Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1988, Az.: BVerwG 7 B 219.87
Immissionsschutz; TA Luft; Verwaltungsvorschrift; Gerichtliche Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 219.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 24.04.1986 - AZ: 7 K 150/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1987 - AZ: 21 A 1556/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 2303 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1988, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 824-826 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1989, 34-35
- RdE 1988, 172-173
- UPR 1988, 264-265
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung der TA Luft als Verwaltungsvorschrift und zu ihrer gerichtlichen Überprüfung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger erstreben die Verpflichtung des beklagten Gewerbeaufsichtsamts, gegenüber der beigeladenen Betreiberin eines mit Kohlefeuerung genehmigten Elektrizitätswerks durch nachträgliche Anordnungen oder durch den Widerruf der Genehmigung strengere, Gefährdungen der menschlichen Gesundheit ausschließende Anforderungen an die Luftreinhaltung durchzusetzen, wie sie sich nach Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage ergeben würden. Mit der Beschwerde wenden sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil (DVBl. 1988, 152).
Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 und 3 VwGO nicht.
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). Beides trifft nicht zu.
Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, und zwar durch Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich war und es auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts sein wird (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Dieser Anforderung genügt nicht eine kritische Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, ebenso nicht der Verweis auf schon in der Klageschrift oder der Berufungsbegründung gemachte Ausführungen oder deren Wiederholung und schließlich auch nicht die Meinungsäußerung, daß eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit in einer früheren Entscheidung entwickelten Grundsätzen geboten sei. Erst recht kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht damit dargelegt werden, daß tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Berufungsgerichts in Frage gestellt und durch andere Feststellungen und Wertungen ersetzt werden. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Beschwerde, soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, überhaupt zulässig ist. Das kann jedoch offenbleiben. Jedenfalls hat die Sache mit den Rechtsfragen, die sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sinngemäß entnehmen lassen, keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Fassung von 1983 und der von 1986 ist eine auf gesetzlicher Grundlage, nämlich § 48 BImSchG, erlassene Verwaltungsvorschrift zur Konkretisierung der Anforderungen der §§ 1,3 und 5 BImSchG. Damit ist über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle im einzelnen noch nichts gesagt. Eindeutig ist, daß die TA-Luft die im Gesetz getroffenen Wertungen beachten muß und daß dies der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ebenso daß es zu den von den Gerichten zu prüfenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in der TA-Luft festgelegten Immissions- und Emissionswerte und der Verfahren zu ihrer Ermittlung gehört, daß diese nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie damit den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls jetzt nicht mehr gerecht werden. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was darüber hinaus zu klären der Fall Anlaß gäbe; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, die die im Fall der Kläger angewandten Werte und Meßverfahren als den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügend in Frage stellen könnten. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde nichts, daß das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Februar 1978 - BVerwG 1 C 102.76 - (BVerwGE 55, 251 [BVerwG 17.02.1978 - 1 C 102/76]) die in der TA Luft festgelegten Immissionswerte als "antizipiertes" Sachverständigengutachten bezeichnet hat; denn es hat damit gerade zum Ausdruck bringen wollen, daß die Werte "wegen ihres naturwissenschaftlich fundierten fachlichen Aussagegehalts auch für das kontrollierende Gericht bedeutsam sind" (a.a.O. S. 256) und daß sie für die Ermittlung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen eine "weitaus verläßlichere Basis" darstellen (a.a.O. S. 257) als eine für den Einzelfall angestellte Untersuchung ohne diese Basis. Aufgabe der nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren (s. § 51 BImSchG) und auf der Grundlage des § 48 BImSchG aufzustellenden Verwaltungsvorschriften ist es gerade, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Eignung bestimmter Schadstoffe zur Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen auszuschöpfen. Es liegt auf der Hand, daß es in diesem Bereich Wissenslücken und unterschiedliche wissenschaftliche Meinungen gibt. Wenn die Kläger sich auf einzelne - übrigens im Berufungsurteil sämtlich bereits gewürdigte - Äußerungen, die strengere Werte als die in der TA Luft festgelegten fordern, berufen, dann ist damit folglich nicht die rechtsgrundsätzliche Frage bezeichnet, "inwieweit die TA Luft die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG angemessen konkretisiert" (Beschwerdeschrift S. 25). Mit der Annahme, das Berufungsgericht sei unter Zugrundelegung des Standards der TA Luft von einem inzwischen überholten Stand von Wissenschaft und Technik ausgegangen, übersehen die Kläger zudem, daß das Berufungsgericht - zutreffend - gerade Erkenntnisfortschritte als nachträgliche Tatsachen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG angesehen und deshalb die mit der TA Luft 1986 verschärften Werte zugrunde gelegt hat. Es hat auch - entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift - nicht angenommen, die TA Luft sei vom Gericht ohne Rücksicht auf Erkenntnisfortschritte "originär" (Beschwerdeschrift S. 32) wie ein Gesetz anzuwenden - was übrigens auch mit der Bezeichnung der TA Luft als "normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift" nicht gesagt wäre -. Es hat vielmehr festgestellt, die Kläger hätten nicht schlüssig dargelegt, daß die von ihnen zitierten VDI-Richtlinien und Forschungsberichte neue Erkenntnisse enthalten, die geeignet sind, die der Immissionswert-Festsetzung zugrundeliegende Risikobetrachtung zu widerlegen (UA S. 16). Deshalb böte der Fall auch keinen Anlaß zur Klärung von Fragen dahin, ob und inwieweit mit der Bezeichnung der TA-Luft als eines "antizipierten Sachverständigengutachtens" oder als "normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift" unterschiedliche rechtliche Bewertungen verbunden sind und welche Folgerungen dies gegebenenfalls für den Umfang und die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung hätte.
Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 22 ff.) die Frage der "Kausalität" des Immissionsbeitrags der umstrittenen Anlage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird, wird nicht der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts in Frage gestellt, daß nämlich ein Widerruf der Genehmigung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) voraussetze, daß eine Erhöhung des Umweltrisikos der betreffenden Anlage kausal zuzuordnen sei. Vielmehr beruht die Ansicht der Kläger zur Kausalität auf einer anderen, schon in erster und zweiter Instanz vertretenen tatsächlichen Bewertung der Immissionssituation als der für den beschließenden Senat maßgebenden tatsächlichen Bewertung des Berufungsgerichts. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob für die Berechtigung der Behörde zum Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG eine Beweislastumkehr anzunehmen sei, wie sie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 223/82 - (BGHZ 92, 143 = NJW 1985, 47; Kupolofen-Fall) angenommen habe; offenbar meint die Beschwerde, die Beweislast sei in bezug auf die Kausalität von Emissionen einer bestimmten Anlage umzukehren, wenn ein Immissionsanstieg (Spitzenwerte) in einem Gebiet zu verzeichnen sei, das durch eine Vielzahl von Quellen belastet wird. Das Berufungsgericht hat eine solche Beweislastumkehr nicht angenommen. Das entspricht dem Gesetz und wirft erst noch klärungsbedürftige Fragen nicht auf. Es liegt auf der Hand, daß nur solche nachträglich eingetretenen Tatsachen den Widerruf einer erteilten rechtmäßigen Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG rechtfertigen, die von der genehmigten Anlage nachweisbar verursacht werden. Die vom BGH in der erwähnten Kupolofen-Entscheidung vom 18. September 1984 angenommene Beweislastumkehr bezieht sich nicht auf die Frage, ob bestimmte Immissionen, die zu Schäden geführt haben, von einer Anlage ausgegangen sind (dies hat der BGH in der genannten Entscheidung vielmehr als erwiesen unterstellt), sondern auf die Frage, ob die durch Immissionen der Anlage verursachten Immissionsschädigungen im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB durch eine zulässige, nämlich ortsübliche Benutzung herbeigeführt worden sind und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden konnten.
Auch zur Klärung von Fragen des Bestandsschutzes von Altanlagen böte die Rechtssache keinen Anlaß; denn das Berufungsgericht hat die Pflicht eines Anlagebetreibers, die Anlage dem Stand der Technik so anzupassen, daß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können, und die Pflicht der Behörde, dies durch nachträgliche Anordnungen oder einen Widerruf der Genehmigung sicherzustellen, nicht in Frage gestellt.
Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 = NJW 1987, 2886) ab. Was das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zu den Richtlinien des Bundesverkehrsministers über den Lärmschutz an Bundesfernstraßen ausgeführt hat, kann nicht auf die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Luftübertragen werden; denn die Richtlinie über den Lärmschutz an Bundesfernstraßen entbehrt gerade einer solchen gesetzlichen Grundlage. Sie ist anstelle einer gemäß § 43 BImSchG zu erlassenden Rechtsverordnung der Bundesregierung und anstelle des gescheiterten Verkehrslärmschutzgesetzes erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie gerade nicht als Konkretisierung der gemäß § 41 in Verbindung mit §§ 1 und 3 BImSchG an Straßen zu stellenden Lärmschutzanforderungen angesehen.
Darauf, daß ein Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche, kann die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden. Abgesehen davon weicht das Berufungsurteil, wie schon ausgeführt, nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1984 (BGHZ 92, 143) ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow