Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1990, Az.: BVerwG 4 C 30.87
Luftverkehrsgesetz; Fachplanungsgesetz; Bebauungsrechtliche Zulässigkeit; Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 30.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.12.1983 - AZ: 18 K 80 A.0891
- VG Ansbach - 20.12.1983 - AZ: 18 K 80 A.0904
- VG Ansbach - 20.12.1983 - AZ: 18 K 80 A.1234
- VGH Bayern - 03.11.1986 - AZ: 14 B 84 A.1036
- VGH Bayern - 03.11.1986 - AZ: 14 B 84 A.1037
- VGH Bayern - 03.11.1986 - AZ: 14 B 84 A. 2719
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 85, 251 - 261
- DVBl 1990, 1179-1182 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 123 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 66-69 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLW 1990, 396-406
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, bleibt die Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB gemäß § 38 Satz 1 BauGB dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen.
- 2.
Die Bauaufsichtsbehörde hat aber in folgender Weise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auch dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben einen Bezug zu einem Flughafen oder Landeplatz im Sinne des § 8 Abs. 1 LuftVG besitzt:
- 2.1
Sie hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG eintritt.
- 2.2
Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für unwesentlich, so hat sie dennoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Planfeststellungsbehörde zu beteiligen. Hierzu genügt aber ein verwaltungsinternes Verfahren. § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG verlangt nicht, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in der Form eines Verwaltungsakts ergeht.
- 2.3
Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für wesentlich, so hat sie ihr Verfahren durch Ablehnung des Bauantrags zu beenden.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1986 werden aufgehoben.
Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kläger für bestimmte bauliche Anlagen, die auf dem Flugplatz H. oder in seiner Nähe errichtet werden sollen, zuvor einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung oder einer anderweitigen luftverkehrsrechtlichen Entscheidung bedürfen.
1.
Der Flugplatz H. wurde 1962 durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als "Landeplatz H." luftverkehrsrechtlich gemäß § 6 LuftVG genehmigt. Er ist seitdem in Betrieb. Unter Widerruf dieser Genehmigung erteilte die Regierung von Oberfranken 1968 erneut eine Genehmigung zum Betrieb des "Verkehrslandeplatzes H.". Außerdem wurde ein beschränkter Bauschutzbereich festgelegt. Die Beschreibung der Start- und Landebahn enthielt den Vermerk "Graspiste".
1969 stellte die Regierung von Oberfranken den Plan für den Verkehrslandeplatz H. gemäß §§ 8 ff. LuftVG fest und bestimmte, daß die zunächst unbefristet erteilte Genehmigung nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf 20 Jahre zu befristen sei. Im Vollzug dieser Bestimmung wurde die Genehmigung 1971 auf den 28. Februar 1991 befristet. Bereits 1970 war die Start- und Landebahn mit einer Asphaltdecke befestigt worden. Dem lag eine Aufforderung der Regierung von Oberfranken zugrunde, die Start- und Landebahn zur Wahrung der Sicherheit im Luftverkehr in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen.
1973 erteilte die nunmehr zuständige Regierung von Mittelfranken (Luftamt Nordbayern) die Genehmigung, auf dem Verkehrslandeplatz eine befestigte Rückrollbahn zu erstellen; zugleich wurde die Forderung der beigeladenen Stadt H. nach einem anderen Standort zurückgewiesen. Eine ergänzende Planfeststellung hielt man nicht für erforderlich. Die hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1984 - BVerwG 4 B 230.83 - zum Urteil des Bayer. VGH vom 23. September 1983 - 20 B 82 A.2268 -).
2.
Die Klägerin zu 1 ist die private Betreiberin des Flugplatzes; sie erstrebt eine Baugenehmigung für eine Flugzeugunterstellhalle, die auf dem Flugplatzgelände errichtet werden soll. Der Kläger zu 2, ... in H., will für ein Clubheim eine (nachträgliche) Baugenehmigung erstreiten. Der Kläger zu 3 begehrt einen Bauvorbescheid für zwei Flugzeugunterstellhallen außerhalb des bisherigen Flugplatzgeländes.
Das zuständige Landratsamt lehnte die gestellten Bauanträge der Kläger wegen des fehlenden Einvernehmens der beigeladenen Stadt H. ab. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Regierung von M. unter dem Hinweis zurück, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit der Begründung versagt, daß die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert sei.
In den sich anschließenden gerichtlichen Streitverfahren kam das Verwaltungsgericht Ansbach zu dem Ergebnis, daß die beabsichtigten Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig seien. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Erschließung sei hinreichend gesichert oder doch sicherbar. Wegen der noch zu klärenden bauordnungsrechtlichen Fragen könne indes eine abschließende Entscheidung nicht ergehen. Aus diesem Grunde verpflichtete es den Beklagten zur Neubescheidung der gestellten Bauanträge.
Gegen diese Urteile legte nur die Beigeladene Berufung ein, mit der sie erneut eine unzureichende Erschließung geltend machte und außerdem vortrug, daß die beabsichtigten Vorhaben luftverkehrsrechtlich weder genehmigt noch planfestgestellt seien.
Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich im Berufungsverfahren als Vertreterin des beklagten Freistaates Bayern, ohne allerdings einen eigenen Antrag zu stellen. Sie vertrat die Auffassung, daß die Vorhaben zwar weder der Genehmigung nach § 6 LuftVG noch der Planfeststellung nach § 8 LuftVG bedürften. Die Erschließung sei jedoch in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht gewährleistet. Insoweit sei dem Vorbringen der Beigeladenen zu folgen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Berufungen der Beigeladenen mit nahezu gleichlautenden Urteilen vom 3. November 1986 stattgegeben und sämtliche Klagen in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, daß über ihre Bauanträge derzeit positiv entschieden werde. Wenn eine bauliche Anlage einem Flugplatz "funktionell zugeordnet" sei, bedürfe es grundsätzlich einer luftverkehrsrechtlichen "Vorbehandlung", und zwar in der Form eines Bescheides der Genehmigungsbehörde oder der Planfeststellungsbehörde. Vorher sei die Bauaufsichtsbehörde gehindert, in einem Bauantragsverfahren eine sachliche Prüfung vorzunehmen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die bauliche Anlage bereits in einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgesehen oder in einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung festgestellt sei.
Die beabsichtigten Vorhaben der Kläger seien dem Flugplatz H. funktionell zugeordnet. Die baulichen Anlagen seien indes weder in der vorliegenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgesehen noch im Planfeststellungsbeschluß festgestellt. Daher bedürfe es zunächst einer Entscheidung nach §§ 6 ff. LuftVG. Auch wenn man der insoweit abweichenden Verwaltungspraxis in Bayern folge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch dann sei eine vorherige Entscheidung nach § 6 oder § 8 LuftVG erforderlich, weil sich im vorliegenden Falle das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde soweit verengt habe, daß sie zunächst von einer eigenen Entscheidung in der Sache absehen müsse. Die Ermessensverengung beruhe auf den Gefahren, welche der Planungshoheit der Beigeladenen durch die sich abzeichnende zunehmende Verfestigung des Flugplatzes drohten.
Der erkennende Senat hat die Revision gegen die Berufungsurteile zugelassen. Die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses und die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben Revisionen eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der Kläger zu 3 hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Landesanwaltschaft Bayern macht - unter anderem unter Vorlage rechtsgutachterlicher Stellungnahmen der Regierung von M. (Luftamt Nordbayern) - geltend, die Berufungsurteile verstießen gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG. Es müsse grundsätzlich geklärt werden, in welchen Fällen eine bauliche Anlage nur oder jedenfalls zunächst in einem luftverkehrsrechtlichen Verfahren zu beurteilen sei. Im vorliegenden Falle bedürften die beabsichtigten Vorhaben allerdings keiner luftverkehrsrechtlichen "Vorbehandlung".
Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt, die Berufungsurteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 beantragen, die Berufungsurteile aufzuheben und die Berufungen der Beigeladenen gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückzuweisen. Sie halten eine vorrangige luftverkehrsrechtliche Entscheidung nach §§ 6 ff. LuftVG ebenfalls nicht für erforderlich. Auf der Grundlage des allein maßgebenden Bauplanungsrechts seien die beabsichtigten Vorhaben genehmigungsfähig. Das erstinstanzliche Gericht habe die Erschließung mit zutreffenden Gründen als gesichert angesehen.
Die Beigeladene beantragt,
die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern und der Kläger zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und teilt mit, daß die Auffassung des Bundesministers für Verkehr zum Verhältnis von luftverkehrsrechtlicher Genehmigung und Planfeststellung einerseits und baurechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit andererseits mit dem Vorbringen der Landesanwaltschaft Bayern übereinstimme. Dem schließe er sich an.
Die Regierung von M. (Luftamt Nordbayern) hat mit Bescheiden vom 4. Dezember 1987 im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung und "unter Vorbehalt der etwaigen Aufhebung dieses Urteils" ausgesprochen, daß die beabsichtigten Vorhaben keiner luftverkehrrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedürften. Die Beigeladene hat gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt, über den nach dem Vorbringen der Beteiligten bislang nicht entschieden worden ist.
II.
Die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern und die Revision der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 sind begründet. Die Berufungsurteile verletzen Bundesrecht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das erfordert eine Zurückverweisung aller Sachen an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Die Revisionen sind zulässig. Das gilt auch für die Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Eigenschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses.
Die Landesanwaltschaft Bayern wird durch die von ihr angegriffenen Berufungsurteile weder formell noch materiell beschwert. Das steht der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG 2 C 167.57 - BVerwGE 7, 226 <227>; Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64 <66>). Soweit die Landesanwaltschaft Bayern mit ihrem Vorbringen lediglich die Entscheidungsgründe der Berufungsurteile für rechtsfehlerhaft ansieht und aus diesem Grunde im Revisionsverfahren lediglich eine andere Begründung erreichen will, kann dies allerdings die Zulässigkeit ihrer Revisionen in Zweifel ziehen. Ein Revisionsverfahren dient zwar auch der Klärung des objektiven Rechts. Das bloße Bekämpfen einer als verfehlt angesehenen Begründung reicht für sich jedoch grundsätzlich auch beim Vertreter des öffentlichen Interesses nicht aus, um die Zulässigkeit seines Rechtsmittels zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164). Indessen würde die von der Landesanwaltschaft Bayern erstrebte Begründung, mit der die Entscheidungen des Berufungsgerichts in anderer Weise zu rechtfertigen seien, im vorliegenden Falle zugleich die Tragweite der klageabweisenden Entscheidungen und damit den Umfang ihrer Rechtskraft verändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - BVerwG 5 C 62.64 - BVerwGE 23, 123 <124 f.>; Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <213>; Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157). Das begründet jedenfalls die Zulässigkeit der Revisionen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich zur näheren Begründung ihrer Rechtsmittel auf rechtsgutachterliche Stellungnahmen der Regierung von M. (Luftamt Nordbayern) bezogen und sich deren Inhalt ausdrücklich zu eigen gemacht. Dagegen könnten Bedenken bestehen. Die einem Rechtsmittelführer gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes ist durch Bezugnahme auf Ausführungen Dritter grundsätzlich nicht ausreichend zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als das Luftamt Nordbayern die erhobenen Klagen für begründet erachtet, die Landesanwaltschaft Bayern hingegen im Wege der Zurückverweisung des Rechtsstreits letztlich eine Klageabweisung aus anderen Gründen erstrebt. Ob die Art der Prozeßführung im vorliegenden Falle die Zulässigkeit der Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern berührt, bedarf indes keiner weiteren Erörterung. Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt, daß sie mit der Bezugnahme eine prozessuale Privilegierung als Vertreterin des öffentlichen Interesses nicht in Anspruch nehmen wolle. Sie hat zugleich ihr Prozeßziel klargestellt. Die von ihr selbst gegebene Revisionsbegründung genügt den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
2.
Die angefochtenen Urteile beruhen auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht legt seinen Entscheidungen eine unzutreffende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 in Verb, mit §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zugrunde. Das von ihm eingeführte Kriterium der "funktionalen Zuordnung" einer baulichen Anlage zu einem vorhandenen Flugplatz und das von ihm daraus abgeleitete Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen "Vorbehandlung" entspricht auch im Hinblick auf § 38 Satz 1 BauGB nicht der Rechtslage.
2.1
Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die vorliegenden luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen konkrete positive planerische Aussagen über die beabsichtigten Bauvorhaben nicht träfen. Wäre dies der Fall - so sind die Berufungsurteile zu verstehen -, dürfte die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorhaben im Wege der Erteilung einer (bloßen) bauaufsichtlichen Genehmigung zulassen. Diese Auffassung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht prüft zu Recht, ob die beabsichtigten Vorhaben bereits bestandskräftig in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgesehen und/oder im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß festgestellt worden sind. Das wird verneint. Auch dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat und das nach Landesrecht eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, ist gemäß § 29 Satz 1 BauGB nach §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen. Die Anwendung des Bauplanungsrechts darf allerdings nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen sein. Nach § 38 Satz 1 BauGB bleiben unter anderem die Vorschriften der angeführten Fachplanungsgesetze von den Vorschriften des Dritten Teils des Baugesetzbuches, d.h. §§ 29 bis 44 BauGB, unberührt. § 38 BauGB enthält damit die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des angeführten Fachplanungsrechts (vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 <244>; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 <321>; Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 7 B 173.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 33; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 50.89 - RdL 1990, 34; vgl. auch Beschluß vom 17. November 1989 - BVerwG 4 B 207.89 - Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 7). Soweit das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, bleibt demgemäß die Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen. In welcher verfahrensrechtlichen Weise dies im einzelnen geschieht, überläßt § 38 Satz 1 BauGB ebenfalls dem zur Entscheidung berufenen Fachplanungsgesetz.
Die Verweisung auf das Fachplanungsgesetz ist allerdings nicht absolut. § 38 Satz 1 BauGB schließt nicht aus, daß das insoweit aus der Sicht des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zunächst berufene Fachplanungsgesetz seinerseits unter näheren Voraussetzungen wiederum im Sinne einer Rückverweisung das Bundesbaurecht ganz oder teilweise für maßgebend erklärt. Das kann nach Maßgabe des jeweiligen Fachplanungsgesetzes unterschiedlich geschehen. § 38 Satz 1 BauGB läßt es beispielsweise zu, daß das Fachplanungsgesetz zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB materielles Bauplanungsrecht als Teil seines eigenen materiellen Entscheidungsprogramms berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 <321 f.>). Einzelheiten bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung. Es ist ferner auch denkbar ein Vorhaben bereits in einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG vorzusehen oder in einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 in Verb, mit § 10 LuftVG festzustellen. In einem derartigen Falle hat, wenn das Vorhaben nunmehr verwirklicht werden soll, die Bauaufsichtsbehörde insoweit lediglich formell eine abschließende Entscheidung zu treffen, bei der sie den Inhalt der vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen als materielles Entscheidungsprogramm ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Für die Reichweite des Fachplanungsrechts kommt es in Fällen dieser Art angesichts der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung einer fachplanerischen Entscheidung auf den Inhalt eines vorhandenen und bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses an. Für die luftverkehrsrechtliche Fachplanung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Danach ersetzt eine vorhandene Planfeststellung alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen.
Diesem Verständnis steht § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleibt unter anderem die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden unberührt. Der Gesetzgeber hat damit u.a. zum Ausdruck gebracht, daß die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden verfahrensrechtlich nicht bereits dadurch aufgehoben sein soll, daß in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluß auch baurechtliche Entscheidungen getroffen wurden oder in anderer Weise baurechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren. Generell ist der Vorschrift zu entnehmen - was in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern ist -, daß das luftverkehrsrechtliche Verfahren keine das Baurecht absolut verdrängende Wirkung in Anspruch nimmt.
b)
Das Auslegen der hier ergangenen konkreten luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen ist - da diese nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klageverfahren sind - in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. An dessen Verständnis ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Revisible Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht führt ferner aus, daß den vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen auch nichts für die Zulässigkeit solcher baulicher Vorhaben zu entnehmen sei, die typischerweise Flugplätzen der vorliegenden Art entsprächen und gewissermaßen als Standardausrüstung anzusehen seien. Soweit die Revisionen einen anderen Inhalt vor allem des Planfeststellungsbeschlusses erörtern, greift dies nicht durch. Was üblicherweise zur "Standardausrüstung" eines Flugplatzes der vorliegenden Art gehört und deshalb als durch den Planfeststellungsbeschluß mitentschieden anzusehen ist, ist ebenfalls in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Den Berufungsurteilen liegt insoweit auch nicht etwa ein rechtsfehlerhaftes Verständnis dessen zugrunde, was nach §§ 8 ff. LuftVG als Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses für einen Flughafen oder einen Landeplatz zu gelten hat.
Daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen - vor allem des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Mai 1969 - das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG enthaltene Bestimmtheitsgebot fehlerhaft angewandt haben könnte, ist nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für die Auffassung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen an die Bestimmtheit der planfestgestellten Aussagen. Die Revisionen dieser Kläger setzen dem berufungsgerichtlichen Verständnis letztlich nur eine andere Würdigung entgegen. Es kann dahinstehen, ob ihr Vorbringen im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO überhaupt revisionsrechtlich beachtlich ist. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung ist nicht nur verständlich, sondern entspricht auch in der Sache bundesrechtlichen Erfordernissen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß etwa in einem Planfeststellungsbeschluß bereits weitere bauliche Anlagen vorgesehen werden, ohne daß deren alsbaldige Verwirklichung beabsichtigt ist. Entscheidend ist jedoch, ob der Planfeststellungsbeschluß eine derartige Entscheidung im Einzelfall tatsächlich getroffen hat. Dies hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in einleuchtender Weise verneint. Es trifft insbesondere zu, daß städtebauliche Belange für die Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung von erheblicher Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 140.86 - BVerwGE 81, 95 <105>). Das berührt - auch hinsichtlich einzelner zum Flughafen gehöriger Bauwerke - die gemeindlichen Belange so sehr, daß für eine Gemeinde erkennbar sein muß, ob sie die Beachtung ihrer Planungshoheit bereits durch eine Klage gegen die Planfeststellung verfolgen muß (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11 sowie BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132>; Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt.
2.2
Das Berufungsgericht meint ferner, bauliche Anlagen, die einem vorhandenen Flugplatz "funktionell zugeordnet" sind, müßten immer unter dem Blickwinkel ihrer luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit "vorbehandelt" werden, bevor über ihre baurechtliche Zulässigkeit im bauaufsichtlichen Verfahren positiv entschieden werden könne. Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß eine derartige luftverkehrsrechtliche "Vorbehandlung" - wie der Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt - in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ergehen. Das Berufungsgericht nimmt damit an, daß in Fällen der vorliegenden Art ein gestuftes Verwaltungsverfahren erforderlich sei, dessen luftverkehrsrechtlicher Teil mit einem anfechtbaren Verwaltungsakt abschließe. Die dieser Auffassung zugrundeliegende Auslegung der §§ 8 ff. LuftVG ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.
a)
Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich zuständig, über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auch dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben einen Bezug zu einem Flughafen oder Landeplatz im Sinne des § 8 Abs. 1 LuftVG besitzt. Für die rechtliche Beurteilung eines Bauantrages ist zwischen der verfahrensmäßigen Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und den von ihr zu beachtenden inhaltlichen Vorgaben zu unterscheiden, soweit diese durch luftverkehrsrechtliche Entscheidungen bestimmt sind oder aus Anlaß des Vorhabens getroffen werden können. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
aa)
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden "unberührt". Damit wird, ebensowenig wie § 38 Satz 1 BauGB einen absoluten Vorrang des Luftverkehrsrechts begründet, etwa umgekehrt ein absoluter Vorrang des Bauplanungsrechts geschaffen. Dies würde der Regelung des § 38 Satz 1 BauGB widersprechen, welche gerade einen prinzipiellen Vorrang des Fachplanungsrechts eröffnen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 <244>; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 <321>). Vielmehr bleibt es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen, sämtliche bauplanungsrechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Festlegungen zu treffen, die im Rahmen der Abwägung erforderlich sind, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen. Insoweit bestimmt das Luftverkehrsgesetz als das berufene Fachplanungsgesetz zunächst einmal selbst die Reichweite seines Zugriffs auf das Baurecht.
