Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1994, Az.: BVerwG 1 D 38.93
Urkundenfälschung eines Beamten durch Abänderung des Geldbetrages auf einem Postbarscheck zum Nachteil eines Postkunden und anschließender Änderung der Auszahlungsliste; Voraussetzungen eines eigennützigen Handelns im Sinne des § 54 S. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG); Berücksichtigung der Motivation für die Tatbegehung bei der Maßnahmenbemessung; Prinzip der Kassenwahrheit und Kassenklarheit als wesentlicher Grundsatz der öffentlichen Verwaltung; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.03.1993 - AZ: VI VL 1/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptsekretär ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Heinrich Schneider, Posthauptsekretär Reinhard Bock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 19. März 1993 aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Posthauptsekretärs ... werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er am 30. November 1989 in Berlin einen ihm von einem Kunden zahlungshalber übergebenen Postbarscheck über 1.100 DM nachträglich auf 1.370 DM verändert hat, um einen Fehlbetrag von 270 DM auszugleichen.
Ein wegen dieses Sachverhaltes eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 19. März 1993 eingestellt. Es hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Amtsführung, zur Beachtung der Kassenvorschriften sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten gewürdigt (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Dienstvergehen habe zwar nicht unerhebliches Gewicht, weil die Fälschung von Kassenbelegen grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zu einem Kassenbeamten erschüttern könne. Das Verhalten des Beamten sei aber milder zu beurteilen, da er lediglich die von ihm als unredlich angesehene Verhaltensweise der Postkundin habe korrigieren und sie buchungsmäßig mit dem versehentlich zuviel ausgezahlten Betrag wieder habe belasten wollen. Seine fehlende eigennützige Motivation rechtfertige lediglich eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme, die jedoch wegen Ablaufs der zweijährigen Verfolgungsfrist nicht habe verhängt werden können; das Verfahren habe deshalb eingestellt werden müssen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Bundesdisziplinargericht für angemessen erachtete Geldbuße werde dem Eigengewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Bei der Abänderung eines Barschecks der Postkundin handele es sich - anders als bei der ebenfalls abgeänderten Auszahlungsliste - nicht um eine postinterne Unterlage, so daß das Verhalten des Beamten nicht nur als bloße Kassenverfehlung gewertet werden könne. Dadurch, daß der Beamte dieses "Zahlungsmittel" verfälscht habe, habe er das Vertrauen der Postkundin in ungleich höherem Maße erschüttert, als wenn er nur im Innenverhältnis eine Abrechnungsunterlage verfälscht hätte. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Beamte die Urkundenfälschung begangen habe, um eine Regreßforderung abzuwenden. Er habe gewußt und dies in der Untersuchung auch angegeben, daß er für den aufgetretenen Kassenminderbetrag von 270 DM würde haften müssen. Er habe deshalb auch das Vertrauen in die Uneigennützigkeit seiner Amtsführung schwer erschüttert, so daß sich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst stelle.
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Bei der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 BDO handelt es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Prozeßentscheidung. Die Berufung richtet sich hier gegen die Annahme eines dem Verfahren entgegenstehenden Prozeßhindernisses und ist deshalb unbeschränkt (Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwG Dok. Ber. B 1994, 37 = DÖD 1994, 92>). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Am 30. November 1989 verrichtete der Beamte Schalterdienst im Postamt B.. Gegen 16.30 Uhr legte ihm eine Kundin einen Postbarscheck über 1.100 DM sowie vier Zahlscheine zur Einzahlung über die Beträge von 270 DM, 500 DM, 100 DM und 93,91 DM vor. Der Beamte veranlaßte die Abbuchung der 1.100 DM vom Girokonto der Kundin und buchte diesen Betrag in einer Auszahlungsliste. Beim Buchen der Einzahlungsbeträge unterlief ihm ein Fehler. Den ersten Betrag über 270 DM buchte er irrtümlich als Einzelposten und nicht als Sammelbuchung. Er bemerkte aber alsbald seinen Fehler und stornierte die Buchung. Bei der Neueingabe als Sammelbuchung trat erneut ein Fehler auf. Der stornierte Betrag von 270 DM tauchte zwar als Einzelbetrag wieder auf, nicht jedoch als Teilbetrag in der Summenspalte; diese wies hier nur den Eintrag 0,00 aus. Demgemäß enthielt die Summenspalte nur die Summe von drei Beträgen, nämlich über 500 DM, 100 DM und 93,91 DM, erhöht um 3 × 2 DM Überweisungsgebühr, insgesamt also 699,91 DM. Nach Saldierung mit dem auszuzahlenden Scheckbetrag von 1.100 DM wies die Maschine folgerichtig einen Rückbetrag von 400,09 DM aus, insgesamt also 272 DM zuviel. Nachdem der Beamte einige Zeit später den Fehler bemerkt hatte, wartete er zunächst ab, ob die Kundin zum Schalter zurückkehren und den zuviel ausgezahlten Betrag wieder einzahlen würde. Dies war nicht der Fall. Der Beamte war deshalb verärgert und beschloß, ihr den zuviel ausgezahlten Betrag wieder zu belasten. Er änderte deshalb die Betragsangabe auf dem Barscheck der Kundin sowie in der Auszahlungsliste von 1.100 DM auf 1.370 DM ab und bestätigte die Änderung in der Auszahlungsliste mit seinem Namenszeichen und Datum. Durch diese Veränderung war seine Kasse wieder stimmig und seine am Schalterschluß zu fertigende Monatsabrechnung rechnerisch in Ordnung.
Nachdem die Kundin die Abbuchung des erhöhten Betrages beanstandet hatte, wurde ihr dieser erstattet. Der Beamte zahlte den Betrag im Juli 1991 an die Postkasse.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht beabsichtigt, jemanden zu schädigen. Vielmehr habe er aus Verärgerung über das Verhalten der Postkundin deren Konto mit dem zuviel ausgezahlten Betrag wieder belasten wollen. An den Kassenfehlbetrag, für den er hätte geradestehen müssen, habe er erst in zweiter Linie gedacht. Über den Tatbestand der Fälschung habe er sich weiter keine Gedanken gemacht.
Die als Zeugin gehörte Postkundin hat erklärt, sie glaube nicht, zuviel Geld zurückbekommen zu haben, könne dies jedoch nicht ausschließen. Der Senat geht ebenso wie das Bundesdisziplinargericht davon aus, daß die Postkundin tatsächlich den Betrag von 270 DM versehentlich zuviel ausgezahlt bekommen hat.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Beachtung der Kassenvorschriften sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG).
An der Klärung der Frage, ob der Beamte auch gegen seine sich aus § 54 Satz 2 BBG ergebende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen hat, sah sich der Senat gehindert, weil nach § 75 Abs. 1 BDO zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden können, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden und die Auslegung der Anschuldigungsschrift nicht ergibt, daß dem Beamten der Vorwurf eigennützigen Verhaltens gemacht wird.
Zwar könnte die Formulierung im Anschuldigungssatz, daß der Beamte die Veränderung vorgenommen habe, um einen Fehlbetrag von 270 DM auszugleichen, darauf hinweisen, Motiv seines Handelns sei die Abwendung einer Regreßforderung wegen des entstandenen Kassenminderbetrages gewesen. Für eine derartige Auslegung ergibt der Text der Anschuldigungsschrift jedoch keine Anhaltspunkte. Einer zum Zwecke des Ausgleichs eines Kassenfehlbetrages vorgenommenen Manipulation haftet nicht per se ein eigennütziges und egoistisches Motiv an, sondern nur dann, wenn sich ein Beamter dadurch seiner persönlichen Haftung entziehen will (stRspr vgl. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 -). Im Hinblick auf die Einlassung des Beamten, er habe in erster Linie aus Verärgerung über das Verhalten der Postkundin gehandelt und erst in zweiter Linie an den Kassenfehlbetrag gedacht, für den er nach seiner eigenen Einschätzung nach den üblichen Haftungsgrundsätzen hätte herangezogen werden können, hätte in Kenntnis der Rechtsprechung Anlaß bestanden, hierzu in der Anschuldigungsschrift nähere Ausführungen zu machen, wenn der Vorwurf eigennützigen Verhaltens erhoben werden soll. Da dies nicht geschehen ist und folgerichtig auch § 54 Satz 2 BBG unter den Vorschriften, die als verletzt angesehen werden, nicht aufgeführt ist, ist ein dahin gehender Anschuldigungswille nicht ersichtlich.
Der Verstoß des Beamten gegen Kassenvorschriften und die in diesem Zusammenhang durch den Beamten begangene Urkundenfälschung wiegen disziplinar schwer. Das Abrechnungswesen ist für den Schalterdienst der Deutschen Bundespost durch Dienstanweisungen genau geregelt. Die Verwaltung muß den Bestand ihres Vermögens ständig unter Kontrolle haben und deshalb in der Lage sein, Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten jederzeit zu überblicken. Hierzu gehört insbesondere, daß durch einen Kassenabschluß festgestellt werden soll, ob die vorhandenen Kassenbestände mit dem Soll nach den Kassenbüchern übereinstimmen, und eventuelle Abweichungen möglichst schnell und lückenlos aufgeklärt werden. Diesem Zweck dient insbesondere das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem Kassenbeamten als wesentlicher Grundsatz öffentlicher Verwaltung in Einzelheiten vertraut ist. Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechnungswesens hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig.
Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung hohe Bedeutung. Ein Beamter, der eine Urkundenfälschung durch Abänderung der Höhe des Geldbetrages auf einem Postbarscheck zum Nachteil eines Postkunden begeht, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und verursacht einen erheblichen Ansehens- und Vertrauensschaden. Ein Postkunde muß sich darauf verlassen können, daß von ihm übergebene Urkunden nicht durch Postbeamte verfälscht werden.
Das Fehlverhalten des Beamten kann entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts deshalb nicht mehr angemessen mit einer Geldbuße geahndet werden. Es geht über eine bloße disziplinare Ordnungswidrigkeit hinaus. Die Verhängung einer Gehaltskürzung ist unerläßlich. Diese Gehaltskürzung hat der Senat nur deshalb im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt, weil er dem Beamten Milderungsgründe zugute gehalten hat. Der Fehlbetrag und damit der Anlaß für sein Fehlverhalten ist auf ein Versagen im technischen Bereich zurückzuführen. Die Buchungsmaschine wies - ohne Einflußnahme durch den Beamten - den richtig eingegebenen Betrag von 270 DM zuzüglich der angefallenen Gebühr nicht in der Summenspalte aus. Zudem hat der Beamte den Scheck (lediglich) um den Betrag erhöht, den die Kundin - hiervon geht der Senat zugunsten des Beamten aus - zuviel ausgezahlt erhalten hat. Das Motiv für das Handeln des Beamten, die Verärgerung über die Postkundin, ist nachvollziehbar, wenn auch nicht zu billigen. Zugunsten des Beamten ist ferner zu berücksichtigen, daß er die Änderung in der Abrechnungsliste mit seinem Namenszeichen versehen hat, was letztlich auch auf ihn als Urheber der Änderung auf dem Postbarscheck hinwies. Zu seinen Gunsten fällt außerdem ins Gewicht, daß seine dienstliche Führung bislang tadelfrei war; seine dienstlichen Leistungen werden mit "gut" beurteilt. Auch ist zu berücksichtigen, daß er durch die lange Verfahrensdauer Belastungen ausgesetzt war.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller