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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 6 B 50.87

Prozessbevollmächtigter; Verschulden; Zurechenbarkeit; Rechtliches Gehör; Mündliche Verhandlung; Wehrpflichtiger; Abwesenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 50.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.05.1987 - AZ: 6 VG A 131/82

Fundstellen

  • NJW 1988, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 348 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des infolge eines Motorschadens auf dem Weg zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Wehrpflichtigen.

  2. 2.

    Zur Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden des Verfahrensbeteiligten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der ausschließlich gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, läßt sich nicht feststellen, wobei dahinstehen kann, ob die Beschwerde insoweit dem Erfordernis der hinreichenden Darlegung des gerügten Verfahrensmangels, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, genügt.

2

Unter den gegebenen Umständen, wie der Kläger selbst sie mit der Beschwerde vorträgt und wie sie sich ergänzend aus dem Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts (Bl. 45) über den telefonischen Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht am Terminstag sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1987 ergeben, haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter am Terminstag nicht "alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen"; insbesondere waren sie hieran nicht "ohne Verschulden verhindert" (vgl. hierzu das vom Kläger angeführte Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - <NJW 1986, 1057>).

3

Es kann dahinstehen, welche Vorkehrungen im einzelnen ein Verfahrensbeteiligter, der mit dem eigenen Pkw über eine längere Strecke (hier ca. 170 km) am Terminstag zu der in seinem Verfahren vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung anreist, treffen muß, um sicherzugehen, daß er rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache vor dem Gericht erscheinen kann. Anders als bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, bei dem er sich grundsätzlich auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten verlassen kann (vgl. das angeführte Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O.), wird er bei der Benutzung eines eigenen Pkw jedenfalls solche möglichen Verzögerungen einplanen müssen, die erfahrungsgemäß häufig auftreten (zum Beispiel als Folge von Staus auf Autobahnen und anderen Straßen oder von Umleitungen wegen Straßenbauarbeiten oder Unfällen); auch wird er die Möglichkeit eines Defektes am eigenen Fahrzeug und die daraus folgende Notwendigkeit, ersatzweise etwa öffentliche Verkehrsmittel oder auch ein Taxi zu benutzen, berücksichtigen und sich auf diese Möglichkeit einstellen müssen, etwa durch die Mitnahme eines für die Benutzung eines solchen Verkehrsmittels erforderlichen Geldbetrages. Tritt sodann ein Umstand ein, der sein rechtzeitiges Erscheinen zum Termin unmöglich macht, so muß er sich bemühen, so schnell wie möglich das Gericht hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann er noch zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache erscheinen kann, damit sich das Gericht hierauf einstellen kann. Schließlich muß er dann, wenn er nach Lage der Dinge davon ausgehen kann oder gar muß, daß das Gericht mit der mündlichen Verhandlung bis zu seinem - verspäteten - Erscheinen warten wird, "alles in seinen Kräften Stehende" tun, so schnell wie den Umständen nach möglich zum Gericht zu gelangen, um sich in seinem Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen.

4

Diesen Anforderungen haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter nicht genügt. Dabei ist es unerheblich, daß sich der Kläger persönlich ersichtlich nicht weiter gekümmert, sondern sich ganz auf seinen Prozeßbevollmächtigten und die Mitnahme in dessen Pkw verlassen hat; denn gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts (vgl. BVerfGE 60, 253) sowie aus dem Gebiet des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (vgl. Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 15. Juli 1981 - 2 BvR 696/81 -, zitiert in BVerfGE 60, 253, 299 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) ausdrücklich bestätigt hat - muß sich der Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aber war unter den gegebenen Umständen nicht ohne Verschulden gehindert, mit dem Kläger zu dem Termin vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen und dem Kläger rechtliches Gehör in seinem Verfahren zu verschaffen. Wie nämlich dem Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts über den telefonischen Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1987 zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Sache des Klägers, die für 11 Uhr anberaumt war, jedenfalls bis 14.45 Uhr gewartet, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um 10.50 Uhr von einer Autowerkstatt in Hildesheim aus (d.h. etwa 30 km von Hannover entfernt) telefonisch mitgeteilt hatte, daß er mit dem Kläger wegen eines Motorschadens zwar nicht um 11 Uhr erscheinen könne, aber abwarten wolle, "ob eine Weiterfahrt mit dem Kfz möglich ist, ansonsten wird er die Fahrt mit dem Taxi fortsetzen". Es wäre dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem Gesichtspunkt, "alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche" zu tun, um dem Kläger in seinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen, möglich und zuzumuten gewesen, notfalls mit einer Taxe von der Autowerkstatt in Hildesheim zum Verwaltungsgericht in Hannover zu fahren. Statt dessen hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers laut telefonischer Auskunft der Autowerkstatt in Hildesheim gegenüber dem Verwaltungsgericht schon "geraume Zeit" vor 14.45 Uhr die - viel weitere - Rückreise von Hildesheim nach Kassel angetreten, ohne dies dem Verwaltungsgericht, das auf den Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten wartete, mitzuteilen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht - das mit dem Beginn der für 11 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung bis 14.45 Uhr gewartet und sich zudem telefonisch vergewissert hatte, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich mit diesem nicht etwa auf dem Wege zum Gericht, sondern bereits auf der Rückreise nach Kassel befand - den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, daß es am Terminstag nach 14.45 Uhr in Abwesenheit des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten über das Anerkennungsbegehren des Klägers verhandelt und entschieden hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 13 Abs. 1 GKG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert