Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 25.90
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Einlösen ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 25.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 07.02.1990 - AZ: VIII VL 52/89
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postamtsrat Karl Ott,
Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 7. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... stellte durch Verfügung vom 13. Oktober 1988 ein gegen den Beamten im Zusammenhang mit unzulässigen Gehaltsabhebungen wegen Untreue und Betruges eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO ohne Auflagen ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen mehrerer Fälle unzulässiger Gehaltsabhebungen vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 7. Februar 1990 um ein Vierzigstel für 36 Monate gekürzt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der Beamte durfte von seinem beim Postgiroamt H. unterhaltenen Gehaltskonto im Gehaltskontoverfahren Abhebungen vornehmen und dabei unter der Voraussetzung unverzüglichen nachträglichen Kontoausgleichs das Konto bis zum Höchstbetrage von 1.000 DM überziehen. Dagegen war es ihm verwehrt, ein überzogenes Konto nochmals zu überziehen, die ihm selbst anvertraute amtliche Kasse zu belasten bzw. Kontosperren durch Abhebungen an nicht genehmigten Zahlstellen zu umgehen; überzogene Konten hatte er innerhalb von 35 Tagen auszugleichen.
Sein Konto war seit dem 4. Januar 1988 ununterbrochen überzogen: Am 9. Januar 1988 löste der Beamte bei einem Minussaldo von 257,90 DM einen Gehaltsscheck über 100 DM ein; am 28. Januar 1988 angesichts eines Debetsaldos von 69,18 DM einen solchen über 150 DM; am 12. Februar 1988 trotz eines Fehlbetrages von 111,20 DM weitere 200 DM; am 12. März 1988 schließlich bei einem Debetsaldo von 542,77 DM einen Gehaltsscheck über weitere 100 DM.
Unter dem 31. März 1988 und dem 28. April 1988 wurde der Beamte unter Hinweis auf die sonst erforderlich werdenden Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zum unverzüglichen Kontoausgleich vergeblich aufgefordert. Am 20. Mai 1988 erging deshalb seitens des Postgiroamts gegen ihn ein Leistungsbescheid über 374,63 DM zuzüglich Zinsen, nachdem schon am 11. April 1988 für ihn eine Sperre des Gehaltskontoverfahrens mit der Folge bestimmt worden war, daß Gehaltsabhebungen bei dem für ihn zuständigen Auszahlungspostamt B. nur nach vorheriger, beim Postgiroamt gehaltener Deckungsanfrage geschehen durften. Trotz dieser Maßnahmen und in Kenntnis eines Debetsaldes von 135,80 DM löste der Beamte am 15. Juni 1988 bei der von ihm selbst verwalteten Schalterkasse des Postamts H. einen wiederum ungedeckten Scheck über 200 DM ein, so daß sich der Fehlbetrag auf seinem Konto am 16. Juni 1988 auf 337,80 DM erhöhte. Zur Belastung seines Gehaltskontos bei der von ihm selbst verwalteten Schalterkasse war der Beamte selbst durch Hingabe eines gedeckten Schecks nicht befugt. Bei allen genannten Gehaltsabhebungen wußte er, daß auf seinem Postgirokonto kein zur Deckung der jeweils gezogenen Schecks ausreichendes Guthaben vorhanden war.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und erklärt, er habe damals kein Geld gehabt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Infolge der hohen Schuldbelastung durch das Eigenheim und des Wegfalls der Einkünfte seiner Ehefrau sei er in einer akuten, existenzbedrohenden finanziellen Notlage gewesen und habe sich nicht anders zu helfen gewußt, als durch vorübergehende Überziehungen seines Kontos an die unbedingt notwendigen Haushaltsmittel zu kommen. Zwar habe ihn sein Vater hin und wieder unterstützt, er habe diesem aber nicht ständig auf der Tasche liegen wollen. Seine schwierige finanzielle Situation habe sich noch dadurch verschärft, daß seine Lohnsteuerkarte für das Jahr 1988 nicht bei der Besoldungskasse eingegangen oder dort verlorengegangen sei, weshalb ihm vorübergehend wesentlich höhere Lohnsteuerbeträge abgezogen worden seien. Erst nach Einreichung einer Ersatzlohnsteuerkarte seien die zuviel einbehaltenen Steuern zurückgezahlt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger und gewissenhafter Dienstausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1. Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat gegenüber dem auf Dienstgradherabsetzung gerichteten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts mit Rücksicht auf die zur Tatzeit infolge des Hausbaues und des Ausfalls von erheblichen Teilen der Einkünfte der Ehefrau verursachte "äußerst angespannte finanzielle Situation" des Beamten eine Gehaltskürzung in dem ausgesprochenen Umfang für geboten aber auch ausreichend gehalten, um das disziplinare Erziehungsziel zu erreichen.
3.
Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats geltend, daß bei unzulässigen Gehaltsabhebungen zu Lasten der von dem Beamten selbst geführten öffentlichen Kasse das Beamtenverhältnis grundsätzlich aufzulösen sei. Im gegebenen Fall sei jedoch wegen der zur Tatzeit herrschenden unverschuldeten Notlage des Beamten ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei angemessener Erhöhung der vom Bundesdisziplinargericht ausgeworfenen Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die - ohnehin unstreitigen - tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Die dem Beamten insgesamt zur Last gelegten unzulässigen Überziehungen seines Gehaltskontos haben insbesondere wegen ihrer Häufigkeit und der Erfolglosigkeit wiederholter Abmahnungen sogar durch Disziplinarverfügung erhebliches disziplinares Gewicht.
a)
Das gilt zunächst für die Kontoüberziehungen am 9. Januar, 28. Januar, 12. Februar und 12. März 1988 über 100 bzw. 150 bzw. 200, bzw. nochmals 100 DM bei der Regelzahlstelle, einem von einem anderen Beamten verwalteten Postschalter. Solche Kontoüberziehungen durch Einlösen ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben disziplinarrechtlich ein nicht unerhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient zwar nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin bei Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht finanzielle Verluste oder mindestens die Gefährdung ihres Vermögens hinnehmen wollte. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung hin überprüft und die Deckungsfähigkeit eindeutig feststellt. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar und ihm auch zumutbar. Ein Postbeamter der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht zu rechtfertigen weiß, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und auch an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und denjenigen der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung und - wie hier - zeitweilig sogar Kontensperre weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens die Entfernung aus dem Dienst, in minderschweren Fällen jedoch auch eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene andere Disziplinarmaßnahme bei grundsätzlicher Fortdauer des Beamtenverhältnisses rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982. 147> mit Rechtsprechungsübersicht).
Im Anschluß an diese Rechtsprechung und unter Beachtung des in der Hauptverhandlung gewonnenen Bildes von der Persönlichkeit des Beamten sowie der Verhältnisse der hier in Rede stehenden Einzelfälle läßt es sich wegen der Kontenüberziehung in den Monaten Januar bis März 1988 auch schon im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der jeweils überzogenen, den Kreditrahmen nicht einmal erreichenden Beträge grundsätzlich rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen.
b)
Von erheblich höherem disziplinaren Gewicht ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Einlösung eines ungedeckten Schecks über 200 DM am 15. Juni 1988. Da der Beamte diese Kontenbewegung an dem von ihm selbst verwalteten Schalter vorgenommen hat, liegt die Annahme eines grundsätzlich zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Zugriffsdelikts nahe. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls dann der Fall, wenn der Beamte, wie hier, nicht einmal gegen Hingabe gedeckter Schecks befugt war, der von ihm selbst verwalteten amtlichen Kasse Geld zu entnehmen (Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 142.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 245> mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 22. Februar 1979 - BVerwG 1 D 18.78 - <BVerwGE 63, 253> sowie Urteil vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 22.88 - <DÖD 1989, 262 = ZBR 1989, 373>).
Diese Voraussetzung war hier bei dem am 15. Juni 1988 zur Kasse des Postamts H. gegebenen Scheck objektiv erfüllt. Das kann dem Beamten jedoch bei Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken, hier im Hinblick darauf nicht maßnahmeverschärfend zur Last gelegt werden, daß seine Einlassung, er habe das Verbot zur Hingabe sogar gedeckter Schecks in diesem Falle nicht gekannt, nicht widerlegt ist. Den Mitgliedern des Senats ist aus anderen Fällen bekannt, daß trotz dieses generellen Verbots die entgegenstehende Übung bei zahlreichen Ein-Mann-Postämtern geduldet wird. Der Beamte mag sich daher insoweit in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden haben. Die ihm mitgeteilten Ermahnungen, der Leistungsbescheid und die Zahlungssperre ändern hieran nichts; denn sie betreffen Abhebungen bei dem Regelpostamt B. und berühren nicht die Kenntnis des Beamten über das grundsätzliche Verbot der Hingabe sogar gedeckter Schecks bei der von ihm selbst verwalteten Kasse.
2.
Insgesamt kommt hiernach, da ein Zugriffsdelikt nicht vorliegt, eine Gehaltskürzung des vom Bundesdisziplinargericht für Recht erkannten Umfangs in Betracht, um den Beamten für längere Zeit durch wiederholt eintretende finanzielle Einbußen an seine Beamtenpflichten zu erinnern.
Maßnahmeschärfend wirken sich allerdings die Häufigkeit der unzulässigen Überziehungen seines Gehaltskontos sowie die Hartnäckigkeit aus, mit der er eine einschlägige disziplinare Vorbelastung, einen mit Disziplinarverfügung vom 3. September 19... gegen ihn ausgesprochenen Verweis, wiederholte eindringliche Abmahnungen durch seine Dienstvorgesetzten und sogar Kontensperren sowie einen Leistungsbescheid mißachtet hat.
Andererseits läßt sich seine angespannte wirtschaftliche Lage in gewissem Umfang ebenso mildernd berücksichtigen wie der Umstand, daß die Kontoüberziehungen jeweils nur einen verhältnismäßig geringen materiellen Umfang hatten und im Einzelfall nach relativ erträglicher Zeit teilweise wieder ausgeglichen wurden. Zu beachten ist schließlich, daß der Beamte als Posthauptschaffner im Paketzustelldienst kein Beförderungsamt mit Vorgesetztenfunktion innehat, aus dem er wegen seines Mißbrauchs entfernt werden müßte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter