Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1984, Az.: BVerwG 1 DB 39.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 39.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.08.1984 - AZ: XI BK 10/84
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 12. November 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebshauptaufsehers ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer XI - ... -, vom 29. August 1984 und die mit der Einleitungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion S. vom 22. Mai 1984 getroffenen Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten aufgehoben.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Bundesbahndirektion S. legt dem seit September 1971 als Rangierarbeiter und seit 1977 als Lebenszeitbeamter in den Diensten der Deutschen Bundesbahn stehenden Beamten mit Einleitungsverfügung vom 22. Mai 1984 als Dienstvergehen zur Last, er habe
- a)
die Dienstgeschäfte als Amtsmeister im AW K. mangelhaft wahrgenommen,
- b)
seit 15. Juni 1982 in mindestens 55 Fällen den Dienst ungerechtfertigt vorzeitig beendet bzw. verspätet aufgenommen,
- c)
die Tätigkeit als Informationsbeamter beim Bf S. Hbf ohne zwingendem Grund abgelehnt,
- d)
den Dienst am 30. Oktober und 14. November 1983 ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten nicht angetreten und
- e)
die Ausbildung als Weichenwärter auf dem Stellwerk ... des Bf S. Hbf uninteressiert und nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben.
Der Präsident der Bundesbahndirektion hat den Beamten zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und angeordnet, daß 20 vom Hundert seiner Dienstbezüge einbehalten worden.
2.
Der Beamte wendet sich mit seiner Eingabe vom 1. Juni 1984 gegen diese Anordnungen mit der Begründung, ein Dienstvergehen nicht begangen zu haben.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen durch Beschluß vom 29. August 1984 aufrechterhalten, weil die summarische Prüfung des bisher ermittelten Sachverhalts die Dienstentfernung des Beamten wahrscheinlich erscheinen lasse. Bei der Beurteilung der Fälle verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes und der Ablehnung der Tätigkeit als Informationsbeamter sowie der Ausbildung als Weichenwärter komme es nicht vordergründig auf die Dauer des Dienstausfalls, sondern auf deren Ursachen und damit auf die Persönlichkeit des Täters, seine Motive und vor allem auf die Zukunftserwartungen an. In diesem Zusammenhang stehe das bisher vom Antragsteller gezeigte äußerst renitente Verhalten im Vordergrund.
4.
Zur Begründung seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der Beamte unter Hinweis auf Einzelheiten erneut geltend, ein Dienstvergehen nicht begangen zu haben.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der in der Einleitungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion S. enthaltenen Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und der Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge.
1.
Die nach § 91 BDO zulässige vorläufige Enthebung eines Beamten vom Dienst setzt nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte die hier nicht in Frage stehende ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Nach § 92 BDO setzt die Anordnung der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge zusätzlich die Erwartung voraussichtlicher Dienstentfernung voraus. Schon die erste dieser durch das Disziplinargericht nach § 95 Abs. 3 BDO ihrer Natur nach nur summarisch zu prüfenden Voraussetzungen ist hier nicht gegeben; denn das bisherige Ermittlungsergebnis ergibt nach Auswertung aller Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, nicht den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Der Senat stimmt dem Bundesdisziplinargericht wohl in der Ansicht zu, daß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, wäre es erwiesen, insgesamt nicht nur die Einleitung des förmlichen Verfahrens, sondern auch die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Die summarische Prüfung der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge erschöpft sich jedoch nicht in dieser abstrakten rechtlichen Wertung; vielmehr muß der im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinargerichts nachgewiesene Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen der getroffenen Anordnungen, insbesondere die Erwartung ergeben, daß der Beamte eines die Einleitung des förmlichen Verfahrens rechtfertigenden Dienstvergehens überführt werde.
2.
Das ist hier nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht der Fall.
a)
Der bisher ermittelte Sachverhalt bietet nach summarischer Prüfung keinen sicheren Anhaltspunkt für die Annahme, der Beamte habe seine Dienstgeschäfte als Amtsmeister im AW K. dadurch mangelhaft wahrgenommen, daß er Unordnung im Vorratsraum verursacht, überholte Drucksachen nicht aussortiert und bestimmte Bestellungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen habe. Die Lichtbildaufnahmen und die Vermerke vom 23. September und 2. November 1983 geben dazu schon im Hinblick darauf nichts her, daß der Beamte während des insoweit in Betracht kommenden Zeitraums wenigstens zeitweilig dienstunfähig gewesen sein mag, was teilweise aus der Aussage des Zeugen R. vom 3. Oktober 1983 hervorgeht.
b)
Der Vorwurf, seit 15. Juni 1982 in mindestens 55 Fällen den Dienst zu Arztbesuchen vorzeitig beendet bzw. verspätet aufgenommen zu haben, könnte, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorhebt, für sich allein die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt schuldhaft begangen und auch insoweit erwiesen wäre. In dieser Richtung läßt sich dem Akteninhalt auch bei nur summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung von Rückschlüssen aus der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch kein Sachverhalt entnehmen, der für sich allein oder in Verbindung mit den anderen Vorwürfen wenigstens eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Wohl konnte nach der Äußerung des Oberbahnarztes Dr. G. vom 15. Juni 1982 die nach mehreren Operationen noch notwendige Behandlung des rechten Handgelenks des Beamten ohne Schwierigkeiten außerhalb der Dienststunden vorgenommen werden. Das war dem Beamten auch bekannt, dem nach einem Schreiben des Bundesbahnausbesserungswerks K. an den Oberbahnarzt Dr. G. vom 8. Juni 1982 "empfohlen" worden war, "die Arztbesuche nach Möglichkeit in den arbeitsfreien Stunden" zu machen. Das bisherige Ermittlungsergebnis läßt jedoch bei summarischer Prüfung nicht den Schluß zu, daß es sich bei allen dem Beamten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten 55 Fällen um Arztbesuche wegen des Handgelenks gehandelt habe oder daß der Beamte nicht trotz der ihm gemachten Empfehlung hinreichende Gründe hatte, etwa plötzlich auftretende erhebliche Schmerzen, den Arzt sofort, also auch während der Dienstzeit, aufzusuchen. Vor allen aber ergeben die bisherigen Ermittlungen nichts darüber, ob, wann und in welchem Maße der Beamte dienstlich angewiesen wurde, die Arztbesuche in seine Freizeit zu verlegen. Nach dem Inhalt des oben zitierten Schreibens an den Oberbahnarzt Dr. Görlitz vom 8. Juni 1982 ist ihm das lediglich "empfohlen" worden. Die Ermittlungen ergeben mithin bisher keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beamte sei sich über die evtl. Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens insoweit im klaren gewesen. Das muß um so mehr gelten, als er bisher ersichtlich über die genauen Daten der ihm zur Last gelegten 55 Einzelfälle nicht unterrichtet, geschweige denn eingehend gehört worden ist. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung, um die Prognose auch bei bloß summarischer Prüfung zu ermöglichen, ob eine Pflichtwidrigkeit erwiesen oder erweisbar ist und welche disziplinaren Konsequenzen in Betracht kommen.
c)
Nach dem Inhalt des Vermerks des Vorermittlungsführers beim Bhf S. Hbf vom 25. Oktober 1983 hat der Beamte zwar der Anordnung, fortan als Informationsbeamter Dienst zu tun, von ihm bestrittene unangemessene Äußerungen entgegengehalten. Nach Hinweis auf die "Folgen eines derart renitenten Verhaltens" hat er jedoch Bereitschaft gezeigt, nun doch zu versuchen "eine korrekte Uniform anzuziehen". Das spricht gegen die endgültige Weigerung, Dienst als Informationsbeamter zu leisten. Der Sachverhalt wäre auch insoweit insbesondere im Hinblick darauf näher aufzuklären, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Äußerungen bestreitet und außerdem wenigstens seit dem 26. Oktober 1983 dienstunfähig war.
d)
Während sich der Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im ersten Satz der Gründe der Einleitungsverfügung auf den 30. Oktober und den 14. November 1983 bezieht, soll der Beamte nach Ziffer d) derselben Verfügung (S. 2 unten) dem Dienst am 30. Oktober und 25. November 1983 unerlaubt ferngeblieben sein. Der Umfang des Vorwurfs ist hiernach unklar. Zudem begründen der Inhalt des Attestes des behandelnden Arztes Dr. F. vom 14. November 1983 und der Untersuchungsbericht des Oberbahnarztes vom selben Tage wenigstens die Vermutung, daß der Beamte sowohl am 30. Oktober wie am 14. November 1983 dienstunfähig krank war. Dasselbe muß nach dem Inhalt des Untersuchungsberichts des Oberbahnarztes vom 21. November 1983 auch für den 25. November 1983 gelten. Danach war der Beamte "weiter dienstunfähig bis 30.11.83".
e)
Der Vorwurf, der Beamte habe seine Ausbildung als Weichenwärter "uninteressiert und nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben", ist, abgesehen von den oben schon erörterten Fehlzeiten, in der Sachverhaltsbeschreibung der Einleitungsverfügung so ungenau konkretisiert, daß mangels eines zur Zeit noch fehlenden, summarisch auszuwertenden Beweisergebnisses, etwa durch Anhörung des Beamten oder von Zeugen, noch keine Erwägungen darüber möglich sind, ob, in welchem Umfang und mit welcher wahrscheinlichen disziplinaren Folge der Beamte insoweit Dienstpflichten verletzt habe.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Janzen
Dr. Hartmann