Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: BVerwG 7 B 50/89
Berücksichtigung von Belangen des Städtebaus im Rahmen der Abwägung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Müllheizkraftwerks; Einholung weiterer Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht; Schriftsatzfrist nach Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung; Abfallrechtliche Planfeststellung für die Errichtung eines Müllheizkraftwerks; Errichtung eines Müllheizkraftwerks in Coburg; Luftverunreinigungen durch den Betrieb eines Müllheizkraftwerks; Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses; Berücksichtigung von einer Anlage ausgehender Immissionen im Rahmen der Planfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 50/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.11.1988 - AZ: 20 A 86.40030
- VGH Bayern - 30.11.1988 - AZ: 20 A 86.40034
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1990, 34-35
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die abfallrechtliche Planfeststellung für die Errichtung des Müllheizkraftwerks (MHKW) Coburg, insbesondere gegen die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses ergangene immissionsrechtliche Genehmigung nach § 6 BImSchG. Sie befürchten durch die von der Anlage zu erwartende Luftverunreinigung Gefahren für ihre Gesundheit und vor allem Schäden für den dem Kläger zu 2 gehörenden, in der Nähe der geplanten Anlage liegenden 400 ha großen Callenberger Forst. Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem Hilfsantrag auf Ergänzung des Beschlusses in zahlreichen Einzelpunkten gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (BayVGH, Urteil vom 30. November 1988, UPR 1989, 240 Ls.). Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.
1.
Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a)
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, welchen Inhalt der Begriff "Stand der Technik" in § 3 Abs. 6 BImSchG hat, und ob eine unterschiedliche Interpretation dieses Begriffes erlaubt ist. Die Beschwerde bezieht sich damit auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene, teilweise von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende, zugunsten eines erweiterten Drittschutzes und damit zugunsten der Kläger entwickelte Rechtsansicht, daß Nachbarn, die innerhalb des Beurteilungsgebiets (Nr. 2.6.2.2 der TA Luft vom 27. Februar 1986, GMBl. S. 95) wohnen oder dort Grundeigentum (hier: Wald) haben, zu ihrem Schutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) nicht nur die Beachtung der Immissionsgrenzwerte, sondern auch der Emissionsgrenzwerte verlangen können. Auf einen gegenüber der TA Luft fortgeschrittenen Stand der Technik sollen sie sich nach dieser Auffassung aber nur berufen dürfen, soweit die TA Luft durch hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse eindeutig überholt ist. Die Kläger halten diese Einschränkung für nicht vereinbar mit § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 BImSchG.
Zu dem damit angesprochenen Themenkreis wäre in einem Revisionsverfahren die Klärung von noch offenen Fragen grundsätzlicher Art nicht zu erwarten. Dabei kann der beschließende Senat unentschieden lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vorschriften der TA Luftüber Maßnahmen der Emissionsbegrenzung nicht dem - Drittschutz nicht vermittelnden (vgl. BVerwGE 65, 313) - Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sondern den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aufgestellten, drittschützenden Betreiberpflichten zuzuordnen sein können. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche Gesichtspunkte im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht unterstellt - über das in der Rechtsprechung des Senats zur TA Luft bereits Gesagte hinaus geklärt werden könnten. Wie zuletzt im Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 7 B 219.87 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2 = DVBl. 1988, 539 dargelegt, ist die TA Luft eine auf gesetzlicher Grundlage, nämlich § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift zur Konkretisierung der Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG. Die Gerichte haben u.a. zu überprüfen, ob die Regelungen der TA Luft die im Gesetz getroffenen Wertungen beachten, ferner, ob die festgelegten Immissions- und Emissionswerte und das Verfahren zu ihrer Ermittlung nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und damit den gesetzlichen Anforderungen jetzt nicht mehr gerecht werden. Von dieser Rechtslage ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Daß er die für das Müllheizkraftwerk Coburg in Rede stehenden, laut Planfeststellungsbeschluß einzuhaltenden Emissionswerte der TA Luft 1986 aufgrund der Beweisaufnahme als nicht überholt angesehen hat, betrifft die Würdigung des Einzelfalls und führt nicht auf erst noch klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen.
b)
Aus denselben Erwägungen läßt der Rechtsstreit zu dem von der Beschwerde bezeichneten Thema "Schutz besonders empfindlicher Pflanzen gegen Immissionen" nicht die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen erwarten. Die im Schriftsatz vom 13. Februar 1989 im einzelnen aufgeworfenen Fragen, nämlich
- welchen Rechtsvorschriften wird der Schutz besonders empfindlicher Pflanzen vor Luftschadstoffen unterstellt,
- welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, daß Nr. 2.2.1.2 Buchst. a Abs. 2 TA Luft 1986 nur unvollständige Regelungen zum Schutz besonders empfindlicher Pflanzen enthält, insbesondere keine Immissions- oder Emissionsgrenzwerte, sondern lediglich Grenzwerte der Zusatzbelastung und dies auch nur für einige wenige Schadstoffe,
- welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, daß die TA Luft 1986 für besonders wirksame Schadstoffe, wie z.B. Stickoxide (NOx) und synergetische Stoffe keine Regelungen enthält, also nicht einmal Grenzwerte der Zusatzbelastungen,
- welche Prüfungsmaßstäbe sind bei der Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen und sonstigen Anlagen, auf die das Bundesimmissionsschutzgesetz und die TA Luft 1986 Anwendung finden, heranzuziehen, um den Schutz besonders empfindlicher Pflanzen zu gewährleisten,
wären in einem Revisionsverfahren so allgemein nicht zu beantworten. Wie erwähnt, hat das angefochtene Urteil in Würdigung der für das Müllheizkraftwerk Coburg maßgebenden Umstände dargelegt, daß der Planfeststellungsbeschluß die Einhaltung der in der TA Luft 1986 vorgeschriebenen einschlägigen Grenzwerte für Immissionen und Emissionen vorschreibt, daß diese Werte nicht durch einen gesicherten Fortschritt des Standes der Technik überholt sind und daß auch sonst keine gesicherten Erkenntnisse existieren, die eine Verletzung des Schutzgebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger ergeben könnten. Angesichts dieser einzelfallbezogenen Entscheidung gäbe der Fall keinen Anlaß, über die bisherige Rechtsprechung hinaus grundsätzliche Aussagen zur TA Luft in dem von der Beschwerde formulierten Sinne zu machen. Dasselbe gilt für die im Anschluß daran aufgeworfene Frage der Beschwerde, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften zur Emissionsbegrenzung der TA Luft 1986 durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse als widerlegt angesehen werden müssen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs als Zirkelschluß bezeichnet, weil das Gericht einerseits die Auffassung vertrete, die TA Luft 1986 gewährleiste insbesondere für die besonders empfindlichen Pflanzen keinen ausreichenden Schutz, andererseits gleichwohl deren Emissionsgrenzwerte für maßgebend erkläre, verkennt sie die Ausführungen des angefochtenen Urteils. Denn dieses spricht insoweit nicht etwa dem Regelungsinstrument der TA Luft insgesamt die notwendige Eignung ab, sondern hält lediglich die Beachtung allein von Immissionsgrenzwerten für unzulänglich; eben damit begründet es den von ihm in gewissem Umfang bejahten Drittschutzcharakter der Emissionsgrenzwerte.
c)
Für grundsätzlich bedeutsam sehen es die Kläger ferner an, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, daß sich ein Planfeststellungsbeschluß auf eine Immissionsprognose stützt, der ihrerseits Immissions- und Emissionsmessungen zugrunde gelegt werden, die entgegen Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 TA Luft 1986 älter als vier Jahre waren, gerechnet von der Stellung des Planfeststellungsantrags an. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Heranziehung der konkreten Umstände im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen eine etwa gegebene Abweichung von den Anforderungen der TA Luft 1986 an das Alter der Messungen unschädlich ist; es hat dies insbesondere damit begründet, daß das Ergebnis der Prognose durch Plausibilitätsbetrachtungen gestützt werde, daß weiter das Ergebnis durchweg beachtliche Abstände der zu erwartenden Gesamtbelastung von den Grenzwerten zeige, und daß deshalb die Fehler bei der Feststellung der Vorbelastung und insbesondere bei der Prognose der Zusatzbelastung eine geradezu unwahrscheinliche Größenordnung aufweisen müßten. Bei dieser Würdigung des Sachverhalts gäbe der Rechtsstreit keinen Anlaß, Aussagen von allgemeiner Tragweite zu der von der Beschwerde angesprochenen Frage zu machen, zumal da diese nichts Substantiiertes dazu vorträgt, daß die Immissionsprognose des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz Fehler aufweisen könnte, die die prognostizierte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Frage stellen.
d)
Weiter möchte die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß für eine Abfallverbrennungsanlage erlassen darf, wenn die Entsorgung der Reststoffe aus der Verbrennung sowie der Rückstände aus der Rauchgasreinigungsanlage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses weder rechtlich noch tatsächlich geklärt und gesichert ist. Im Anschluß daran hält es die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob sich Dritte auf die fehlende Sicherung der Entsorgung von Reststoffen berufen können. Zu beiden Gesichtspunkten wäre mangels Entscheidungserheblichkeit eine Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Wie das angefochtene Urteil zutreffend bemerkt, könnte eine Verletzung von Rechten der Kläger allenfalls für den Fall in Betracht kommen, daß bei ungesicherter Rohstoffentsorgung die Schlacken- und Filterstäube ungeschützt auf dem Betriebsgrundstück gelagert und von dort durch den Wind verweht werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat mangels revisionsrechtlich beachtlicher Rügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist diese Möglichkeit "so fernliegend und abwegig", daß sie nicht in Betracht gezogen werden muß. Die bloße gegenteilige Behauptung (Beschwerdebegründung S. 16) genügt nicht den Anforderungen, die § 137 Abs. 2 VwGO an Rügen stellt, mit denen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz angegriffen werden können. Bei der somit für das Revisionsgegericht zugrunde zu legenden tatsächlichen Situation gibt der Rechtsstreit keinen Anlaß, den genannten Rechtsfragen nachzugehen.
e)
Ebensowenig ist von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage, ob sich der abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß über bauleitplanerische Festsetzungen hinwegsetzen darf, die für das betreffende Grundstück bestehen. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 <244>[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]; Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 7 B 173.88 - UPR 1989, 229) ist bereits geklärt, daß die Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG (BauGB) gemäß § 38 Satz 1 BBauG (BauGB) einer abfallrechtlichen Planfeststellung nicht als zwingende Versagungsgründe entgegenstehen können, sondern daß die Belange des Städtebaus als Abwägungsposten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfG berücksichtigt werden müssen und je nach den Umständen des Einzelfalls zugunsten des geplanten Vorhabens überwunden werden, aber auch zur Versagung der abfallrechtlichen Zulassung wegen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen können. Von dieser Rechtslage geht auch das angefochtene Urteil aus und legt in einzelfallbezogener Würdigung der Situation dar, daß ein Abwägungsfehler nicht darin zu erblicken sei, daß das für das Müllheizkraftwerk vorgesehene Grundstück im Flächennutzungsplan als Gewerbe- und nicht als Industriegebiet dargestellt ist. Wenn demgegenüber die Kläger aus der Nichtbeachtung dieser bauleitplanerischen Darstellung einen Abwägungsmangel herleiten, so ist dies ein Angriff auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, nicht aber ein Vorbringen, aus dem sich im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Zulassungsgrund ergibt.
f)
Eine grundsätzliche Bedeutung sieht die Beschwerde ferner in der Frage, "ob es zulässig ist, auf die erneute Anhörung der Betroffenen im Planfeststellungsverfahren nach § 7 AbfG zu verzichten, wenn die Absenkung der Rauchgastemperatur am Kaminaustritt von 150 Grad auf 75 Grad Celsius eine stärkere Belastung der näheren Umgebung der Abfallbeseitigungsanlage im Verhältnis zu weiter entfernten Gebieten nach sich zieht". Schon diese Formulierung macht deutlich, daß es sich dabei um eine Frage des Einzelfalls handelt, die Aussagen von allgemeiner Tragweite nicht erlaubt. Dementsprechend hat das angefochtene Urteil in Würdigung des Umstands, daß durch die Temperaturabsenkung die Umgebungsbelastung allenfalls in einem nicht mehr meßbaren Ausmaß erhöht werden könnte, eine Verpflichtung zur Anhörung nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG verneint. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit diesem Komplex nicht verbunden.
g)
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage gegeben, auf welchen Zeitpunkt es für die gerichtliche Beurteilung von Ansprüchen Dritter auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Anordnungen bzw. Auflagen ankommt. Über diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Beweisergebnis dahingehend gewürdigt, daß die hier maßgebenden Vorschriften der TA Luft in dem Zeitraum vom Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 1986 bis zur gerichtlichen Entscheidung im Jahr 1988 nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte widerlegt seien. An diese Beweiswürdigung ist der beschließende Senat gebunden; denn die Beschwerde hat insoweit, wie noch auszuführen, keine durchgreifenden revisionsrechtlich beachtlichen Rügen erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
h)
Auch die letzte von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO bei schwierigen technischen Sachverhalten zu stellen sind, und meint in diesem Zusammenhang, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Untersuchungsgrundsatz widersprächen nicht nur der Vorschrift des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern auch den Bestimmungen über die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen des angefochtenen Urteils auf Seite 45 bis 49 betreffen aber nicht die Auslegung des Untersuchungsgrundsatzes oder sonstiger verwaltungsprozessualer Grundsätze, sondern legen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zum drittschützenden Charakter der Emissionsgrenzwerte und der sonstigen Regeln der TA Luft 1986 in Abgrenzung zu den nicht drittschützenden, über die Anforderungen der TA Luft 1986 hinausgehenden Vorsorgemaßnahmen dar. Der Verwaltungsgerichtshof reduziert also nicht etwa das Ausmaß seiner Aufklärungspflichten, sondern begründet seine Ansicht, daß von einer immissionsrechtlichen Genehmigung betroffene Dritte im Regelfall nicht mehr als die Einhaltung der Regeln der TA Luft 1986 über die Emissionsbegrenzung verlangen können. Verwaltungsprozessuale Fragen der genannten Art stellen sich in diesem Zusammenhang mithin nicht.
2.
Die Beschwerde kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln leidet.
a)
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung vom 22. und 23. November 1988 gestellten förmlichen Beweisanträge abgelehnt hat. Die Kläger hatten beantragt,
Sachverständigenbeweis zu der Behauptung zu erheben, daß es im Juli 1986 bereits seit mehreren Jahren Stand der Technik gewesen sei, Kohlefeuerungsanlagen mit 30 MW in Kombination mit Müllverbrennungsanlagen mit zirkulierenden Wirbelschichtfeuerungen auszuführen und daß hierdurch ein Entschwefelungsgrad von 80 % und Entstickungsgrenzwerte von 200 mg/cbm im Langzeitbetrieb erreicht worden seien und daß es im Jahre 1986 ebenfalls Stand der Technik gewesen sei, bei herkömmlichen Rostfeuerungen im Langzeitbetrieb Entstickungsgrenzwerte von 300 mg/cbm einzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anträge im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die TA Luft 1986 verlange die in den Beweisanträgen angesprochenen Maßnahmen der Emissionsbegrenzung nicht, die von der TA Luft 1986 in diesem Zusammenhang aufgestellten Anforderungen entsprächen dem gegenwärtigen Stand der Technik und seien nicht durch eindeutig gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse widerlegt; dies ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen ....
Für den Verwaltungsgerichtshof war also aufklärungsbedürftig, ob die einschlägigen Anforderungen der TA Luft 1986 als überholt angesehen werden mußten. Eine zusätzliche, über die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hinausgehende Anhörung von Sachverständigen zu den genannten Fragen brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufzudrängen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO steht die Einholung weiterer Sachverständigengutachten im Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.78 - VerwRspr. 22, 686; Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42). Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier in bezug auf die Person des Sachverständigen ... nicht erfüllt; das Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs war nicht in der Weise reduziert, daß es den von den Klägern benannten Prof. Dr. ... oder einen anderen Sachverständigen zusätzlich hätte bestellen müssen. Weder kann die Beschwerde dartun, daß es sich bei den Themen, die Gegenstand der Beweisanträge waren, um besonders schwierige und umstrittene Fachfragen handelt, noch ist dargetan, daß die Ausführungen des Sachverständigen Greller an groben und offenkundigen Mängeln leiden oder unlösbare Widersprüche aufweisen, noch bestehen ernstliche Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit dieses Sachverständigen. Die von der Beschwerde zitierten, zum Teil aus dem Zusammenhang herausgenommenen Äußerungen des Sachverständigen ... können das Vorhandensein derartiger Mängel nicht belegen. Die angezogene Äußerung auf Seite 13 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 bezieht sich auf die Festlegung von Immissionsgrenzwerten in der TA Luft 1986, hat mit dem Beweisthema also nichts zu tun. Die Äußerung ist auch nicht etwa geeignet, generell die Kompetenz des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; denn es liegt auf der Hand, daß ein zu Fragen der Begrenzung von Emissionen für bestimmte Anlagen befragter Maschinenbausachverständiger nicht ohne weiteres den Sachverstand besitzt, über die Validität von Immissionsgrenzwerten Aussagen zu treffen. Die weiter von der Beschwerde angeführte Äußerung des Sachverständigen ... auf Seite 36 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 befaßt sich mit den Emissionswerten für SO 2 im Müllverbrennungsteil der Anlage und hat somit nichts mit dem von den Beweisanträgen angesprochenen Kohlefeuerungsteil zu tun. Die schließlich von der Beschwerde zitierte Äußerung auf Seite 45 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 ist im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen ... (S. 43 ff. der Niederschrift) zu den Vor- und Nachteilen der Wirbelschichtfeuerung zu sehen. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Sachverständige durchaus die Kompetenz zur Beantwortung von Fragen zum Emissionsverhalten derartiger Anlagen besitzt. Der in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Satz "Ich kann dazu keinen Beitrag leisten" bezieht sich, wie der Zusammenhang ergibt, allein darauf, daß der Sachverständige keine eigenen praktischen Erfahrungen über das Betriebsverhalten von zirkulierenden Wirbelschichtanlagen besitzt, und zwar speziell im Hinblick auf die Frage, ob derartige Anlagen auch für einen Spitzenlastbetrieb in Betracht kommen. Solche fehlenden eigenen praktischen Erfahrungen schließen nicht aus, daß ein Gutachter seinen Sachverstand aus anderen Quellen, insbesondere aus der Fachliteratur bezieht.
Soweit es um den Beweisantrag zu den Entstickungsgrenzwerten bei herkömmlichen Rostfeuerungen geht, kann die Beschwerde gleichfalls nicht dartun, daß die Ausführungen des Sachverständigen Greller solche Mängel aufwiesen, wie sie nach der zitierten Rechtsprechung erforderlich sind, um eine Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung auszulösen. Vielmehr bezieht sich die Beschwerdeschrift (S. 32/33) auch hier wieder auf einzelne Äußerungen, die für die hier interessierenden Fragen nicht von Bedeutung sind.
b)
In der Ablehnung der vorsorglichen Beweisanträge durch die Vorinstanz ist weder ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO), zu sehen. Wie erwähnt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Rechtsstandpunkt gestellt, daß die Emissionswerte der TA Luft 1986 nur dann keine verbindliche Konkretisierung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wenn sie durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse eindeutig widerlegt sind. Die von der Beschwerde zitierten und kritisierten Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 47 ff. zur "Einschränkung der richterlichen Prüfungspflicht" dienen der Begründung dieser materiellrechtlichen Ansicht und nicht etwa einer Interpretation der Pflichten der Verwaltungsgerichte aus § 86 Abs. 1 VwGO.
Auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Ansicht brauchte der Verwaltungsgerichtshof den vorsorglichen Beweisanträgen nicht stattzugeben. Die unter Nr. 2 und 3 gestellten Beweisanträge sind im wesentlichen inhaltsgleich mit den beiden förmlich gestellten Beweisanträgen; wie oben ausgeführt, mußte sich zu diesen Themen eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen. Hinsichtlich der vorsorglichen Beweisanträge Nr. 1 und 4 legt die Beschwerde nicht, wie von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert, konkret dar, aus welchen Gründen sich zu diesen Fragen eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
c)
Zu Unrecht meint die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe mit der rechtlichen Würdigung der Aussagen des Sachverständigen ... sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wie auch gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Soweit das Vorbringen auf Seite 38 ff. der Beschwerdeschrift einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz geltend macht, handelt es sich der Sache nach um die gleichen Angriffe wie bei der unter II der Beschwerdeschrift erhobenen Aufklärungsrüge; auf die soeben dazu gemachten Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung angreift, verkennt sie, daß diese aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung bestimmter allgemein verbindlicher Grundsätze überprüfbar ist, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. etwa BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 <188>[BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]). Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde auf Angriffe gegen die Sachkompetenz des Sachverständigen Greller, die sie unter Verweis auf verschiedene Äußerungen in Zweifel zieht. Ein Verstoß gegen einen der genannten allgemein verbindlichen Grundsätze ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan. Die bloße Behauptung, die Beweiswürdigung verstoße gegen Erfahrungsgesetze und gegen Denkgesetze (so Beschwerdeschrift S. 42), genügt den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
d)
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Klägern das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß es kein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt habe, kann gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision führen; sie erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß schlüssig erhoben werden. Das erfordert in der Beschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu, daß der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 m.weit.Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bringt lediglich vor, daß die Kläger bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens "detailliert und Punkt für Punkt die mangelnde Fachkenntnis des Sachverständigen Greller aufgedeckt und für jeden einzelnen Punkt Gegenbeweis angetreten" hätten.
Ebensowenig liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs darin, daß der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung den Antrag der Bevollmächtigten der Kläger abgelehnt hat,
ihnen eine Äußerungsfrist von drei Wochen ab Eingang der Protokolle zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme einzuräumen.
Zwar hat der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör u.a. zum Inhalt, daß das Gericht den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen muß, sich zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zu äußern. Dies kann je nach den Umständen des Falles zu der Verpflichtung führen, nach der Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten noch eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich aber nicht entnehmen, zu welchen entscheidungserheblichen Punkten die Kläger und ihre Bevollmächtigten nicht noch innerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern nur aufgrund einer schriftlichen Äußerung nach Durchsicht der protokollierten Sachverständigenaussagen hätten Stellung nehmen können. Die Beschwerdeschrift (S. 45) nennt drei Äußerungen des Sachverständigen Greller, nämlich seine Erklärungen,
"daß er zu wesentlichen Fragen des vorliegenden Verfahrens, nämlich zur Frage der zirkulierenden Wirbelschicht keinen Beitrag liefern kann; daß er die Immissionsprognose des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz nicht überprüft hat; daß er keine eigenen Feststellungen zum Stand der Technik getroffen, sondern vielmehr nur auf seine Mitarbeit im VDI-Ausschuß verwiesen und ausgesagt hat, daß es ihm als Sachverständigen nicht zustehe, die Festlegung der Grenzwerte der TA Luft 1986 in Zweifel zu ziehen".
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger und ihre Bevollmächtigten auf diese Äußerungen nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätten reagieren und das Gericht darauf hinweisen können, daß sich daraus nach Meinung der Kläger die unzulängliche Sachkompetenz des Sachverständigen ergebe. Denn die genannten Aussagen betreffen keine schwierigen technischen Sachverhalte, die möglicherweise erst unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe auf ihre Haltbarkeit überprüft werden können, sondern enthalten eine einfache und inhaltlich klare Aussage, zu der ohne weiteres noch in der mündlichen Verhandlung Stellung bezogen werden konnte.
e)
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß er wesentliche Behörden- und Verfahrensakten zum gerichtlichen Verfahren nicht beigezogen habe, greift nicht durch. Soweit sich die Beschwerde auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bezieht, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben. Im angefochtenen Urteil (S. 38 f.) ist dargelegt, daß und aus welchen Gründen die Beiziehung und Überprüfung dieses Gutachtens nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich war, um die Plausibilität der Immissionsprognose der Landesanstalt für Umweltschutz zu überprüfen. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil auch nicht auf dieses für entscheidungsunerheblich angesehene Gutachten gestützt. Somit bestand für das Gericht auch keine Verpflichtung nach § 108 Abs. 2 VwGO, das Gutachten in das Verfahren einzuführen und den Beteiligten eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen.
Soweit die Beschwerde die Nichtbeiehung der dem Änderungs- und Nachtragsplanfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Akten rügt, ist der Verfahrensmangel einer Versagung rechtlichen Gehörs nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Weder trägt die Beschwerde substantiiert vor, was die Kläger nach Einsichtnahme in diese Akten hätten vortragen können, noch, inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des Klageanspruchs beigetragen hätte.
f)
Auch die von der Beschwerde erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Baudirektor Holl vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz abgelehnt und damit gegen §§ 98, 54 VwGO sowie §§ 406, 42 ZPO verstoßen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch ist, was die Beschwerde verkennt, nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 548 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen. Es handelt sich nämlich um eine nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Entscheidung (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - m.weit.Nachw.). Ob bei willkürlicher Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs etwas anderes gilt, kann offenbleiben. Denn die Beschwerde legt selbst nicht dar, daß der kritisierte Ablehnungsbeschluß auf willkürlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen könnte.
g)
Erfolglos bleibt endlich die Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wegen einer unvollständigen Protokollierung der Aussagen der Sachverständigen Greller, Holl und Mair gegen §§ 105 VwGO, 160 ZPO verstoßen. Soweit die Beschwerde generell die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift kritisiert, ist darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, auf eine solche allgemeine Rüge hin die Niederschrift auf mögliche Mängel zu untersuchen. Die drei von der Beschwerde näher bezeichneten Passagen der Sitzungsniederschrift sind weder unvollständig noch sonst unverständlich. Auf Seite 15 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 befaßt sich der Sachverständige Holl zunächst mit den Quecksilberabscheidungen bei der streitigen Anlage und gibt sodann die Erklärung ab, daß bei Anlagen mit zweistufigem Wäscher der vorgegebene Grenzwert gut eingehalten werden könne. Wenn dieser Sachverständige sich in dem darauf folgenden Absatz zu den Werten für Quecksilber beim Müllheizkraftwerk Würzburg äußert, so geschah dies ersichtlich auf die an die vorangegangene Äußerung anknüpfende Frage eines Prozeßbeteiligten, ob es bestehende Anlagen gebe, die die genannten Grenzwerte einhielten. Von einer unverständlichen Passage der Sitzungsniederschrift kann deshalb keine Rede sein.
Die Aussage des Sachverständigen Holl auf Seite 37 befaßt sich mit der Quecksilberbelastung durch Rauchgase und ist in sich schlüssig. Wieso die Verständlichkeit der Sitzungsniederschrift dadurch leiden soll, daß zuvor der Sachverständige Greller ein anderes Thema, nämlich den SO 2-Grenzwert für den Müllteil behandelt hat, ist schlechterdings nicht einzusehen. Eine Sitzungsniederschrift braucht den Inhalt einer Frage oder eines Vorhaltes an einen Sachverständigen dann nicht wiederzugeben, wenn die Aussage des Sachverständigen für sich genommen verständlich ist, wie das hier der Fall ist. Aus demselben Grund ist auch die Passage auf Seite 38 der Niederschrift nicht zu beanstanden.
Soweit der Senat Verfahrensrügen nicht ausdrücklich behandelt hat, hält er sie nicht für durchgreifend. Von einer Begründung dafür sieht er gem. § 565 a Satz 1 ZPO ab (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 <230 f.>[BVerwG 23.09.1988 - 7 B 150/88]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.