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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1984, Az.: BVerwG 4 B 230/83

Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde; Klagebefugnis; Verpflichtung einer Fachplanungsbehörde, die Auswirkungen von ihr zugelassener Anlagen in der Bauleitplanung nicht geltend zu machen; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Aufgaben der Fachplanungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 230/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.09.1983 - AZ: VGH Nr. 20 B 82 A.2268

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bau einer Rückrollbahn auf dem von der Beigeladenen betriebenen Verkehrslandeplatz Herzogenaurach, durch die sie sich in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt sieht. Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die Klägerin sei nicht mehr klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht - mehr - gegeben sei. Dabei stützt es sich wesentlich auf eine im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, daß gegenwärtigen und zukünftigen Planungen der Klägerin die etwaigen Auswirkungen des Betriebs der Rückrollbahn nicht entgegengehalten würden.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Sache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts liegt. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Klägerin folgende Fragen auf:

  • "Kann eine Fachplanungsbehörde sich rechtswirksam verpflichten, die Auswirkungen von ihr zugelassener Anlagen in der Bauleitplanung nach BBauG schlechthin nicht geltend zu machen?
  • Kann sich eine Fachplanungsbehörde durch eine derartige Erklärung der formellen Beteiligung einer Gemeinde und der materiellen Berücksichtigung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts bei der Entscheidung über Zulassung und konkreter Gestaltung der Anlage schlechthin entziehen?
  • Berechtigt eine derartige Erklärung eines Trägers öffentlicher Belange die begünstigte Gemeinde als Inhaberin der Planungshoheit, die tatsächliche Verletzung von Planungsgrundsätzen des BBauG zu übergehen?
  • Bindet die Erklärung die Plangenehmigungsbehörde und Dritte und beseitigt sie damit das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der gerichtlichen Durchsetzung ihres Beteiligungsrechts?
  • Folgt aus einer derartigen Erklärung, für die Bauleitplanung schädliche Auswirkung eines Vorhabens bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nicht geltend zu machen, die Verpflichtung, diese schädlichen Auswirkungen durch nachträgliche Änderung der fachplanerischen Genehmigung zu verhindern?"

3

Diese Fragen verleihen der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würden sich in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen; denn das Berufungsgericht hat der Verzichtserklärung der Beklagten die rechtliche Tragweite nicht beigemessen, auf die sämtliche Fragen der Klägerin hinzielen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Annahme, daß die Beklagte schlechthin daran gehindert sei, Auswirkungen ihrer Anlagen im Bauleitplanverfahren geltend zu machen. Ebensowenig ist das Berufungsurteil darauf gestützt, daß das Beteiligungsrecht einer Gemeinde durch eine solche Erklärung schlechthin ausgeräumt werden könne. Schließlich kann dem Berufungsurteil auch nicht entnommen werden, daß es der Verzichtserklärung bindende Wirkung gegenüber Dritten, eine Verpflichtung der Beklagten zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen oder gar das Recht der Gemeinde ableitet, sich über "tatsächliche Verletzung von Planungsgrundsätzen" hinwegzusetzen. Das Berufungsgericht geht vielmehr bei seiner Entscheidung davon aus, daß eine Klagebefugnis gegenüber luftfahrtrechtlichen Genehmigungen oder Planfeststellungen nur denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht, auf die sich die geplanten Maßnahmen in rechtlich erheblicher Weise auswirken können oder bei denen eine Verletzung ihrer geschützten materiellen Belange durch das Vorhaben möglich erscheint. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend würdigt das Berufungsgericht die Verzichtserklärung der Beklagten dahin, daß durch sie eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin durch das geplante Vorhaben offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise mehr möglich sei. Dabei stellt es nicht auf die rechtliche Verbindlichkeit oder bestimmte Rechtsfolgen dieser Erklärung, sondern vielmehr auf ihre tatsächlichen Auswirkungen für spätere Planungsverfahren ab. Das wird etwa daran deutlich, daß es auf die bisherige Entscheidungspraxis der höheren Verwaltungsbehörde bei der Genehmigung von Bauleitplänen und die im Prozeß zusätzlich erklärte Bereitschaft des Beklagten hinweist, etwaigen Lärmsteigerungen mit Betriebseinschränkungen zu begegnen. Insgesamt bewertet das Berufungsgericht die praktischen Folgen der Verzichtserklärung erkennbar dahin, daß sie von allen in einem Bauleitplanungsverfahren beteiligten Behörden jedenfalls so respektiert wird, daß die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht zu befürchten braucht. Ob diese Würdigung der faktischen Tragweite der Verzichtserklärung zutrifft und ob sie die daraus vom Berufungsgericht abgeleiteten Schlußfolgerungen trägt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, erscheint aber nicht von vornherein abwegig, wenn man bedenkt, daß es sich bei dem angegriffenen Vorhaben nur um eine Rückrollbahn handelt, von der nennenswerte zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen offenbar nicht zu erwarten sind.

4

Übrigens wäre der Rechtssache auch dann keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die rechtliche Bewertung der Verzichtserklärung, so wie sie in den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Ausdruck kommt, für das Berufungsgericht maßgeblich gewesen wäre; auch dann handelte es sich um eine einzelfallbezogene Wertung, deren Überprüfung in einem Revisionsverfahren keine grundsätzlichen für die Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung bedeutsamen Erkenntnisse erwarten läßt. Die Verzichtserklärung ist, wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweist, das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen unter den Beteiligten mit dem Ziel, die Befürchtungen der Klägerin auf künftige Planungen einverständlich auszuräumen. Eine solche auf die konkrete Situation zugeschnittene und mit der zuständigen Planungsbehörde fallbezogen abgestimmte Erklärung hat ersichtlich keine über die vorliegende Streitsache hinausgehende Bedeutung. Daß solche Erklärungen, wie immer man ihre rechtliche Tragweite beurteilen mag, kein generell geeignetes Mittel sind, um Beeinträchtigungen der Planungshoheit von Gemeinden durch Fachplanungen auszuräumen, sondern daß dies allenfalls in Ausnahmefällen denkbar ist, dürfte sich von selbst verstehen und bedarf auch aus diesem Grunde keiner weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.