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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1997, Az.: BVerwG 1 D 10.95

Aus medizinischen Gründen keine Bedenken gegen Erreichbarkeit eines vom Wohnort weiter entfernten Dienstortes bei einfacher Fahrzeit von ca. 2 1/4 Std.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 10.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 23582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.11.1994 - AZ: XIV VL 4/94
nachfolgend
BVerwG - 17.06.2003 - AZ: BVerwG 2 DW 1.03

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fernbleibt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Bei einem Beamten im Ruhestand ist entsprechend die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. und 12. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnamtmann Michael Groß, Techn. Fernmeldehauptsekretär Gregor Targowski als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 12. Juni 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Technischen Bundesbahnoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdiszplinargerichts, Kammer XIV - ... - vom 2. November 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den am 1. Juli 1990 in den Ruhestand versetzten Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

daß er in der Zeit vom 11. August 1988 bis 20. April 1989 (ausgenommen die Zeiträume vom 6. Februar 1989 bis 17. Februar 1989 sowie vom 10. April 1989 bis 21. April 1989) schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 2. November 1994 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts für die Dauer von neun Monaten bewilligt.

3

Es hat den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf für erwiesen erachtet und ist von einem vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen, das wegen der Dauer des Fernbleibens sowie wegen Fehlens relevanter Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache.

4

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Ruhestandsbeamte im wesentlichen vor, daß das Bundesdisziplinargericht in der Hauptverhandlung seine umfangreiche Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift, die seiner Entlastung und der Richtigstellung habe dienen sollen, nicht erwähnt habe. Er rügt auch, daß eine Beteiligung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten in seinem Verfahren nicht stattgefunden habe, obwohl der Dienstherr von seiner Behinderung Kenntnis gehabt habe.

6

Weiter macht er geltend, daß ihm bereits im Jahre 1970 von der Bundesbahndirektion F. im Hinblick auf seine familiäre Situation zugesichert worden sei, ihn im Bereich der Bahnmeistereien W. B., R. oder M. zu beschäftigen, was dann zunächst auch geschehen sei. Zu einer Zeit, in der er als Schwerbehinderter gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, habe sein Dienstherr dann diese früher gegebene Zusage nicht mehr eingehalten, obwohl es für die Bahn ein Leichtes gewesen wäre, ihn auch weiterhin in den zugesagten Bereichen zu beschäftigen.

7

Der Dienstherr habe darüber hinaus auch seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, daß er ihn trotz entgegenstehender ärztlicher Feststellungen in G. habe beschäftigen wollen, einem Dienstort, der für ihn wegen der weiten Entfernung von seinem Wohnort unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beschwerden nicht erreichbar gewesen sei. In Übereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten, die sich alle für eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz ohne längere Autofahrten ausgesprochen hätten, habe er wiederholt vergeblich um eine entsprechende ortsnahe Beschäftigungsstelle gebeten. Er habe niemals behauptet, dienstunfähig bezüglich eines Arbeitsplatzes zu sein, der unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit einigermaßen gut zu erreichen gewesen sei.

8

Schließlich ist der Ruhestandsbeamte der Meinung, daß auch wegen der langen Verfahrensdauer, seiner bisherigen Unbescholtenheit und guten Dienstleistung sowie der schuldlos entstandenen körperlichen Behinderung eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sei.

9

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte bestreitet, während des ihm vorgeworfenen Zeitraums dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben zu sein. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

11

1.

Das Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel.

12

a)

Das förmliche Disziplinarverfahren ist ohne Beteiligung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchwbG) wirksam eingeleitet worden. Die Voraussetzungen für eine solche Beteiligung waren erst ab dem 18. Juli 1990 gegeben, da dem Ruhestandsbeamten ab diesen Zeitpunkt - wenn auch rückwirkend - eine Behinderung von 50 % zuerkannt worden war, die gemäß § 1 SchwbG (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. August 1986 - BGBl I S. 1421 -) für eine Anerkennung als Schwerbehinderter erforderlich ist. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 7. Februar 1990 bestanden daher keine Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung.

13

Auch bezüglich der weiteren Verfahrensabschnitte hatte die unterbliebene Anhörung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten keine die Wirksamkeit des Verfahrens insgesamt beeinträchtigende Bedeutung (s. Urteil vom 8. Juli 1986 - BVerwG 1 D 9.86 - <BVerwGE 83, 202 f. [BVerwG 08.07.1986 - 1 D 9/86] = BVerwG DokBer B 1986, 233>).

14

b)

Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ruhestandsbeamten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Protokollniederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vom 2. November 1994 hatte er ausreichend Gelegenheit, zu den in der Anschuldigungsschrift ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen Stellung zu nehmen. In den Urteilsgründen findet seine Einlassung in ausreichender Weise Berücksichtigung.

15

2.

Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:

16

Dem seit Anfang 1971 bei der Bahnmeisterei M. dienstlich eingesetzten Ruhestandsbeamten wurde mit Schreiben der Bundesbahndirektion F. vom 28. März 1979 mitgeteilt, daß die Bahnmeisterei M. zum 30. April 1979 aufgelöst werde und er ab dem 1. Mai 1979 zur Bahnmeisterei D. gehöre. Gleichzeitig wurde ihm der Dienstposten - "..." bei der Bahnmeisterei D. übertragen. Dienstlicher Wohnsitz blieb weiterhin M.. In den folgenden Jahren war er dort als Baubezirksleiter tätig.

17

Mit Schreiben der Bundesbahndirektion F. vom 10. Dezember 1986 wurde der Ruhestandsbeamte davon unterrichtet, daß der ihm übertragene Dienstposten mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingezogen werde, so daß er ab diesem Zeitpunkt als nicht amtsgerecht untergebracht gelte und als unterzubringender Mitarbeiter geführt werde. Man bleibe bemüht, ihn seinem Amt entsprechend unterzubringen und stelle ihm anheim, sich selbst um ausgeschriebene Dienstposten zu bewerben.

18

Mit Verfügung vom 14. Januar 1987 wurde dem Ruhestandsbeamten bei der Bundesbahndirektion F. ein Dienstposten in der Hauptabteilung Bautechnik übertragen. Er erschien in den folgenden Monaten jedoch nur an wenigen Tagen zum Dienst. Ansonsten blieb er dem Dienst fern und legte fortlaufend privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor. Nach dem Attest des Arztes für Orthopädie Dr. Z. vom 19. Mai 1987 litt er an immer wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit röntgenologisch gesicherten Verschleißzeichen und einem Bandscheibenvorfall. Um einer Verschlimmerung des Leidens vorzubeugen, seien eine ständig sitzende Tätigkeit und längere Autofahrten zu vermeiden.

19

Mit Schreiben vom 25. Juni 1987 bat der Ruhestandsbeamte, ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden einen anderen Dienstposten zuzuweisen. Der wegen der längeren Erkrankung des Ruhestandsbeamten eingeschaltete Oberbahnarzt Dr. M. bestätigte in seinem Gutachten vom 21. Juli 1987 das privatärztlich festgestellte Beschwerdebild, hob jedoch hervor, daß auch nicht unerhebliche psychogene Mechanismen (Verbitterung über Arbeitsplatzwechsel) vorlägen, die ohne Versetzung kaum abgebaut werden könnten. Zusammenfassend kam der Oberbahnarzt zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte dienstfähig sei. Dieses Ergebnis wurde ihm mitgeteilt; gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Dienst ab 27. Juli 1987 wieder aufzunehmen.

20

In einem Schreiben vom 24. Juli 1987 teilte der Ruhestandsbeamte der Bundesbahndirektion F. mit, daß er wegen seiner Erkrankung den von ihm verlangten Dienst nicht aufnehmen könne; entsprechende privatärztliche Bescheinigungen lägen vor. Die Bundesbahndirektion F. forderte den Ruhestandsbeamten daraufhin nochmals mit Schreiben vom 6. August 1987 unter Hinweis auf die bahnärztlichen Feststellungen und deren Vorrang gegenüber privatärztlichen Attesten auf, seinen Dienst unverzüglich anzutreten, anderenfalls würden seine Dienstbezüge einbehalten.

21

Mit Schreiben vom 12. August 1987 legte der Ruhestandsbeamte eine weitere privatärztliche Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. S. vom 11. August 1987 vor, aus der sich eine Fehlstatik der Lendenwirbelsäule und eine degenerative Bandscheibenschädigung mit Bandscheibenvorfall ergab und schlug vor, ein weiteres neutrales Gutachten zur Frage seiner Dienstfähigkeit erstellen zu lassen. Der daraufhin nochmals eingeschaltete Oberbahnarzt Dr. M. führte in seiner Stellungnahme an die Bundesbahndirektion F. vom 14. August 1987 unter Bezugnahme auf seine frühere Beurteilung aus, daß er den Ruhestandsbeamten bezüglich der ihm übertragenen Tätigkeit für dienstfähig halte. Dies wurde ihm mit Schreiben der Bundesbahndirektion F. vom 27. August 1987 unter nochmaliger Aufforderung zum unverzüglichen Dienstantritt mitgeteilt.

22

Nachdem der Ruhestandsbeamte weiterhin privatärztliche Atteste über fortbestehende Dienstunfähigkeit vorgelegt hatte, wurde er auf Veranlassung des Oberbahnarztes Dr. M. durch den Arzt für Orthopädie Dr. M. untersucht, der in seinem Gutachten vom 4. November 1987 dem Ruhestandsbeamten ebenfalls Dienstfähigkeit für die von ihm wahrzunehmende Bürotätigkeit unter bestimmten Auflagen bescheinigte. Daraufhin erschien der Ruhestandsbeamte am 16. November 1987 für wenige Tage zum Dienst, bevor er ab 27. November 1987 unter teilweiser Vorlage erneuter privatärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen dem Dienst wiederum fernblieb.

23

In einem weiteren durch den Oberbahnarzt Dr. M. in Auftrag gegebenen Gutachten vom 13. Mai 1988 kommt der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte ganztägige leichte Arbeiten verrichten könne; er sollte jedoch zur Erhaltung seiner Arbeitskraft nach M. zurückversetzt werden.

24

Mit Schreiben der Bundesbahndirektion F. vom 8. Juni 1988 wurde dem Ruhestandsbeamten mitgeteilt, daß er auch nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 13. Mai 1988 dienstfähig sei; gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Dienst am 15. Juni 1988 bei der Bahnmeisterei D. anzutreten, zu deren Mitarbeiterbestand er aufgrund seines als Widerspruch gegen die Abordnungsverfügung zur Bundesbahndirektion F. aufzufassenden Schreibens vom 25. Juni 1987 weiterhin gehöre. An dem genannten Tag trat er seinen Dienst an. Ihm wurden zwei Dienstposten im Bereich D. und ein Dienstposten in G. angeboten. Gleichzeitig wurde die Abwicklung seines noch ausstehenden Jahresurlaubs 1987/88 und 1988/89 unter der Auflage genehmigt, daß man ihn bei dringendem Personalbedarf aus dem Urlaub zurückrufen müsse. Am selben Tag fand eine bahnärztliche Untersuchung bei Dr. S. statt, der in seinem Gutachten vom 27. Juni 1988 unter Bezugnahme auf zwei inzwischen eingegangene Fachgutachten zu dem Ergebnis kam, daß aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken gegen einen Einsatz des Ruhestandsbeamten als Baubezirksleiter einer Bahnmeisterei bestünden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 1990 hat Dr. S. diese Feststellung bestätigt und hinzugefügt, daß die Frage des eventuellen Dienstortes seinerzeit nicht Gegenstand der Antrage gewesen sei. In seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Sachverständige Dr. S. die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten auch unter Berücksichtigung einer täglichen Fahrt zum Dienstort G. bejaht.

25

Mit Schreiben vom 21. Juli 1988 wurde der Ruhestandsbeamte von der Bahnmeisterei D. schriftlich aufgefordert, wegen der angespannten Personallage seinen Dienst vorzeitig am 11. August 1988 wieder aufzunehmen; er solle sich an diesem Tag in D. einfinden, um die Tätigkeit eines Bauwarts mit Schwerpunkt im Bahnbezirk G. wahrzunehmen. Daraufhin erhob der Ruhestandsbeamte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. August 1988 Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 8. Juni 1988 angeordnete dienstliche Verwendung als unterzubringender Mitarbeiter bei der Bahnmeisterei D.. Den Dienst trat er am 11. August 1988 nicht an. Nachdem er nochmals mit Schreiben der Bahnmeisterei D. vom 15. August 1988 unter Hinweis auf sein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert worden war, begründete er in seiner Antwort vom 17. August 1988 sein Verhalten mit der Einlegung des Widerspruchs gegen das Schreiben der Bundesbahndirektion F. vom 8. Juni 1988. Gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten wie auch dem Ruhestandsbeamten erläuterte die Bundesbahndirektion F. mit Schreiben vom 26. August und 30. September 1988, daß der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 1988 keine aufschiebende Wirkung habe, weil sich die dem Ruhestandsbeamten übertragene Aufgabe als eine Geschäftsverteilungsmaßnahme darstelle, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei.

26

Mit Verfügung der Bundesbahndirektion F. vom 26. August 1988 wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge ab 11. August 1988 festgestellt. Hiergegen legte der Ruhestandsbeamte Rechtsmittel ein.

27

Nachdem er auch danach seinen Dienst nicht aufnahm, wurde er mit Schreiben der Bahnmeisterei D. vom 5. Oktober 1988 erfolglos aufgefordert, sich am 13. Oktober 1988 zur bahnärztlichen Untersuchung bei dem Oberbahnarzt Dr. M. vorzustellen. In den folgenden Monaten ging bei der Dienststelle lediglich ein am 17. Februar 1989 ausgestelltes Attest des Dr. K. ein, wonach der Ruhestandsbeamte ab dem 6. Februar 1989 wegen einer Rippenfraktur dienstunfähig sei. Außerdem legte er eine am 17. April 1989 von Dr. B. ausgestellte Bescheinigung vor, wonach er sich seit 10. April 1989 wegen Verhaltensstörungen mit Krankheitswert in ärztlicher Behandlung befinde.

28

Nachdem das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 18. April 1989 - XIV BK 24/88 -, der auf Beschwerde des Ruhestandsbeamten durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1989 - BVerwG 1 DB 19/20.89 - bestätigt wurde, den Feststellungsbescheid vom 26. August 1988 aufrechterhalten hatte, nahm der Ruhestandsbeamten den Dienst am 21. April 1989 wieder auf.

29

Anläßlich einer weiteren Vorstellung bei dem Oberbahnarzt Dr. M. am 2. Juni 1989, bei der der Ruhestandsbeamte eine körperliche Untersuchung mit dem Hinweis ablehnte, daß er schon genug untersucht worden sei, kam der Arzt zu dem Ergebnis, der Ruhestandsbeamte sei dienstfähig, also in der Lage, die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

30

Schließlich fertigte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. auf Anforderung des Bahnarztes Dr. H. am 26. September 1989 erneut ein nervenfachärztliches Gutachten, in dem festgestellt wird, daß sich gegenüber der letzten Untersuchung im Mai 1988 keine wesentliche Änderung ergeben habe. In seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Sachverständige Dr. K. diese Feststellung dahin gehend präzisiert, daß er den Ruhestandsbeamten auch bezüglich der Erledigung seiner Dienstgeschäfte am Dienstort G. für dienstfähig befunden habe, allerdings mit der Gefahr, daß bei einem Verbleiben an diesem Dienstort Dienstunfähigkeit eintreten könne.

31

Unter Berücksichtigung weiterer privatärztlicher Atteste des seit November 1989 wiederum seinem Dienst fernbleibenden Ruhestandsbeamten kam der Bahnarzt Dr. S. im Februar 1990 zu der Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit, die mit Ablauf des 30. Juni 1990 zur Zurruhesetzung des Beamten führte.

32

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung bezüglich der dem Ruhestandsbeamten angebotenen Dienstposten sowie der Erreichbarkeit der entsprechenden Dienstorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienstliche Auskünfte des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle F. - unter Beifügung der damals gültigen amtlichen Fahrpläne sowie zur Frage der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten durch Beweisbeschluß vom 15. Februar 1996 ein fachorthopädisches Gutachten und ein psychiatrisches Zusatzgutachten eingeholt.

33

Der Ruhestandsbeamte bestreitet den objektiven Geschehensablauf in seinen wesentlichen Feststellungen nicht.

34

Er läßt sich dahin ein, daß er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Dienst bei der Bahnmeisterei D. mit dem Dienstort G. wieder aufzunehmen. Er sei davon ausgegangen, daß die eingeholten ärztlichen Gutachten seine Dienstfähigkeit nur für den Bereich Michelstadt festgestellt hätten. Für einen Dienstantritt in G. habe er sich jedenfalls dienstunfähig gefühlt. Auch wegen des durch seinen Bevollmächtigten eingelegten Widerspruchs habe er geglaubt, dem Dienst in G. fernbleiben zu dürfen. Im übrigen sei er während der ihm vorgeworfenen Fehlzeiten ständig in ärztlicher Behandlung gewesen. Ab 6. Februar 1989 sei er wegen einer Rippenfraktur bis zur Dienstaufnahme im April krank geschrieben gewesen. Jedenfalls sei der Nachweis, daß er in der Zeit vom 11. August 1988 bis 20. April 1989 dienstfähig gewesen sei, nicht erbracht.

35

3.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Ruhestandsbeamte während des Zeitraums vom 11. August 1988 bis 5. Februar 1989 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben ist. Für den Zeitraum vom 6. Februar bis 20. April 1989 kann mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nicht festgestellt werden, so daß er insoweit über die hinsichtlich dieser Zeit bereits ausgenommenen Zeiträume hinaus von dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens freizustellen ist.

36

a)

Der Ruhestandsbeamte war während des Zeitraums vom 11. August 1988 bis 5. Februar 1989 für die von ihm verlangte Tätigkeit dienstfähig. Der Senat geht hierbei in Übereinstimmung mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten davon aus, daß dieser als Bauwart vorwiegend seinen Dienst in G. zu verrichten hatte. Ihm war mit Schreiben der Bahnmeisterei D. vom 21. Juni 1988 mitgeteilt worden, daß in diesem Bahnbezirk der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege. Daraus folgt, daß die dem Ruhestandsbeamten übertragene Beaufsichtigung und Überwachung der örtlichen Baumaßnahmen seinen überwiegenden Einsatz in G. erforderten. In der hiervon abweichenden dienstlichen Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle F. - vom 11. Juni 1997, wonach der Ruhestandsbeamte vorwiegend Bürodienst in D. zu verrichten hatte, folgt der Senat aus den vorstehenden Erwägungen nicht.

37

Die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten für die von ihm in G. als Bauwart zu erfüllenden Aufgaben war sowohl hinsichtlich der Erreichbarkeit dieses Einsatzortes als auch hinsichtlich der Art der zu verrichtenden Tätigkeit gegeben. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des von ihm eingeholten fachorthopädischen sowie psychiatrischen Gutachtens fest.

38

In dem orthopädischen Gutachten der ... Universität G. vom 10. Juli 1996 kommt der Sachverständige Professor S. zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte während des in diesem Verfahren maßgebenden Zeitraums für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ebenso dienstfähig war wie für Schreibtischtätigkeiten, sofern diese etwa halbstündig kurz unterbrochen werden konnten. In dem Gutachten wird außerdem festgestellt, daß Pkw-Fahrten bis zu einer Dauer von 35 bis 45 Minuten pro Strecke zumutbar seien. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter ergänzend ausgeführt, daß der orthopädische Befund eine Tätigkeit des Ruhestandsbeamten auch als Bauwart ebensowenig ausgeschlossen hätte wie die Erreichbarkeit des Einsatzortes G. unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn oder Bus) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Fahrten des Privat-Pkws.

39

In dem psychiatrischen Gutachten der ... Universität G. vom 9. September 1996 kommt der Sachverständige Professor G. zu dem Ergebnis, daß aus psychiatrischer Sicht während des in diesem Verfahren zu beurteilenden Zeitraums von August 1988 bis April 1989 keine Einschränkungen in der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten bestanden hätten.

40

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen der beiden Gutachten an, die im übrigen auch weitgehend mit den früheren, vom Dienstherrn eingeholten bahnärztlichen wie auch fachärztlichen Beurteilungen der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten übereinstimmen.

41

Danach war der Ruhestandsbeamte zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeit physisch und psychisch auch unter Berücksichtigung der täglichen Fahrzeit von seinem Wohnort G. nach G. und zurück in der Lage. Für die Strecke von Wahlen bis nach H. konnte er seinen Pkw mit einer von ihm selbst angegebenen, medizinisch zumutbaren Fahrzeit von höchstens 45 Minuten benutzen. Nach den vom Senat eingeholten amtlichen Kursbuchauszügen bestand während des hier maßgebenden Zeitraums von August 1988 bis Februar 1989 von H. aus um 6.10 Uhr eine tägliche Zugverbindung nach D. Hauptbahnhof und von dort eine zeitlich erreichbare Bahn-Bus-Verbindung nach G. die eine Ankunft am Dienstort um 7.29 Uhr ermöglichte. Entsprechende Verbindungen mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln bestanden für die Rückfahrt von G. über D. nach H.. Die Bewältigung dieser Strecken von jeweils ca. 2 1/4 Stunden war dem Ruhestandsbeamten nach Auskunft des Sachverständigen Professor S. auch zeitlich zumutbar.

42

Die gutachterlich festgestellte Dienstfähigkeit wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß der Ruhestandsbeamte im Juli 1990 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Hieraus kann kein Rückschluß auf dessen Dienstunfähigkeit während des ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Zeitraums gezogen werden. Vielmehr ist von einer sich zeitlich hieran anschließenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Grund der Zurruhesetzung auszugehen, wie auch die Sachverständigen betont haben.

43

Die von dem Ruhestandsbeamten vorgelegten privatärztlichen Atteste sind ebenfalls nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung der Dienstfähigkeit für den Zeitraum ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst vom 11. August 1988 bis 5. Februar 1989 zu rechtfertigen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn sich hieraus seine Dienstunfähigkeit aufgrund eines bisher nicht bekannten Krankheitsbildes ergeben würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen dafür keine Anhaltspunkte vor.

44

Etwas anderes gilt allerdings bezüglich des vom Ruhestandsbeamten vorgelegten privatärztlichen Attests des Dr. K. vom 17. Februar 1989, in dem festgestellt wird:

"Aufgrund einer Rippenfraktur ist der Patient ab 6.2. dienstunfähig".

45

Da nicht geklärt werden konnte, ab welchem Zeitpunkt der Ruhestandsbeamte nach dieser Verletzung wieder dienstfähig war und nach der Aussage des Sachverständigen Professor S. in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch eine längere Dienstunfähigkeit nach einer Rippenfraktur nicht ausgeschlossen werden kann, sieht der Senat ein schulhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 18. Februar bis 9. April 1989 nicht als erwiesen an und hat den Ruhestandsbeamten insoweit freigestellt.

46

b)

Der Ruhestandsbeamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Wiederholt wurde er über die Ergebnisse der eingeholten Gutachten und bahnärztlichen Stellungnahmen unterrichtet und zu unverzüglicher Dienstaufnahme aufgefordert. Hierbei wurde er nicht nur über den Vorrang bahnärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Attesten aufgeklärt, sondern auch auf die Rechtslage hinsichtlich seiner fortbestehenden Verpflichtung zur Dienstaufnahme am Dienstort Goddelau trotz des von ihm hiergegen eingelegten Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Indem er sich dennoch auf die von ihm vorgelegten Atteste und die Richtigkeit seiner eigenen Annahme der Dienstunfähigkeit verließ, nahm er billigend in Kauf, trotz bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Eine selbstkritische Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den dienstlichen Belangen hätte ihn bei der gegebenen Sachlage zumindest veranlassen müssen, einen ernsthaften und einigermaßen dauerhaften Arbeitsversuch zu unternehmen (BVerwGE 43, 30 <34>[BVerwG 27.11.1969 - III D 26/68]). Der Ruhestandsbeamte kann sich in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht auf eine etwaige Zusicherung seines Dienstherrn berufen, ihn ständig ortsnah zu seinem Wohnort beschäftigen zu wollen. Unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit einer solchen Zusage war deren Grundlage mit der Auflösung der Bahnmeisterei M. entfallen. Im übrigen war die Übertragung der Tätigkeit eines Bauwarts im Bereich der Bahnmeisterei D. mit dem Schwerpunkt in G. nicht willkürlich, da nach Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle F. - vom 26. Januar 1996 dort ein dringender Personalbedarf bestand und ein zum Wohnort des Ruhestandsbeamten nähergelegener Baubezirksleiter-Dienstposten ... zu dieser Zeit nicht vorhanden war. Dieser Sachverhalt wird durch weitere unterlagen bestätigt, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Fehlzeiten des Ruhestandsbeamten entstanden und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (Vermerk der Bahnmeisterei D. vom 16. Juni 1988 und Schreiben derselben Dienststelle an die Bahndirektion F. vom 11. August 1988).

47

4.

Das vorsätzliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat so erhebliches Gewicht, daß bei einem Beamten im aktiven Dienst die Dienstentfernung gerechtfertigt wäre und daher im vorliegenden Fall die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen ist (§ 12 Abs. 2 BDO). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Bahn nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerläßlich ist (s. z.B. Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 1 D 50.96-, Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 99.95 - m.w.N.).

48

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. In neueren Entscheidungen wurde bereits bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zwei Monaten die Dienstentfernung für erforderlich gehalten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in dem Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 f.>).

49

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Höchstmaßnahme nicht zu beanstanden, da Gesichtspunkte, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens erlauben würden, nicht erkennbar sind. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens können insbesondere weder die Dauer des Verfahrens noch die bisherige Unbescholtenheit des Ruhestandsbeamten sowie sein gesundheitlicher Zustand das disziplinare Gewicht eines Fehlverhaltens mindern. Auch der Umstand, daß er nach Vollendung des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten ist, ändert nichts an dem das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstörenden Gewicht des Dienstvergehens (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <= BVerwG DokBer B 1997, 133 = DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = IÖD 1997, 99>).

50

5.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

51

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Mayer