsbegriff. Auch ein Familienheim verliert danach mangels der erforderlichen "Widmung" zum Dauerbewohnen seine Eigenschaft als Wohnung und damit seine Anerkennungsfähigkeit, wenn der Eigentümer es insgesamt zeitweilig an wechselnde Kur- und Feriengäste vermietet. Eine unzulässige "alternierende" Wohnnutzung unterscheidet sich insofern grundlegend von der Vermietung eines Familienheimes an Dritte zum dauernden Bewohnen. Die Vermietung eines vom Eigentümer zunächst selbst genutzten Familienheimes an Dritte zu Dauerwohnzwecken führt zwar bei längerer als fünfjähriger Dauer zum Verlust der Eigenschaft als Familienheim. Dieses bleibt jedoch als "andere" Wohnung anerkennungsfähig, wenn es die insoweit maßgebliche Wohnflächengrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 -), weil das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen - wenn auch nunmehr durch Dritte - erhalten bleibt.
Die Überlassung einer gesamten Wohnung als Ferienwohnung steht auch wohnungsbauförderungsrechtlich weder der teilweisen Vermietung eines im übrigen eigengenutzten Familienheimes noch der teilweisen gewerblichen Nutzung einer Wohnung gleich. Die beiden letztgenannten Nutzungsarten sind nämlich nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr darf eine Wohnung oder ein Familienheim namentlich bis zur Hälfte seiner Wohn- bzw. Wohn- und Nutzfläche gewerblich genutzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 6 II. WoBauG). Anders verhält es sich dagegen bei der Überlassung einer sonst eigengenutzten (Zweit-)Wohnung zur Ferienwohnungsnutzung. Denn in diesen Fällen stellt der Verfügungsberechtigte die Wohnung während einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen (Dauer-)Wohnnutzung für einen dem Förderungsziel widersprechenden anderen Zweck - die lediglich vorübergehende Aufnahme eines anderen selbständigen Haushalts - zur Verfügung. Eine derartige alternierende "Mischnutzung" oder "Zwischenlösung", die mit dem Förderungszweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht in Einklang steht, schließt die Wohnungsbauförderung aus (vgl. auch Beschluß vom 23. April 1979 - BVerwG 8 B 9.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 26 S. 68 <69>). Ebensowenig wie der Verfügungsberechtigte - sei es auch nur vorübergehend (etwa während seines Urlaubs) - die Wohnung zu einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung bestimmen darf, weil eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - völlige Zweckentfremdung der Wohnung der sich aus dem Wohnungsbegriff ergebenden vorgeschriebenen Benutzung widerspricht (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 <22 f.>), ist eine Ferienwohnungsnutzung zugelassen. Das Gesetz läßt dem Verfügungsberechtigten lediglich die Wahl zwischen der dauernden (freilich nicht notwendig ununterbrochenen) Eigenwohnnutzung und der Dauerfremdwohnnutzung (Vermietung). Andere nicht der Befriedigung von Wohnbedarf dienende (ausschließliche) Nutzungen einer Wohnung läßt das Zweite Wohnungsbaugesetz grundsätzlich auch als "Misch-" oder "Zwischenlösungen" nicht zu (vgl. auch Beschluß vom 23. April 1979, a.a.O. S. 69).
Da eine Wohnnutzung ohne die Qualität der Dauernutzung (im vorstehend dargelegten Sinne) förderungsschädlich ist, entspricht schon die einmalige Vermietung einer Wohnung zum lediglich vorübergehenden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt während eines Urlaubs oder einer Kur nicht mehr "den Vorschriften des § 82 über die zulässige Benutzung", so daß die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen ist. Im Hinblick auf die vom Wohnungsbegriff geforderte Zweckbestimmung einer Wohnung zur Dauernutzung durch einen selbständigen Haushalt rechtfertigt sich - insoweit - auch keine Differenzierung zwischen der vorübergehenden Vermietung an Kur- oder Feriengäste und der unentgeltlichen Überlassung an Freunde oder Bekannte zur zeitweiligen Ferienwohnungsnutzung.
Mit der vom Gesetz geforderten Zweckbestimmung einer Wohnung zur Dauernutzung durch einen Haushalt vereinbar ist allerdings die vorübergehende unechte Fremdnutzung einer im übrigen eigengenutzten Wohnung. Unter einer derartigen unechten Fremdnutzung ist ein "fremdes Wohnen" zu verstehen, das lediglich dem eigenen dauernden Wohnen "dient". Dabei handelt es sich um ein auch bei Erstwohnungen auftretendes und für sie sogar typisches Phänomen. So kann beispielsweise namentlich bei Familienheimen mit einer Wohnung das Bewohnen des Hauses während des Urlaubs des Eigentümers durch eine nicht zu dessen Haushalt gehörende Person zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gartens, zur Versorgung von Haustieren oder auch zum Schütze vor Einbruchsdiebstählen notwendig sein. Auch bei sonstigen (Erst-)Wohnungen kann ein legitimes Interesse des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten bestehen, die Wohnung während seines Urlaubs durch einen haushaltsfremden Bewohner gewartet und geschützt zu wissen. Das Bedürfnis nach einer solchen unechten Fremdnutzung vermag jedoch nur eine - erstens - vorübergehende und - zweitens - unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte zu rechtfertigen. Ein schutzwürdiges Fremdnutzungsinteresse besteht überdies bei Erstwohnungen regelmäßig nur während des Urlaubs des Wohnungsinhabers. Die sich daraus ergebenden Schranken gelten auch für Zweitwohnungen. Denn deren Förderung kann - aus grundsätzliehen Erwägungen - nicht über das hinausgehen, was auch Erstwohnungen an Förderung genießen. Die mit vier Wochen anzunehmende übliche Dauer des durchschnittlichen Jahresurlaubs bildet deshalb auch bei Zweitwohnungen die zeitliche Obergrenze, bis zu der eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung zur unechten Fremdnutzung während eines Kalenderjahres insgesamt zulässig ist. Hält sich die unentgeltliche Überlassung einer (Erst- oder Zweit-)Wohnung innerhalb dieses zeitlichen Rahmens, so wird regelmäßig eine unechte Fremdnutzung zu vermuten sein. Diese (widerlegliche) Vermutung kann entkräftet werden durch konkrete Umstände des Einzelfalles, die - wie etwa ständig wechselnde. Benutzer oder Bewohner, die ersichtlich "nichts für die Wohnung tun können oder wollen" - auf eine echte Fremdnutzung schließen lassen.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger seine Eigentumswohnung im Jahre 1976 vom 4. September bis zum 7. Oktober, also für mehr als vier Wochen Dritten zur ausschließlichen Nutzung überlassen. Die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt war dementsprechend jedenfalls mit Wirkung vom 4. September 1976 zu widerrufen. Vertrauensschutz kann der Kläger gegenüber dem Widerruf nicht in Anspruch nehmen. Der Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht an den Maßstäben der §§ 48, 49 VwVfG zu messen, weil die hierfür getroffene Sonderregelung des § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgeht. Diese schließt einen Vertrauensschutz des Betroffenen aus und räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein. Der Widerruf ist vielmehr nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 <22> m.weit.Nachw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl