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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1989, Az.: BVerwG 4 B 116.88

Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von Verkehrsgeräuschen; Feststellung der Überschreitung der Zumutbarkeitgrenze bei Immisionen; Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 116.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 11.11.1987 - AZ: 10 K 4490/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.04.1988 - AZ: 7 A 2830/87

Fundstellen

  • BRS 49, 458 - 459
  • BauR 1989, 320-322
  • DVBl 1989, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2411 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1989, 2412
  • NVwZ 1989, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 409 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1989, 226-227
  • ZfBR 1989, 229-230

Amtlicher Leitsatz

Eine Nachbarklage gegen einen gemäß § 34 BBauG/BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben verursachten Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt.

Redaktioneller Leitsatz

Die Unzulässigkeit eines Getränkemarktes kann durch Lärmbelästigungen, auch in Form von Verkehrsgeräuschen, begründet werden.

Dabei wird die Feststellung der Überschreitung der Zumutbarkeitgrenze bei Immisionen i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG nicht abschließend durch die Richtwerte der TA- Lärm geregelt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1988 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt - je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt, wovon auf die Beschwerde des Beklagten und auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 jeweils 10.000 DM entfallen.

Gründe

1

1.

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

2

a)

Ohne Erfolg rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig hätte behandeln müssen, weil eine hinreichend klare und eindeutige Äußerung der Klägerin, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht vorgelegen habe. Die Klägerin hat in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1987 (Bl. 80 ff. d.A.) u.a. erklärt, daß "das einseitige Urteil ... ungültig" sei. Das genannte Schreiben enthält - neben zahlreichen neben dem Streitfall liegenden Ausführungen - auch eine Auseinandersetzung mit dem dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben - ungeachtet der späteren Eingaben der Klägerin, in denen aber übrigens wiederum von einem "ungültigen Urteil" und von dem Recht der Klägerin die Rede ist, ein "gültiges Urteil zu bekommen" - als formgerechte Berufung der Klägerin mit dem Ziel angesehen, eine Änderung des klageabweisenden Urteils zu ihren Gunsten zu erreichen. Ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Außerachtlassung der Mindestanforderungen des § 124 Abs. 3 VwGO, ist in dieser Würdigung der Schreiben der Klägerin nicht zu erkennen. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. März 1988 (Bl. 129 d.A.) auf die Ladung zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht geantwortet hat, sie bitte darum, ihre Rechtslage zu prüfen, könne aber zum Termin nicht erscheinen. Der Wille der Klägerin, daß das ihr ungünstige Urteil der ersten Instanz vom Oberverwaltungsgericht überprüft werde, war nach alledem hinreichend deutlich erklärt.

3

Auch das in § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltene Erfordernis, die Berufung schriftlich einzulegen, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht als erfüllt angesehen. Das bereits erwähnte Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1987 trägt auf S. 8 (Bl. 87 d.A.) die Unterschrift der Klägerin; ebenso ist das Schreiben vom 24. März 1988 auf S. 3 (Bl. 131 d.A.) von ihr unterschrieben.

4

b)

Unbegründet ist ferner die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Inhalts der Schreiben der Klägerin von Amts wegen deren Prozeßfähigkeit prüfen müssen, weil hiervon die Zulässigkeit ihrer Nachbarklage abhängig gewesen sei. Zu einer solchen Prüfung ist das Tatsachengericht nur verpflichtet, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel ergeben, eine Partei könne ausnahmsweise wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit nicht prozeßfähig sein (vgl. Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 68.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 47; Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 2 CB 40.83 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 58 = DVBl. 1986, 146). Das Berufungsgericht hat zu solchen Zweifeln bei Berücksichtigung des gesamten schriftlichen Vorbringens der Klägerin offenbar keinen Anlaß gesehen. Diese Einschätzung enthält keinen revisiblen Verfahrensfehler. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, die Klägerin sei - im Gegensatz zu ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug - nicht Eigentümerin des Grundstücks Weiße-Ewald-Straße 42, ist nicht erkennbar, welcher Verfahrensmangel insoweit gerügt werden soll. Die Frage der Prozeßfähigkeit hängt nicht von der Eigentümerstellung der Klägerin ab. Sofern mit diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge erhoben werden soll, würde auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können: Da weder der Beklagte noch die Beigeladenen bestritten haben, daß die Klägerin Eigentümerin des genannten Grundstücks ist. hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, die Eigentumsverhältnisse aufzuklären.

5

Soweit der Beklagte mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bemängelt, daß ihm nicht alle von der Klägerin eingereichten Schriftstücke zur Kenntnis gebracht worden seien, trifft allerdings zu, daß ausweislich der Verfügung des Berufungsgerichts vom 5. Januar 1988 nur das Schreiben der Klägerin Bl. 96 d.A. in Kopie den übrigen Beteiligten zugeleitet worden ist, nicht dagegen auch die S. 1 ff. des Schreibens der Klägerin vom 10. Dezember 1987. Dennoch greift die Rüge des Beklagten nicht durch, weil sie unsubstantiiert ist. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn dargelegt wird, welches weitere Vorbringen eines Beteiligten, das für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann, infolge der behaupteten Verkürzung des rechtlichen Gehörs unterblieben sei. Der Beklagte beschränkt sich insoweit auf die Angabe, bei Erhalt der weiteren Schriftstücke der Klägerin, welche ausreichend sichere Hinweise auf deren fehlende Prozeßfähigkeit enthielten, hätte er einen Beweisantrag auf Prüfung der Prozeßfähigkeit der Klägerin gestellt. Damit allein ist, insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Beklagte ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakten bereits seit längerem in einem Schriftwechsel mit der Klägerin stand, und bei Berücksichtigung der Pflicht des Gerichts, die Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, der Tatbestand einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr greift der Beklagte in Wahrheit lediglich erneut die Würdigung des Berufungsgerichts an, das - anders als der Beklagte - keinen begründeten Anlaß zu vernünftigen Zweifeln an der Prozeßfähigkeit der Klägerin gesehen hat. Daß diese Würdigung frei von Verfahrensfehlern ist, ist bereits dargelegt worden.

6

c)

Auch mit den weiterhin gerügten Verfahrensmängeln kann die Beschwerde des Beklagten keinen Erfolg haben.

7

Soweit gerügt wird, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beurteilung des von der Straße ausgehenden Lärms nur auf die durch das Verladen von Ware und Leergut vor dem Getränkemarkt entstehenden Geräusche, nicht aber auf den gesamten Verkehrslärm abgestellt habe, wird damit lediglich die sachlich-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts angegriffen, aber kein Verfahrensmangel dargelegt. Für das Berufungsgericht kam es nämlich darauf an, ob die von dem Getränkemarkt ausgehenden und die Klägerin beeinträchtigenden Lärmimmissionen von den in die Baugenehmigung aufgenommenen Maßgaben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts und den darin enthaltenen Grenzwerten zutreffend und vollständig erfaßt waren. Das hat das Berufungsgericht u.a. mit Rücksicht darauf verneint, daß die Genehmigung nur für vom Betriebsgrundstück selbst ausgehende Lärmimmissionen gelte und nicht auch den durch Verladen von Ware und Leergut auf der Straße entstehenden Lärm erfasse. Mit welchen weiteren Geräuscheinwirkungen aus anderen Lärmquellen, insbesondere vom allgemeinen Verkehr auf der Straße her, die Klägerin vorbelastet war, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich. Denn es hat ein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht daraus hergeleitet, daß die Klägerin bestimmte Grenzwerte überschreitenden Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Vielmehr hat es auf die von einem Getränkemarkt nach der Lebenserfahrung typischerweise zu erwartenden Lärmbelästigungen nur im Rahmen seiner Darlegung abgehoben, daß diese Art der Nutzung in der näheren Umgebung, die hier einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, unzulässig sei (§ 34 Abs. 2 BauGB. § 4 BauNVO), sich ferner wegen der genannten Auswirkungen auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (§ 34 Abs. 1 BauGB) und gegenüber der Klägerin in einer für diese unzumutbaren Weise rücksichtslos sei. Von diesem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich in seinem Urteil mit dem übrigen Verkehrslärm näher zu befassen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im schriftlichen Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

8

Einen weiteren Verstoß gegen § 108 VwGO erblickt die Beschwerde in der Annahme des Berufungsgerichts, die Beigeladene zu 2 habe einen Handelsbetrieb ausschließlich für Getränke. Auch diese Rüge hat in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern einen Angriff gegen die materiellrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts zum Inhalt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beigeladene zu 2 ein Geschäft betreibe, das - wie auch die Bezeichnung "Markt" verdeutliche - der Versorgung eines sich über das Baugebiet hinaus erstreckenden größeren Bereiches diene. Es folgert dies u.a. aus einem sehr beschränkten Warensortiment (Getränke). Dem stehen die vom Beklagten angeführten, bei einer Überprüfung im Jahre 1982 festgestellten drei Regale mit Süßwaren, Knabbergebäck und Nüssen etc. im Ladenlokal nicht entgegen. Das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem tatsächlichen Umstand deshalb auch nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Beklagte kritisiert in Wahrheit, daß das Berufungsgericht dem Vorhandensein der drei Regale mit einem über Getränke hinausreichenden Warenangebot nicht die richtige Bedeutung beigemessen habe. Damit wird kein Verfahrensmangel bezeichnet.

9

Der Beklagte macht ferner geltend, er und der Beigeladene zu 1 hätten ausdrücklich bestritten, daß die Beigeladene zu 2 als Betreiberin des Getränkemarktes einen größeren Bereich als das umliegende Baugebiet beliefere. Das Berufungsgericht habe das Gegenteil unter Verletzung von Prozeßrecht unterstellt, ohne darauf hinzuweisen, daß es die Angaben des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 für nicht ausreichend erachte. Auch diese Rüge kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Getränkemarkt der Versorgung eines größeren Gebietes diene, auf allgemeine Lebenserfahrung gestützt und im einzelnen damit begründet, daß ein sehr beschränktes Warensortiment mit verhältnismäßig geringer Gewinnspanne umgesetzt werden müsse und daß die Kunden wegen des Gewichts und des Volumens der Ware beim Einkauf und bei der Rückgabe von Leergut in aller Regel auf Kraftfahrzeuge angewiesen seien. Hiervon ausgehend kam es auf eine nähere Aufklärung über das Vorhandensein von Mitbewerbern mit gleichem Warensortiment in der näheren Umgebung nicht an. Von seiner Auffassung zum materiellen Recht aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Beteiligten gemäß § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen in dieser Hinsicht zu ergänzen oder zu erläutern. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend machen will, fehlt es im übrigen an einer näheren Darlegung, welche Beweismittel das Berufungsgericht hätte heranziehen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis eine weitere Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte.

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Um einen für die begehrte Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels unbeachtlichen Angriff auf die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht handelt es sich schließlich auch, wenn die Beschwerde bemängelt, das Berufungsgericht habe bei der Gebietsbeschreibung gegen § 108 VwGO verstoßen. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist, kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts auf die vom Beklagten angeführten anderen Vorbelastungen der Klägerin für die Entscheidung nicht an. Ein verfahrensfehlerhaftes oder gar aktenwidriges Vorgehen des Berufungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung ist aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu erkennen.

11

d)

Der Beklagte rügt als Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, daß das Berufungsgericht bei der Zubilligung eines nachbarlichen Abwehrrechtes gegen den Getränkemarkt der Beigeladenen zu 2 die zum Schütze der Nachbarn in die Baugenehmigung aufgenommenen Lärmgrenzwerte als unzulänglich angesehen habe. Damit setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68. 58 = NVwZ 1984, 509 und - BVerwG 4 C 18.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8 = NJW 1984, 250 [BVerwG 30.09.1983 - 4 C 18/80]). Danach gebiete das Rücksichtnahmegebot - soweit es um die Abwehr von Immissionen gehe - dem Verursacher von Immissionen nicht mehr an Rücksichtnahme zugunsten des Nachbarn, als sich dies aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ableiten lasse; dieses Gesetz habe die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Dies bedeute - so führt der Beklagte weiter aus -, daß die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegenüber nachbarlichem Lärm abschließende Werte festsetzten.

12

Diese Rüge führt gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt dem Berufungsurteil schon deshalb nicht zugrunde, weil es sich bei dem Getränkemarkt nicht um ein im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben (§ 4 BImSchG) handelt und § 5 BImSchG, zu dem die genannten Urteile des beschließenden Senats ergangen sind, vom Berufungsgericht demgemäß auch nicht anzuwenden war (vgl. Beschluß vom 26. August 1983 - BVerwG 8 B 109.82 - Buchholz 448.11 § 75 ZDG Nr. 2). Für die Einhaltung der Verpflichtung, den Getränkemarkt so zu errichten und zu betreiben, daß von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgehen, hatte hier gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = NVwZ 1987, 884). Ob die für den Getränkemarkt erteilte Baugenehmigung, obwohl sie mit Auflagen zum Lärmschutz versehen ist, dennoch Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach dem allgemeinen Baurecht. Die Bestimmungen der TA-Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage BAnz. Nr. 137), die nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 BImSchG vorläufig weiter anzuwenden sind, sind zu den seinerzeit noch unter § 16 GewO fallenden Anlagen erlassen worden und deshalb hier nicht unmittelbar einschlägig.

13

Eine Abweichung von dem in der Beschwerde angeführten Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1978 - BVerwG 1 C 102.76 - (BVerwGE 55, 250 = NJW 1978, 1450 [BVerwG 17.02.1978 - 1 C 102/76]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch dieses Urteil zu anderen Vorschriften, nämlich zu § 48, 67 BImSchG und zur TA-Luft ergangen ist.

14

e)

Die Sache hat schließlich auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

Das Berufungsgericht hat der Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht aufgrund des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zugebilligt. Der Getränkemarkt falle als ein Betrieb, der wegen seines beschränkten Warenangebots und der für die Kunden bestehenden Notwendigkeit der Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Transport von Leergut und gekaufter Ware nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur der Versorgung des Gebietes diene, aus der Eigenart der näheren Umgebung heraus, die hier einem allgemeinen Wohngebiet entspreche (§ 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Nach der Art der Nutzung füge er sich auch nicht in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BBauG/BauGB). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehe von einem solchen Betrieb, insbesondere beim Verladen und beim Transport von Ware und Leergut durch Kunden und Lieferanten, erheblicher Lärm aus. Diese Störungen ließen den Betrieb rücksichtslos erscheinen und seien für die Klägerin, deren Wohnhaus sich nur wenige Meter entfernt von dem kleinen, aber mit einem größeren Gebäude bebauten Betriebsgrundstück befinde, unzumutbar.

16

Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre, werden hierdurch nicht aufgeworfen. Daß ein Vorhaben, welches gemäß § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB unzulässig ist oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht einfügt, zugleich rücksichtslos sein kann und einen Abwehranspruch eines konkret und in unzumutbarer Weise betroffenen Nachbarn zu begründen vermag, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928; vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128 und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = DVBl. 1987, 476).

17

Bei der Beurteilung, ob von dem Getränkemarkt dessen planungsrechtlicher Zulässigkeit hinderliche und für die Klägerin unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen, hat das Berufungsgericht den der Baugenehmigung als Auflagen beigefügten Grenzwerten für Lärmimmissionen entsprechend den Maßgaben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes u.a. deshalb keine abschließende Bedeutung für den Schutz der Nachbarn beigemessen, weil von ihnen Spitzenwerte, die durch die beim Verladen von Flaschen und dergleichen entstehenden - "sehr informationshaltigen" - Geräusche hervorgerufen würden, nicht erfaßt werden könnten; auch bliebe derjenige Lärm, der durch das Verladen von Ware und Leergut auf der Straße entstehe, von den Auflagen unberücksichtigt. Der Beklagte knüpft daran die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob für die Beurteilung der dem Nachbar zumutbaren Geräuscheinwirkung die Bestimmungen der TA-Lärm in Anknüpfung an die oben erwähnte Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Verhältnis von Bundes-Immissionsschutzgesetz und Rücksichtnahmegebot ein abschließendes Normgefüge darstelle.

18

Auch hieraus wird indes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Daß die Regelungen der TA-Lärm für die Beurteilung des zulässigen und von der Nachbarschaft hinzunehmenden Lärms einer nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage nicht unmittelbar gelten, ist im Rahmen der Abweichungsrüge bereits dargelegt worden. Ob ein solches - in bezug auf Immissionen nach § 22 Abs. 1 BImSchG zu prüfendes - Vorhaben im Hinblick auf die nach der Art der Nutzung mit ihm verbundenen Umwelteinwirkungen gemäß § 34 BBauG/BauGB planungsrechtlich zulässig oder ob es in einer die Rechte von Nachbarn verletzenden Weise rücksichtslos ist, kann nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt werden. Dazu gehört - das bedarf nicht erst der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren - in bezug auf den von einem solchen Vorhaben verursachten Lärm, daß u.a. auch die besondere Lästigkeit von bei der bestimmungsgemäßen Nutzung plötzlich auftretenden, besonders intensiven Geräuschen berücksichtigt wird, die durch Richtwerte bzw. Grenzwerte für Lärmpegel in ihrer spezifischen Störqualität nicht zutreffend erfaßt werden. Hieraus folgt ohne weiteres, daß auch die Richtwerte der TA-Lärm, soweit sie hier in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung für den Getränkemarkt eingegangen sind, weder den Gehalt des in § 34 BBauG/BauGB enthaltenen baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen stets ausschöpfen noch den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren abschließend festlegen (vgl. zur Bewertung von Immissionen im Rahmen des § 34 BBauG/BauGB auch Beschlüsse vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98; vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 4 B 190 - 192.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 63 = NVwZ 1985, 38 und vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105 = BRS 44. Nr. 65).

19

Auch die weitere vom Beklagten auf S. 10 der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage kann eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat als Inhalt der der Beigeladenen zu 2 erteilten Baugenehmigung festgestellt, daß die in sie aufgenommenen Lärmgrenzwerte nur für die auf dem Betriebsgrundstück selbst entstehenden Geräusche gelten, also nicht auch denjenigen Lärm erfassen, der durch das Verladen von Ware und Leergut auf der Straße verursacht wird. Davon wäre in einem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen. Die vom Beklagten hieran geknüpfte Frage, in welchem Umfang Verkehrsgeräusche außerhalb des Genehmigungsgrundstücks dem Betreiber zuzurechnen sind, hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Es ist vielmehr eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß die von einem Vorhaben verursachten Geräusche - auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt - dem Betreiber der Anlage unabhängig davon zuzurechnen sind, ob sie auf dem Betriebsgrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (vgl. auch Urteil des beschließenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG M C 6 und 7.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120 = NVwZ 1987, 1078).

20

2.

Die vom Beigeladenen zu 1 mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Mai 1988 gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen gleichfalls keine Zulassung der Revision.

21

Der Beigeladene zu 1 ist als Nießbraucher des Grundstücks, auf dem seiner Mieterin, der Beigeladenen zu 2, der Getränkemarkt genehmigt worden ist, von dem die Genehmigung aufhebenden Berufungsurteil zwar materiell beschwert und deshalb zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde befugt. Die von ihm erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist aber unsubstantiiert. In der Beschwerdeschrift fehlt es an der für eine Aufklärungsrüge erforderlichen Darlegung, welche Beweismittel das Tatsachengericht von seiner materiellrechtlichen Auffassung aus hätte heranziehen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis eine solche weitere Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte. Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 1 beschränkt sich darauf, die dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zu bestreiten, die vom Berufungsgericht angeführte, für erhebliche Lärmeinwirkungen eines Getränkemarktes sprechende Lebenserfahrung zu bezweifeln und die weitere Würdigung durch das Berufungsgericht zu kritisieren. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Verfahrensrecht ergibt sich aus solchen Angriffen nicht.

22

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt, wovon auf die Beschwerde des Beklagten und auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 jeweils 10.000 DM entfallen.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann