Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG V C 50.70
Berufsfürsorge nach § 26 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 50.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.04.1970 - AZ: VIII A 142/66
- VG Gelsenkirchen
Rechtsgrundlage
- § 26 BVG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 260 - 264
- DÖV 1972, 65 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an einen Antrag auf Berufsförderung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu stellen sind.
Der Hilfesuchende darf nicht auf ein Darlehen verwiesen werden, wenn er um berufsfördernde Maßnahmen eingekommen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kriegsbeschädigter. Am 21. Oktober 1961 stellte er bei dem Beklagten den Antrag, ihm die Kosten zu ersetzen, die ihm durch das Studium der Volkswirtschaft in den Jahren 1952 bis 1956/57 entstanden seien. Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist dem Kläger der erhobene Anspruch für die Zeit seit Juni 1954 zuerkannt, im übrigen abgesprochen worden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Beklagten, mit der Abweisung der Klage (auch imübrigen) erstrebt wird.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Der Kläger erstrebt mit seiner Klage wirtschaftliche Hilfe für sein Studium im Wege der Berufsfürsorge nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -. Diese Hilfe kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Kläger erst verspätet einen Antrag gestellt hätte.
Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger jedenfalls in seinem Schreiben vom 7. Juni 1954 einen Antrag auf die hier fragliche Hilfe gestellt. Daß dieses Schreiben an das Versorgungsamt gerichtet und als Widerspruch gegen die Versagung einer höheren Versorgung abgefaßt war, ist unschädlich.
Als Antrag ist das Widerspruchsschreiben deshalb zu werten, weil es hinreichend deutlich darauf hinweist, daß der Kläger wegen seiner Beschädigung außerstande sei, seinen bisherigen Beruf auszuüben, daß er gezwungen sei, das wirtschaftswissenschaftliche Studium aufzunehmen, und daß er finanzieller Hilfe bedürfe.
Unschädlich ist, daß das Schreiben nicht an die Fürsorgestelle, sondern an das Versorgungsamt gerichtet ist. Zwar findet im vorliegenden Falle nicht § 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202) Anwendung, wonach Anträge in Versorgungsangelegenheiten auch bei einer anderen amtlichen Stelle als dem Versorgungsamt gestellt werden können; denn dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Kriegsopferfürsorge (§1 Abs. 3 a.a.O.). Gleichwohl hat dieses Gesetz auch für den vorliegenden Fall insoweit Bedeutung, als es erkennen läßt, daß im Recht der Kriegsopferversorgung - und zu dieser zählt auch die Kriegsopferfürsorge - großzügig verfahren werden soll. Hinzu kommt aber weiter, daß die Fürsorgestelle nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10', Dezember 1951 (BGBl. I S. 951) notfalls von Amts wegen einzuschreiten hatte. Diese Verpflichtung, notfalls den Bedarf aufzuspüren, läßt sich aber nur bei einer engen Zusammenarbeit, zumindest der Versorgungsbehörden und der Fürsorgestellen, erfüllen. Ebenso wie die Fürsorgestelle bei Zweifeln über das Vorliegen einer Kriegsbeschädigung das Versorgungsamt benachrichtigen und einschalten wird, ebenso wird das Versorgungsamt die Fürsorgestelle benachrichtigen müssen, wenn fürsorgerische Hilfen angezeigt sind. Wenn diese Zusammenarbeit, zu der nunmehr § 31 Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV - in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) ausdrücklich verpflichtet, im vorliegenden Verfahren nicht zustande gekommen sein sollte, so kann das jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen.
Freilich würde der Kläger sich nicht auf den im Jahre 1954 gestellten Antrag berufen können, wenn er bei der Verfolgung seiner Ansprüche säumig gewesen wäre. Aber auch das ist nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1967 (BVerwGE 26, 217[BVerwG 22.02.1967 - BVerwG V C 131/66]) den Grundsatz des allgemeinen Fürsorgerechts, daß keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt wird, auch auf die Kriegsopferfürsorge übertragen (siehe auch BVerwGE 27, 109[BVerwG 24.05.1967 - V C 157.66]). Maßgeblich für die Übernahme dieses Grundsatzes ist die Tatsache, daß auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge bedarfsorientierte Leistungen erbracht werden. Die Bedarfsorientierung der Leistungen verbietet aber regelmäßig eine nachträgliche Gewährung, da die Bedarfsdeckung in diesem Falle in eine Entschädigung verfälscht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen eine Ausnahme unter anderem dann anerkannt, wenn erst in einem Rechtsbehelfsverfahren die Leistungsgewährung erstritten werden kann. Diese Ausnahme wird wiederum eingeschränkt für den Fall, daß der Betroffene untätig bleibt (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG V C 130.69 -: für Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz). Im vorliegenden Falle fragt es sich deshalb, ob der Kläger nicht nach Stellung seines Antrages im Jahre 1954 untätig geblieben ist und deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe hat. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.
Im Bundesversorgungsgesetz ist nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Fürsorgestellen an die Feststellung des Versorgungsanspruchs (der Kriegsbeschädigung) durch die Versorgungsbehörden gebunden sind. Indessen ist es. den Fürsorgestellen jedenfalls nicht verwehrt, die Anerkennung der Beschädigung im Versorgungsverfahren abzuwarten und ihre Maßnahmen von der Anerkennung der Beschädigung im Versorgungsverfahren abhängig zu machen. Anders wäre die jetzige Regelung des § 29 Abs. 3 KfürsV nicht zu verstehen, nach der Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch vor Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden können. Sind aber die Fürsorgestellen befugt, mit der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zuzuwarten, bis der Versorgungsanspruch anerkannt ist, so kann es dem Beschädigten ebenfalls nicht zugerechnet werden, wenn er eine Bitte um Leistungen der Kriegsopferfürsorge während der Zeit nicht weiterbetreibt, in der die Anerkennung des Versorgungsanspruchs noch im Streit ist. So liegt aber der zu entscheidende Fall. Zwar war der Kläger bereits im Jahre 1954 als Kriegsbeschädigter anerkennt. Indessen war der Vomhundertsatz nach dem Urteil des Berufungsgerichts auf weniger als 30 (10). festgesetzt. Erst im Jahre 1961 kam es in einem Vergleich vor dem Sozialgericht zur Anerkennung eines Vomhundertsatzes von 40 seit 1951 und von 50 seit 1959. Erst von diesem Zeitpunkt ab war damit die notwendige Voraussetzung für die. Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen Beschädigung und Notwendigkeit der berufsfördernden Maßnahmen, hinreichend sicher nachweisbar.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung auch das Vorliegen der materiellen Voraussetzung für die Förderung der beruflichen Ausbildung des Klägers festgestellt. Auf sie braucht nicht näher eingegangen zu werden. Selbst mit der Revision wird nicht geltend gemacht, der Kläger würde ohne die Schädigung ein dem jetzigen Ausbildungsstand entsprechendes Berufsziel nicht erreicht haben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich erkannt, daß der Kläger nicht darauf verwiesen werden darf, daß er für sein Studium Darlehen erhalten hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1967 (BVerwGE 27, 58[BVerwG 10.05.1967 - V C 150.66]) ausgeführt, der Bewerber um Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz müsse sich notfalls auch auf ein Darlehen verweisen lassen. Indessen kann diese für das Bundessozialhilfegesetz ergangene Entscheidung nicht auf Fälle der vorliegenden Artübertragen werden. Es mag dabei auf sich beruhen, ob der Kläger nur wegen des säumigen Verhaltens der Behörde gezwungen war, sein Studium darlehnsweise zu finanzieren und deshalb auch im Rahmen der Sozialhilfe die Erstattung der für das Studium aufgewendeten Kosten verlangen könnte. Im vorliegenden Falle geht es nämlich um die berufliche Förderung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese tritt zwar in gewissem Umfange nachrangig ein. Indessen kann hier anders als bei der Sozialhilfe der Hilfesuchende nicht darauf verwiesen werden, daß auch wirtschaftlich nicht auf die Hilfe angewiesene Personen vielfach darlehnsweise etwa nach dem Honnefer Modell ihr Studium finanzieren. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nämlich nicht um einen Vergleich mit solchen Studienbewerbern, die wirtschaftlich unabhängig sind, sondern um einen Vergleich mit dem Berufsweg, den vergleichbare Nichtgeschädigte beschritten haben (dazu auch Urteil vom 13. Dezember 1967 [BVerwGE 28, 318[BVerwG 13.12.1967 - BVerwG V C 5.67]]).
Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz