Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1984, Az.: BVerwG 3 C 68.81
Rüge fehlender Prozessfähigkeit; Störungen der Geistestätigkeit; Prüfungspflicht des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 68.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 22.05.1981 - AZ: VII/2-E 1989/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1985, 149-151
- ZLA 1985, 45-46
Redaktioneller Leitsatz
Störungen der Geistestätigkeit sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen. Nur wenn aus irgendeinem Grund sich vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei ergeben, besteht eine Prüfungspflicht des Gerichts von Amts wegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 22. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als unmittelbar Geschädigte und als Miterbin nach ihrem Bruder Icek-David N. alias Dawid M. verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden geltend, die ihren Eltern entstanden sind. Die Eltern der Klägerin sind vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Ghetto von Tschenstochau umgekommen und neben der Klägerin von deren Schwester Halina L. und ihrem Bruder zu gleichen Teilen beerbt worden. Der Bruder der Klägerin ist im Jahre 1965 verstorben und von der Klägerin und deren Schwester je zur Hälfte beerbt worden.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1978 lehnte der Beklagte den im September 1975 gestellten Antrag der Klägerin ab, ihrem Vater entstandene Vermögensverluste für sie als unmittelbar Geschädigte festzustellen. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 29. März 1979 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt erhobenen Klage, die auf Antrag aller Verfahrensbeteiligten wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Beschluß vom 11. Juni 1979 an das Verwaltungsgericht Frankfurt verwiesen wurde, hat die Klägerin beantragt,
- 1.
den von ihr als unmittelbar Geschädigte geltend gemachten Verfolgungsschaden an den entzogenen Vermögenswerten ihres Vaters festzustellen sowie
- 2.
den von ihr als Miterbin nach ihrem Bruder Icek-David Nachtygal alias Dawid Melman geltend gemachten Verfolgungsschaden festzustellen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat durch Urteil vom 22. Mai 1981 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig, soweit Verfolgungsschäden als Miterbin nach dem Bruder geltend gemacht werden, weil es an einem Vorverfahren fehle. Das durchgeführte Vorverfahren betreffe allein die von der Klägerin als unmittelbar Geschädigte geltend gemachten Verfolgungsschäden. Auch als Untätigkeitsklage könne die Klage insoweit keinen Erfolg haben. Denn der Beklagte sei zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht befugt; zuständig sei die Stadt Frankfurt. Soweit die Klägerin als unmittelbar Geschädigte eine Schadensfeststellung begehre, sei die Klage unbegründet, weil die Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG, die mit Ablauf des 31. Dezember 1970 geendet habe, versäumt sei. Auf den von der Schwester fristgemäß im Jahre 1961 eingereichten Feststellungsantrag könne sich die Klägerin nicht berufen.
Gegen das am 13. Juni 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. August 1981 Revision eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung wird vorgetragen:
Infolge eines Mißverständnisses sowie eines Übermittlungsfehlers zwischen der Schwester der Klägerin, die sich um Informationen der in Israel wohnenden und häufig in stationärer Behandlung befindlichen Klägerin bemüht habe, und dem Büro des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. sei zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, obwohl die Einlegung einer Revision gewollt gewesen sei. Dies sei dem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. erst am 10. August 1981 bekannt geworden. Die hierauf zurückzuführende Fristversäumnis könne der Klägerin nicht zugerechnet werden.
Als Verfahrensfehler wird gerügt, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt zu Unrecht seine Zuständigkeit anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts Darmstadt angenommen habe. Dem Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt komme hier ausnahmsweise keine Bindungswirkung zu. Die Klägerin habe berechtigte Gründe anzunehmen, daß das Verwaltungsgericht Darmstadt eine für sie günstigere Entscheidung getroffen haben würde, zumal das Verwaltungsgericht Frankfurt in Verwaltungsstreitsachen ihrer Schwester schon mehrmals zu deren Nachteil entschieden habe. Die Klägerin sei ferner im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen; sie sei prozeßunfähig.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt zurückzuverweisen, hilfsweise nach den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
1.
Die nach §§ 339 Abs. 1 LAG, 38 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ohne Zulassung statthafte Revision ist auch sonst zulässig.
Die erst am 12. August 1981 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Revision ist zwar verspätet. Denn die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 13. Juni 1981 zugestellte Urteil endete mit Ablauf des 13. Juli 1981. Die von der Klägerin selbst wie auch die von ihrer Schwester im Namen der Klägerin eingelegte Revision haben die Frist nicht gewahrt (§ 67 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsmittelfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch in Lauf gesetzt worden. Denn die der Klägerin in dem angefochtenen Urteil erteilte Rechtsmittelbelehrung war zutreffend, soweit es sich um die zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel ohne Zulassung statthafte Revision handelt.
Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß entgegen dem Auftrage der Klägerin infolge eines Übermittlungsfehlers anstelle der Verfahrensrevision zunächst das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist und die Klägerin sowie ihren Prozeßbevollmächtigten an der hierauf zurückzuführenden Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden trifft.
Die Zulässigkeit der ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützten Revision ist auch nicht wegen des Revisionsvorbringens zu verneinen, die Klägerin sei prozeßunfähig. Denn eine Partei, deren Prozeßfähigkeit im Streit ist, ist so lange als prozeßfähig zu behandeln, wie ihre Prozeßunfähigkeit noch nicht feststeht.
2.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlaß, die Prozeßfähigkeit der Klägerin einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Denn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war von der bereits seit Klageerhebung und während der gesamten Dauer des Verfahrens anwaltlich vertretenen Klägerin nichts vorgetragen worden, was Zweifel in dieser Richtung hätte erwecken können. Bedenken, die gegen die Prozeßfähigkeit einer Partei bestehen, ist zwar in jeder Lage des Verfahrens und damit noch im Revisionsverfahren auch für das zurückliegende Verfahren von Amts wegen nachzugehen. Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit und damit Prozeßunfähigkeit hätte aber im vorliegenden Fall allenfalls aus den Gründen des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht kommen können. Störungen der Geistestätigkeit bilden indessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen. Unbeschadet dessen, daß die Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen ist, besteht im Hinblick auf den vorgenannten Erfahrungssatz eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts somit nur, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei ergeben. Andernfalls obliegt es der Partei, die sich auf ihr Fehlen beruft, zunächst die Tatsachen darzulegen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben; die bloße Behauptung fehlender Prozeßfähigkeit genügt nicht (vgl. BGHZ 18, 184 <189 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]/190>; BGH, NJW 83, 996; Urteil vom 8. Dezember 1962 - BVerwG 3 C 271.60 -).
Auch der erkennende Senat vermag nicht festzustellen, daß die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 133 Nr. 3 VwGO). Bisher ist nicht einmal - zur Schlüssigkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels - behauptet worden, daß die Klägerin schon bei Klageerhebung und - für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung der Prozeßvollmacht - auch während der gesamten Dauer des Verfahrens prozeßunfähig gewesen sei. Die behauptete "Häufigkeit und Langfristigkeit des Aufenthalts der Klägerin in Krankenhäusern" läßt keinen Schluß auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Art (§ 104 Nr. 2 BGB) zu. Angaben über die Art der Krankheit, den Zeitpunkt der Erkrankung sowie den Zeitraum etwaiger stationärer Behandlungen sind trotz entsprechender Auflagen (vgl. Verfügungen des Vorsitzenden des Senats vom 22. Juni 1982 und vom 12. Juli 1983) und Hinweise (vgl. Beschluß des Senats über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 26. August 1982) nicht gemacht worden. Die in Aussicht gestellte Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand der Klägerin ist unterblieben; stattdessen ist nunmehr (Schriftsatz vom 26. März 1984) durch den Prozeßbevollmächtigten zu 2) der Klägerin auf zwei frühere ärztliche Atteste des Dr. Levit vom 15. November 1959 und des Dr. Cividalli vom 27. März 1969 verwiesen worden, die mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten zu 1) der Klägerin vom 2. März 1978 zu den Verwaltungsvorgängen überreicht worden waren. Dem Attest des Dr. Levit ist zwar zu entnehmen, daß die Klägerin - als Folge ihres Aufenthaltes im Ghetto und Lager von Tschenstochau - körperliche und psychische Schäden erlitten hat; ihre Arbeitsfähigkeit ist als "auf Null begrenzt" bezeichnet worden. Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin ergeben sich aber daraus nicht. Auch das Attest des Dr. Cividalli läßt in dieser Richtung keine Zweifel aufkommen. Danach hat sich die Klägerin zwar im März 1969 in Israel in stationärer Behandlung befunden; zugleich wird aber die Fähigkeit der Klägerin bescheinigt, nach Wiederherstellung ihres gesundheitlichen Zustandes in Begleitung nach Deutschland zu reisen. Eine außerdem in den Verwaltungsvorgängen befindliche behördliche "Bescheinigung über Blindheit", die zugleich mit den vorerwähnten ärztlichen Attesten mit dem Zusatz überreicht worden war, hieraus ergebe sich eine "sehr starke Sehbehinderung" der Klägerin, enthält inhaltlich überhaupt keine weitergehende Aussage. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin sind nach der Überzeugung des Senats aber insbesondere aufgrund des Inhalts der persönlichen Eingaben, mit denen die Klägerin sich während des Revisionsverfahrens an das Verwaltungsgericht, an den Senat und an ihre Prozeßbevollmächtigten gewandt hat, auszuschließen. Danach kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Klägerin derzeit "für die nächsten Monate reiseunfähig" ist (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 1983, Bl. 147); im übrigen erweist sich die Klägerin nach dem Inhalt ihrer Schreiben jedoch als zeitlich und sachlich in vollem Umfange orientiert. Die Rüge, die Klägerin sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, greift danach nicht durch.
Auch die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit bleibt ohne Erfolg. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Darmstadt (§ 83 VwGO) begründet worden. Ob entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (§ 83 Abs. 2 VwGO) in bestimmten Fällen entfallen kann (vgl. hierzu Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - <Buchholz 310 § 53 Nr. 7> m.w.N.; vgl. auch Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 83 Anm. III 1), kann offenbleiben. Einer der Fälle, in denen die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses verneint wurde, liegt hier jedenfalls nicht vor.
3.
Dem mit der Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten zu 2) der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen begründeten Antrag auf Terminsverlegung ist im Hinblick darauf, daß eine Verhinderung auch des ordnungsgemäß geladenen Prozeßbevollmächtigten zu 1) nicht geltend gemacht worden ist und somit die Voraussetzungen des § 227 ZPO nicht vorlagen, nicht entsprochen worden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt