Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1984, Az.: BVerwG 1 DB 6.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 6.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.12.1983 - AZ: XII Bk 5/82
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 12. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... W., gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 16. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... wirft dem seit 1971 beim Deutschen Wetterdienst, seit 1973 beim Amt für Wehrgeophysik beschäftigten, bisher - vom Gegenstand dieses Verfahrens abgesehen - weder disziplinar noch strafgerichtlich zur Verantwortung gezogenen, seit 1977 geschiedenen Beamten vor, er habe dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, daß er am 2. März 1980, 1. Mai 1981, 9. März 1982 und 5. April 1982 außerdienstlich unter Alkoholeinfluß in fahruntüchtigem Zustand am Steuer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen, am 31. Oktober 1980 im Straßenverkehr einen anderen körperlich verletzt, am 15. April 1982 einen Verkehrsunfall verursacht und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, in der Zeit vom 19. Februar bis 9. März 1982 in sechs Fällen beim Kauf von Waren zum Teil bewußt ungedeckte Schecks hingegeben habe, nämlich am 19. Februar 1982 zum Kauf eines Kraftfahrzeugs über 16.447 DM, im Februar, März 1982 bei einer Tankstelle für 46,60 DM, am 5. März 1982 in einem Modehaus über 84 DM, am 6. März 1982 in demselben Geschäft über 98 DM, am selben Tag in einer Boutique über 100 DM sowie am 9. März 1982 bei einer Radiofirma über 353,40 DM und sich die Waren entsprechend seinem Vorsatz in der Absicht habe aushändigen lassen, sie nicht zu bezahlen, schließlich vom 22. Februar 1982 bis 1. März 1982 sowie vom 10. April 1982 bis 15. April 1982 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei.
Der im wesentlichen geständige Beamte ist wegen eines Teils dieser Vorwürfe rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar bezüglich des Vorgangs vom 2. März 1980 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch seit dem 28. Mai 1980 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 35 DM, hinsichtlich des Vorgangs vom 1. Mai 1980 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 15. Dezember 1981 wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, sowie bezüglich der Straftat vom 31. Oktober 1980 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. vom 14. September 1981 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 DM.
Wegen der Vorgänge vom 9. März 1982 und der betrügerischen Handlungen im Februar und März 1982 sowie wegen der außerdienstlichen Straßenverkehrsdelikte vom 5. April und 15. April 1982 sind weitere Strafverfahren gegen den Beamten anhängig.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... hat wegen dieser Vorgänge mit Verfügung vom 26. Juli 1982 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn zugleich des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge angeordnet.
2.
Der Beamte betreibt mit seinen am 21. bzw. 26. Oktober 1982 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Schriften vom 20. bzw. 7. Oktober 1982 die Aufhebung dieser Anordnungen und trägt dazu unter Hinweis auf die psychologischen und nervenärztlichen Gutachten der Landesnervenklinik A. vom 30. Juni bzw. 12. Juli 1983 vor, er habe unter dem Einfluß psychischer Störungen versagt, sei jedoch von Mitte Mai bis Ende Juni 1982 aufgrund eigenen Entschlusses in der Landesnervenklinik A. erfolgreich stationär behandelt worden, befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung, sei nicht mehr alkoholabhängig und nunmehr wieder voll dienstfähig.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XII - ... -, hat durch dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... am 2. Januar 1984 zugestellten Beschluß vom 16. Dezember 1983 die vorläufige Dienstenthebung aufrechterhalten, die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen jedoch aufgehoben, weil der Beamte sich durch sein Verhalten insgesamt zwar an die Grenze seiner dienstlichen Tragbarkeit gebracht habe, im Hinblick auf die ihm durch die Sachverständigen zugebilligte verminderte Schuldfähigkeit, vor allem aber darauf, daß er seit seiner stationären Behandlung im Jahre 1982 nicht mehr trinke, die Erwartung seiner Entfernung aus dem Dienst aber nicht ohne weiteres gerechtfertigt sei.
4.
Zur Begründung seiner am 11. Januar 1984 eingegangenen, gegen die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung gerichteten Beschwerde weist der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... auf die hohe Zahl und die Schwere der dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen, insbesondere der Betrügereien, den dadurch verursachten hohen Ansehensschaden und die damit verbundene erhebliche kriminelle Energie hin, leugnet den Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Alkoholabhängigkeit des Beamten und seinem Versagen und führt in diesem Zusammenhang aus, daß die Pflichtverletzungen des Beamten einer möglicherweise abgeschlossenen negativen Lebensphase deshalb nicht zugerechnet werden könnten. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei jedenfalls nachhaltig zerstört.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen zu Recht aufgehoben. Die in dem Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt noch nicht den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
2.
Wohl begründen die Dauer des dem Beamten zur Last gelegten Fehlverhaltens, die Häufigkeit der Einzelhandlungen, die darin zum Ausdruck kommende, teils erhebliche rechtsbrecherische Gesinnung und Unbekümmertheit gegenüber den ihm außerdienstlich wie auch im Dienst obliegenden Pflichten, sowie der durch sein Verhalten verursachte hohe Ansehensschaden die Vermutung, daß der Beamte gegenüber seinen dienstlichen Pflichten uneinsichtig, gegen strafgerichtliche Einwirkungen unempfindlich, wegen charakterlicher und anderer persönlicher Mängel kaum besserungsfähig und deshalb für den öffentlichen Dienst ungeeignet sei. Der angesichts einer solchen Persönlichkeitsstruktur naheliegenden Erwartung, der Beamte werde im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden, stehen jedoch in seiner Person oder den ihm zur Last gelegten Einzelhandlungen liegende Umstände entgegen, die sein Fehlverhalten in milderem Licht erscheinen lassen und ihn nicht unerheblich entlasten:
Der Beamte ist bisher, abgesehen von den zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemachten Vorgängen, weder strafgerichtlich noch disziplinar zur Verantwortung gezogen worden, obwohl er immerhin seit 1973 im Bereich des Bundesministers der Verteidigung Dienst leistet. Ihm sind mithin die dienstrechtlichen Folgen außer- wie innerdienstlichen Mißverhaltens bisher noch nicht oder doch nicht so nachhaltig zum Bewußtsein gebracht worden, daß er sie in seine Betrachtungen hätte einbeziehen können, als er sich zu seinen einzelnen Pflichtverletzungen entschloß. Diese beschränken sich überdies in ihrer Gesamtheit auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von März 1980 bis April 1982, während dessen der Beamte nach seiner unwiderlegten Darstellung dem Trunke ergeben und alkoholabhängig war. Diese zeitliche Beschränkung läßt Raum für die Annahme, der Beamte sei unter dem Eindruck seiner 1977 ausgesprochenen Scheidung und der danach sein Dasein bestimmenden Lebensverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf neue menschliche Bindungen, abgesackt und habe die Zuflucht zum Alkohol genommen. Das mindert seine Schuld insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die psychiatrischen Ärzte der Landesnervenklinik A. ihm nach stationärer Untersuchung und Beobachtung in dem überzeugenden Gutachten vom 12. Juli 1983 im Hinblick hierauf ausdrücklich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zubilligen. Für die disziplinare Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist das insbesondere im Hinblick darauf von Belang, daß es sich bei den verletzten Dienstpflichten nicht um solche handelt, die für jeden Beamten ohne weiteres und auch bei höchst eingeschränkter Schuldfähigkeit evident und einsichtig wären. Da der Beamte nach seiner unwiderlegten Darstellung seit dem Aufenthalt in der Landesnervenklinik A. keinen Alkohol mehr trinkt, ist zudem durchaus Raum für die Annahme, er habe im Zuge einer negativen Lebensphase versagt, die mit seiner Ehescheidung begann, sein bis dahin geordnetes Leben nachteilig beeinflußte und inzwischen mit der Folge abgeschlossen ist, daß die Wiederherstellung einer ungetrübten Vertrauensbasis als Grundlage des Beamtenverhältnisses durch fortan pflichtgemäßes Verhalten erwartet werden kann. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nicht zu beanstanden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz