Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1999, Az.: BVerwG 1 D 60.98
Milderung der Disziplinarmaßnahme bei fahrlässiger Begehung der Dienstpflichtverletzung; Berücksichtigung der lediglich eingeschränkten Dienstfähigkeit des Beamten zur Tatzeit; Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens vom Dienst bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.07.1998 - AZ: XVI VL 16/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Bernhard Eichhorn,
Postbetriebsassistent Ferdinand Finé als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 9. Juli 1998 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Postbetriebsassistenten ... werden um ein Dreißigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
in der Zeit vom 20. November 1996 bis 8. Januar 1997 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 9. Juli 1998 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 18 Monaten um ein Dreißigstel gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte, der im Zustelldienst des Zustellstützpunktes B. eingesetzt war, blieb seit dem 10. April 1996 durchgängig dem Dienst fern. Im Personalgespräch gab er hierzu an, er leide aufgrund einer Verkalkung der linken Schulter an Schmerzen. Die Krankschreibungen seines Hausarztes lauteten im wesentlichen auf "schmerzhafte Schulterversteifungen", zum Teil auch auf Epicondylites oder auch auf Brustwirbelsäule-Skoliose.
Aufgrund einer Untersuchung am 12. August 1996 ging der Postbetriebsarzt C. davon aus, daß der Beamte in absehbarer Zeit seinen Dienst als Briefzusteller wieder aufnehmen könne.
Nachdem der Beamte unter Vorlage von Attesten seines Hausarztes vom Dienst weiterhin ferngeblieben war, wurde er am 28. Oktober 1996 von dem Postvertragsarzt Dr. S. Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Naturheilverfahren und Betriebsmedizin, vertrauensärztlich untersucht mit dem Ergebnis, daß er im Innen- und Außendienst sofort einsetzbar sei, jedoch zumindest für sechs Wochen mit eingeschränkter Belastbarkeit seines linken Armes.
Obwohl der Beamte zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert worden war, kam er dem nicht nach. Er legte ein Attest des Arztes für Orthopädie S. vom 14. Oktober 1996 vor, der ihn wegen Verkalkung der linken Schulter mit Teilsteife und Dorsolumbalgie bei Skoliose seit dem 18. September 1996 behandelt und ihm bescheinigt hatte, daß auch mittel- und langfristig krankheitsbedingt körperliche Tätigkeiten mit regelmäßigem schweren Tragen und Heben sowie Bücken und Arbeiten unter Vorhalteposition der Arme nur mit erheblichen Einschränkungen möglich sein dürften.
Am 6. November 1996 erschien der Beamte um 4.30 Uhr zum Dienst. Er sollte - so gut es gehe - in der Langbriefverteilung Dienst leisten und dabei nur seinen rechten Arm einsetzen. Nach 50 Minuten brach er seinen Arbeitsversuch ab und ging nach Hause. Den Abbruch des Arbeitsversuchs begründete er mit großen Schmerzen. Der Postvertragsarzt Dr. S. wurde daraufhin gebeten, zur Einsatzfähigkeit des Beamten Stellung zu nehmen. Unter dem 13. November 1996 erklärte er diesen für dienstfähig im Innendienst- bzw. Zustellbereich ohne kraftvollen Einsatz seines linken Armes.
Am 19. November 1996 wurde der Beamte erneut von Dr. S. untersucht. Dieser bescheinigte ihm sofortige Dienstfähigkeit. Der Beamte solle allerdings "leidensgerecht" eingesetzt werden. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Beamte aufgefordert, seinen Dienst am 20. November 1996 "in der Nachschlagstelle" aufzunehmen. Er kam dem jedoch nicht nach mit der Begründung, er habe sich morgens wegen Schmerzen nicht anziehen können. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 stellte daraufhin der Leiter der Niederlassung Briefpost K. den Verlust der Bezüge des Beamten ab dem 20. November 1996 wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Der hiergegen beim Bundesdisziplinargericht eingelegte Rechtsbehelf blieb in der Sache ohne Erfolg.
Aufgrund einer Untersuchung des Beamten in der orthopädischen Abteilung des Marien-Krankenhauses in B. wurde diesem am 4. Dezember 1996 u.a. attestiert, daß sein linkes Schultergelenk im Vergleich zu rechts endgradig bewegungseingeschränkt sei.
Nach einer Untersuchung des Beamten am 16. Dezember 1996 durch den Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin und Vertragsarzt der Post, Dr. H., bescheinigte dieser u.a., daß der Beamte an einer chronischen Gesundheitsstörung des Bewegungsapparates leide mit der Folge einer Leistungsminderung.
Schließlich wurde der Beamte noch vom Gesundheitsamt des R. Kreises begutachtet, das nach Einholung eines fachorthopädischen Zusatzgutachtens unter dem 20. Januar 1997 zu folgendem Ergebnis kam: Der Beamte sei derzeit nicht voll einsetzbar, insbesondere sollten stärkere körperlich belastende Tätigkeiten des linken Armes vermieden werden, ebenso Heben und Tragen über 15 kg. Weiterhin auszuschließen seien Tätigkeiten in verwringender oder gebückter Körperhaltung. Auch sollten Tätigkeiten, bei denen Arbeiten über Kopfhöhe erforderlich seien, nicht ausgeübt werden. Bei Einhaltung dieses Leistungsbildes sei der Beamte dienstfähig.
Nachdem das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens dem Beamten mitgeteilt und dieser erneut zum Dienstantritt aufgefordert worden war, nahm dieser am 27. Januar 1997 seinen Dienst wieder auf und wird seitdem in der Nach- und Rücksendestelle, der Zuschreibestelle und der Telefonvermittlung eingesetzt.
Im Anschluß an diese Feststellungen hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zu Recht vorwerfe, in der Zeit vom 20. November 1996 bis 8. Januar 1997 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben zu sein. Dem eingeschränkt dienstfähigen Beamten sei auch ab 20. November 1996 ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten worden. Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als eine fahrlässige Verletzung seiner Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und seinem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt und als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. "Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung dieses etwas mehr als zweiwöchigen Fernbleibens" - so die weitere erstinstanzliche Urteilsbegründung - hat das Bundesdisziplinargericht eine Reihe mildernder Gesichtspunkte zugunsten des Beamten berücksichtigt.
3.
Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Die Vorinstanz sei bei der Bemessung der Maßnahme von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beamte sei unstreitig dem Dienst in der Zeit vom 20. November 1996 bis 8. Januar 1997 und damit ununterbrochen ca. 7 Wochen ferngeblieben. Bei einem solchen Fernbleibenszeitraum komme in der Regel eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Zwar sei zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß er am 20. November 1996 teilweise dienstunfähig gewesen sei und unter Schmerzen gelitten habe. Zudem habe er sich damals in einer - inzwischen abgeschlossenen - negativen Lebensphase befunden. Die Tatsache, daß er gleichwohl wenigstens in eingeschränktem Umfang hätte Dienst verrichten können, rechtfertige jedoch nicht die Verhängung einer nur kurzfristigen Gehaltskürzung.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg; sie führt zur Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt worden. Dies hat der Bundesdisziplinaranwalt zwar nicht ausdrücklich erklärt; sein Sitzungsvertreter hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat vielmehr die Auffassung vertreten, die Berufung sei unbeschränkt eingelegt worden. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich allein die innerhalb der Berufungsfrist vorgelegte Berufungsschrift. Gerade vom Bundesdisziplinaranwalt muß im Interesse des beschuldigten Beamten verlangt werden, daß die Berufungsbegründung hinsichtlich des Umfangs des Rechtsmittels eindeutig ist. Der Beamte muß wissen, worauf er sich einzustellen und seine Verteidigung vorzubereiten hat. Daran findet die grundsätzlich zulässige Auslegung der Berufungsschrift ihre Grenzen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 1 D 71.95 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist hier - in Übereinstimmung mit der in der Hauptverhandlung geäußerten Ansicht des Verteidigers - von einer maßnahmebeschränkten Berufung auszugehen. Der Bundesdisziplinaranwalt greift nicht die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen an, sondern rügt im wesentlichen nur, daß das Bundesdisziplinargericht bei der "Bemessung der Disziplinarmaßnahme" von einem unzutreffenden Sachverhalt - zweiwöchiges ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst - ausgegangen sei; der Beamte sei "unstreitig" in der Zeit vom 20. November 1996 bis 8. Januar 1997, d.h. ca. sieben Wochen, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Zur Begründung der Berufung werden damit insgesamt nur Gesichtspunkte vorgetragen, die für die Zumessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ist der damals eingeschränkt dienstfähige Beamte dem Dienst in der Zeit vom 20. November 1996 bis einschließlich 8. Januar 1997, d.h. insgesamt ca. sieben Wochen, unerlaubt fahrlässig ferngeblieben. Soweit im erstinstanzlichen Urteil bei der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens nur ein ca. zweiwöchiges Fernbleiben vom Dienst und damit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.
2.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht und macht es erforderlich, die Laufzeit der Gehaltskürzung auf fünf Jahre zu verlängern.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - hier die Post - nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerläßlich ist (z.B. Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 1 D 50.96 -; Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 99.95 - m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (z.B. Urteil vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 D 10.95 -; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 -). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen ca. sieben Wochen - wie hier - bewegt sich die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 = BVerwG DokBer B 1991, 189>). Nach diesem Maßstab kann hier noch eine Gehaltskürzung ausgesprochen werden; denn dem Beamten stehen eine Reihe mildernder Gesichtspunkte zur Seite. Zu seinen Gunsten spricht vor allem, daß er nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz dem Dienst lediglich fahrlässig ferngeblieben ist. Dies eröffnet die Möglichkeit, das Dienstvergehen erkennbar milder einzustufen. Hinzu kommt, daß der Beamte aufgrund seiner chronischen Gesundheitsstörung nur eingeschränkt dienstfähig war, disziplinar nicht vorbelastet und - auch nachträglich - gut beurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts stellte allerdings die Trennung von seiner Frau, die bereits im Januar 1996 erfolgt war, für den Beamten schon seiner eigenen Einlassung zufolge keine psychische Belastung dar, die als zusätzlicher Milderungsgrund gewertet werden könnte; die Eheleute hatten sich im gegenseitigen Einvernehmen getrennt.
Der Senat hält es allerdings für erforderlich, unter Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) die Höchstlaufzeit der Maßnahme festzusetzen. Hierfür spricht die nicht unerhebliche Dauer des Fernbleibens von immerhin ca. sieben Wochen. Bei einem entsprechenden vorsätzlichen Verhalten würde sich bereits die Frage der weiteren Tragbarkeit eines solchen Beamten für den öffentlichen Dienst stellen. Ferner muß sich der Beamte Uneinsichtigkeit entgegenhalten lassen. Er war von den Postvertragsärzten mehrfach darauf hingewiesen worden, daß er - wenn auch eingeschränkt - dienstfähig war. Dem hat er nicht die für eine pflichtgemäße Diensterfüllung erforderliche Bedeutung zugemessen.
Im Hinblick auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten hat es der Senat bei dem erstinstanzlich festgesetzten Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel belassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Müller