Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1983, Az.: BVerwG 1 B 133/82
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Nachprüfung einer Sache bei Verweigerung der Aussetzung des Rechtsstreits; Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 133/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.09.1982 - OVG 8 B 3.82
Rechtsgrundlagen
- § 94 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob das Oberverwaltungsgericht verpflichtet war, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin in dem wegen der Ablehnung einer Arbeitserlaubnis geführten Verfahren des Klägers auszusetzen. Diese Frage beurteilt sich nach § 94 VwGO, nach dem das Gericht die Aussetzung anordnen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Wichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.
Die vorbezeichnete Frage würde sich für eine Revisionsentscheidung nicht stellen, wenn das Oberverwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 11. März 1982) durch Beschluß abgelehnt hätte. Diese Entscheidung wäre unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und deswegen mit der Revision nicht nachprüfbar (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO). Dementsprechend wird die revisionsgerichtliche Nachprüfung insoweit aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Berufungsgericht wie hier durch Urteil in der Sache entschieden und damit eine Aussetzung verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1954 - III ZR 296/52 - LM, § 252 ZPO Nr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 252 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 252 Anm. 1 b; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 94 Rdnr. 12; für die Ablehnung des Ruhens des Verfahrens vgl. Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 27.83 -). Indessen braucht darauf nicht abgehoben zu werden.
Desgleichen kann dahinstehen, ob die Beschwerde zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO für erfüllt erachtet. Jedenfalls ist nicht zweifelhaft und erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung, daß die Aussetzung bei Vorliegen der in § 94 VwGO genannten Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts steht (Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 94 Rdnr. 9; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 94 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., § 94 Rdnr. 3). Das Gericht ist daher grundsätzlich befugt, die Vorfrage, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, selbst zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob das Gericht unter besonderen Voraussetzungen sein Ermessen pflichtgemäß nur durch Anordnung der Aussetzung ausüben kann. Hier liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das ergibt sich aus folgendem und bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren:
Das Berufungsgericht hatte zu entscheiden, ob dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert und deswegen seine weitere Anwesenheit im Sinne der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dabei hatte es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen (BVerwGE 56, 246 [249]; Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - NJW 1982, 1413). Nach diesen Verhältnissen hatte es in dem erörterten Zusammenhang u.a. zu prüfen, ob der Kläger eine seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden und dafür eine Arbeitserlaubnis erhalten würde. Gegenstand des vor dem Landessozialgericht anhängigen Verfahrens ist dagegen nicht ein gegenwärtiger Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Jenes Verfahren betrifft nach der Erledigung des zunächst geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens nur noch die Frage, ob die im Jahre 1978 erfolgte Versagung einer Arbeitserlaubnis (für eine Tätigkeit als Raumpfleger bei einer bestimmten Gebäudereinigungsfirma) rechtswidrig gewesen ist. Auch wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen sein sollte, folgte daraus nicht ohne weiteres, daß im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung die Anwesenheit des Klägers nicht Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigte, insbesondere der Kläger eine seinen Lebensunterhalt sichernde (nicht nur kurzfristige) Beschäftigung finden und eine Arbeitserlaubnis erhalten würde. Auch würde die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Feststellungsurteils des Landessozialgerichts das Berufungsgericht nicht in der Beurteilung dieser Frage binden. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehindert, nach seinem Ermessen von einer Aussetzung abzusehen, selbst wenn es - wie die Beschwerde annimmt - bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Teil gleichartige Rechtsfragen wie das Landessozialgericht hätte beurteilen müssen.
Die Frage schließlich, ob das Berufungsgericht § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsfehlerfrei angewendet hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde legt insoweit nicht entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach