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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1982, Az.: BVerwG 1 DB 21.82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 21.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.07.1982 - AZ: XIV BK 18/82

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 9. September 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beamten werden die in der Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 14. April 1982 enthaltene Anordnung der Einbehaltung von Teilen der Bezüge des Beamten sowie der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 15. Juli 1982, soweit die bezeichnete Anordnung darin aufrechterhalten wird, aufgehoben. Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... legt dem Beamten in dem mit Verfügung vom 14. April 1982 eingeleiteten förmlichen Verfahren zur Last, er habe der von ihm geführten Postkasse beim Postamt W. am 31. August 1981 850 DM und am 11. September 1981 weitere 250 DM entnommen und für sich verbraucht sowie zu anderer Zeit vier der Post gehörige PVC-Briefbehälter sowie eine Packung Kugelschreiberminen mit 30 Stück Inhalt entwendet. Der Präsident der Oberpostdirektion hat den Beamten wegen dieses Sachverhalts zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 30 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.

2

2.

Der Beamte räumt den Sachverhalt im wesentlichen ein. Zu seiner Entlastung macht er geltend: Bei der Entnahme von 850 DM gegen Hingabe eines entsprechenden Einziehungsauftrags zu Lasten seines Postscheckkontos habe er weder von der Sperre seines Kontos noch davon gewußt, daß es zu dieser Zeit keine Deckung gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, daß sein Gehalt inzwischen auf das Konto überwiesen gewesen sei. Auch habe er fest mit einer ihm bereits angekündigten Steuerrückzahlung auf dieses Konto gerechnet. Nachdem er am 11. September 1981 von der fehlenden Deckung auf seinem Konto erfahren habe und auf die Notwendigkeit sofortiger Bareinzahlung hingewiesen worden sei, sei er in Panik geraten und habe, nachdem er sofort verfügbare 600 DM sogleich eingezahlt habe, die restlichen 250 DM gegen Hingabe eines entsprechenden Schecks aus der Kasse genommen, beim Postscheckamt bar eingezahlt und - anstatt sogleich so zu verfahren - das Geld sofort von zu Hause geholt, um es wieder der Kasse zuzuführen. Dazu sei es jedoch wegen der inzwischen durchgeführten Kassenprüfung nicht mehr gekommen. Die bei ihm gefundenen Briefbehälter seien wertlos, die Kugelschreibermine müsse er versehentlich mit nach Hause genommen haben.

3

3.

Mit seiner am 19. Mai 1982 eingegangenen Eingabe begehrt der Beamte unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen die Aufhebung der Anordnungen seiner vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen aufrechterhalten, weil der Beamte mit dem ihm zur Last gelegten und in "modifizierter Weise" eingestandenen Sachverhalt ein Dienst vergehen begangen habe, das nach kursorischer Prüfung des Sachverhalts die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben könne.

5

Mit seiner am 6. August 1982 eingegangenen Beschwerde gegen diesen ihm am 31. Juli 1982 zugestellten Beschluß verfolgt der Beamte sein Begehren unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

6

5.

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Einbehaltungsanordnung und des angefochtenen Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts, soweit die Einbehaltungsanordnung darin bestätigt wird.

8

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Sie setzt lediglich die ordnungsgemäße und hier nicht in Frage stehende Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den hier begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß diese im gegebenen Fall bei der Anordnung der Dienstenthebung ermessensfehlerhaft entschieden habe.

9

2.

Dagegen konnte die Einbehaltungsanordnung keinen Bestand haben. Die bisher geführten Ermittlungen haben keinen Sachverhalt ergeben, der auch nach summarischer Prüfung des Sachverhalts die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als wahrscheinlich erscheinen lassen könnte.

10

Die Einlassung des Beamten, er habe bei der Entnahme von 850 DM am 31. August 1981 fest an ein entsprechendes Guthaben auf seinem Postscheckkonto durch Überweisung seines Gehalts und die ihm bereits angekündigte Steuerrückzahlung gerechnet, ist bisher mit ihm nicht ausreichend erörtert worden, geschweige denn widerlegt. Da sich aus dem bisher bekannten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Beamte habe sein September-Gehalt schon vorher abgehoben gehabt, erscheint seine Einlassung auch mit Rücksicht auf das Datum der Abhebung nach dem bisherigen Erkenntnisstande nicht unglaubwürdig, jedenfalls nicht widerlegt. Der Beamte kann hiernach bis zum Erweise des Gegenteils in dem guten Glauben gehandelt haben, sein Konto sei in dem erforderlichen Umfange gedeckt. In diesem Falle fehlte ihm jedenfalls der Vorsatz, seinen Dienstherrn zu schädigen. Schon darin unterscheidet sich der gegebene Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des Senatsvom 22. Februar 1979 - BVerwG 1 D 18.78 - (BVerwGE 63, 253) zugrunde gelegen hat.

11

Als der Beamte am 11. September 1981 zur Deckung des ihm unmittelbar zuvor bekanntgegebenen Fehlbetrages auf seinem Postscheckkonto der von ihm verwalteten Kasse gegen Hingabe eines entsprechenden Schecks weitere 250 DM entnahm, um sie unverzüglich von zu Hause zu holen und alsdann wieder der Kasse zuzuführen, hat er zwar unkorrekt gehandelt und dadurch ein Dienstvergehen begangen, daß er das Geld nicht ohne die Manipulation unverzüglich holte und beim Postscheckamt einzahlte. Seine Einlassung, hier in Panik gehandelt zu haben, ist jedoch nicht widerlegt, infolge der Umstände sogar glaubhaft; denn der Beamte hat das zunächst der Kasse entnommene Geld nach seiner unwiderlegten Einlassung tatsächlich unverzüglich geholt um es der Kasse wieder zuzuführen und ist hieran nur durch die inzwischen unverhofft vollzogene Kassenprüfung gehindert worden. Dieser Umstand läßt den Schluß zu, der Beamte habe in einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat gehandelt. Das gilt um so mehr, als er, obwohl offenbar erheblich verschuldet, durch Vermögens- oder Eigentumsdelikte oder Kassenunregelmäßigkeiten bisher nicht aufgefallen war. Da die Wegnahme der vier PVC-Behälter und der 30 Kugelschreiberminen disziplinar weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfehlungen des Beamten wesentlich ins Gewicht fallen, besteht nach summarischer Prüfung des Sachverhalts jedenfalls anhand des bisherigen Erkenntnisstandes hier keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werde.

12

3.

Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz