Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1979, Az.: BVerwG 8 B 9/79
Förderungsfähigkeit einer Eigentumswohnung im steuerbegünstigten Wohnungsbau; Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung; Ablehnung der Anerkennung wegen Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung an einen Betrieb zu gewerblicher Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 9/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 13.01.1978 - AZ: XI VG 951/77
- OVG Hamburg - 09.11.1978 - AZ: OVG Bf II 33/78
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 5 WoBauG
- § 82 Abs. 1 WoBauG
- § 1 Abs. 2 WoBauG
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 23. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer von ihm errichteten Eigentumswohnung als steuerbegünstigt. Er errichtete im Jahre 1970 in H... S... ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit insgesamt 12 Eigentumswohnungen, die im Dezember 1970 bezugsfertig waren und hinsichtlich deren er die Teilungserklärung am 14. April 1971 abgab. Die hier umstrittene im Erdgeschoß gelegene Südwestwohnung mit einer Wohnfläche von 99,42 qm und über eine Wendeltreppe zu erreichende im Kellergeschoß gelegene weitere Räumlichkeiten von zusammen 33,07 qm wurde im Anerkennungsbescheid vom 29. Februar 1972 von der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausgenommen. Dabei blieb es auch in dem auf Widerspruch des Klägers ergangenen geänderten Anerkennungsbescheid vom 23. Oktober 1972. Der Kläger hatte nämlich diese Wohnung durch Mietvertrag vom 15. Juni 1971 an die Firma C... zum Betrieb eines Büros ohne Kundenverkehr vermietet. Der Bescheid vom 23. Oktober 1972 blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 7. September 1976 bat der Kläger, die Südwestwohnung im Erdgeschoß als steuerbegünstigt anzuerkennen mit der Begründung, die gewerbliche Nutzung sei beendet, er versuche, die Wohnung als Eigentumswohnung zu verkaufen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. September 1976 ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel der Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigte Eigentumswohnung, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, in erster Linie deshalb, weil die Wohnung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht dazu bestimmt gewesen sei, alsbald zur Führung eines Haushalts zu dienen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Gründe gegeben.
Der Kläger meint, die Revision sei nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Er sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, daß in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob eine Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung an einen Betrieb zu gewerblicher Nutzung einer Anerkennung dieser Wohnung als steuerbegünstigt entgegenstehen könne. Diese Frage verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Beantwortung ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Rechtsprechung des Senats und dem Wortlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
Die infolge sachlicher Bescheidung in den angefochtenen Bescheiden erneut zu entscheidende Frage ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung herrschten (Urteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG 8 C 115.73 - [BBauBl. 1976, 89]). Ob dieser Zeitpunkt bereits im Dezember 1970 oder etwa erst mit Abgabe der Teilungserklärung am 14. April 1971 eingetreten war (vgl. BVerwGE 45, 123), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen bleiben. Denn ausgehend von jedem dieser Zeitpunkte sind nicht nur die Absichten des Bauherrn (vgl. dazu Urteil vom 9. Januar 1979 - BVerwG 8 C 6.78 -), sondern auch deren Realisierung in Betracht zu ziehen (BVerwGE 24, 106 und 111). Diese Betrachtung führt zu der Feststellung, daß der Kläger die Wohnung zwar vermieten wollte, sie aber nicht der Nutzung als Wohnung, sondern der gewerblichen Nutzung zugeführt hat. Denn er hat nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat auch im Beschwerdeverfahren gebunden ist, weil sie der Kläger nicht angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), die Wohnung an einen Gewerbebetrieb vermietet, der sie viereinhalb Jahre gewerblich nutzte, nachdem die Wohnung etwa ein halbes Jahr leergestanden war. Aus diesem Grund hätte die Wohnung nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden können, und zwar auch nicht für einige Monate, wie der Kläger meint. Denn unter Berücksichtigung der tatsächlich vorgenommenen Vermietung war die Wohnung von jedem der möglichen Beurteilungszeitpunkte aus als eine Wohnung anzusehen, die in vollem Umfang gewerblicher Nutzung diente. Eine so genutzte Wohnung ist nach § 82 Abs. 5 II. WoBauG nicht anerkennungsfähig. Das ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die Ausnahmen berufen, die in Verwaltungsvorschriften als "Zwischenlösung" anerkannt werden. Inwieweit diese Bestimmungen dem Zweiten Wohnungsbaugesetz entsprechen, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 12.71 - [Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 6] und Urteil vom 26. Juni 1974 - BVerwG 8 C 100.71 - [Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 5]). Dessen bedarf es auch im vorliegenden Fall nicht. Denn dieser Fall ist deswegen anders zu beurteilen, weil die angebliche Zwischenlösung des Klägers dem Förderungszweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes widerspricht. Die Zwischenlösung bestand in der vollständigen gewerblichen Nutzung einer Wohnung. Das Zweite Wohnungsbaugesetz fördert jedoch nur die Befriedigung von Wohnbedarf (§ 1 Abs. 2 II. WoBauG). Gewerbliche Nutzung gehört nicht zum Förderungszweck des Gesetzes. Sie wird vom Gesetz nur ausnahmsweise in beschränktem Umfang zugelassen (§ 7 Abs. 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 II. WoBauG). Eine Zwischenlösung, die mit dem Förderungszweck des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht in Einklang steht, hindert die Wohnungsbauförderung. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Hinzu tritt, daß die förderungsschädliche Nutzung zu gewerblichen Zwecken im Falle des Klägers viereinhalb Jahre währte und nur deshalb beendet wurde, weil die Firma, an die die Wohnung vermietet war, den Mietvertrag kündigte. Erst daraufhin bemühte sich der Kläger um einen Nachmieter und schließlich um den Verkauf. Das hat er selbst in seinem Antrag vom 7. September 1976 darlegen lassen. Deshalb kann die Nutzung auch aus tatsächlichen Gründen nicht als Zwischenlösung angesehen werden.
Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]