Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1986, Az.: BVerwG 4 C 34/85
Baurecht; Bauvorhaben; Bauliche Nutzung; Einfügung in die Umgebung; Rücksichtnahmegebot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 34/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 25.04.1984 - 5 K 2032/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.05.1985 - AZ: 7 A 1395/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1986, 1271-1272 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall drittschützend, so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhält.
2. Das in dem Begriff des "Einfügens" i. S. des § 34 I BBauG aufgehende Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich nur auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.