Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1982, Az.: BVerwG 5 C 81.80
Nutzungsausfallentschädigung für ein zum Ausbau eines Gewässers in Anspruch genommenes Grundstücks; Teilnahme an einem Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 81.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1980 - AZ: 9 G 53/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 11. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren .... . Im Jahre 1976 wurde das durch Teilfeststellung des Wege- und Gewässerplans des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1975 vorläufig festgestellte Gewässer Nr. 105 von der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft ausgebaut. Zum Ausbau auf seinen davon betroffenen Flächen erteilte der Kläger vorbehaltlich seiner Entschädigungsansprüche die Erlaubnis. Mit Bescheid vom 23. Mai 1978 setzte der Beklagte die Entschädigung zum Ausgleich von Härten, die dem Kläger im Wirtschaftsjahr 1977 durch Inanspruchnahme von Teilen seines Flurstücks Flur 1 Nr. 3 entstanden waren, auf 16 355 DM fest. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers gab das Landesamt für Agrarordnung durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 1978 insoweit statt, als dem Kläger von der Beigeladenen einen weiteren Betrag in Höhe von 8 325 DM zugesprochen wurde. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger für die durch den Ausbau des Gewässers Nr. 105 erlittenen Nachteile für das Jahr 1977 eine weitere angemessene Entschädigung. In einem Erörterungstermin vor dem beauftragten Richter schlossen der Kläger und der Beklagte am 5. März 1980 auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich dahin gehend, daß dem Kläger außer dem im Verwaltungsverfahren für das Jahr 1977 für Nutzungsausfälle angesetzten Betrag von 21 700 DM ein weiterer Härteausgleich für die im Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers Nr. 105 auf dem Flurstück Flur 1 Nr. 3 sowie durch die Inanspruchnahme des Gewässergrundstücks selbst entstandenen Nachteile in Höhe von insgesamt 5 640 DM gewährt werde. Nachdem der Vergleich vorgelesen und von dem Kläger, seinem Prozeßbevollmächtigten und dem Beklagtenvertreter ausdrücklich genehmigt worden war, gab der Vorsitzende der Beigeladenen zu Protokoll, daß er dem Vergleich nicht zustimme.
Der Kläger hat seinen Klageantrag weiterverfolgt und geltend gemacht: Falls der Vergleich den Rechtsstreit nicht beendet habe, müsse über seine geltend gemachten Entschädigungsansprüche entschieden werden. Der Beklagte habe bei der Berechnung der Entschädigung eine zu geringe Flächengröße seiner durch den Ausbau des Gewässers Nr. 105 beeinträchtigten Grundstücke angenommen.
Das Flurbereinigungsgericht hat zu Lasten der Beigeladenen eine weitere Entschädigung in Höhe von 5 640 DM festgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Einer Sachprüfung stehe nicht entgegen, daß der Kläger und der Beklagte zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich abgeschlossen hätten. Zur Wirksamkeit der Prozeßbeendigung habe es der Zustimmung des Beigeladenen bedurft, die diese nicht erteilt habe. Der Rechtsstreit sei daher noch nicht beendet, und über das Sachbegehren des Klägers müsse entschieden werden. Der Kläger habe für das Jahr 1977 einen Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls. Soweit er einen Betrag von mehr als 5 640 DM verlange, bestehe ein Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht, weil er durch den Vergleich vom 5. März 1980 auf einen höheren Betrag verzichtet habe. Als Prozeßhandlung sei der Vergleich mangels Zustimmung der Beigeladenen zwar nicht wirksam geworden. Der in ihm liegende öffentlich-rechtliche Vertrag bleibe jedoch davon unberührt. In Höhe von 5 640 DM könne der Kläger eine Entschädigung wegen Nutzungsausfalls beanspruchen. Die Entschädigung für das zum Ausbau des Gewässers Nr. 105 in Anspruch genommene Land könne mit 640 DM und der Nutzungsausfall auf der südlich des Waldes gelegenen Fläche über den bereits bewilligten Betrag hinaus mit weiteren 700 DM angesetzt werden. Für die nördlich des Waldes gelegene Entschädigungsfläche sei die Gewährung einer Ackernutzungsentschädigung mit einem Entschädigungssatz von 0,14 DM/m2 auf der Grundlage einer Fläche von 10,5 ha gerechtfertigt. Dies ergebe einen Entschädigungsbetrag von 5 540 DM. Der gegenüber der Vergleichssumme noch verbleibende Betrag in Höhe von 100 DM sei dem hinzuzurechnen, weil nach den Ermittlungen des Beklagten auch eine Flächengröße von 10,56 ha in Betracht kommen könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In materiellrechtlicher Hinsicht trägt er vor: Der Vergleich sei unwirksam, weil die Beigeladene, deren Rechte hierdurch berührt worden seien, ihm nicht zugestimmt habe. Dem Flurbereinigungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß er den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt trotz der Risiken, die sich aus der ablehnenden Haltung der Beigeladenen ergaben, habe abschließen wollen. Offenbar sei sich das Flurbereinigungsgericht seiner Auffassung selbst nicht sicher gewesen. Anders seien seine Ausführungen nicht zu verstehen, mit denen die Grundlagen des Vergleichs noch einmal wiedergegeben worden seien, als ob der Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden wäre.
Der Beklagte hält die Verfahrensrügen für unbegründet. Im übrigen trägt er vor: Der Vergleich habe zwar wegen der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen das Verfahren nicht beenden können. Gleichwohl habe er bindende materielle Wirkungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit der Folge, daß der Kläger keine höhere Entschädigung als die in dem Vergleich vereinbarte verlangen könne.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Mit seinen in verschiedener Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen kann der Kläger nicht durchdringen. Das trifft sowohl für seine Behauptung zu, das Flurbereinigungsgericht sei in dem Erörterungstermin vom 5. März 1980 nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, als auch für seine weitere Rüge, in der Niederschrift über diesen Termin fehle die Angabe, ob öffentlich verhandelt worden sei. Der Kläger verkennt dabei, daß nicht jeder Verstoß gegen die das Verfahren regelnden Vorschriften zur Fehlerhaftigkeit des in diesem Verfahren ergehenden Urteils führt. Es kommen vielmehr nur solche Verfahrensmängel in Betracht, die zur Folge haben, daß es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für den Erlaß des angefochtenen Urteils fehlt. Hierfür hat der Kläger indessen nichts dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen könnte, daß das Flurbereinigungsgericht, wie der Kläger meint, in dem Erörterungstermin am 5. März 1980 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Dieser Termin hat lediglich dazu gedient, den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu erörtern und gegebenenfalls eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs zu erreichen. Das angefochtene Urteil ist dagegen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1980 ergangen. Allein auf die Besetzung des Gerichts in diesem Termin kommt es an (BVerwGE 41, 174 [176]). Daß das Flurbereinigungsgericht dabei unrichtig besetzt war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob an einem Termin, der lediglich der Erörterung der Streitsache und nicht etwa der Verhandlung und der Ermittlung des Sachverhalts dient (vgl. dazu BVerwGE 25, 251), außer dem beauftragten Richter auch weitere Mitglieder des Gerichts mitwirken dürfen (so Kopp, VwGO, 5. Aufl. 1981, Rdnr. 5 zu § 87). Ebenso kann offenbleiben, ob das Protokoll über den Erörterungstermin vom 5. März 1980 gemäß §§ 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 105 VwGO eine Angabe darüber hätte enthalten müssen, ob die Sitzung öffentlich war. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel, den der Kläger in der unterbliebenen Angabe sieht, beruht. Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, daß der Beklagte in dem erstinstanzlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 138 Nr. 4 VwGO). Die Vertretung des Beklagten durch den bei dem Landesamt für Agrarordnung tätigen Regierungsdirektor Dr. H. ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung für das Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen in Münster vom 10. Juli 1972 (MBl. NW S. 1320) obliegt dem Justitiar auch die Bearbeitung der Prozeßangelegenheiten der Ämter für Agrarordnung. In diesem Rahmen vertritt er nach Absatz 3 dieser Vorschrift auch die Ämter für Agrarordnung vor den Gerichten. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Verfügung des Präsidenten des Landesamtes vom 5. Februar 1979 geht hervor, daß Regierungsdirektor Dr. H. zum Justitiar des Landesamtes bestellt ist. Der Beklagte war sonach nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten. In der Sache selbst ist das angefochtene Urteil ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Dabei kann offenbleiben, ob, was das Flurbereinigungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, der zwischen dem Kläger und dem Beklagten in dem Erörterungstermin vom 5. März 1980 abgeschlossene Vergleich mangels Zustimmung der Beigeladenen nur die Wirkung eines außergerichtlichen Vertrags mit der Folge hat, daß dem Kläger wegen der ihm durch den Ausbau des Gewässers Nr. 105 entstandenen Nachteile, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens sind, über den in dem Vertrag vereinbarten Ausgleich von 5 640 DM hinaus keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Welche Rechtsstellung die Teilnehmergemeinschaft in einem Verfahren hat, in dem es um die Gewährung einer Entschädigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG an einen durch eine vorläufige Anordnung betroffenen Teilnehmer geht, bedarf in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Annahme des Flurbereinigungsgerichts zutrifft, der vor dem beauftragten Richter geschlossene Vergleich vom 5. März 1980 sei auch ohne die Zustimmung der Beigeladenen als außergerichtlicher Vertrag wirksam; der Kläger habe damit auf eine höhere als die vereinbarte Entschädigung verzichtet. Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil nicht allein.
Das Flurbereinigungsgericht hat des weiteren dargelegt, über das Sachbegehren des Klägers müsse, weil der Rechtsstreit wegen der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zu dem Vergleich noch nicht beendet sei, entschieden werden. Der Kläger selbst weist in seiner Revisionsbegründung darauf hin, das Flurbereinigungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Grundlagen des Vergleichs noch einmal wiedergegeben, so als ob der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht beendet worden wäre. Aus der Sicht des Flurbereinigungsgerichts bedurfte es auch einer solchen Entscheidung. Hatte der Vergleich, wovon das angefochtene Urteil ausgeht, den Rechtsstreit nicht beendet, so mußte über den Klageantrag durch Urteil entschieden werden, dies auch deswegen, um die für notwendig gehaltene Zustimmung der Beigeladenen zu einer Regelung der Entschädigung durch eine auch die Beigeladene gemäß § 121 VwGO bindende Verurteilung des Beklagten zu ersetzen (vgl. hierzu BVerwGE 42, 8 [10 f.] mit weiteren Nachweisen).
Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (S. 18 f.), mit denen das Flurbereinigungsgericht die Zuerkennung einer weiteren, über den in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bereits festgesetzten Betrag hinausgehenden Entschädigung wegen Nutzungsausfalls für gerechtfertigt gehalten hat, tragen selbständig die getroffene Entscheidung. Sie beruhen auf der Annahme, sowohl hinsichtlich der für den Vorausbau des. Gewässers Nr. 105 in Anspruch genommenen 0,6 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche aus dem Besitzstand des Klägers als auch hinsichtlich der südlich und nördlich des Waldes Flurst. Flur 1 Nr. 3 gelegenen Flächen seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 FlurbG gegeben. Das ist unter den Beteiligten auch nicht zweifelhaft. Der Kläger hat sich in dem erstinstanzlichen Verfahren lediglich gegen die in der beigezogenen Karte angegebene Größe der in Betracht stehenden Flächen gewandt und geltend gemacht, die Größe der Fläche südlich des Waldes betrage nicht 8,5 ha, sondern 8,86 ha und die der nördlich des Waldes gelegenen Fläche mehr als 11 ha. Das Flurbereinigungsgericht ist demgegenüber von einer der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legenden Fläche von 8,5 ha südlich und 10,5 ha nördlich des Waldes ausgegangen. Es hat ferner einen Entschädigungssatz von 0,14 DM/m2 für angemessen gehalten. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, gegen die der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellungen gebunden. Wenn das Flurbereinigungsgericht unter diesen Umständen die Klage abgewiesen hat, soweit der Kläger für das Jahr 1977 eine höhere Entschädigung als 5 640 DM begehrt, so ist darin ein Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).