Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.2001, Az.: BVerwG 1 D 10.00
Dienstvergehen eines Posthauptschaffners durch Manipulationen von Kassenabrechnungsunterlagen; Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners; Vom Senat entwickelte Maßstäbe für Verstöße gegen Kassenvorschriften; Feststellung der zum Verstoß gegen Kassenvorschriften hinzutretenden Urkundenfälschung; Begriff Zugriffsdelikt; Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 10.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.12.1999 - AZ: XVII VL 6/99
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Posthauptschaffner ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der vorsätzliche Verstoß eines mit der Verwaltung dienstlicher Gelder befassten Beamten gegen Kassenvorschriften ist grundsätzlich mit einer Gehaltskürzung zu ahnden, wobei erschwerende Umstände zu einer Degradierung, mildernde zur Verhängung einer Geldbuße führen können.
- 2.
Bei einer Einstufung als Zugriffsdelikt oder Gleichstellung mit Zugriffsdelikten wird nicht auf das Motiv des jeweils handelnden Beamten oder die erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Dienstherrn abgestellt, sondern streng auf den Gesichtspunkt, ob eine unmittelbare Verkürzung des Kassenbestandes oder sonstigen wertmäßigen Bestandes des Dienstherrn eingetreten ist.
- 3.
Im Rahmen der Beachtung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie mithin auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an. Maßgebender Gesichtspunkt für die Steigerung ist, dass eine frühere Disziplinarmaßnahme sich als, völlig oder weitgehend, wirkungslos erwiesen hat.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Dr. H. Müller,
Richter Prof. Dr. Dörig,
Zollbetriebsinspektor Wolfgang Zirkler und
Postbetriebsassistent Michael Nied als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 14. Dezember 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er als kassenverantwortlicher Gruppenführer einer Zustellgruppe des Zustellstützpunktes ... H.
- 1.
am 24. Januar 1998 einen von ihm festgestellten Kassenfehlbetrag in Höhe von 1 100 DM pflichtwidrig nicht der Zustellstützpunktleitung meldete, sondern zur Vertuschung dieses Fehlbetrages
- 2.
vom 24. Januar 1998 bis zum 11. Februar 1998 in zehn Fällen Manipulationen der Kassenabrechnungsunterlagen durch unrichtige Angaben und Verfälschen richtiger Angaben vornahm.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 1999 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von 30 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte hatte Anfang des Jahres 1998 die Funktion eines Gruppenführers beim Zustellstützpunkt H. inne. Zu seiner Zustellgruppe gehörten mit ihm selbst sieben Zusteller. Zu den Aufgaben des Gruppenführers gehört auch die Führung der Zustellkasse.
Am 24. Januar 1998 stellte der Beamte bei einer Überprüfung des Barbestandes der Zustellkasse einen Minderbetrag von 1 100 DM fest. Er wusste, dass er den Minderbetrag sofort bei der Stellenleitung hätte melden müssen. Da bereits im Jahre 1997 ein Minderbetrag aufgetreten war, hatte der Beamte seinen Angaben zufolge Angst, sich an die Stellenleitung zu wenden; denn er habe nicht erneut nachteilig in Erscheinung treten wollen. Entgegen seiner im Jahre 1997 gegebenen Zusage, künftig Fehlbeträge sofort an die Stellenleitung zu melden, habe er daher von dieser Meldung abgesehen. Er habe gehofft, dass der Minderbetrag wieder auftauchen werde, wie dies im Jahre 1997 geschehen sei.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Um zu vermeiden, dass der zu Anschuldigungspunkt 1 erwähnte Fehlbetrag von 1 100 DM bemerkt würde, manipulierte der Beamte vom 24. Januar 1998 an die Barzuschriftnachweise wie folgt:
- a)
24. Januar 1998
An diesem Tag fertigte der Beamte zunächst den Barzuschriftsnachweis korrekt und sandte ihn an die Zustellkasse der Niederlassung Briefpost L. Zum Verbleib in H. fertigte er für denselben Tag noch einen zweiten Barzuschriftsnachweis an, in welchem er die Ausgaben auf 1 100 DM erhöhte, um die Kasse vor Ort in H. stimmig erscheinen zu lassen. Ein Doppel dieses zweiten Barzuschriftsnachweises für den 24. Januar 1998 schickte er deshalb nicht zur Zustellkasse nach L.
- b)
26., 27. und 28. Januar 1998
Die Barzuschriftsnachweise für diese drei Tage änderte er nach Übergabe der Kasse an seinen Kollegen R. vor der Übersendung an die Zustellkasse so, als wäre der Fehlbetrag von 1 100 DM noch in der Kasse. Er veränderte den in dem Barzuschriftsnachweis für den 26. Januar 1998 angegebenen Kassenbestand in Höhe von 994,40 DM durch Überschreiben so, dass er auf 2 094,40 DM lautete. Im Barzuschriftsnachweis für den 27. Januar 1998 setzte er 1 100 DM bei den Einnahmen hinzu und gab als neuen Bestand den Betrag von 1 520,82 DM anstatt von 420,82 DM an. In dem Barzuschriftsnachweis für den 28. Januar 1998 führte er diese Angabe ebenfalls durch Überschreiben fort und gab hier als neuen Bestand den Betrag von 5 520,82 DM anstelle von 4 420,82 DM an. In den im Zustellstützpunkt H. verbleibenden Exemplaren der Barzuschriftsnachweise beließ er es dagegen bei den um den Fehlbetrag von 1 100 DM verminderten Angaben.
- c)
31. Januar 1998
Für diesen Tag wurde der der Zustellkasse in L. zuletzt mitgeteilte Kassenbestand in Höhe von 5 520,82 DM sowohl in das nach L. übersandte Exemplar des Barzuschriftsnachweises als auch in das in H. verbleibende Exemplar übernommen.
- d)
2. Februar 1998
An diesem Tag fertigte der Beamte einen Barzuschriftsnachweis mit einer fingierten Zuschrift in Höhe von 1 100 DM für seinen eigenen Zustellbezirk. Diesen Barzuschriftsnachweis nahm er jedoch nur zu den in H. verbleibenden Unterlagen, übersandte ihn aber nicht an die Zustellkasse nach L. Hierdurch wollte er möglicherweise dem durch den Barzuschriftsnachweis vom 31. Januar 1998 nicht nur für die Zustellkasse in L., sondern auch durch das im Zustellstützpunkt H. verbliebene Exemplar des Barzuschriftsnachweises vermittelten Eindruck, der Fehlbetrag von 1 100 DM befinde sich wieder in der Kasse, entgegenwirken.
- e)
3. Februar 1998
An diesem Tag übernahm er den Endbestand vom Vortage in den Barzuschriftsnachweis, den er zu den im Zustellstützpunkt verbleibenden Unterlagen nahm, ohne ein Doppel hiervon nach L. zu senden.
- f)
5. Februar 1998
An diesem Tag übernahm der Beamte die Kasse wieder von seinem Kollegen R. mit dem Betrag vom 3. Februar 1998 und trug diesen in den Barzuschriftsnachweis, der in H. verblieb, ein. Ein Doppel an die Zustellkasse in L. übersandte er nicht.
- g)
7. Februar 1998
An diesem Tag übersandte der Beamte der Zustellkasse in L. einen Barzuschriftsnachweis, in dem der um 1 100 DM erhöhte Kassenbestand entsprechend dem letzten nach L. übermittelten Barzuschriftsnachweis vom 31. Januar 1998 angegeben ist. Er unterließ es, ein Doppel dieses Nachweises zu den in H. verbleibenden Unterlagen zu nehmen, um den Minderbetrag auch an diesem Tage zu verschleiern.
- h)
11. Februar 1998
An diesem Tag trug der Beamte wiederum den dem tatsächlichen - also um den Fehlbetrag von 1 100 DM reduzierten - Kassenbestand entsprechenden Betrag in den Barzuschriftsnachweis ein und heftete diesen Nachweis bei den in H. verbleibenden Unterlagen ab, ohne ein entsprechendes Exemplar an die Zustellkasse in L. zu übersenden.
In der Folgezeit wurden die Manipulationen des Beamten dann bemerkt.
Der Beamte hat im April 1998 ein "Schuldanerkenntnis und Tilgungsversprechen" unterzeichnet und sich verpflichtet, den Fehlbetrag in Höhe von 1 100 DM bis zum 30. April 1998 zu zahlen. Der Beamte hat den Minderbetrag in der Folgezeit auch ersetzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Unterstützung seiner Vorgesetzten gewertet (§ 55 Satz 1 BBG). Es hielt den Beamten in seiner Eigenschaft als Gruppenführer für verpflichtet, die Zustellkasse korrekt zu führen und den von ihm festgestellten Fehlbetrag in Höhe von 1 100 DM der Stellenleitung zu melden. Über seine Pflicht zur Meldung des Minderbetrages war sich der Beamte nach den Feststellungen des Gerichts auch im Klaren. Durch sein Verhalten im Anschuldigungspunkt 2 (Manipulation der Kassennachweise) verletzte der Beamte nach der disziplinarrechtlichen Würdigung des Bundesdisziplinargerichts vorsätzlich seine Dienstpflichten zu gewissenhafter Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Dadurch habe der Beamte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das mit einer Gehaltskürzung von mittlerer Laufzeit zu ahnden sei.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten angemessen zu verschärfen. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt und die Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen. In dem angefochtenen Urteil komme allerdings nicht klar genug zum Ausdruck, dass der Beamte sich durch die Verschleierung des Kassenfehlbetrages auch eigennützig verhalten habe. Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hält er eine Degradierung für sachgerecht. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung werde dem Umstand nicht gerecht, dass der Beamte einschlägig disziplinar vorbelastet sei und neben den Kassenverfehlungen auch Urkunden verfälscht habe.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG).
1.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. In seiner Berufungsschrift stellt der Bundesdisziplinaranwalt nicht in Frage, dass das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt des angeschuldigten Dienstvergehens "zutreffend festgestellt" hat. Er wendet sich auch nicht gegen die Würdigung des Fehlverhaltens im Anschuldigungspunkt 1 als Verstoß gegen § 55 Satz 1 BBG und im Anschuldigungspunkt 2 als Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG. Aus Sicht des Bundesdisziplinaranwalts ist nur der Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG (uneigennützige Amtsverwaltung) nicht klar genug begründet worden, da das Gericht nur von "gewissenhafter" Amtsführung spreche, nicht aber klar genug zum Ausdruck bringe, dass der Beamte sich durch sein Verhalten auch eigennützig gezeigt habe. In diesem Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil liegt keine Infragestellung seiner Würdigung des Fehlverhaltens als Dienstvergehen. Der Bundesdisziplinaranwalt stimmt ausdrücklich mit der Würdigung des Bundesdisziplinargerichts überein, dass das innerdienstliche Dienstvergehen des Beamten auch durch einen Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG charakterisiert wird. Zwar ist die Kritik des Bundesdisziplinaranwalts berechtigt, dass es das Gericht unterlassen hat, das für einen Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG konstitutive Merkmal der "Eigennützigkeit" positiv festzustellen. Die Kritik an einem solchen Begründungsmangel führt jedoch nicht zu einer unbeschränkten Berufung. Vielmehr ist ein eigennütziges Verhalten des Beamten vom Gericht unausgesprochen bejaht worden, indem es einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 54 Satz 2 BBG bejahte. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich im Übrigen nur gegen die Erwägungen des Gerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Hätte der Bundesdisziplinaranwalt eine unbeschränkte Berufung einlegen wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1999 - BVerwG 1 D 60.98 - m.w.N.).
Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das Dienstvergehen macht die Versetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt erforderlich.
a)
Sein Fehlverhalten ist nach den vom Senat entwickelten Maßstäben für Verstöße gegen Kassenvorschriften zu bewerten. Danach ist der vorsätzliche Verstoß eines mit der Verwaltung dienstlicher Gelder befassten Beamten gegen Kassenvorschriften grundsätzlich mit einer Gehaltskürzung zu ahnden, wobei erschwerende Umstände zu einer Degradierung, mildernde zur Verhängung einer Geldbuße führen können.
aa)
Hierfür sind nach der Rechtsprechung des Senats folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Das Abrechnungswesen ist bei der Deutschen Post AG durch Dienstanweisungen genau geregelt. Die Verwaltung muss den Bestand ihres Vermögens ständig unter Kontrolle haben und deshalb in der Lage sein, Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten jederzeit zu überblicken. Hierzu gehört insbesondere, dass durch einen Kassenabschluss festgestellt wird, ob die vorhandenen Kassenbestände mit dem Soll nach den Kassenbüchern übereinstimmen, und dass eventuelle Abweichungen möglichst schnell und lückenlos aufgeklärt werden. Diesem Zweck dient insbesondere das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem Kassenbeamten als wesentlicher Grundsatz der Verwaltung in Einzelheiten vertraut ist. Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechungswesen hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -; Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -).
Ein die Kassenverfehlung erschwerender Umstand liegt vor, wenn mit ihr eine Urkundenfälschung einhergeht. Denn damit verletzt der Beamte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Beamter Postbarschecks zum Nachteil von Postkunden abändert (Urteil vom 13. April 1994, a.a.O.). Denn die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung hohe Bedeutung.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesdisziplinargericht keine zum Verstoß gegen Kassenvorschriften hinzutretende Urkundenfälschung festgestellt. Diese rechtliche Würdigung, die als Zumessungserwägung der eigenständigen Überprüfung durch den Senat obliegt, ist zutreffend, soweit der Beamte von vornherein falsche Zahlen in die Barzuschriftsnachweise eintrug. Denn damit gab er der Kassenabrechnung zwar einen unwahren Inhalt, stellte aber keine gefälschte Urkunde her, denn er war zur Ausstellung der Kassennachweislisten berechtigt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 267 Rn. 18 a). Der Beamte beging hinsichtlich der Barzuschriftsnachweise für den 26., 27. und 28. Januar 1998 aber eine nachträgliche Verfälschung dieser Urkunden. Auch der berechtigte Aussteller einer Urkunde kann diese nachträglich verfälschen im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB, wenn er die Befugnis für nachträgliche Änderungen verloren hat (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 19 a m.w.N.). Das ist u.a. der Fall, wenn die Urkunde oder ihre Durchschrift bereits an eine andere Stelle zum Beweis im Rechtsverkehr übermittelt wurde (vgl. BGH St 13, 382, 387) oder wenn ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der Urkunde hat (Rgst 74, 341). So lag der Fall hier. Am 26., 27. und 28. Januar 1998 fertigten der Beamte und der Zeuge R. die Aufstellung der Barzuschriftsnachweise gemeinsam und bestätigten die Richtigkeit der darin aufgenommenen Daten mit ihrer beider Unterschrift. Der Grund dafür lag in dem Umstand, dass der Beamte am 26. Januar 1998 die Kasse für drei Tage dem Zeugen R. übergeben hatte. Wegen der gemeinsamen Erstellung der Urkunden hatte der Beamte die Dispositionsbefugnis zu ihrer einseitigen Abänderung verloren. Indem er die mit beiden Unterschriften bestätigten Daten über die Einnahmen des Tages und/oder den Kassenbestand nachträglich veränderte, beging der Beamte eine Urkundenfälschung.
Ein weiterer die Kassenverfehlung erschwerender Umstand liegt nach der bindenden Feststellung der Vorinstanz in dem vorsätzlichen Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG. Damit hat das Bundesdisziplinargericht der Sache nach auch eigennütziges Handeln (vgl. zur Eigennützigkeit i.S. des § 54 Satz 2 BBG z.B. Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - BVerwGE 111, 35, 42 m.w.N.), d.h. eine zusätzliche Pflichtverletzung bejaht. Diese ist darin zu sehen, dass der Beamte die Manipulation in den Kassenabrechnungsunterlagen vorgenommen hat, um die Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche der Post hinauszuzögern. Diesem begrenzt zumessungsschärfend wirkenden Umstand kommt gesteigerte Bedeutung insofern zu, als es bei einem Fehlbetrag von 1 100 DM um das Zurückdrängen einer verhältnismäßig hohen Erstattungsforderung der Post ging, wobei aber für den Beamten spricht, dass er den Ausgleich des Fehlbetrages - wenn auch zeitlich verzögert - anstrebte, sein Eigennutz sich also nur auf einen Zahlungsaufschub bezog, nicht auf eine Entreicherung des Dienstherrn.
bb)
Allerdings kann das Verhalten des Beamten nicht einem Zugriffsdelikt gleichgestellt werden, wie das der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Berufungsschrift noch angenommen hatte. Ein Zugriffsdelikt wird nach der Rechtsprechung des Senats dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Waren zugreift und damit den einschlägigen wertmäßigen Bestand seines Dienstherrn unmittelbar verkürzt (vgl. Urteil vom 17. Januar 1995 - BVerwG 1 D 59.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 1). Dies ist etwa der Fall, wenn der Beamte dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld unterschlägt. Keine unmittelbare Verkürzung des Kassenbestandes sieht der Senat in der Entnahme von Bargeld aus der von dem Beamten selbst geführten Schalterkasse gegen Einlage ungedeckter Schecks, weil aufgrund des buchungsmäßigen Ausgleichs von Soll und Haben der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten nicht vermindert worden ist (Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10). Das Verhalten eines Beamten wird nach der Rechtsprechung des Senats auch dann einem Zugriffsdelikt nicht gleichgestellt, wenn dieser Beamte durch buchungstechnische Manipulationen die Belastung seines Kontos mit Beträgen hinauszögert, die er der von ihm selbst geführten Kasse entnommen hat (Urteil vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 -). Der Senat stellt bei seiner Einstufung als Zugriffsdelikt oder Gleichstellung mit Zugriffsdelikten also nicht auf das Motiv des jeweils handelnden Beamten (Eigennützigkeit) oder die erschwerte Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Dienstherrn (ungedeckte Schecks statt Bargeld, Manipulation von Belegen) ab, sondern streng auf den Gesichtspunkt, ob eine unmittelbare Verkürzung des Kassenbestandes oder sonstigen wertmäßigen Bestandes des Dienstherrn eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beamte den kassenmäßigen Bestand der Post weder unmittelbar noch mittelbar vermindert, sondern der Post durch die Manipulation von Nachweislisten ("Barzuschriftsnachweisen") die Durchsetzung etwaiger Regressansprüche erschwert. Es fehlt daher die Grundlage für eine Gleichstellung des Fehlverhaltens mit einem Zugriffsdelikt.
b)
Wäre das Fehlverhalten des Beamten, das nach den Maßstäben für Verstöße gegen Kassenvorschriften zu beurteilen ist, ohne disziplinare Vorbelastung mit einer Gehaltskürzung zu ahnden, so hält der Senat im vorliegenden Fall eine Degradierung des Beamten für geboten.
aa)
Der Beamte wurde durch Urteil des Senats vom 13. Mai 1986 degradiert, weil er als Postzusteller empfangene Kundengelder in Höhe von 1 268 DM erst verspätet gebucht und eingezahlt und in Höhe eines Betrages von 1 154 DM überhaupt nicht gebucht und auch nicht an die Postkasse abgeliefert und zur Vertuschung seines Fehlverhaltens falsche Eintragungen in den Annahmelisten vorgenommen hatte. Von einer vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten Entfernung aus dem Dienst hatte der Senat seinerzeit abgesehen, weil er davon ausgegangen war, dass der Beamte zur Abwehr einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt hatte. Allerdings wurde er in dem zugrunde liegenden Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 29. August 1985 mit folgenden Worten deutlich auf die Folgen eines erneuten Fehlverhaltens hingewiesen:
"Der Beamte muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass er dann, wenn er noch einmal in ähnlicher oder sonstiger schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen und sich hinsichtlich seiner beruflichen Integrität noch einmal ins Zwielicht bringen sollte, mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses rechnen müsste."
Die gegenüber dem Beamten ausgesprochene Pflichtenmahnung wirkte zehn Jahre lang. Als im Dezember 1996 ein Fehlbetrag von knapp 1 000 DM in der Barzuschriftskasse entdeckt wurde, für die der Beamte als Gruppenführer zuständig war, meldete er diesen nicht sogleich vorschriftsgemäß seiner vorgesetzten Stelle in O. Dies erledigte vielmehr ohne Kenntnis des Beamten und verspätet sein Vertreter im Amt, wobei der Fehlbetrag nach sechs Wochen wieder ausgeglichen war, nachdem sich sein Verbleib aufgeklärt hatte. Der Beamte versicherte im Rahmen seiner Vernehmung durch die vorgesetzte Dienststelle am 10. Februar 1997, er werde zukünftig die Vorschrift beachten, einen Fehlbetrag sofort der Zustellstützpunktleitung zu melden.
Dieses Versprechen hat der Beamte im Januar 1998 nicht eingehalten. Vielmehr hat er aus Angst, sich wieder vor seinen Vorgesetzten rechtfertigen zu müssen, auf das Wiederauftauchen des Fehlbetrages wie im Vorjahr vertraut und ihn nicht sogleich der zuständigen Stelle gemeldet. Die Hartnäckigkeit des Beamten beim Nichtbeachten von Kassenvorschriften und der Vertuschung von aufgetretenen Fehlbeträgen machen unter Berücksichtigung der Vorbelastungen eine Degradierung als nach außen sichtbare disziplinare Reaktion erforderlich.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass das Fehlverhalten des Beamten im Dezember 1996/Januar 1997 ohne irgendeine disziplinare Reaktion seines Dienstherrn geblieben ist. Anders als bei seinem in den Jahren 1983 und 1984 gezeigten Fehlverhalten, wo er auf dienstliche Gelder zugegriffen hatte, wurde er im Jahre 1997 nicht darauf hingewiesen, dass ein erneutes gleich gelagertes Fehlverhalten zur Entfernung aus dem Dienst führen könne. Dem Beamten stand dieses Risiko offenkundig auch nicht vor Augen, als er seinem Drang nachgab, nicht erneut bei seinen Vorgesetzten wegen eines zeitweiligen Kassenfehlbestandes aufzufallen, und deshalb Buchungsvorgänge verfälschte. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme spricht zugunsten des Beamten auch die ihm noch im April 1998 ausgestellte gute Beurteilung sowie die Tatsache, dass er seinen Dienst in den zwei zurückliegenden Jahren offenbar beanstandungsfrei versehen hat. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass der Beamte kein Kassenbeamter im engeren Sinn war und gegen ihn deshalb möglicherweise ein Ersatzanspruch objektiv gesehen gar nicht bestanden haben mag.
bb)
Die vom Senat ausgesprochene Degradierung widerspricht nicht dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. Dieser Grundsatz besagt nicht, dass jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müsste als die zuvor gegen ihn verhängte. Stets kommt es auch hier - und nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie mithin auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an. Maßgebender Gesichtspunkt für die Steigerung der Disziplinarmaßnahme ist, dass eine frühere Disziplinarmaßnahme sich als - völlig oder weitgehend - wirkungslos erwiesen hat (Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -).
Das in den Jahren 1983 bis Mitte 1984 begangene Dienstvergehen lag zum Zeitpunkt des angeschuldigten Vorfalls mehr als 13 Jahre und der erstinstanzliche Ausspruch der Dienstgradherabsetzung mehr als 12 Jahre zurück. Dieser lange Zeitraum belegt, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung den Zweck der Pflichtenmahnung nachhaltig - wenn auch nicht für die restliche Dauer des Dienstes - erreicht hat.
Im Übrigen hatte die im Jahre 1985 sanktionierte Verfehlung angesichts des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Gelder disziplinar ein wesentlich höheres Gewicht als das im Jahre 1998 begangene Kassendelikt, das nicht durch eine persönliche Bereicherung des Beamten gekennzeichnet ist. Wird diese mit einer Degradierung anstelle der vom erstinstanzlichen Gericht für angemessen erachteten Gehaltskürzung geahndet, findet die disziplinare Vorbelastung des Beamten hinreichende Berücksichtigung.
Eine Bestätigung dafür, dass die vom Bundesdisziplinargericht im Jahre 1985 verhängte Dienstgradherabsetzung auch aus der Sicht des Dienstherrn den Zweck der Pflichtenmahnung erfüllt hatte, kann auch darin gesehen werden, dass der Beamte alsbald nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist des § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO wieder in sein ursprüngliches Amt befördert wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Müller
Dörig