Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1995, Az.: BVerwG 1 D 59.94
Verhängen von Disziplinarmaßnahmen ; Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 59.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 13.07.1994 - AZ: IV VL 10/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1995, 121
Amtlicher Leitsatz
Ein einem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gleichzustellendes Verhalten liegt beim Ausstellen eines Postsparbuches ohne Einzahlung der bescheinigten Ersteinlage dann nicht vor, wenn dem Berechtigten das Postsparbuch nicht ausgehändigt wird oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um eine Auszahlung zu verhindern. Die Disziplinarmaßnahme richtet sich nach den Grundsätzen, die für innerdienstliches betrügerisches Verhalten gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postamtfrau Ingrid Dreiss,
Posthauptsekretär Gregor Ewering als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 13. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
unter Verstoß gegen einschlägige Kassenvorschriften sich am 30. Dezember (richtig: Oktober) 1992 ein Postsparbuch mit einer Ersteinlage in Höhe von 50.000 DM auf seinen Namen ausstellte, ohne diese Einlage geleistet zu haben, und den Postsekretär ... beauftragte, durch kassentechnische Buchungen eine Bareinzahlung in vorgenannter Höhe auf das Postsparbuch vorzutäuschen.
Dieser Sachverhalt war auch Gegenstand eines Strafbefehlverfahrens, in dem das Amtsgericht ... am 28. April 1993 gegen den Beamten wegen Untreue eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 75 DM festgesetzt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Juli 1994 in das Amt eines Postsekretärs der Besoldungsstufe A 6 Bundesbesoldungsgesetz versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war dienstlich als Vertreter des Betriebsleiters beim Postamt ... eingesetzt. Am 30. Oktober 1992 legte er auf seinen Namen ein Postsparbuch mit einem Betrag von 50.000 DM an, ohne hierfür eine Einzahlung zu leisten. Bis zum 31. Oktober 1992 betrug der Festzinssatz 8,5 %, danach nur noch 7,6 %. In der Folgezeit wollte der Beamte die fehlenden 50.000 DM mit einem ebenfalls bei der Postbank angelegten und freiwerdenden Termingeld ausgleichen.
Um zu verdecken, daß für das Sparbuch keine Einzahlung erfolgt war, bat der Beamte seinen Kollegen K. der als Schalterbeamter ebenfalls beim Postamt ... beschäftigt war, in seiner Kasse pflichtwidrig 50.000 DM als Einlage zu buchen und als Gegenbuchung den Bargeldbestand rechnerisch um 50.000 DM zu erhöhen. Der Beamte legte einen Zettel in das Sparbuch, auf dem der Betrag der tatsächlich noch nicht erbrachten Einlage und sein Namenszeichen standen und übergab K. als Sicherheit das Postsparbuch. K. nahm die Scheinbuchungen vor. Das Postsparbuch legte er in den amtlichen Tresor.
Als K. am 3. November 1992 erkrankte und dessen Vertreter den Fehlbetrag bemerkte, erklärte der Beamte diesem gegenüber, daß er vom Vorgang Bescheid wüßte und alles in Ordnung ginge. Als am 11. November 1992 eine Kassenprüfung vorgenommen wurde, übergab der Beamte K. einen Notauszahlungsschein über 50.000 DM, damit dieser seinen Kassenbestand berichtigen könne. Dem Beamten war hierbei bewußt, daß ein Notscheck nur über 1.000 DM ausgestellt werden durfte.
Da der Beamte die Einlage zu keinem Zeitpunkt auf sein Sparkassenbuch leistete, wurde dieses am 3. Februar 1993 aufgelöst. Bis dahin wären unberechtigt Zinsen in Höhe von 1.097,92 DM angefallen. Diese wurden jedoch aufgrund der unberechtigten Sparkassenbucheröffnung nicht ausgezahlt. Der Beamte handelte in der Absicht, einen unberechtigten Zinsgewinn zu Lasten seines Dienstherrn zu erhalten.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur gewissenhaften und uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Zur disziplinaren Bewertung hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Beamte habe sich auf Kosten seines Dienstherrn bereichern wollen und hierzu seine dienstliche Stellung ausgenutzt. Er habe jedoch sein Verhalten nicht verheimlichen wollen; denn er habe von Anfang an einen Zettel mit der Betragsangabe und seinem Namenszeichen versehen in das Sparbuch gelegt, das im postamtseigenen Tresor aufbewahrt worden sei. Es hat die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für erforderlich, sondern eine Dienstgradherabsetzung um zwei Stufen für ausreichend gehalten.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beamte seine hervorragenden Kenntnisse im Kassendienst zu manipulatorischen Zwecken genutzt habe. Er habe einen nicht unerheblichen kriminellen Aufwand betrieben und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Redlichkeit völlig zerstört.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt und an dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verfehlungen des Beamten sind nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in der Rechtsprechung für Betrug zum Nachteil des Dienstherrn entwickelt worden sind. Eine Gleichstellung mit einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld kommt nicht in Betracht. Ein Zugriffsdelikt, das im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge hat, von der nur beim Vorliegen bestimmter Milderungsgründe abgesehen werden kann, ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beamter auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. Im vorliegenden Fall wollte sich der Beamte die tatsächlich nicht geleistete Ersteinlage über 50.000 DM nicht wertmäßig zueignen. Vielmehr wollte er mit seiner Manipulation weiter in den Genuß der bis zum 31. Oktober 1992 gezahlten höheren Zinsen kommen. Er hatte vor, das am 14. November 1992 bei der Postbank freiwerdende Festgeld dort wieder anzulegen. Seine Absicht war darauf gerichtet, aus dem Betrag von 50.000 DM in der Zeit vom 30. Oktober 1992 bis zum 14. November 1992 ihm nicht zustehende Zinsen in Höhe von 8,5 % und bis zum Ablauf der beabsichtigten Festlegungsfrist von fast einem Jahr Zinsen in Höhe der ihm nicht zustehenden Zinsdifferenz von 0,9 % zu erzielen. Dies wäre ein Betrag in Höhe von etwa 600 DM gewesen.
Dieser Bewertung steht die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 151.86 - (BVerwG Dok.Ber. B 1988, 21), wonach sich das Ausstellen und Aushändigen eines Postsparbuchs ohne Einzahlung der bescheinigten Ersteinlage nicht anders darstellt, als wenn sich der Beamte am Barbestand seiner Schalterkasse in gleicher Höhe vergriffen hätte, nicht entgegen. Der Unterschied in tatsächlicher Hinsicht liegt im vorliegenden Fall darin, daß der Beamte das Sparbuch nicht behielt, sondern es ebenfalls bereits am 30. Oktober 1992 zur Sicherheit seinem Kollegen K. übergab, der es in seinem Tresor verwahrte, zu dem der Beamte keinen Zugang hatte. Damit hat der Beamte selbst dafür gesorgt, daß er nicht eine Urkunde in der Hand hatte, mit der er zu den allgemeinen Bedingungen für das Postsparwesen Ansprüche gegenüber der Deutschen Bundespost Postbank geltend machen konnte, ohne daß die Postbank den als Guthaben ausgewiesenen Betrag je erhalten hat.
Aus der zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, daß sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt danach dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis völlig zerstört und der Beamte wegen des Verlusts der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ist dann angenommen worden, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind. In minderschweren Fällen des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat der Senat je nach Einzelfall auf Dienstgradherabsetzung oder Gehaltskürzung erkannt (Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 48.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 66 = ZBR 1994, 187 = DÖV 1994, 605> mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 9. August 1994 - BVerwG 1 D 54.93 -).
Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsmaßstäbe hat der Senat eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erwogen. Ihm ist vor allem anzulasten, daß er seine dienstliche Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hat. Als Vertreter des Betriebsleiters war er befugt, sich selbst ein Postsparbuch mit einer Ersteinlage von 50.000 DM als Festgeld mit einem Fest-Zinssatz von 8,5 % auszustellen. Er hat den Schalterkollegen K. dem gegenüber er weisungsbefugt war, in seine Machenschaften einbezogen, indem er ihn veranlaßte, eine Einzahlung mittels eines Einzahlungsscheines im Postsparkassendienst über 50.000 DM vorzunehmen und die fehlende Ausgleichsbuchung durch die unvorschriftsmäßige rechnerische Erhöhung des Bargeldbestandes auszugleichen. Dies führte dazu, daß gegen K. sowohl strafgerichtlich als auch disziplinar eingeschritten wurde.
Der Beamte hat auch aus erheblichen eigennützigen Motiven gehandelt. Er wußte genau, daß es den höheren Zinssatz von 8,5 % nur noch bis zum 31. Oktober 1992 gab und daß er, als er das Postsparbuch am 30. Oktober 1992 ausstellte, tatsächlich noch nicht über seine zuvor fest angelegten 50.000 DM verfügen konnte.
Schließlich muß auch zu Lasten des Beamten gewertet werden, daß er, als er am 11. November 1992 eine Überprüfung aller Schalter durch die örtliche Betriebssicherung bemerkte, schnell einen Notauszahlungsschein über den Betrag von 50.000 DM, bezogen auf sein Postgirokonto, ausstellte und diesen dem Kollegen K. übergab, damit dieser den bestehenden Kassenfehlbetrag über diese Summe ausgleichen konnte. Der Beamte wußte, daß zu diesem Zeitpunkt sein Postgirokonto in dieser Höhe nicht gedeckt war und daß ein Notauszahlungsschein nicht höher als mit 1.000 DM ausgestellt werden durfte. Er wollte mit seiner Handlungsweise vermeiden, daß bei der Überprüfung der Kasse seine Manipulationen erkannt würden.
Diesen Erschwerungsgründen steht eine Reihe von Milderungsgründen gegenüber, die es rechtfertigten, es bei der erstinstanzlichen Entscheidung einer Degradierung um zwei Stufen zu belassen. Dem Beamten ist damit deutlich gemacht worden, daß er sich an den Rand seiner Tragbarkeit gebracht hat.
So hat der Senat als positiv bewertet, daß der Beamte, nachdem er den Kollegen K. in seine Machenschaften verstrikt hatte, die diesem auferlegte gerichtliche Geldzahlung in Höhe von 2.000 DM und auch die disziplinar auferlegte Geldbuße in Höhe von 600 DM bezahlte. Auf diese Art hat der Beamte wenigstens den materiellen Schaden von dem Kollegen K. genommen. Ähnlich war zugunsten des Beamten zu würdigen, daß er die Ausstellung des Notauszahlungsscheins über 50.000 DM nicht nur vorgenommen hat, um seine eigenen Manipulationen zu vertuschen, sondern daß er auch vermeiden wollte, daß das Fehlverhalten des Kollegen K. entdeckt und dieser belangt wird.
Zugunsten des Beamten kann weiter berücksichtigt werden, daß tatsächlich kein Schaden entstanden ist und der beabsichtigte Schaden mit etwa 600 DM durch den nicht berechtigten Zinsvorteil nicht besonders hoch gewesen wäre. Für den Beamten spricht auch, daß er disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Seine dienstlichen Leistungen werden als sehr gut bewertet. Gelobt wird außerdem seine Einsatzbereitschaft. So hat er sich um die Organisation des Postamts München 26 besonders bemüht. Er wurde Vertreter des Betriebsleiters dieses Postamts, obwohl nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts kein anderer bereit war, dieses Amt zu übernehmen.
Im Gegensatz zum Bundesdisziplinargericht konnte allerdings nicht mildernd gewertet werden, daß der Beamte von Anfang an einen Zettel mit der Betragsangabe von 50.000 DM und seinem Namenszeichen versehen in das Sparbuch gelegt hatte. Dies war keine irgendwie geartete Offenbarung der Tat gegenüber dem Dienstherrn. Mit dem Einlegen des Zettels in das Sparbuch wußte der Dienstherr nicht, daß ein bestimmter Fehlbestand besteht und wer der Verantwortliche hierfür ist. Dies war nur dem Kollegen K. bekannt, da er vom Beamten eingeweiht worden war. K. sollte jedoch sein Wissen gerade für sich behalten und nicht an Dienstvorgesetzte weitergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller