Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: BVerwG 1 DB 27.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 27.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.06.1983 - AZ: IX BK 9/83
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III, Düsseldorf, und des Regierungsobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 24. Juni 1983 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Beamten und dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der bisher günstig beurteilte, von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffene und zuletzt als Hilfssachbearbeiter im Sachgebiet ... - ... - des Bundeswehrkrankenhauses ... beschäftigte Beamte ist wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
a)
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Juni 1980 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 4. Februar 1980 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM,
b)
und des Landgericht ... vom 17. Dezember 1981 wegen eines 1977 begangenen Versicherungsbetruges zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 DM,
c)
sowie des Amtsgerichts ... vom 3. Juni 1982 wegen Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen von de 65 DM; der Beamte hatte im Oktober 1981 unter Mißbrauch eines Kraftfahrzeugkennzeichens einen nicht versteuerten Pkw.-Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr benutzt und einen ihn hierbei kontrollierenden Polizeibeamten an das Schienbein getreten;
d)
schließlich durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Oktober 1982 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je 40 DM; der Beamte hatte im Jahre 1981 für einen gekauften gebrauchten Pkw. einen ungedeckten Scheck über 1.700 DM hingegeben.
2.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ..., hat den Beamten in dem durch Verfügung vom 26. April 1983 wegen desselben Sachverhalts und des durch den Verdacht der Hingabe ungedeckter Gehaltsschecks vollzogenen Ausschlusses vom Gehaltsabhebungsverfahren eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet, nachdem er ihn vorher schriftlich auf seine entsprechende Absicht hingewiesen hatte.
3.
Der Beamte betreibt mit Antrag vom 5. Mai 1983 die Aufhebung der Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, weil er das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht für so schwerwiegend hält, daß es zur Entfernung aus dem Dienst führe.
4.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat durch dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... am 5. Juli 1983 und dem Beamten am 30. Juni 1983 zugestellten Beschluß vom 24. Juni 1983 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten, die der Einbehaltung von Dienstbezügen hingegen aufgehoben, weil in dem förmlichen Disziplinarverfahren nach summarischer Prüfung mit dem für solche Anordnungen erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit wohl eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mit Rücksicht auf die bisherige tadelfreie Dienstausübung durch den Beamten dagegen nicht mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei.
5.
Mit seiner am 8. Juli 1983 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Beamte sein Ziel der Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung weiter.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung begründet seine am 19. Juli 1983 eingegangene Beschwerde mit dem Hinweis darauf, daß die auf der Dienststelle bekanntgewordenen und dadurch zur objektiven Untragbarkeit des Beamten führenden Verfehlungen sowie die darin zum Ausdruck gebrachte charakterliche Fehlerhaftigkeit des Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst nahelegen, was die Einbehaltung von Gehaltsteilen rechtfertige.
6.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese setzt lediglich die ordnungsgemäße und hier nicht in Frage stehende Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den hier begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beamten insbesondere wegen Betruges und Urkundenfäschung und der Verdacht, sich auch in Abwicklung des Gehaltsabhebungsverfahrens des Betruges schuldig gemacht zu haben, offenbaren insgesamt ein Dienstvergehen, das nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur überschläglichen Prüfung des Sachverhalts eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten gerechtfertigt erscheinen läßt. Ist diese Voraussetzung begründet, dann liegt die vorläufige Dienstenthebung im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Vortrag des Beamten und dem sonstigen Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß diese im gegebenen Fall insoweit ermessesfehlerhaft entschieden habe.
2.
Der Senat hält auch die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung aus den vom Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Beschluß hierzu gegebenen Gründen für gerechtfertigt; denn die überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel nicht den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
Zwar hätte das im Hinblick auf die Prüfung der Frage nach der weiteren Tragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst einheitlich zu bewertende Dienstvergehen beachtliches disziplinares Gewicht. Das gilt insbesondere für diejenigen Sachverhalte, die zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betruges, wegen Urkundenfälschung und wegen Steuerhinterziehung geführt haben. Der Beamte hat hierin eine Persönlichkeitsschwäche offenbart, die sich durch ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mißachtung gegenüber solchen das geordnete Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft zum Ziel habenden Regelungen auszeichnet und die auch für seine dienstliche Tätigkeit als Hilfssachbearbeiter in einem mit der Verwaltung öffentlicher Mittel befaßten Sachgebiet und auf das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und dessen sowie der Beamtenschaft Ansehen Auswirkungen haben kann. Das gilt um so mehr, als dem Beamten auch innerdienstlich der Verdacht der Unehrlichkeit im Zusammenhang mit dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zur Last gelegt wird. Gleichwohl erscheint der Beamte nach überschläglicher Prüfung des Sachverhalts für den öffentlichen Dienst noch nicht ohne weiteres als untragbar, weil ihm erhebliche Milderungsgründe zur Seite stehen. Er ist bisher disziplinar nicht in Erscheinung getreten und während rund ...jähriger Dienstzeit ununterbrochen und uneingeschränkt als fleißiger, zuverlässiger, einsatzbereiter, verantwortungsbewußter sowie ideenreicher Mitarbeiter mit guten, jedenfalls erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen beurteilt worden. Gelegentliche negative Beurteilungen seiner Dienstleistungen, die sich insbesondere seit 1979 in den Hauptpersonalakten finden, haben jedenfalls in den für dieselben Zeiträume geltenden offiziellen Beurteilungen keinen Niederschlag gefunden und können bei der Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten im gegenwärtigen Stande des Verfahrens mithin nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden. Zudem sind Art und Ausmaß des dem Beamten in der Einleitungsverfügung zur Last gelegten Mißbrauchs des Gehaltsabhebungsverfahrens bisher auch nicht annähernd geklärt. Der Beamte ist insbesondere hierzu noch nicht gehört worden. Dem Senat bietet sich mithin keine Möglichkeit, etwa in diesem Zusammenhang zutage getretene, für den Dienst bedeutsame schädliche Neigungen des Beamten in die Wertung seiner Persönlichkeit einzubeziehen. Da es zudem an unmittelbaren Bezügen des bisher feststehenden, strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts zu der dienstlichen Stellung fehlt, erscheint jedenfalls anhand des bisherigen Ermittlungsstandes die Erwartung nicht gerechtfertigt, der Beamte werde aus dem Dienst entfernt werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann