Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 5 CB 5.89
Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen eines flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens; Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CB 5.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1988 - AZ: 9 G 49/88
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungs-) 24. November 1988 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), weil sich aus dem Revisionsvortrag nicht ergibt, daß das flurbereinigungsgerichtliche Verfahren an den geltend gemachten Verfahrensmängeln nach § 133 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO leidet.
Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß das Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 29. 45 <48/49>), verletzt nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Das erkennende Gericht ist vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (Beschluß vom 25. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72> mit weiteren Nachweisen). Das Revisionsvorbringen, das vom Kläger beim Flurbereinigungsgericht angebrachte Ablehnungsgesuch sei "unzulässigerweise abgelehnt" worden, ergibt einen derartigen Mangel schon deswegen nicht, weil auch eine unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch allein nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO führen könnte (BVerwG, Beschluß vom 8. November 1982 - BVerwG 7 CB 98.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 38>). Willkürliche oder manipulative Gesichtspunkte lassen sich aber auch nicht daraus gewinnen, daß, wie der Kläger in diesem Zusammenhang hat vortragen lassen, die Richter des Flurbereinigungsgerichts mit Ausnahme eines Richters NSDAP-Organisationen angehört hätten, woraus er als Antifaschist aus politischen Gründen ein Zusammenwirken gegen ihn folgere. Abgesehen davon, daß sich insoweit die Zahl der nach Ansicht des Klägers voreingenommenen und die Zahl der von ihm tatsächlich abgelehnten Richter nicht decken, hat der Kläger sein vorangeführtes Vorbringen weder durch konkrete Tatsachenangaben untermauert - den Anlagen zu dem von ihm selbst gefertigten Schriftsatz vom 4. Dezember 1988 ist dazu nichts zu entnehmen - noch sonstwie substantiiert. Letzteres gilt auch für den Vortrag des Klägers, einer der ehrenamtlichen Richter sei "mit Gelächter aus der Beratung" zurückgekommen. Die Annahme einer vorschriftswidrigen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts läßt sich deshalb darauf nicht stützen. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht aus dem von ihm behaupteten Vorgang keine prozessualen Konsequenzen gezogen.
Ein Verfahrensfehler in der Bedeutung des § 133 Nr. 2 VwGO kann ebenfalls nicht angenommen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gegeben, wenn bei der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit "mit Erfolg" abgelehnt war. Gründe, derentwegen die Richter des Flurbereinigungsgerichts kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sein könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Auch eine erfolgreiche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, weil das Flurbereinigungsgericht den dahin gehenden Antrag des Klägers abgelehnt hat.
Daß der Beklagte im Verfahren der Vorinstanz nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (vgl. § 133 Nr. 3 VwGO), kommt nach dem Vorbringen des Klägers ebensowenig in Betracht. Ausweislich der Gerichtsakten ist Regierungsdirektor B. vom Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen am 22. August 1988 durch Untervollmacht vom Justitiar dieser Behörde bevollmächtigt worden, den Beklagten (Amt für Agrarordnung Warburg) im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Flurbereinigungsgericht zu vertreten. Dies begegnet aus der Sicht des Bundesrechts genausowenig Bedenken wie der Umstand, daß dem Justitiar des Landesamtes nach § 17 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung für das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen in Münster vom 10. Juli 1972 (MBl. NW S. 1320) die Aufgabe übertragen ist, im Rahmen der Bearbeitung der Prozeßangelegenheiten der Ämter für Agrarordnung diese vor den Gerichten zu vertreten (zu letzterem s. Senatsurteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81.80 -, Abdruck S. 6). Das gerichtliche Verfahrensrecht enthält keine Regelung, die eine solche Bevollmächtigung verbietet. Auch Pflichtenkollisionen in der Person des Justitiars und des Empfängers der Untervollmacht, wie sie der Kläger fälschlicherweise annimmt, stehen der Bevollmächtigung nicht entgegen. Ob der Kläger eine gesetzeswidrige Vertretung des Beklagten überhaupt geltend machen könnte (verneinend für den Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO BFHE 96, 385 <387>; BGHZ 63, 78 <79>[BGH 20.09.1974 - IV ZR 55/73]), bleibt unter diesen Umständen offen.
Nicht gefolgt werden kann dem Kläger schließlich darin, daß ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO gegeben sei. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall, daß das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Der Kläger beanstandet jedoch nur die in der mündlichen Verhandlung des Flurbereinigungsgerichts vom 24. November 1988 ergangenen Beschlüsse.
2.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht angenommen werden, daß der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand allein, daß der Kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, gibt dem Rechtsstreit eine solche Bedeutung noch nicht (vgl. BVerwG. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92>). Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß vielmehr dargelegt werden, daß im künftigen Revisionsverfahren eine Entscheidung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu bedarf es der konkreten Bezeichnung derjenigen Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll (BVerwGE 13. 90 <91>; Senatsbeschluß vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125>).
Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen an die Darlegungslast nur teilweise gerecht. Als aus der Sicht des Klägers klärungsbedürftig ist ausdrücklich bezeichnet,
a)
"ob ein Gericht einen wegen Nichtigkeit angefochtenen Zuschlagsbeschluß beachten darf, wenn die Feststellungsklage auf Nichtigkeit nachgewiesen wurde".b)
"ob das Flurbereinigungsgericht den Tatbestand der Anfechtung nach § 325 Absatz 3 ZPO, der durch Urkunden nachgewiesen wurde, unberücksichtigt lassen darf".c)
"ob der Zuschlagsbeschluß unter den Voraussetzungen des § 325 Absatz 3 ZPOüberhaupt rechtskräftig geworden ist, und ob dem Zuschlagsbeschluß die innere Rechtskraft fehlt".
Diese Fragen geben der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil, wie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, für die Frage, ob der angefochtene Zusammenlegungsbeschluß vom 18. Mai 1988 den Kläger als Eigentümer von im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücken in rechtlich geschützten Positionen berühren kann, nach § 10 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Satz 1 FlurbG allein die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Daß dort, wie vom Flurbereinigungsgericht festgestellt (Urteilsabdruck S. 3). seit dem 15. April 1988 die Teilnehmergemeinschaft Brakel als Eigentümerin der im Klageantrag bezeichneten Grundstücke eingetragen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Eintragung hat der Kläger nach der Erkenntnis der Vorinstanz nicht erbracht. Auch das Bundesverwaltungsgericht müßte deshalb davon ausgehen, daß das Eigentum an den genannten Grundstücken der Teilnehmergemeinschaft Brakel und nicht mehr dem Kläger (und seiner Ehefrau) zusteht, dieser also insoweit durch den Beschluß des Beklagten vom 18. Mai 1988 nicht betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1970 - BVerwG 4 B 51.69 - <RdL 1971, 72/73>).
Soweit der Kläger die Wirksamkeit derjenigen Maßnahmen in Zweifel zieht, die der Eintragung der Teilnehmergeraeinschaft Brakel in das Grundbuch vorausgegangen sind (Bevollmächtigung des beim Beklagten tätigen Regierungsrats H. durch den für die Teilnehmergemeinschaft handelnden Vorstandsvorsitzenden, Zwangsversteigerungsgebot, Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Brakel), werden Fragen angesprochen, deren Entscheidung in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fällt. Dies gilt auch für die Auslegung des § 26 c FlurbG, die vorliegend allenfalls für die Überprüfung dieser Maßnahmen außerhalb des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein kann. Im übrigen kann, was die Erteilung der Bietvollmacht und die Abgabe des Zwangsversteigerungsgebotes angeht, ergänzend auf den ebenfalls heute ergangenen Beschluß des Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 CB 7.89 verwiesen werden.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache schließlich nicht deshalb, weil im Revisionsverfahren die Voraussetzungen für die Anordnung einer beschleunigten Zusammenlegung geklärt werden müßten. Ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, daß der Kläger durch den Zusammenlegungsbeschluß des Beklagten nicht in seinen Rechten betroffen sein kann, könnten sich dem Revisionsgericht Fragen in dieser Richtung nicht stellen. Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts auf den Seiten 16 bis 20 seines Urteils haben denn auch nur den Charakter von Hilfserwägungen.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts scheidet ebenfalls aus. Eine solche Abweichung ist in der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Nach dieser Vorschrift muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil der Vorinstanz abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, daß es außer der Angabe der vermeintlichen Divergenzentscheidung noch der Kenntlichmachung bedarf, zu welcher konkreten Rechtsfrage das Vordergericht in seinen rechtlichen Darlegungen von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, d.h. welche konkrete rechtliche Darlegung der Vorinstanz eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - <Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52>). Einzugehen ist weiterhin darauf, inwiefern die geltend gemachte Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das angegriffene Urteil auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - <Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33>). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Es beschränkt sich auf die schlichte Behauptung verschiedener Rechtsverstöße (wie Verletzung der Grundrechte, Versagung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung des Aussetzungsantrags) und die Benennung dazu - mit Fundstelle - angeführter Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, verbunden mit der zusätzlichen Erklärung, "daß die angefochtene Entscheidung gegen die vorbezeichneten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verstößt". Konkrete Rechtssätze, die bei identischem Sachverhalt entscheidungserheblich voneinander abweichen, werden damit nicht aufgezeigt.
Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zugelassen werden. Da die Überprüfung der Maßnahmen, die zum Verlust des Eigentums des Klägers (und seiner Ehefrau) an den im Klageantrag benannten Grundstücken geführt haben, nach den obigen Ausführungen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt, kann sich von daher für die vorliegende Feststellungsklage, anders als der Kläger annimmt, kein Rechtsschutzbedürfnis ergeben. Einen Zwischenfeststellungsantrag (Zulässigkeit im Verwaltungsprozeß offengelassen in BVerwGE 39. 135 <138>) hat der Kläger nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988 im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, so daß schon deshalb auch eine Verletzung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 256 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen könnte.
Ebenfalls nicht verletzt ist die dem Flurbereinigungsgericht obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dazu wird, was das Vorbringen des Klägers angeht, die Vorinstanz hätte den Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft Brakel prüfen müssen, auf die Ausführungen in dem oben schon genannten Beschluß in der Sache BVerwG 5 CB 7.89 verwiesen. Inwiefern dadurch, daß das vorliegende Verfahren nicht mit dem Verfahren OVG 9 G 3/88 verbunden worden ist, gegen die Aufklärungspflicht verstoßen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht weiter dargelegt worden. Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Flurbereinigungsgericht die auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988 wiedergegebenen Beweisanträge abgelehnt hat. Nach der insoweit maßgeblichen (s. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183>), auf Seite 21 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Rechtsauffassung der Vorinstanz kam es auf die in dem Antrag angeführten Beweisfragen nicht an.
Sollte der Kläger mit seiner Rüge, die in der mündlichen Verhandlung des Flurbereinigungsgerichts vom 24. November 1988 ergangenen Beschlüsse seien nicht oder nicht zureichend begründet worden, zugleich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen wollen, könnte er auch damit nicht durchdringen. Die genannten Beschlüsse sind durchweg, wie die Niederschrift über die vorbezeichnete Verhandlung ausweist, mündlich begründet worden. Dies reicht aus. Insbesondere war damit auch dem Begründungserfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO genügt (ebenso Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1986. § 86 RdNr. 19).
Auch eine Zulassung der Revision wegen Beeinträchtigung des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör scheidet in diesem Zusammenhang aus. Zwar soll durch § 86 Abs. 2 VwGO sichergestellt werden, daß die Partei schon vor Erlaß des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas erfährt, um sich darauf rechtzeitig einstellen zu können (BVerwGE 30, 57 <58>[BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]); dies dient auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwGE 17.172 <173>). Auch ist durch die Verhandlungsniederschrift vom 24. November 1988 nachgewiesen, daß der Kläger, nachdem seine Beweisanträge durch mündlich begründeten Beschluß abgelehnt worden waren, den Sitzungssaal verlassen hat, weil seines Erachtens sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Allein darauf kann jedoch die hier erörterte Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Der Kläger hätte vielmehr weiter darlegen müssen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte (s. BVerwG, Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23> und Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - <Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26>; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20>). Ausführungen dazu sind der Beschwerde weder im Blick auf die Ablehnung der vorerwähnten Beweisanträge noch im Zusammenhang mit der Zurückweisung des vom Kläger angebrachten Ablehnungsgesuchs zu entnehmen. Ebensowenig wie die gerichtliche Aufklärungspflicht ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (oder die vom Kläger angesprochene "prozessuale Fürsorgepflicht") schließlich dadurch verletzt worden, daß das vorliegende Verfahren nicht mit dem weiteren Verfahren OVG 9 G 3/88 verbunden worden ist.
Daß das Flurbereinigungsgericht mit dieser Entscheidung in anderer Weise das ihm in § 93 VwGO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, läßt die Beschwerde nicht erkennen. Für eine fehlerhafte "Auslegung der Bestimmung des § 44 a VwGO" ist ebenfalls nichts ersichtlich. Eine Zulassung der Revision ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Flurbereinigungsgericht den Antrag des Klägers, die Sache bis zum 15. Januar 1989 zu vertagen und das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, abgelehnt hat. Die Überprüfung solcher Entscheidungen kommt in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. zu § 94 VwGOBVerwG, Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - <Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4>). Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, daß das Flurbereinigungsgericht gegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO und/oder gegen § 94 VwGO verstoßen haben könnte. Nachdem die gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Brakel vom 15. Dezember 1986 eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (Urteilsabdruck S. 3). brauchte das Flurbereinigungsgericht dem Vertagungs- und Aussetzungsbegehren des Klägers wegen dessen weiterer, auf den Seiten 20 und 21 des angefochtenen Urteils näher bezeichneter Zivilrechtsstreitigkeiten nicht zu entsprechen. Der Kläger hat jedenfalls nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte.
3.
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - der Senat sieht in diesem Antrag im Hinblick auf den im Verfahren OVG 9 D 42/88 ergangenen Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 24. November 1988 einen Antrag im Sinne des § 80 Abs. 6 VwGO und berücksichtigt dabei auch die Ausführungen in den vom Kläger persönlich gefertigten Schriftsätzen vom 17. Oktober 1988 und 18. Februar 1989, denen ein darüber hinausgehendes Begehren nicht entnommen werden kann - hat sich mit der Verwerfung der Revision des Klägers und der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erledigt.
4.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, weil, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die weitere Rechtsverfolgung ohne Erfolg bleiben muß (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Fink
Dr. Hömig