Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1979, Az.: BVerwG 1 C 20.77
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb einer Revision; Verspätetes Eintreffen des Rechtsanwaltes zur mündlichen Verhandlung; Verwaltungsakt gerichtet auf die Duldung des Betretens eines Grundstücks durch den Bezirksschornsteinfeger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 20.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 16.05.1975 - AZ: 112 III 74
- VGH Bayern - 20.05.1976 - AZ: 120 VI 75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1979, 428
- BayVBl 1979, 443
- DokBerA 1979, 207
- HFR 1979, 542
- MDR 1979, 606 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1619 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 766 - 767
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1973 gab die Beklagte der Klägerin auf, am 8. Februar 1974 das Betreten ihres Anwesens Nr. ... in H. durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu dulden, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an. Widerspruch und Anfechtungsklage blieben ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe den falschen Antrag gestellt, da der angefochtene Bescheid sich durch Zeitablauf erledigt habe und die mit ihm verbundene Beschwer entfallen sei, so daß die Klägerin ihrem Rechtsschutzanliegen nicht durch eine Anfechtungsklage, sondern nur durch eine Feststellungsklage habe genügen können.
Das Berufungsgericht hatte die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 1976, 9.00 Uhr, ordnungsgemäß geladen. Am 19. Mai 1976 hatte der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht angezeigt, daß er die Klägerin vertrete, und die Akten eingesehen. Bei Aufruf der Sache am 20. Mai 1976, 9.00 Uhr, war kein Beteiligter anwesend. Der um 9.05 Uhr erschienene Vertreter der Beklagten verzichtete auf den Vortrag des Akteninhalts und trat der Berufung entgegen. Während der Urteilsverkündung erschien um 9.10 Uhr der Bevollmächtigte der Klägerin. Danach wurde - wie im Berufungsurteil ausgeführt ist - "dem Senat ein zuvor am selben Tag eingegangener Schriftsatz der Klägerin übergeben, in welchem sie ihre Aufhebungsanträge wiederholte und außerdem beantragte, festzustellen, daß der Bescheid, der Beklagten vom 17. Dezember 1973 rechtswidrig war."
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs und trägt dazu unter Bezugnahme auf bei den Akten befindliche eidesstattliche Versicherungen ihres Bevollmächtigten und dessen Sekretärin vor: Ihr Bevollmächtigter habe wegen anderweitiger Termine am Berufungsverhandlungstag durch seine Sekretärin kurz vor 9.00 Uhr die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts anrufen und diese bitten lassen, dem Vorsitzenden mitzuteilen, daß der Bevollmächtigte der Klägerin sich um ein paar Minuten wegen eines anderen Termins verspäten könne; der Vorsitzende habe nach der Verhandlung bestätigt, von der Geschäftsstelle über die voraussichtliche Verspätung unterrichtet worden zu sein.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 25. April 1974, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 1975 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1976 aufzuheben sowie festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1973 rechtswidrig ist,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1976 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Zu den tatsächlichen Umständen, aus denen die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör herleitet, hat sich der Vorsitzende des Berufungsgerichts dienstlich geäußert. Auf diese dienstliche Äußerung wird Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie rügt mit Recht, daß der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2 und 138 Nr. 3 VwGO).
Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 42, 364 [369]). Dieser Forderung ist zwar in der Regel dadurch genügt, daß - wie es das Berufungsgericht getan hat - mündliche Verhandlung anberaumt, der betreffende Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Im vorliegenden Falle war aber dem Berufungsgericht aufgrund einer unmittelbar vor oder kurz nach Beginn der mündlichen Verhandlung eingegangenen Mitteilung bekannt, daß der Bevollmächtigte der Klägerin nicht pünktlich erscheinen konnte, aber zur mündlichen Verhandlung kommen wollte. Im Hinblick auf diese Mitteilung war das Berufungsgericht verpflichtet, mit der Eröffnung, Fortsetzung oder Schließung der mündlichen Verhandlung zu warten, wenn und solange dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar war (vgl. zur Wartepflicht des Gerichts bei Unpünktlichkeit von Beteiligten in Straf- und Bußgeldsachen: Kaiser, NJW 1977, 1955). Nach seiner dienstlichen Äußerung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Bevollmächtigten der Klägerin erklärt, "daß der Senat wahrscheinlich auf ihn gewartet haben würde, wenn er davon unterrichtet worden wäre, daß der anderweitige Termin auf 8.30 Uhr angesetzt war und nicht lange dauern würde". Daraus folgt, daß es die Tagesordnung gestattete, auf den Bevollmächtigten der Klägerin mindestens die schließlich erforderlichen zehn Minuten zu warten, ohne daß dadurch der weitere Verlauf des Sitzungstages unangemessen beeinträchtigt worden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Sekretärin des Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Geschäftsstelle eine Verspätung von nur einigen Minuten angekündigt hat und ob diese Mitteilung dem Senat übermittelt worden ist; denn unter Berücksichtigung des durch die dienstliche Erklärung belegten zeitlichen Spielraums konnte das Berufungsgericht in keinem Falle ohne weiteres davon ausgehen, der Bevollmächtigte der Klägerin werde so spät eintreffen, daß mit Rücksicht auf die noch ausstehenden anderen Termine die mündliche Verhandlung nicht hinausgeschoben werden konnte. Wenn - wie aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervorgeht - das Berufungsgericht seine Entscheidung, in Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin zu verhandeln, auf die Annahme gründete, der Bevollmächtigte werde erst um 10.00 Uhr - also mit einer Verspätung von einer Stunde - eintreffen, hätte es die Richtigkeit dieser Annahme wegen ihrer maßgeblichen Bedeutung durch Rückfrage in der Kanzlei des Bevollmächtigten feststellen müssen. Die irrtümliche Annahme des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Eintreffens des Bevollmächtigten der Klägerin war nicht durch die Klägerin oder ihren Vertreter veranlaßt worden und kann ihr deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen.
Damit die Klägerin Gelegenheit erhält, sich zu dem für den Rechtsstreit maßgeblichen tatsächlichen Geschehen zu äußern, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach