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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.2001, Az.: BVerwG 1 D 67.99

Dienstvergehen eines Beamten; Strafbefehl eines Beamten wegen Untreue; Verstoß gegen die obliegende Pflicht des Beamten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungswüdigem und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnung; Fehlverhalten des Beamten als "banktypisches Phänomen"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.10.1999 - AZ: XII VL 4/99

Fundstellen

  • DVBl 2001, 1083 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 2001, 1983
  • DÖD 2001, 223-225
  • NVwZ-RR 2001, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2002, 274-277

Prozessgegner

Posthauptsekretär ...

Amtlicher Leitsatz

Die Entnahme von Geldbeträgen aus der Kasse gegen Hingabe von nicht gedeckten Auszahlscheinen durch den Kassenbeamten stellt disziplinarrechtlich kein Zugriffsdelikt dar.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat hat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Februar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Mayer ,
Richter Vormeier ,
Postbetriebsinspektorin Vera Guderian, Postbetriebsassistentin Heike Felski als ehrenamtliche Richterinnen sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... vom Deutschen Beamtenbund, ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 26. Oktober 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptsekretär ... wird in das Amt eines Postobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er in seiner Eigenschaft als Kassenführer in der Zeit vom 19. Juli bis 16. August 1997 und 27. Dezember 1997 bis 7. Februar 1998 aus den Filialkassen Geld an sich genommen und zur Verschleierung in mindestens achtzehn Fällen bei verschiedenen Postfilialen fingierte Ein- und Auszahlungsbuchungen vorgenommen habe.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Oktober 1998 (...) wegen Untreue in zwei Fällen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Oktober 1999 in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsgesetz) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Der Beamte hatte in den Jahren 1997 und 1998 häufig finanzielle Probleme. Sein ihm von dem ...verein eingeräumter Dispokredit von 2 000 DM war öfter überzogen. Am 13. August 1997 wies sein Konto eine Unterdeckung von 2 360,83 DM auf. Er kam deshalb auf die Idee, sich Geld aus der von ihm geführten Kasse zu entnehmen. Hierbei machte er sich den Umstand zunutze, dass über eine Online-Verbindung zur Postbank Buchungen von Einzahlungen auf sein Konto unmittelbar veranlasst, während abgerechnete "Not-Auszahlungen" beleggebunden regelmäßig erst zwei bis drei Tage später auf dem entsprechenden Konto verbucht wurden. Er ging deshalb in einigen Fällen dazu über, an Samstagen über so genannte Not-Auszahlungsscheine, Auszahlungen vorzutäuschen. An den darauf folgenden Montagen glich er auf dem Papier durch fiktive Einzahlungen, ohne also tatsächlich Geld der Kasse zuzuführen, sein Konto aus. Dies führte wegen der längeren Bearbeitungszeit der Not-Auszahlungsscheine in der Chronologie der Buchungen auf den Kontoauszügen des Beamten dazu, dass die Einzahlungen als vor den Rückzahlungen vorgenommen erschienen und eine entsprechende Unterdeckung auf seinem Konto zumindest vordergründig nicht zu erkennen war.

5

Am 20. Februar 1998 wurde der Beamte von der Postbankniederlassung S. darauf hingewiesen, dass er sein Konto seit einiger Zeit unberechtigt überzogen habe und es am 20. Februar 1998 einen Sollsaldo von 5 786,85 DM ausgewiesen habe. Einer Bitte um Rückführung sei er bis dahin nicht nachgekommen. Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen würde, würde ihm sein Konto zum 27. März 1998 gekündigt.

6

Genauere Ermittlungen führten schließlich dazu, dass der Beamte in zwei vom 19. Juli bis 16. August 1997 und 27. Dezember 1997 bis 7. Februar 1998 dauernden Serien unberechtigt der Postkasse nachstehend aufgeführte Beträge entnommen und dies in der beschriebenen Weise durch fiktive Buchungen kaschiert hatte, so dass dadurch Minderbeträge in der Kasse verdeckt wurden, die erst im Laufe der Zeit durch Zahlungseingänge ausgeglichen wurden:

19. Juli 1997,Samstag,Auszahlung1 500 DM,
Filiale T.
21. Juli 1997,Montag,Einzahlung3 000 DM,
Filiale T.
25. Juli 1997,Freitag,Einzahlung900 DM,
Filiale St. W.
26. Juli 1997,Samstag,Auszahlung2 500 DM,
Filiale T.
28. Juli 1997,Montag,Einzahlung1 000 DM,
Filiale T.
2. August 1997,Samstag,Auszahlung2 000 DM,
Filiale T.
4. August 1997,Montag,Einzahlung2 000 DM,
Filiale St. W.
9. August 1997,Samstag,Auszahlung2 500 DM,
Filiale St. W.
11. August 1997,Montag,Einzahlung2 500 DM,
Filiale T.
16. August 1997,Samstag,Auszahlung2 500 DM,
Filiale T.
7

Mit der letzten Auszahlungsbuchung am 16. August 1997 belastete der Beamte sein Gehaltskonto mit den dort erwähnten 2 500 DM. Wie hoch der vor dem 19. Juli 1997 von ihm tatsächlich entnommene Betrag wirklich war, konnte aus technischen Gründen nicht mehr festgestellt werden, was auch für den genauen Zeitpunkt der Entnahme gilt. Es ist davon auszugehen, dass es mindestens 3 000 DM gewesen sein müssen, weil die fiktiven Buchungen bis zu dieser Betragshöhe reichten.

8

Etwa eine Woche vor dem 27. Dezember 1997, seinem letzten Arbeitstag bei der Postfiliale O., entnahm der Beamte seiner Kasse einen Betrag von 12 000 DM. Zur Verschleierung des hierdurch verursachten Minderbetrags verfuhr er mittels nachfolgender fiktiver Buchungen wie bei der ersten Buchungsserie Juli/August 1997. Es handelte sich um folgende Buchungen:

27. Dezember 1997,Samstag,Auszahlung12 000 DM,
Filiale O.
29. Dezember 1997,Montag,Einzahlung12 000 DM,
Filiale M.
3. Januar 1998,Samstag,Auszahlung8 000 DM,
Filiale M.
5. Januar 1998,Montag,Einzahlung7 500 DM,
Filiale T.
17. Januar 1998,Samstag,Auszahlung3 000 DM,
Filiale T.
19. Januar 1998,Montag,Einzahlung3 000 DM,
Filiale St. W.
30. Januar 1998,Freitag,Auszahlung4 000 DM,
Filiale St. W.
2. Februar 1998,Montag,Einzahlung4 000 DM,
Filiale T.
7. Februar 1998,Samstag,Auszahlung4 500 DM,
Filiale T.
9

Auch diesen angeblichen Einzahlungen lagen keine Zuführungen von Bargeld zur Postkasse zugrunde.

10

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, aufgrund finanzieller Probleme im privaten Bereich habe er zwischen dem 19. Juli und 16. August 1997 als Kassenführer verschiedener Postfilialen Ein- und Auszahlungen zu seinem Gehaltskonto getätigt, um die zuvor vorgenommenen Geldentnahmen zu verschleiern. Bei den Buchungen selbst sei kein Bargeld geflossen, so dass er den verbliebenen Betrag als Minderbetrag bis zu seinem Einsatzende bei der entsprechenden Kasse durchgehalten und dann die beschriebenen Buchungen dort durchgeführt habe. Tatsächlich sei dadurch bei den Postfilialen nie ein entsprechender Minderbetrag entstanden. Die Beträge, die zwischen 1 000 DM und 3 000 DM gelegen hätten, habe er nicht endgültig unterschlagen, vielmehr habe er mit der letzten Auszahlungsbuchung am 16. August 1997 sein Gehaltskonto belastet. Die Buchungen hätten nur zur Überbrückung seines finanziellen Engpasses seinerzeit gedient. Die Buchungen zwischen dem 27. Dezember 1997 und 7. Februar 1998, bei denen Beträge zwischen 3 000 DM und 12 000 DM bewegt worden seien, habe er dagegen nur zu einem geringen Teil aufgrund privater finanzieller Probleme durchgeführt. Als sein damals in der Verbandsliga Saar spielender Fußballclub "...", bei dem er ehrenamtlich die Tätigkeit eines Geschäftsführers ausgeübt habe, in der Winterpause aufgrund des schlechten Tabellenplatzes neue Spieler habe verpflichten wollen, ohne dass das entsprechende Geld zur Verfügung gestanden habe, sei er, um sein Ansehen als Geschäftsführer zu wahren, auf die Idee gekommen, die erforderlichen Ablösesummen "über die Postkasse vorzufinanzieren". Von den entnommenen 12 000 DM seien jeweils 5 000 DM auf zwei Lizenzspieler entfallen, während 2 000 DM private Ausgaben betroffen hätten. Auch an diesem Geld habe er sich nicht bereichern wollen, was schon dadurch deutlich werde, dass er den am 7. Februar 1998 verbliebenen Restbetrag von 4 500 DM seinem Gehaltskonto belastet habe.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat die Verhaltensweise des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 1 BBG) sowie als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Die eigennützigen Geldentnahmen seien als Zugriffsdelikt und nicht lediglich als Missbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zu werten. Wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe habe der Beamte an sich aus dem Dienst entfernt werden müssen. Hiervon habe es abgesehen, weil das pflichtwidrige Vorgehen des Beamten, auch wenn es mit unzulässigen Buchungen verbunden gewesen sei, eher ein banktypisches Phänomen darstelle, das das Vertrauensverhältnis noch nicht unheilbar zerrüttet habe. Zwar sei von den Manipulationen des Beamten vorrangig die Postbank betroffen gewesen, diese habe jedoch zugleich aufgrund des mit dem Beamten bestehenden Girovertrages Ersatzansprüche gehabt, die sie im Laufe der Zeit über die Verrechnung mit Eingängen auf seinem bei ihr geführten Gehaltskonto habe realisieren können. Es hielt eine Degradierung des Beamten um zwei Stufen für eine ausreichende Disziplinarmaßnahme.

12

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Mit der Bewertung des Fehlverhaltens des Beamten als "banktypisches Phänomen" habe das Bundesdisziplinargericht in unzulässiger Weise einen von der Rechtsprechung nicht anerkannten Milderungsgrund zugrunde gelegt. Im Übrigen habe ein Zurückgreifen der Postbank auf das bei ihr geführte Girokonto zum Ausgleich ihres Schadens schon daran scheitern müssen, dass das Konto des Beamten kein Guthaben aufgewiesen habe.

13

II.

Die zur Verschärfung der Disziplinarmaßnahme eingelegte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg. Sie führt im Gegenteil zur Milderung der erstinstanzlich verhängten Disziplinarmaßnahme, was gemäß § 25 BDO in Verbindung mit § 301 StPO zulässig ist (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 258 f.).

14

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

15

1.

Soweit das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten nach den Grundsätzen beurteilt hat, die für einen Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder gelten, ist der Senat hieran nicht gebunden. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß. Die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt hängt zwar maßgeblich vom Umfang der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen (Urteil vom 20. Juni 2000 - BVerwG 1 D 2.99 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, die eine andere Qualifizierung als ein Zugriffsdelikt ausschließen. Vor allem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Beamte die jeweiligen Geldbeträge gegen Hingabe (ungedeckter) Schecks oder Auszahlungsscheine entnommen hat, was die Annahme eines Zugriffsdelikts hindert (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 -). Im Rahmen der Maßnahmeerwägungen darf der Senat hierzu ergänzende Feststellungen treffen (Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -).

16

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten zu Unrecht als Zugriffsdelikt gewertet. Es finden vielmehr die Grundsätze Anwendung, die zum Missbrauch des Bar- oder Gehaltsabhebungsverfahrens entwickelt worden sind. Ein Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld setzt voraus, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 70.97 -; Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 3.95 -; Urteil vom 17. Januar 1995 - BVerwG 1 D 59.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 1). Bei einem buchungsmäßigen Ausgleich von Soll und Haben liegt keine Verminderung des dienstlichen Kassenbestandes und deshalb auch kein Zugriffsdelikt vor (Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 -; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10). Durch die Entnahme von Geld gegen Hingabe eines ausgefüllten Auszahlungsscheines tritt keine wertmäßige Verminderung des Kassenbestandes ein. Die Auszahlungsscheine dokumentieren gegebenenfalls, dass das bezogene Konto in Höhe des entnommenen Geldes zu belasten und der Kasse als Gegenwert einer Auszahlung gutzuschreiben ist. Dies bewirkt einen buchungsmäßigen Ausgleich von Soll und Haben in dem Kassenbestand und schließt die Annahme eines Zugriffs aus. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlungsscheine mit Blick auf den Bestand des bezogenen Kontos gedeckt sind. Entscheidend ist allein die nicht eingetretene wertmäßige Verminderung des Kassenbestandes. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zugriffsdelikt nicht deshalb anzunehmen, weil die gegen Entnahme von Geld in die Kasse gelegten Schecks oder Auszahlungsscheine keine Deckung aufweisen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1998, a.a.O.; Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.).

17

Daran gemessen lagen hier die Voraussetzungen eines Zugriffs nicht vor. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erläutert hat, hat er bei jeder Geldentnahme einen Auszahlungsbeleg in entsprechender Höhe in die Kasse gelegt, diesen aber erst am letzten Arbeitstag vor dem Wechsel zur nächsten Filiale gebucht. Seine Kasse sei deshalb immer "stimmig" gewesen. Teilweise habe er Bargeld in die Kasse zurückgelegt. Mit der Verbuchung der letzten Auszahlung über 2 500 DM am 16. August 1997 sei seine Kasse nach der ersten Serie der Geldentnahmen wieder ausgeglichen und sein Konto entsprechend belastet gewesen. Ebenso sei er verfahren, als er beim zweiten Mal die 12 000 DM aus der Kasse genommen habe. Er habe das für seinen Fußballverein verwendete Geld von diesem zum größten Teil zurückerhalten und in die Kasse zurückgelegt. Mit der Verbuchung der letzten Auszahlung in Höhe von 4 500 DM auf seinem Konto sei seine Dienstkasse ausgeglichen gewesen. Allerdings habe er hierdurch den ihm eingeräumten Kreditrahmen überschritten. Er habe jeweils in einer so genannten "1-Mann-Filiale" gearbeitet und sei befugt gewesen, selbst Abbuchungen von seinem Gehaltskonto vorzunehmen.

18

Diese Einlassung stimmt insoweit mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis überein, als jedenfalls am Ende - d.h. nach Verbuchung des letzten vorhandenen Auszahlungsscheins - die Kasse ausgeglichen war. Im Ermittlungsbericht vom 17. Juni 1998 führt der Vorermittlungsführer aus, der Beamte habe die widerrechtlich entnommenen Beträge aus der Postkasse sukzessive abgebaut und letztlich bei der Postfiliale T. durch die Auszahlungsbuchungen vom 16. August 1997 in Höhe von 2 500 DM und vom 7. Februar 1998 in Höhe von 4 500 DM sein privates Konto bei der Postbank S. belastet. Der unmittelbar entstandene Schaden sei durch diese Buchungen ausgeglichen worden. Diese Angaben hat der Vorermittlungsführer, der Zeuge Postamtmann R., bei seiner Vernehmung durch den Senat nochmals bestätigt und ausgeführt, die Kasse sei am Ende in beiden Fällen ausgeglichen gewesen. Dies habe allerdings nicht allein durch die letzten Auszahlungsverbuchungen auf dem Konto geschehen können. Zuvor hätten weitere Vorgänge stattgefunden haben müssen, z.B., dass der Beamte wieder Bargeld in die Kasse gelegt habe. Auch der Dienstvorgesetzte des Beamten hat bereits im Vorermittlungsverfahren darauf hingewiesen, der Beamte habe sich durch "Schieben" von Einzahlungen bzw. Rückzahlungen auf sein eigenes Girokonto in mehreren Fällen in beträchtlichem Umfang einen zinslosen Kredit geschaffen. In allen Fällen habe er ohne äußeres Zutun wieder für einen Kontoausgleich gesorgt. Der Dienstvorgesetzte hat sich deshalb zu Recht geweigert, Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO zu ergreifen. War die Kasse aber am Ende (nunmehr ohne Auszahlungsschein) ausgeglichen, so war sie es nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Beamten auch in der Zwischenzeit (unter Berücksichtigung der jeweils in wertmäßig stimmiger Höhe in die Kasse gelegten Auszahlungsscheine).

19

Die fehlerhafte Wertung als Zugriffsdelikt sowohl durch den Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift als auch durch das Bundesdisziplinargericht beruht möglicherweise darauf, dass übersehen worden ist, dass der Beamte, wie vom Vorermittlungsführer festgehalten, den Fehlbetrag in seiner Kasse sukzessive abgebaut hatte. Darüber darf der Senat sich aufgrund eigener Feststellungen hinwegsetzen, weil das Bundesdisziplinargericht keine konkreten Feststellungen zu einem bestimmten Kassendefizit getroffen hat, das angeblich verblieben sein soll.

20

Auch wenn das Fehlverhalten des Beamten nach den für Zugriffsdelikte entwickelten Maßstäben zu beurteilen gewesen wäre, wäre die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht gekommen. Da der Beamte mit der letzten Auszahlungsbuchung vom 7. Februar 1998 über 4 500 DM einen Kassenausgleich herbeigeführt hatte, findet der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat Anwendung, was in der Regel zu einer Degradierung um eine Stufe führt. Der zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgte Ausgleich des Zinsverlusts steht der Anwendung des Milderungsgrundes nicht entgegen (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - BVerwGE 103, 93, 96). Dass der Beamte mit der Buchung der 4 500 DM sein Konto erheblich über den ihm eingeräumten Kreditrahmen hinaus überzogen hat, führt ebenfalls nicht zur Verneinung des Milderungsgrundes. Die Überziehung des Kontos mit der Pflicht zum Ausgleich, wozu der Beamte in der Lage war, ist wesentlich mehr als eine bloße Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung, bei der ein tatsächlicher Ausgleich ebenfalls nicht vorliegt, gleichwohl aber als Milderungsgrund anerkannt ist.

21

Die hier anzuwendenden Grundsätze über den Missbrauch des Bar- bzw. Gehaltsabhebungsverfahrens führen auch so zu einer Degradierung des Beamten um nur eine Stufe. Eine weitergehende Milderung kommt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.

22

Die Deutsche Post AG ist auch im Rahmen des Bar- und Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht finanzielle Verluste oder mindestens die Gefährdung ihres Vermögens hinnehmen wollte. Sie muss sich darauf verlassen können, dass jeder Bedienstete, der einen Scheck oder einen Auszahlungsschein zur Einlösung vorlegt, sein Konto überprüft und die Deckung festgestellt hat. Dies ist für jeden Beamten ohne weiteres erkennbar. Ein Beamter, der das ihm mit der Teilnahme am Bar- bzw. Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>). Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontodeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage seines Beamtenverhältnisses. Das kann je nach Umfang des Missbrauchs und dem Maß des Verschuldens die Entfernung aus dem Dienst, in minderschweren Fällen jedoch auch einem dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene andere Disziplinarmaßnahme bei grundsätzlicher Fortdauer des Beamtenverhältnisses rechtfertigen (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 25.90 -). Pflichtwidrigkeiten im Bar- bzw. Gehaltsabhebungsverfahren sind in den unterschiedlichsten Formen denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, dass sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Insoweit, als die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind und - anders als bei Zugriffsdelikten - die disziplinare Höchstmaßnahme nicht die Regel ist, gilt dasselbe wie bei einem gegen den Dienstherrn gerichteten betrügerischen Verhalten. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme ist geboten, wenn besondere Umstände dem Missbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht verleihen, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, der zeitliche und materielle Umfang des Fehlverhaltens oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehung (Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.), und durchschlagende Milderungsgründe fehlen.

23

Hieran gemessen kommt eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht in Betracht. Zwar hat der Beamte seine Funktion als Schalterbeamter ausgenutzt, um dienstliches Geld an sich selbst auszuzahlen, was Beamten in anderen Bereichen der Post so nicht möglich gewesen wäre. Die Höhe der entnommenen Beträge zwischen 3 000 DM und 12 000 DM war zwar nicht unerheblich, andererseits aber noch nicht derart hoch, dass dies die Verhängung der Höchstmaßnahme nach sich ziehen müsste. Die von ihm gewählte Methode, Einzahlungen und Auszahlungen in der Weise vorzunehmen, dass die Einzahlungen als vor den Auszahlungen vorgenommen erschienen, diente nicht zur Verschleierung der entnommenen Beträge - hierfür hatte er jeweils Auszahlungsscheine in die Kasse gelegt -, sondern dazu, sich durch Schieben von Beträgen auf seinem Girokonto einen zinslosen Kredit zu beschaffen. Eine geringere Maßnahme als die Degradierung um eine Stufe hielt der Senat allerdings auch nicht für angemessen, da der Beamte in zwei Serien das Barabhebungsverfahren missbraucht hat und sich des Unrechts seiner Handlungsweise bereits nach Abschluss der ersten Serie hätte bewusst werden müssen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Albers
Mayer
Vormeier