Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 9 C 55.88
Rechtliches Gehör; Wiedereröffnungsantrag; Ablehnung; Mündliche Verhandlung; Verspätetes Erscheinen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 55.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.02.1987 - AZ: 9 K 10.836/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1987 - AZ: 18 A 10259/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 893 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 208
- NJW 1989, 2767 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 857-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 592 (amtl. Leitsatz)
- Stbg 1990, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung des Wiedereröffnungsantrags eines Rechtsanwalts, der geringfügig verspätet zu einer nach kurzer Dauer geschlossenen mündlichen Verhandlung erscheint.
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten im November 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie würden wegen ihres christlichen Glaubens von kurdischen Moslems verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat ihrer nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage stattgegeben.
Im Verfahren über die vom beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte Berufung wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 8. Dezember 1987, 11.00 Uhr. Bei Aufruf der Sache war die Klägerin zu 1, nicht jedoch ihr Prozeßbevollmächtigter anwesend. Als dieser - infolge Verzögerungen bei der Autofahrt von A. nach M. - gegen 11.10 Uhr im Sitzungssaal erschien, war die mündliche Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls bereits um 11.07 Uhr geschlossen worden. Den Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lehnte das Berufungsgericht ab und verkündete im Anschluß daran das klagabweisende Urteil. Dieses ist folgendermaßen begründet:
Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe die Verspätung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen keinen hinreichenden Grund geboten. Die Klägerinnen bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter seien ordnungsgemäß geladen gewesen und die mündliche Verhandlung sei zum festgesetzten Zeitpunkt eröffnet worden. Es sei Sache jedes Beteiligten, sich so einzurichten, daß er pünktlich zum Termin erscheinen könne. Ihm obliege es grundsätzlich, für Verzögerungen Vorsorge zu treffen. Die in A. wohnende Klägerin zu 1 sei pünktlich erschienen. Sie habe sich nach Belehrung durch den Senatsvorsitzenden mit Hilfe des Dolmetschers zur Sache geäußert und - sinngemäß - den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt. Die Klägerin zu 1 hätte Gelegenheit gehabt, auf ein von ihr etwa noch erwartetes Erscheinen ihres Prozeßbevollmächtigten und einen von diesem ggf. noch beabsichtigten mündlichen Sachvortrag hinzuweisen. Der Prozeßbevollmächtigte habe im übrigen keinerlei konkreten Hinweis auf die Möglichkeit einer Verspätung gegeben. Ebensowenig sei neues Vorbringen durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen angekündigt gewesen. Den Klägerinnen sei danach ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, die mündliche Verhandlung habe nicht wiedereröffnet zu werden brauchen. In der Sache selbst stehe den Klägerinnen der geltend gemachte Asylanspruch nicht zu, weil für sie jedenfalls in Istanbul eine inländische Fluchtalternative bestehe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen in erster Linie die Versagung des rechtlichen Gehörs.
Der beteiligte Bundesbeauftragte hält die Gehörsrüge ebenfalls für begründet.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie rügt mit Recht, daß der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO).
Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten (BVerfGE 42, 364 <369 f.>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75]; 60, 305 <310>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; 74, 228 <233>[BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]). Die mündliche Verhandlung stellt ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Prozeß dar. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht ausnahmslos die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, so begründet der Anspruch auf Gehör doch für den Fall, daß eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung. Zum rechtlichen Gehör gehört auch der Anspruch eines Beteiligten, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 141).
Diesem Gebot ist allerdings in der Regel dadurch genügt, daß - wie es das Oberverwaltungsgericht hier getan hat - mündliche Verhandlung anberaumt wird, die Beteiligten ordnungsgemäß geladen werden und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet sowie in ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl die mündliche Verhandlung sogleich eröffnet (§ 103 Abs. 1 VwGO) oder noch eine gewisse Zeit abwartet (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6 r NJW 1986, S. 206 <207>[BVerwG 10.07.1985 - 2 B 43/85]). Dabei sind einerseits das voraussichtliche Interesse des Beteiligten an der Teilnahme und andererseits das Interesse des Gerichts sowie der Verfahrensbeteiligten der später angesetzten Sachen an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Hat allerdings ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im allgemeinen damit rechnen können, daß eine gewisse Zeit gewartet wird und die Verhandlung z.B. nicht bereits zehn Minuten nach der Terminszeit abgeschlossen ist (Beschluß vom 10. Juni 1985 a.a.O. S. 207).
Im vorliegenden Fall war das Berufungsgericht nicht gehalten, mit der Eröffnung, der Fortführung und der Schließung der mündlichen Verhandlung zu warten, bis der Bevollmächtigte der Klägerinnen erschienen war. Weder lag dem Gericht vorab ein Hinweis vor, daß der Prozeßbevollmächtigte den Termin wahrnehmen werde, noch hatte dieser eine mögliche Verspätung angezeigt. Ein Gericht ist jedoch in der Regel nur dann zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung - solange dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist - zu warten oder gar die Sache zu vertagen (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO), wenn ihm vor deren Beginn bekannt wird, daß der Bevollmächtigte eines Beteiligten nicht pünktlich erscheinen kann (Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107). Inwieweit die prozessuale Fürsorgepflicht auch sonst gebieten mag, wenigstens eine kurze Zeitspanne von wenigen Minuten auf das Erscheinen des Prozeßbevollmächtigten zu warten, bedarf unter den hier vorliegenden Umständen keiner näheren Erörterung. Hierzu hätte nur Anlaß bestanden, wenn die Klägerin zu 1 wenigstens nach der Terminseröffnung der Erwartung Ausdruck gegeben hätte, daß ihr Bevollmächtigter kommen werde, oder wenn überhaupt noch niemand erschienen gewesen wäre. Bei Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO) war die ordnungsgemäß geladene Klägerin zu 1 jedoch anwesend und hat ohne weiteres mit Hilfe des Dolmetschers zur Sache verhandelt. Somit haben die Klägerinnen am Terminstag nicht alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Dasselbe gilt für ihren Prozeßbevollmächtigten. Tritt bei der Anreise zum Termin ein Umstand ein, der sein rechtzeitiges Erscheinen zur Verhandlung unmöglich macht, so muß er sich bemühen, das Gericht so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann er noch zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache erscheinen kann, damit sich das Gericht hierauf einstellen kann (Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196). Dies ist hier unterblieben, so daß das Verfahren der Vorinstanz insoweit nicht zu beanstanden ist. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann stets dann keine Rede sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es unterläßt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 <237>[BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 36, 264 <266>[BVerwG 11.11.1970 - V C 50/70]; stand. Rspr.).
Dagegen hat das Berufungsgericht den Gehörsanspruch der Klägerinnen dadurch verletzt, daß es dem Wiedereröffnungsbegehren ihres vor der Urteilsverkündung erschienenen Prozeßbevollmächtigten nicht nachgekommen ist. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO hat das Gericht die Möglichkeit, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch muß das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, daß die Regelung u.a. auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör mit der Folge, daß Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann.
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hätte dem Wiedereröffnungsantrag entsprechen müssen. Zum rechtlichen Gehör gehört - wie ausgeführt - auch das Recht eines Beteiligten, sich durch einen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Auch wenn die Klägerinnen sich darauf nicht berufen, sondern sich "rügelos" auf eine Verhandlung zur Sache eingelassen haben, so hätte doch jedenfalls nach dem - geringfügig verspäteten - Erscheinen ihres Prozeßbevollmächtigten wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten werden müssen. Statt dessen ist den Klägerinnen infolge der Ablehnung des hierauf zielenden Antrags kein faires Verfahren gewährt worden, obwohl das Gericht in dieser Beziehung gerade wegen ihrer Rechtsunkundigkeit und ihrer Verständigungsschwierigkeiten als Ausländerinnen eine hierauf Bedacht nehmende prozessuale Fürsorgepflicht hätte walten lassen müssen. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, daß die Vorinstanz bei Ablehnung des Wiedereröffnungsantrags aufgrund der kurzen, nur wenige Minuten dauernden Verhandlung beschlossen hatte, das für die Klägerinnen günstige erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Trifft in unmittelbarem Anschluß an eine mündliche Verhandlung, die infolge der rechtlichen wie sprachlichen Ungewandtheit des Rechtsuchenden schon nach kurzer Dauer geschlossen wurde, dessen rechtskundiger Vertreter ein, so darf ihm die Gelegenheit, sich zum Streitstoff zu äußern, regelmäßig nicht vorenthalten werden. Es kann nichts anderes gelten als in den Fällen eines nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung oder Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt eingehenden Schriftsatzes, der das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Auf diese Weise soll bei einem nachträglichen rechtserheblichen Vorbringen ein unrichtiges Urteil - soweit es noch nicht existent und nach außen bindend geworden ist - möglichst verhindert werden (vgl. Beschluß vom 3. Januar 1989 - BVerwG 9 B 103.88 - m.w.N.; zur Möglichkeit der Beteiligten, noch im Verkündungstermin insbesondere auf Mängel des Verfahrens hinzuweisen, vgl. Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 6 C 95.82 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 7 = NJW 1986, 204 <206>[BVerwG 12.07.1985 - 6 C 95/82]). In einem Fall wie dem vorliegenden entfällt sogar die Prüfung des vom Anwalt beabsichtigten Vertrags auf seine Rechtserheblichkeit. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durfte daher auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen bei hinreichend aufgeklärtem Sachverhalt keine Gründe wie insbesondere neues Vorbringen für die Erforderlichkeit seiner Anhörung habe hervortreten lassen. Wie der Senat mit Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - (Buchholz 310 § 108 Nr. 178) entschieden hat, sind solche Darlegungen regelmäßig nur dann erforderlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht verhindert ist und darüber zu befinden ist, ob wegen Verhinderung der Partei selbst zu vertagen oder nach ihrem Erscheinen wiederzueröffnen ist, oder wenn zu beurteilen steht, ob nach Art. 2 § 5 EntlG im Beschlußwege oder aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll. Hingegen kommt es auf die Darlegung der Notwendigkeit einer Anwesenheit vor Gericht nicht an, wenn Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist und eine Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten vorliegt, dessen Hilfe sich zu bedienen das gute Recht aller Verfahrensbeteiligten ist. Sie müssen die Möglichkeit erhalten, sich durch den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten und die anschließende Erörterung der Sache davon zu überzeugen, daß ihr Begehren vom Gericht richtig aufgefaßt worden ist, sowie in den Stand versetzt werden, zu Rechtsausführungen der übrigen Beteiligten und gegebenenfalls zu den im Rechtsgespräch geäußerten Rechtsmeinungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Was sie im einzelnen noch vorzutragen haben, ob der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten in der Tat notwendig erscheint, ist ohne Bedeutung. All dies wird sich aufgrund der gerade zu diesem Zwecke vom Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erst als deren Gesamtergebnis herausstellen.
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, ist davon auszugehen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Eine Entscheidung zugunsten der Klägerinnen ist aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts nicht möglich (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), damit die Klägerinnen Gelegenheit erhalten, sich durch ihren Prozeßbevollmächtigten im Termin sachkundig vertreten zu lassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin