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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1985, Az.: BVerwG 1 DB 12.85

Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung; Einleitungsbehörde; Pflichtgemäßes Ermessen; Ausschluss der Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 12.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.12.1984 - AZ: XIV BK 15./84

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 344 - 347
  • DokBer B 1985, 135-138

Amtlicher Leitsatz

Wird eine zunächst angeordnete Maßnahme nach §§ 91 ff. BDO von der Einleitungsbehörde aufgehoben, weil sie ungeachtet der gegen den beschuldigten Beamten sprechenden Verdachtsgründe dessen Dienstleistung fortan als vertretbar ansieht, so liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, darüber zu befinden, ob die Aufhebung einer zulässig und begründet bleibenden Maßnahme nach § 92 BDO Rückwirkungen haben soll.

Die Möglichkeit, eine Rückwirkung auszuschließen, ist stets gegeben, wenn und soweit die Anordnungen nicht von Anfang an oder von einem anderen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an unzulässig oder unbegründet waren.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 8. März 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Kriminalhauptkommissars ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 13. Dezember 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident des Bundeskriminalamtes hat mit Verfügung vom 6. Januar 1982 gegen den Beamten, der als Sachbearbeiter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten eingesetzt war, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm hierin Vorteilsannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchte Strafvereitelung und Gefangenenbefreiung zur Last gelegt. Zugleich mit der Einleitungsverfügung wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und durch Verfügung vom 25. Februar 1982 die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet. Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 10. September 1982 wurden die gegen den Beamten getroffenen Anordnungen aufrechterhalten. Die Beschwerde des Beamten gegen den vorgenannten Beschluß wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DE 29.82 - zurückgewiesen.

2

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Februar 1984 in der unter anderem gegen den Beamten anhängigen Strafsache auf dessen Revision hin das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts ..., durch das der Beamte wegen Bestechlichkeit verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, hat der Präsident des Bundeskriminalamtes mit Verfügung vom 13. Juni 1984 die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltungsanordnung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben; einen daraufhin von dem Beamten gestellten Antrag vom 2. August 1984 auf Nachzahlung der aufgrund der Verfügung vom 25. Februar 1982 einbehaltenen Dienstbezüge hat er mit Verfügung vom 4. September 1984 abgelehnt. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 19. September 1984 erstrebt der Beamte die Nachzahlung des einbehaltenen Teils seiner Dienstbezüge und beantragt,

3

die Verfügung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes vom 25. Februar 1982 insoweit aufzuheben, als sie die Einbehaltung von Dienstbezügen vom 25. Februar 1982 bis 15. Juni 1984 betrifft, und das Bundeskriminalamt zu verpflichten, die einbehaltenen Bezüge an den Antragsteller auszuzahlen,

4

hilfsweise das Bundeskriminalamt zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 2. August 1984 auf Rückzahlung der für die Zeit vom 25. Februar 1982 bis zum 15. Juni 1984 einbehaltenen Dienstbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 13. Dezember 1984 die Verfügung des Präsidenten des Bundeskriminalamtes auch insoweit aufrechterhalten, als sie die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten bis zum 15. Juni 1984 betrifft, und hat auch im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Einleitungsbehörde gemäß § 92 BDO nach pflichtgemäßem Ermessen Beginn und Höhe der Einbehaltung anordnen und dementsprechend bei der Aufhebung nach § 95 Abs. 2 BDO deren Wirkung im einzelnen näher regeln, also eine Aufhebung mit Erlaß der sie anordnenden Verfügung (ex nunc) oder aber rückwirkend mit Beginn der Einbehaltung (ex tunc) vornehmen könne. Die von der Einleitungsbehörde getroffene Entscheidung lasse auch keinen Ermessensfehler erkennen, weil durch das Urteil des Bundesgerichtshofs die Frage einer strafgerichtlichen Verurteilung wieder offen sei und der Bundesgerichtshof zudem, ausdrücklich festgestellt habe, daß "die vorbezeichneten Diensthandlungen des Angeklagten" - nämlich des Beamten - "sämtlich pflichtwidrig" gewesen seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Bundesdisziplinarordnung eine Verpflichtungsklage fremd sei und das Bundesdisziplinargericht keine Weisungsmöglichkeit im Sinne des Hilfsantrags gegenüber der Einleitungsbehörde habe.

6

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde verfolgt der Beamte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen sein auf Zahlung gerichtetes Begehren weiter. Er weist zudem darauf hin, daß die angefochtene Verfügung Ermessenserwägungen im Hinblick auf die rückwirkende Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge nicht erkennen lasse, so daß von einem Nichtgebrauch des Ermessens auszugehen sei. Aufgrund der eigenen Einschätzung der Behörde, wonach für die Dienstentfernung keine Wahrscheinlichkeit bestehe, wäre die rückwirkende Auszahlung der Dienstbezüge die einzig ermessensgerechte Entscheidung.

7

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

8

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Begehren als Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung nach § 95 Abs. 3 BDO angesehen, nicht als Antrag im Sinne des § 122 BDO. Denn. Auslegung, Tragweite und Folgen der ausschließlich in die Zukunft weisenden Verfügung der Einleitungsbehörde vom 13. Juni 1984 stehen nicht in Frage; streitig ist unter den Beteiligten nur, ob die Einleitungsbehörde eine solche Verfügung erlassen durfte, ohne die Einbehaltung von Gehaltsteilen des Beamten gleichzeitig rückwirkend aufzuheben und damit die Grundlage dafür zu schaffen, daß die gemäß § 92 BDO von 1982 bis 1984 einbehaltenen Teile der Dienstbezüge des Beamten sofort und nicht erst nach Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 und 3 BDO ausgezahlt werden (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 14.85 -).

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Anordnungen der Einleitungsbehörde über die Einbehaltung von Gehalt steilen im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO, also noch vor endgültigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens, auch mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden; und zwar sowohl was den Umfang als auch den Grund der jeweiligen Anordnung betrifft, etwa weil der von der Einleitungsbehörde bestimmte Vomhundertsatz der Einbehaltung ermessensfehlerhaft festgesetzt war (BVerwGE 33, 332 [BVerwG 18.08.1969 - II DB 5/69] [334 ff.]; 46, 166 [167]; 63, 127 [129]; Beschlüsse vom 14. Mai 1980 - BVerwG 1 DB 8.80 -; 24. April 1980 - BVerwG 1 DB 9.80 -; 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 12.80 -; 5. Oktober 1982 - BVerwG 1 DB 19.82 -; 25. März 1983 - BVerwG 1 DB 4.83 -; 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 -; 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 27.83 - [BVerwG Dok.Ber. B 1984, 96]), weil das Dienstvergehen, in dessen Verdacht der Beamte stand, nicht schwer genug war, um die Erwartung der Dienstentfernung zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 27. August 1970 - BVerwG 1 DB 4.70 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3862]; 4. März 1982 - BVerwG 1 DB 19.81 -; 19. Oktober 1983 - BVerwG 1 DB 27.83 -; 12. März 1984 - BVerwG 1 DB 6.84 -), oder der Verdacht selbst nicht stark genug war, um eine Wahrscheinlichkeit für die Überführung des Beamten zu begründen (Beschlüsse vom 9. September 1982 - BVerwG 1 DB 21.82 -; 12. November 1984 - BVerwG 1 DB 39.84 -). Allen diesen Entscheidungen ist die Gewißheit gemeinsam, daß die auf Antrag hin aufgehobene Anordnung der Einleitungsbehörde von Anbeginn an unzulässig, unbegründet oder ermessensfehlerhaft war. Die Pflicht der Einleitungsbehörde, die Berechtigung von Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO fortlaufend zu überwachen, sie insbesondere auch jeweils dem Stand der Beweisaufnahme in einem sachgleichen Strafverfahren anzupassen (Beschluß vom 4. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 11.84 -), muß jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, daß mit Erlaß der einen Verfügung die rückwirkende Beseitigung von Folgen der anderen verbunden ist, die vorher und gleichfalls nur vorläufig ergangen war. Das wäre auch schon aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unterbleiben oder wieder aufgehoben werden können, wenn die Einleitungsbehörde die Dienstleistung des beschuldigten Beamten ungeachtet der gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe bis zum rechtskräftigen Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens und der erwarteten Dienstentfernung als vertretbar ansieht und deshalb für angebracht hält. Wird eine zunächst angeordnete Maßnahme nach §§ 91 ff. BDO auf eine solche Erwägung hin aufgehoben, so ist nicht einzusehen, warum das mit Rückwirkungen für die Vergangenheit verbunden sein sollte. Es liegt daher grundsätzlich jedenfalls dann im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Aufhebung einer zulässig und begründet bleibenden Maßnahme nach § 92 BDO Rückwirkungen haben soll, wenn sich der Ausgang des förmlichen Disziplinarverfahrens auch zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht sicher beurteilen läßt. Die Möglichkeit, eine Rückwirkung auszuschließen, ist nicht etwa nur auf den vom Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts ... mit Beschluß vom 30. Dezember 1964 (ZBR 1966, 32 Nr. 15) entschiedenen Fall beschränkt, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Beamten inzwischen zu seinem Nachteil verändert haben (vgl. auch Beschluß vom 18. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 14.85 -). Sie ist vielmehr stets gegeben, wenn und soweit die Anordnungen nicht von Anfang an oder von einem anderen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an unzulässig oder unbegründet waren.

10

Darin, daß die Einleitungsbehörde die Wirksamkeit ihrer Aufhebungsverfügung auf den Ablauf des 15. Juni 1984 festgelegt und eine Rückwirkung ausgeschlossen hat, ist ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Denn mit Recht hat schon das Bundesdisziplinargericht darauf hingewiesen, daß infolge der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nur die Frage offengeblieben ist, ob eine Verurteilung des Beamten wegen Bestechlichkeit - Vergehen gemäß § 332 Abs. 1 StGB - wahrscheinlich sei. Diese Frage ist disziplinarrechtlich jedoch relativ unerheblich, weil es weder für disziplinare Relevanz noch für das Gewicht beamtenrechtlichen Fehlverhaltens darauf ankommt, ob dieses zugleich auch den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und wie es strafrechtlich ggfs. einzuordnen ist. Wesentlich ist demgegenüber jedoch, daß auch der Bundesgerichtshof die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen des Beamten in seinem Urteil vom 29. Februar 1984 ausdrücklich hervorgehoben hat. An der Beurteilungsgrundlage, die für die damals wie heute nur vorläufig mögliche Einschätzung des wahrscheinlichen Ausgangs des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Einleitungsbehörde und Disziplinargerichte im Jahre 1982 maßgebend war, hat sich sonach auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs nichts für die überschlägliche Einschätzung Wesentliches geändert. Die Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst bleibt aus den den Anordnungen zugrundeliegenden Erwägungen bestehen.

11

Dem Antrag kann schließlich auch nicht etwa aus dem Grunde Erfolg beschieden sein, daß der Verfügung der Einleitungsbehörde vom 13. Juni 1984 eine Begründung fehlt, warum sie erst am 16. Juni 1984 wirksam werden, es bis dahin aber bei dem durch Verfügung vom 25. Februar 1982 bestimmten Zustand bewenden soll. Richtig ist zwar, daß Ermessensentscheidungen im Anwendungsbereich der vorläufigen Maßnahme gemäß § 92 BDO, die vom Gericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden können, grundsätzlich zu begründen sind, weil sonst für das Gericht nicht erkennbar wird, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 - mit weiteren Nachweisen). Hier konnten aus dem Unterbleiben einer Begründung Zweifel indes nicht erwachsen, weil sich das, was die Einleitungsbehörde dann in ihrem Schreiben vom 4. September 1984 hierzu erläutert hat, ohne weiteres schon am 13. Juni 1984 von selbst ergab: Daß es die Einleitungsbehörde wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs wohl für vertretbar hielt, die Verhältnisse im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 91 ff. BDO anders einzuschätzen und neu zu ordnen, ohne damit aber zugleich den Standpunkt aufzugeben, daß die Anordnung vom 25. Februar 1932 rechtmäßig gewesen und geblieben sei.

12

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Janzen
Pellnitz
Sträter