Damit wird § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG indes nicht überflüssig. Die Vorschrift will neben der in § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG angeordneten Konzentrationswirkung die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde aufrechterhalten wissen. Das ist auch in einer sinnvollen Weise möglich, ohne den in § 38 Satz 1 BauGB eröffneten Vorrang des Luftverkehrsrechts zu mißachten. Allerdings ist die in § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG getroffene Regelung einschränkend dahin zu verstehen, daß damit lediglich die sich aus anderen Vorschriften ergebende verfahrensmäßige Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemeint ist, für ein beabsichtigtes Vorhaben in ein bauaufsichtliches Verfahren formell einzutreten. Derartige verfahrensmäßige Zuständigkeiten, die in der Regel auch die bauplanungsrechtliche Beurteilung mit umfassen (§ 29 Satz 1 BauGB), werden durch das formelle Bauordnungsrecht der Länder begründet. Daß sich der Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG inhaltlich nur auf die Prüfung des materiellen Bauordnungsrechts bezieht, ist der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift enthält sich gerade jeder weiteren Entscheidung darüber, nach welchen materiellen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde über das beabsichtigte Vorhaben zu befinden hat.
bb)
Mit der verfahrensmäßigen Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist noch nichts darüber ausgesagt, nach welchem Entscheidungsprogramm die Behörde zu verfahren hat, um zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Dies richtet sich im vorliegenden Falle nach § 8 Abs. 2 LuftVG.
Ist das beabsichtigte Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluß vorentschieden, hat die Bauaufsichtsbehörde - wie dargelegt - dies als materielles Entscheidungsprogramm zu beachten. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde eine ihr nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eröffnete Zuständigkeit bereits wahrgenommen. Besteht eine derartige fachplanerische Vorentscheidung - wie hier - nicht, wird der weitere Entscheidungsablauf und der Entscheidungsinhalt davon geprägt, ob das beabsichtigte Vorhaben planfeststellungsbedürftige oder doch jedenfalls planfeststellungsfähige Bezüge aufweist.
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG eintritt. Ob die Änderung oder Erweiterung zugleich auch von wesentlicher Bedeutung für die vorhandene Planfeststellung ist oder nicht, ist hierfür an sich unerheblich, wird sich aber praktisch kaum voneinander trennen lassen. Verneint die Bauaufsichtsbehörde eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, dann hat sie über das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich gemäß §§ 30 ff. BauGB selbständig, d.h. abschließend zu entscheiden.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in diesem Falle mithin zugleich darüber, daß die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht gegeben sind. Gleichwohl ist sie nicht gehalten, bereits für die Frage, ob das Vorhaben überhaupt eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG darstellt, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zuständige Planfeststellungsbehörde zu beteiligen. Eine derartige verwaltungsinterne Beteiligung, die im Falle der Errichtung baulicher Anlagen ohnehin gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG regelmäßig geboten sein wird, wird zwar vor allem zweckmäßig sein, wenn die Gefahr unterschiedlicher Auffassungen besteht. Doch auch wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG zu Unrecht verneint, macht dies die dennoch erteilte Baugenehmigung nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings hat die Behörde damit die Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG objektiv verletzt. Das Berufungsgericht will offenbar bereits wegen dieser Möglichkeit eines Irrtums die Entscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde im Grundsatz verneinen. Das ist nicht zu billigen. Zwar werden die Befugnisse der Planfeststellungsbehörde verletzt, ohne daß dieser Behörde eine Klagebefugnis gegen eine etwa erteilte Baugenehmigung eingeräumt wäre. Eines derartigen Schutzes staatlicher Verwaltung bedarf es indes nicht. Da sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch die Planfeststellungsbehörde staatliche Entscheidungsträger sind, liegt es in der Organisationsgewalt des Landes, das Verfahren insgesamt so auszubilden, daß auftretende Widersprüche vermieden werden können. Jedenfalls ist das verwaltungsbezogene Interesse, tunlichst Widersprüche der erörterten Art auszuschließen, deutlich geringer zu bewerten als die dem Bauherrn anderenfalls aufzubürdende Last, sich jeweils vor Beginn des Bauantragsverfahrens einer negativen und als anfechtbarer Verwaltungsakt ausgestalteten Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu versichern. Zudem wird die Bauaufsichtsbehörde die Annahme einer Änderung oder Erweiterung in aller Regel ohnedies nur verneinen können, wenn das beabsichtigte Vorhaben zu dem planfestgestellten Flughafen keine abwägungserhebliche Relevanz hat. Dies wird sich nur nach Maßgabe der im vorhandenen Planfeststellungsbeschluß bereits getroffenen Abwägung beurteilen lassen.
Ob man insoweit die von der Landesanwaltschaft Bayern gebildeten Fallgruppen als geeignete Abgrenzungen ansehen kann, mag hingegen zweifelhaft sein. Die Landesanwaltschaft Bayern meint, für bauliche Anlagen, die nicht notwendigerweise im Bereich eines Flughafens errichtet sein müßten, sei ein vorheriges luftverkehrsrechtliches Verfahren nicht zu fordern. Die Frage der konkreten Funktionsbezogenheit einer baulichen Anlage mag zwar ein Anhalt dafür sein, ob eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG gegeben ist oder nicht. Ausschlaggebend ist dies jedoch nicht, da - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend hervorhebt - die Auswirkungen auf das im gesamten Planfeststellungsbeschluß vorhandene Abwägungsgeflecht maßgebend zu sein haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <104 ff.>).
(2)
Bejaht die Bauaufsichtsbehörde eine Änderung oder Erweiterung, stellt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG die weitere Frage, ob dies von wesentlicher oder unwesentlicher Bedeutung ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat nunmehr die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu beachten. Dies hindert sie, in diesem Zeitpunkt über den Bauantrag ohne weiteres und abschließend zugunsten des Bauherrn zu befinden.
Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung, welche das beabsichtigte Vorhaben darstellt oder welche durch das Vorhaben ausgelöst werden, für unwesentlich, so hat sie trotzdem die Planfeststellungsbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu beteiligen. Denn der Planfeststellungsbehörde bleibt die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ermessensbezogene Entscheidung vorbehalten, ob dennoch ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die Bauaufsichtsbehörde muß demgemäß ihr Verfahren so gestalten, daß eine derartige Entscheidung auch getroffen werden kann. Hierzu genügt indes ein verwaltungsinternes Verfahren. § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG verlangt nicht, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bei dem geschilderten Verfahrensverlauf in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Aus diesem Grunde ist die Auffassung rechtsfehlerhaft, auch im Falle der Änderung oder Erweiterung von nur unwesentlicher Bedeutung sei das Baugenehmigungsverfahren durch förmliche Ablehnung des Bauantrags bereits abzuschließen, ohne daß feststeht, ob der konkrete Inhalt der noch ausstehenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde dies erfordert. Diese vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wird weder durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG noch durch Sinn und Zweck der geteilten Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG gefordert. Vielmehr sprechen Gründe der Verfahrensökonomie, der Kosten und die in § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG enthaltene gesetzgeberische Wertung dafür, daß die Bauaufsichtsbehörde in ein Zwischenverfahren eintritt, um unter verwaltungsinterner Beteiligung der Planfeststellungsbehörde möglichst die materielle Entscheidungsreife des gestellten Antrags zu fördern. In dieser Weise die nötige Beteiligung anderer Behörden rechtlich einzubinden, entspricht der Rechtsprechung in anderweitigen Fällen einer vorgesehenen Mitwirkung anderer Behörden.
Kommt die so beteiligte Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, daß ein Verfahren der Planfeststellung unterbleiben soll, so ist das eingeleitete Bauantragsverfahren fortzusetzen. Die Planfeststellungsbehörde hat alsdann im Hinblick auf den Vorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB zu befinden, daß jedenfalls die für eine Planfeststellung abwägungserheblichen Belange aus ihrer Sicht ein erneutes Planfeststellungsverfahren nicht erfordern. Bejaht die Planfeststellungsbehörde dagegen die Erforderlichkeit eines erneuten Planfeststellungsverfahrens - sei es, weil sie eine Änderung oder Erweiterung von wesentlicher Bedeutung annimmt, sei es, daß sie bei unwesentlicher Bedeutung gleichwohl ihr Ermessen entsprechend ausübt -, dann muß die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag allerdings endgültig ablehnen; sie stützt - liegen andere Gründe nicht vor - ihre Ablehnung auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, der zufolge für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in Gestalt einer Baugenehmigung kein Raum ist. Der Bauherr kann im Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid alsdann geltend machen, daß die Voraussetzungen für die ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht gegeben gewesen seien.
Hält bereits die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung, welche das beabsichtigte Vorhaben darstellt oder welche durch das Vorhaben ausgelöst werden, für wesentlich, so kommt eine bloße Beteiligung der Planfeststellungsbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht in Betracht. Die Bauaufsichtsbehörde hat auch in diesem Fall das Bauantragsverfahren im Hinblick auf das - die Erteilung einer Baugenehmigung ausschließende - Erfordernis einer Planfeststellung zu beenden. Dem Bauherr bleibt es unbenommen, im Streitverfahren geltend zu machen, daß ein Fall der Änderung oder Erweiterung von wesentlicher Bedeutung nicht vorliege.
In den beiden zuletzt genannten Fällen kommt die Erteilung einer Baugenehmigung nur ergänzend zu einer vorherigen Planfeststellung in Betracht, soweit mit dieser über bestimmte - etwa bauordnungsrechtliche - Gesichtspunkte des Vorhabens nicht entschieden worden ist.
(3)
Die berechtigten Belange der Gemeinde werden bei der hier entwickelten Lösung nicht beeinträchtigt. Das gilt vor allem im Hinblick auf die in § 36 Abs. 1 BauGB eingeräumte Rechtsposition.
Soweit bereits ein vorhandener Planfeststellungsbeschluß über die Zulässigkeit baulicher Anlagen befunden hat, ist ein Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 <321>; Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4). Die Belange der Gemeinde waren Teil der fachplanerischen Abwägung. Die Gemeinde kann aus diesem Grunde nur geltend machen, daß eine das Vorhaben zulassende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ihre Planungshoheit deshalb verletze, weil der Planfeststellungsbeschluß zu ihrem Nachteil fehlerhaft ausgelegt worden sei. Sie kann aus diesem Grunde eine ausgesprochene Baugenehmigung mit der Begründung im Klageverfahren anfechten, daß das Vorhaben im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehen sei.
Will die Gemeinde geltend machen, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht im Falle einer Änderung oder Erweiterung eine unwesentliche Bedeutung angenommen und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, so wird sie in ihrer Planungshoheit in aller Regel bereits dadurch hinreichend geschützt, daß sie im Bauantragsverfahren ihr Einvernehmen versagt. Klagt der Bauherr gegen die Versagung der Genehmigung, so kann die im Streitverfahren notwendig beizuladende Gemeinde ihre Auffassung als Einwendung geltend machen, soweit sie durch die fehlerhafte Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb, mit § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in ihren Rechten betroffen ist.
b)
Die Berufungsurteile werden der vorstehend erörterten Auslegung des § 8 Abs. 2 LuftVG in Verb, mit §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht gerecht.
aa)
Das Berufungsgericht erörtert nicht, ob die beabsichtigten Vorhaben jeweils eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG darstellen. Es hat die Notwendigkeit einer derartigen rechtlichen Beurteilung vielmehr ausdrücklich verneint. Es meint in der gegebenen Hauptbegründung, daß grundsätzlich alle einem Flugplatz "funktioneil zugeordneten" Bauvorhaben, die nicht bereits luftverkehrsrechtlich festgestellt seien oder für die keine positive planerische Entscheidung vorliege, der nach §§ 6 und 8 LuftVG zur Entscheidung zuständigen Behörde zur planungsrechtlichen Beurteilung vorzulegen seien. Damit hat das Berufungsgericht zu prüfen unterlassen, ob eine Änderung oder Erweiterung überhaupt vorliegt. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Das Berufungsgericht unterstellt in einer Hilfserwägung eine begrenzte sachliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde. Dann müsse diese, sofern das beabsichtigte Vorhaben das der luftverkehrsrechtlichen Entscheidung zugrundeliegende Interessengeflecht mehr als nur geringfügig verändern oder gar zerstören könne, den Bauantrag ablehnen. In diesem Fall sei ihr Ermessen, ob das Vorhaben einer isolierten bauplanungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen oder zuerst ein ergänzendes luftverkehrsrechtliches Verfahren durchzuführen sei, auf Null verengt. Auch diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Die Bauaufsichtsbehörde hat kein Ermessen, welches Verfahren sie einschlagen will. Sie hat vielmehr eine gebundene Rechtsprüfung dahin vorzunehmen, ob eine Änderung oder Erweiterung gegeben ist oder nicht. Bejaht sie dies, hat sie in Fällen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellungsbehörde zu beteiligen und deren Entscheidung abzuwarten. Auch insoweit besitzt sie kein Ermessen.
bb)
Auch wenn die Berufungsurteile dahin zu verstehen sein sollten, daß hier eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG anzunehmen sei, wird Bundesrecht verletzt. Das Berufungsgericht verlangt nämlich in jedem Fall - also gleichgültig, ob die Änderung oder Erweiterung von wesentlicher oder unwesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <104 f.>) - ein vorheriges selbständiges Entscheidungsverfahren der Planfeststellungsbehörde, das durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt abzuschließen sei. Das Berufungsgericht durfte die Frage jedoch nicht unentschieden lassen. Im Falle einer Änderung oder Erweiterung von nur unwesentlicher Bedeutung war im Rahmen des Bauantragsverfahrens eine Mitwirkungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erforderlich. War diese Entscheidung - wie hier - unterblieben, dann lag darin zwar ein Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hätte in diesem Falle aber - sofern die Sache nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabweisung spruchreif war - jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur erneuten Bescheidung in der Sache bestätigen müssen, um der Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, das Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nachzuholen.
3.
Die Berufungsurteile stellen sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
3.1
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 VwGO ist von dem Entscheidungsinhalt der Berufungsurteile im Sinne des § 121 VwGO auszugehen. Danach sind die Berufungsurteile in dem Sinne zu verstehen, daß über das Klagebegehren eine abschließende materielle Entscheidung nicht getroffen wird. Vielmehr wird das bauaufsichtliche Antragsverfahren ohne eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als derzeit verfrüht beurteilt.
Ein derartiger Entscheidungsinhalt kann im Revisionsverfahren nicht durch eine andere Begründung ersetzt werden. Liegt eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG nicht vor, ist die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde uneingeschränkt gegeben, über den Antrag nach Baurecht zu entscheiden. Liegt eine Änderung oder Erweiterung von unwesentlicher Bedeutung vor, so war - vorbehaltlich der Frage der anderweitigen Spruchreife - der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn das der Planfeststellungsbehörde eröffnete Ermessen in jedem Falle zugunsten der Kläger auszuüben wäre. Auch in diesem Fall käme aber eine Klageabweisung mit dem vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidungsinhalt der Vorläufigkeit nicht in Betracht.
Ist von einem Fall von wesentlicher Bedeutung auszugehen, so ist der Bauantrag nicht etwa "verfrüht" gestellt, sondern - wie ausgeführt - endgültig abzulehnen. Freilich ist nach Abschluß des luftverkehrsrechtlichen Verfahrens über die dann noch offenen baurechtlichen Fragen von der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden.
3.2
Aber selbst eine Bestätigung der berufungsgerichtlichen Entscheidungen lediglich in ihrer Entscheidungsformel ist nicht möglich. Zwar wären die Entscheidungen des Berufungsgerichts insoweit richtig, wenn - erstens - eine Änderung oder Erweiterung von wesentlicher Bedeutung vorliegt oder wenn - zweitens - im Falle der unwesentlichen Änderung oder Erweiterung eine Reduzierung des Ermessens in der Weise gegeben ist, daß ein Planfeststellungsverfahren in jedem Falle geboten ist. Beides läßt sich auf der Grundlage der vorhandenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Berufungsurteile stellen sich gerade nicht die Frage, ob das beabsichtigte Vorhaben zu einer Änderung oder Erweiterung von wesentlicher oder unwesentlicher Bedeutung führt. Es meint vielmehr, daß für jede Anlage, die funktionell dem Flugplatz zugeordnet und die luftverkehrsrechtlich nicht festgestellt sei, eine planungsrechtliche "Vorbehandlung" zu erfolgen habe. Es hat also die erforderliche Sachprüfung nicht vorgenommen und demgemäß die insoweit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.
4.
Die Streitverfahren können beim derzeitigen Verfahrensstand nicht zugunsten der Kläger entschieden werden (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Dies ist - davon abgesehen, daß der Kläger zu 3 einen Revisionsantrag nicht gestellt hat - wegen fehlender Spruchreife nicht möglich. Zwar haben die Kläger gegen die erstinstanzlichen Bescheidungsurteile keine Berufung eingelegt. Insoweit sind diese Urteile vorbehaltlich eines (unselbständigen) Anschlußrechtsmittels der Kläger rechtskräftig geworden. Jedoch hat die Beigeladene ihre Berufungen ausdrücklich auf die fehlende Erschließung gestützt. Hierüber hat das Berufungsgericht nicht befunden. Dies kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
5.
Zur Förderung des mithin nötigen erneuten Berufungsverfahrens bemerkt der Senat ergänzend:
Auch wenn die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erforderliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde fehlt, scheitert die Zulässigkeit der Vorhaben im Bauantragsverfahren jedenfalls dann, wenn die Erschließung nicht gesichert ist. Das Berufungsgericht hatte bereits im ersten Berufungsverfahren die Spruchreife gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO so weit zu fördern, daß es möglichst eine abschließende Entscheidung treffen konnte. Das ist gegebenenfalls bei der Prüfung des Rechtsmittels der Beigeladenen nunmehr durch erforderliche Aufklärung nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß die Beigeladene mit ihrem Rechtsmittel nur die Verletzung der ihr als Gemeinde eingeräumten Rechtsstellung geltend machen kann.
Während des Revisionsverfahrens ist in der Form eines anfechtbaren Verwaltungsakts ein sog. Negativattest der Regierung von M. als Planfeststellungsbehörde vom 4. Dezember 1987 ergangen. Wäre dies im Bauantragsverfahren geschehen, hätte dies nach der hier getroffenen Auslegung die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden ungebundenen Sachentscheidung eröffnet. Die Bauaufsichtsbehörde hätte allerdings wegen des dann erforderlichen, jedoch fehlenden Einvernehmens der Gemeinde den Bauantrag gleichwohl zurückweisen müssen. Die fehlende Bestandskraft hindert das Revisionsgericht, den Bescheid zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Eine andere Frage ist jedoch, in welcher Weise das Berufungsgericht den Bescheid zu berücksichtigen hat oder beachten darf.
Wenn die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG verfahrensmäßig gegeben ist und eine erneute Planfeststellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verb, mit § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu Recht unterbleiben darf, bedeutet dies, daß die materielle Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde - in Ermangelung eines Bebauungsplans - nach § 35 Abs. 2 BauGB zu treffen ist. Die beabsichtigten Vorhaben können danach nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Derartige Belange sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend aufgeführt. Zu ihnen können auch luftverkehrsrechtliche Gründe zählen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Verbindung
| für das Revisionsverfahren BVerwG 4 C 30.87 | auf 24.000 DM |
|---|---|
| für das Revisionsverfahren BVerwG 4 C 31.87 | auf 10.000 DM |
| für das Revisionsverfahren BVerwG 4 C 32.87 | auf 50.000 DM |
und nach der Verbindung auf 84.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb, mit § 5 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegen folgende Einzelstreitwerte zugrunde:
| Klägerin zu 1 | 24.000 DM |
|---|---|
| Kläger zu 2 | 10.000 DM |
| Kläger zu 3 | 50.000 DM |
| insgesamt | 84.000 DM |
Bei der Klägerin zu 1 folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung. Bei den weiteren Klägern ist die Wertfestsetzung angemessen erhöht worden. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Streitwerttabelle wird verwiesen (vgl. NVwZ 1989, 1042 <1043>). Ergänzend wird bemerkt, daß im Falle des Klägers zu 3 das Baukostenvolumen 1979 mit 620.000 DM angegeben wurde.
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel