Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1983, Az.: BVerwG 8 B 109.82
Revisionszulassung; Divergenz; Unterschiedliche Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 109.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 08.06.1982 - AZ: 5 K 71/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 48
- DÖV 1983, 1026
Amtlicher Leitsatz
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 3 ZDG nur vor, wenn dieselbe Vorschrift unterschiedlich ausgelegt wird.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Anwendung des S 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG. Im Unterschied dazu beschäftigen sich die von der Beschwerde als abweichend bezeichneten Entscheidungen - die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 S. 188, vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 und vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6 - mit § 12 Abs. 4 WPflG. Das schließt aus anzunehmen, es handele sich im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 3 ZDG um einen Fall der Abweichung. Eine solche Abweichung liegt nämlich nur vor, wenn dieselbe Vorschrift unterschiedlich ausgelegt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und zu anderen ihm entsprechenden Vorschriften mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1957 - BVerwG II C 2.56 - BVerwGE 4, 357 [359], vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - NJW 1960, 979, vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - BVerwGE 16, 53 [54 ff.], vom 30. Mai 1967 - BVerwG II B 32.67 - BVerwGE 27, 155 [BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67] [156], vom 5. August 1968 - BVerwG II B 51.67 - S. 5, vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - S. 3, vom 28. Februar 1972 - BVerwG II B 5.72 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37 S. 40 [41] und vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96 S. 41 [43 f.]). Bei § 75 Abs. 2 Satz 3 ZDG liegt es nicht anders.
Die Ansicht, daß es um die Auslegung derselben Vorschrift gehen müsse, rechtfertigt sich bei § 75 ZDG ebenso wie bei den anderen Vorschriften im wesentlichen aus folgender Erwägung: Angesichts der Bedeutung, die bei der Auslegung dem Wortlaut einer Vorschrift - nur - zukommt (siehe dazu allgemein Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 u.a. - BVerfGE 11, 126 [130] und speziell zum Wortlaut Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23 S. 43 [45 f.]), vermag die Übereinstimmung oder gar nur Ähnlichkeit des Wortlauts von Vorschriften lediglich einen Anhaltspunkt für deren sachliche Übereinstimmung zu liefern. Demzufolge kann eine unterschiedliche Auslegung gleich- (oder ähnlich)lautender Vorschriften das Vorhandensein eines sachlichen Unterschiedes lediglich mehr oder weniger naheliegend erscheinen lassen. Das führt auf eine mögliche Abweichung; eine nur mögliche Abweichung genügt jedoch für eine Revisionszulassung nach § 75 Abs. 2 Satz 3 ZDG ebensowenig wie für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Daß der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes den Abweichungsbegriff in § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht auf die unterschiedliche Auslegung derselben Vorschrift beschränkt (vgl. Beschluß vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 [BGH 30.04.1979 - OGB 1/78] [360]), erlaubt in Richtung auf § 75 ZDG Schlüsse schon deshalb nicht, weil § 75 ZDG außerdem die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorsieht und bei unterschiedlicher Auslegung von im Wortlaut übereinstimmenden (oder ähnlichen) Vorschriften in der Regel eine solche grundsätzliche Bedeutung gegeben sein wird, im Unterschied dazu aber § 2 RsprEinhG eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestattet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Noack
Dr. Kleinvogel